Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00082
IV.2005.00082

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Lamas


Urteil vom 20. März 2006
in Sachen
C.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Max S. Merkli
Praxis für Sozialversicherungsrecht
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1958 geborene italienische Staatsangehörige C.___ reiste 1978 in die Schweiz ein und arbeitete zunächst als Chauffeur, danach bis September 1993 als Hilfsarbeiter in einer Federnfabrik (Urk. 9/120-122). 1997 trat er - gesundheitsbedingt zu einem Pensum von 50 % - eine Stelle als Bauarbeiter/Magaziner an; das Arbeitsverhältnis wurde auftrags- und wirtschaftslagebedingt per Juli 2003 aufgelöst (Urk. 9/13).
1.2     Am 16. August 1982 erlitt C.___ eine Schulterverletzung und bezog in der Folge vom 1. August 1983 bis 31. Januar 1984 eine ganze und vom 1. Februar bis 30. April 1984 eine halbe Rente der Invalidenversicherung (Urk. 9/56 und 7/57). Ein weiteres Rentenbegehren wurde am 24. Januar 1990 abgewiesen (Urk. 9/51). Nach einer erneuten Anmeldung am 28. April 1994 beantragte der Versicherte wiederum eine Invalidenrente (Urk. 7/54), und es wurde ihm mit Verfügung vom 10. November 1995 (Urk. 9/32) eine ganze Rente vom 1. Januar 1994 bis 31. März 1995 zugesprochen. Nachdem mit Urteil des hiesigen Sozialversicherungsgerichts vom 8. Dezember 1997 (Prozess-Nr. IV.1995.00617; Urk. 9/90) die Sache zwecks Prüfung der Befristung an die Verwaltung zurückgewiesen worden war, sprach die IV-Stelle im Verlaufe eines weiteren Beschwerdeverfahrens (Prozess-Nr. IV.1999.00454) C.___ mit rechtskräftiger Verfügung vom 3. November 1999 (Urk. 9/3) und mit Wirkung ab 1. April 1995 eine halbe Invalidenrente zu. Eine im Jahr 2002 von Amtes wegen durchgeführte Revision ergab keine rentenbeeinflussende Änderung (Urk. 9/1).
1.3     Am 20. Oktober 2003 (Urk. 3/3) ersuchte C.___, vertreten durch lic. iur. M. Merkli, um revisionsweise Erhöhung der halben auf eine ganze Rente, weil sich sein Gesundheitszustand erheblich verschlechtert habe. Die Verwaltung forderte daraufhin einen Arbeitgeberfragebogen an (Urk. 8/13), veranlasste den Zusammenzug des Individuellen Kontos (IK-Auszug, Urk. 8/14) und traf medizinische Abklärungen beim behandelnden Hausarzt Dr. med. A.___, Facharzt FMH für allgemeine Medizin (Urk. 8/7), und Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Rheumakrankheiten und Innere Medizin, (Urk. 8/8). Gestützt auf diese Unterlagen wies die IV-Stelle das Revisionsgesuch mangels Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Verfügung vom 30. September 2004 (Urk. 8/5) ab und bestätigte diese mit Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2004 (Urk. 2 = 8/1).

2.       Gegen den Einspracheentscheid erhob C.___, wiederum vertreten durch lic.iur. Merkli, am 24. Januar 2005 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte in Aufhebung des angefochtenen Entscheides die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks ergänzender Abklärungen. Gleichzeitig reichte er den Röntgenbericht (MS-CT der LWS) von Dr. med. E.__, Chefarzt am Spital F.__, vom 8. Januar 2004 (Urk. 3/8) und die Radiologie-Berichte (MRI der HWS und LWS) von Dr. med. G.__, leitender Arzt an der Universitätsklinik H.__, vom 20. April 2004 (Urk. 3/6) und 19. November 2004 (Urk. 3/7) ein. In ihrer Beschwerdeantwort vom 2. März 2005 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Stellungnahme von Dr. med. I.__ vom RAD (Regionaler Ärztlicher Dienst) vom 6. Dezember 2004 (Urk. 8/2) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 8. März 2005 (Urk. 10) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.2     Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines  Rentenbezügers erheblich ändert.
         Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (vgl. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (vgl. BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
         Im Weiteren ist zu beachten, dass einer Verfügung, welche die ursprüngliche Rente bloss bestätigt, bei der Bestimmung der zeitlichen Vergleichsbasis keine Rechtserheblichkeit zukommt. Diese Umschreibung zielt insbesondere auf jene Fälle ab, wo die ursprüngliche Rentenverfügung in späteren Revisionsverfahren nicht geändert, sondern bloss bestätigt worden ist. Anderseits liegt der Sinn dieser Praxis darin, dass eine Revisionsverfügung respektive ein Einspracheentscheid dann als Vergleichsbasis gilt, wenn sie die ursprüngliche Rentenverfügung nicht bestätigt, sondern die laufende Rente aufgrund eines neu festgesetzten Invaliditätsgrades geändert hat (BGE 130 V 76 Erw. 3.2.3, 109 V 265 Erw. 4a und 105 V 30).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

