Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 16. März 2005
in Sachen
J.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 J.___, geboren 1969, erlitt am 25. Juli 1992 als Beifahrerin einen Autounfall, welcher eine ausgeprägte Weichteilkontusion am Fuss links und am Unterschenkel rechts sowie eine schmerzhafte Hemmung der Inervation des Quadrizeps links bei multiplen Prellungen (Oberschenkel, Hüfte) nach sich zog. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei welcher J.___ versichert war, übernahm die Heilkosten und richtete Taggelder aus. Seit dem Unfall leidet J.___ unter Beschwerden im rechten Handgelenk, weswegen sie in der Folge mehrmals operiert wurde (durch Dres. med. A.___ und C.___, vgl. Urk. 9/21 und Urk. 9/34 S. 2).
1.2 Im Februar 1998 meldete sich J.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Ausrichtung einer Rente (Urk. 9/134). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 28. Oktober 1998 berufliche Massnahmen zu im Sinne eines berufsbegleitenden Lehrganges vom 26. Januar 1998 bis 30. April 2000 zur Vorbereitung auf die eidgenössische Berufsprüfung für Buchhalter/innen an der D.___ (Urk. 9/33). Mit Verfügung vom 16. Juni 2000 (Urk. 9/23) wurde die Massnahme bis zum 5. April 2001 verlängert, welche mit dem Bestehen der Berufsprüfung zur Buchhalterin erfolgreich abgeschlossen wurde (Urk. 9/20).
1.3
1.3.1 Zur Klärung der Rentenfrage holte die IV-Stelle in der Folge einen Bericht von Dr. med. C.___, Chirurgie, spez. Handchirurgie FMH, vom 4. Januar 2002 (Urk. 9/35) ein, welcher im Rahmen der Beurteilung der gewährten beruflichen Massnahme bereits am 27. März 1998 und 9. November 1999 (Urk. 9/36-37) Bericht erstattet hatte. Nach Einsichtnahme in den Arbeitgeberbericht vom 28. November 2001 (Urk. 9/77) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 12. Juni 2002 (Urk. 9/24) die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht mit der Begründung, aufgrund der erfolgreich abgeschlossenen eidg. Berufsprüfung zur Buchhalterin könne J.___ ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen.
1.3.2 Hierzu liess die Versicherte am 19. Juli 2002 Stellung nehmen und die Durchführung einer handchirurgischen Abklärung beantragen (Urk. 9/62 S. 4), worauf die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto vom 9. Oktober 2002 (Urk. 9/60) sowie neue Arbeitgeberberichte vom 22. Oktober 2002 (Urk. 9/58) und 29. September 2003 (Urk. 9/51) beizog. Sodann liess die IV-Stelle J.___ durch die Berufsberatung abklären (Urk. 9/55) und holte Auskünfte bei der Arbeitslosenversicherung vom 25. September 2003 (Urk. 9/52) ein. J.___ ihrerseits reichte ein Gutachten von Dr. med. E.___, Chirurgie FMH, spez. Handchirurgie, vom 17. Februar 2003 (Urk. 9/11) zu den Akten. Mit Verfügung vom 20. Februar 2004 (Urk. 9/12) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren ab.
1.3.3 Am 25. März 2004 (Urk. 9/10) liess die Versicherte Einsprache führen und die Gewährung einer Invalidenrente auf Grundlage eines Invaliditätsgrades von mindestens 50 % beantragen. Die IV-Stelle teilte ihr am 30. September 2004 sowie 1. Oktober 2004 (Urk. 9/4-5) mit, es seien medizinische Abklärungen notwendig, und stellte Abklärungen am Zentrum für Arbeitsmedizin, Ergonomie und Hygiene sowie bei Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Chirurgie, in Aussicht. Am 15. November 2004 liess J.___ mitteilen, sie sei mit der Abklärung am Zentrum für Arbeitsmedizin, Ergonomie und Hygiene einverstanden, sie erachte indes Dr. F.___ als befangen (Urk. 9/3). Mit Verfügung vom 7. Dezember 2004 (Urk. 2) hielt die IV-Stelle an der Person von Dr. F.___ als Gutachter fest.
2. Hiergegen erhob J.___ durch Rechtsanwalt Dominique Chopard am 24. Januar 2005 Beschwerde mit den Anträgen, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei die Verfügung vom 7. Dezember 2004 vollumfänglich aufzuheben (Urk. 1 S. 2). Am 2. März 2005 (Urk. 8) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Versicherungsträger prüft nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt.