2.       Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die nach Erlass der ersten Verfügung vom 3. November 1999 (Urk. 9/3) ergangene Revision im Jahr 2002 (Urk. 9/1) bei der Bestimmung der zeitlichen Vergleichsbasis keine Rechtserheblichkeit zukommt, da sie zu keiner Änderung des Rentenanspruchs geführt, sondern lediglich die ursprüngliche Verfügung bestätigt hat. Somit ist zu prüfen, ob sich seit der rechtskräftigen Verfügung vom 3. November 1999 (Urk. 9/3) bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides vom 7. Dezember 2004 (Urk. 2) der massgebliche medizinische und/oder wirtschaftliche Sachverhalt in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise so geändert hat, dass dem Beschwerdeführer nunmehr eine ganze Rente (eventuell seit 1. Januar 2004 eine Dreiviertel-Rente) der Invalidenversicherung zusteht, oder ob weitere medizinische Abklärungen für diese Beurteilung notwendig sind.

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin wies das Revisionsgesuch mit der Begründung ab, es liege keine medizinisch nachvollziehbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor, weshalb dem Versicherten die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im bisherigen Rahmen weiterhin zumutbar sei (Urk. 2; 8/5).
3.2     Der Beschwerdeführer beanstandet unter Hinweis auf den Bericht von Dr. A.___ vom 30. November beziehungsweise 2. Dezember 2003 (Urk. 8/7) die daraus gezogene Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin. Dr. A.___ weise klar auf eine Verschlechterung, insbesondere auch des psychischen Gesundheitszustandes, hin und erachte eine medizinische Abklärung der Arbeitsfähigkeit für angezeigt. Wie die eingereichten Röntgenberichte der LWS und HWS zudem zeigten, seien neue Befunde erhoben worden (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 4 f.).

4.
4.1     Der ersten Verfügung vom 3. November 1999 (Urk. 9/3) lag im Wesentlichen der Bericht der Begutachtungsstelle des D.___ vom 5. Januar 1999 (Urk. 9/66) zugrunde. Darin wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: Periarthropathie der rechten Schulter bei Status nach mehreren Schulteroperationen (Osteotomie des Coracoides, Muskelersatzplastik nach Serratuslähmung, Rotationsosteotomie;  Lumbalgie bei Status nach Morbus Scheuermann, Cervikalsyndrom, anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F43.4). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde ein Status nach Nasenseptumoperation und nach Leistenhernienoperation diagnostiziert (Urk. 9/66 S. 13 Ziff. 4). Die Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in seiner Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter, wobei die Einschränkung ungefähr zu gleichen Teilen auf somatischen wie psychischen Befunden beruhte.
4.2     In dem nach dem Revisionsgesuch vom 20. Oktober 2003 (Urk. 3/3) eingeholten Bericht von Dr. A.___ vom 30. November beziehungsweise 2. Dezember 2003 (Urk. 8/7) stellt der Arzt eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes fest und verneint eine Änderung in der Diagnose. Der Patient leide weiterhin an sehr starken Schmerzen im cervicalen und lumbalen Bereich. Neu sei eine Impotenz aufgetreten, weswegen der Beschwerdeführer sehr depressiv geworden sei. Zumindest drei Stunden am Tag könnte er sich sicher nützlich machen für eine nicht schwere körperliche Arbeit; das habe er bis anhin auch immer getan. Die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer halbtags zumutbar. Die medizinische Abklärung betreffend der Arbeitsfähigkeit hält Dr. A.___ für wünschenswert.
         Der Rheumatologe Dr. B.___ verweist im Bericht vom 3. November 2003 (Urk. 8/8) auf die 1994 bis 1996 erfolgten drei Konsultationen und der Unmöglichkeit, während diesen drei Konsultationen in mehrmonatigen Abständen, ein Erfolg versprechendes Therapiekonzept zu entwickeln. Die damals vom Beschwerdeführer geklagten Nacken- und Kopfschmerzen mit Ausstrahlung bis frontal seien vom Neurologen als Spannungskopfschmerzen bei gleichzeitigem Cervikalsyndrom bei muskulärer Dysbalance interpretiert worden. Dies habe eigentlich keine Arbeitsunfähigkeit begründet; der Beschwerdeführer sei damals jedoch bereits arbeitslos gewesen. Zur aktuellen Situation konnte Dr. B.___ keine Angaben machen.
4.3     Wenn sich die Beschwerdegegnerin gestützt auf die im Rahmen des Revisionsgesuchs vom Oktober 2003 eingeholte medizinischen Akten (Urk. 8/7 und Urk. 8/8) auf den Standpunkt stellt, es liege keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor, so kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Der Bericht von Dr. A.___, auf den die Beschwerdegegnerin abstellt, vermag nicht zu überzeugen. Obwohl der Arzt eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes feststellt - im anlässlich der von Amtes wegen durchgeführten Revision eingeholten Bericht vom 14. Januar 2002 (Urk. 9/64) hatte der Arzt den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers noch als "stationär" bezeichnet -, weil unter anderem die neu aufgetretene Impotenz zu einem depressiven Verlauf geführt habe, führt er andererseits aus, dem Beschwerdeführer seien eine nicht schwere körperliche Arbeit im Ausmass von drei Stunden pro Tag wie "bis anhin" beziehungsweise "halbtags" zumutbar. In Bezug auf die Arbeitsbelastbarkeit gibt Dr. A.___ im Zusatzblatt eine Einschränkung sämtlicher psychischer Funktionen (Konzentrationsvermögen, Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit, Belastbarkeit) an, ohne deren Art und Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit jedoch näher zu begründen. Dies ist umso mehr von Bedeutung, als im D.___-Bericht von 1999 bereits eine die Arbeitsfähigkeit einschränkende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert worden war. Es bleibt somit unklar, ob dem Beschwerdeführer trotz Verschlechterung eine Arbeitsfähigkeit im bisherigen Rahmen zugemutet werden kann oder nicht. Der Umstand, dass der Arzt eine weitere medizinische Abklärung für indiziert hält, deutet ebenfalls auf eine nicht abschliessende Beurteilung, weshalb auf seinen Bericht nicht abgestellt werden kann.
4.4     In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten neuen Befunde in der HWS und LWS, so waren die geklagten Nacken- und lumbalen Schmerzen zwar bereits Gegenstand des der ursprünglichen Verfügung zugrundeliegenden D.___-Berichts (vgl. Urk. 9/66 S. 10 f.). Die Gutachter fanden mit Ausnahme einzelner nicht wesentlich einschränkender Befunde (leichte Streckstellung der HWS, Status nach diskretem Morbus Scheuermann mit einzelnen Kielwirbeln am thorakolumbalen Übergang) keine degenerativen Veränderungen vor. Aus den beschwerdeweise eingereichten Radiologie-Berichten gehen nun leichte bis mässige degenerative Veränderungen der HWS und LWS hervor, wobei eine Nervenwurzelreizung nicht ausgeschlossen wird (Urk. 3/6-8). Nachdem diese Untersuchungen nachträglich an den Bericht von Dr. A.___ stattgefunden haben, haben sie keinen Eingang in dessen Beurteilung gefunden. Sie betreffen jedoch den vorliegend massgeblichen Beurteilungszeitraum, Angaben betreffend einer allfälligen Auswirkung der Befunde im Nacken- und im lumbalen Bereich auf die Arbeitsfähigkeit fehlen allerdings.
4.5     Nach dem Gesagten lässt sich aufgrund der gegenwärtigen Akten nicht abschliessend beurteilen, ob und inwiefern sich der - namentlich auch psychische - Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens im Zeitraum zwischen der Verfügung vom 3. November 1999 und dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2004 in rentenrelevantem Ausmass verändert haben. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit abkläre und hernach darüber befinde, ob der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente hat oder ob diese infolge einer relevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu erhöhen ist.
         In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

5.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien erscheint es als angemessen, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
        


Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Max S. Merkli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- ASPIDA, Fondation collective LPP, av. de Rumine 15, 1005 Lausanne
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).