1.2 Die Partei kann den Gutachter gemäss Art. 44 ATSG aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen.
Triftige Gründe im Sinne von Art. 44 ATSG liegen zunächst dann vor, wenn Ausschliessungs- oder Ablehnungsgründe gegen die Begutachtungsstelle vorliegen. Dabei ist Art. 36 ATSG zu beachten, wonach auch medizinische Sachverständige in den Ausstand treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen erscheinen (Kieser, Kommentar zum ATSG, Rz 5 zu Art. 36 in Verbindung mit Rz 11 zu Art. 44). Angesichts der überragenden Bedeutung von Gutachten bei sozialversicherungsrechtlichen Leistungsentscheiden ist ein hoher Massstab an die Unparteilichkeit von Sachverständigen zu legen (BGE 122 V 162).
Ein triftiger Grund ist überdies darin zu erblicken, wenn es dem Gutachter an der im konkreten Fall erforderlichen Kompetenz fehlt oder er aus persönlichen Gründen nicht als geeignet erscheint.
Die Möglichkeit der versicherten Person, im Falle des Vorliegens triftiger Gründe Gegenvorschläge zu machen, ändert nichts daran, dass es grundsätzlich dem Versicherungsträger obliegt, die sachverständige Person zu bestimmen; nach der Rechtsprechung besteht kein Recht der Partei auf einen Sachverständigen ihrer Wahl (vgl. Kieser, a.a.O., Rz 11 zu Art. 44, mit Hinweisen).
2. Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Ausstandsbegehrens vor (Urk. 1 S. 6 f.), Dr. F.___ praktiziere in der gleichen Praxis wie Dr. C.___, welcher als behandelnder Handchirurg in den Fall involviert sei: Er habe sie in verschiedenen Arztberichten beurteilt und am 13. August 1997 operiert. Damit sei Dr. C.___ vorbefasst. Und dies gelte auch für seinen Praxiskollegen Dr. F.___. Weiter habe SUVA-Kreisarzt Dr. med. G.___, FMH für Chirurgie, am 9. März 1998 ausgeführt, dass sowohl die diagnostischen als auch die operativen Massnahmen eine beispiellose Ausweitung erfahren hätten und man nun von einem definitiv ausoperierten Handgelenk ausgehen müsse (vgl. Urk. 3/11).
3.
3.1 Aus den Akten ergibt sich, dass Dr. C.___ die Beschwerdeführerin wiederholt untersucht, behandelt und beurteilt hat. So untersuchte er sie im Rahmen des Unfallversicherungsfalls erstmals am 14. Juni 1996, nahm mehrfach Stellung und führte am 15. August 1997 operativ eine Ulnaverkürzungsosteotomie rechts durch mit nachfolgender Materialentfernung am 4. Dezember 1998 (Urk. 9/11 S. 4 ff.).
Auch gegenüber der Beschwerdegegnerin nahm Dr. C.___ mehrfach Stellung (Urk. 9/35-37). So diagnostizierte er im letzten Bericht vom 4. Januar 2002 (Urk. 9/35) Handgelenksschmerzen rechts nach vielen operativen Eingriffen am rechten Handgelenk sowie einen Status nach Ulna-Refraktur rechts nach Verkürzungsosteotomie der rechten Ulna und befand die Beschwerdeführerin als im Umfang von 50 % arbeitsunfähig im Beruf als kaufmännische Angestellte (Urk. 9/36).
3.2 SUVA-Kreisarzt Dr. G.___ untersuchte die Beschwerdeführerin am 2. März 1998 und hielt im Bericht darüber (Urk. 3/11) unter anderem fest, beim Befund eines Handgelenksganglions hätten sowohl die diagnostischen als auch die operativen Massnahmen eine beispiellose Ausweitung erfahren, welche parallel verlaufen sei mit einer Beschwerdezunahme. Zuletzt habe sich nun Dr. C.___ gezwungen gesehen, als faute de mieux-Versuch vor einer Arthrodese noch eine Ulna-Verkürzungsosteotomie durchzuführen, weil sich das Beschwerdebild als Folge des bisherigen Massnahmenpaketes vermehrt ins Ulnakarpalgelenk verlegt habe. Der Eingriff sei, korrekterweise, unter grossen Vorbehalten durchgeführt worden. Die Beschwerdeführerin gebe an, die Situation habe sich auch durch diese Operation in keiner Weise verbessert.
Dr. G.___ sprach von einem definitiv ausoperierten Handgelenk und empfahl den Fallabschluss, da von weiteren Massnahmen keine Besserung mehr zu erwarten sein dürfte.
3.3 Im Übrigen ist aus dem Telefonverzeichnis zu schliessen, dass die Praxisgemeinschaft aus den Dres. med. F.___ und C.___, beide FMH für Chirurgie, besteht mit gemeinsamem Sekretariat (gleiche Telefon- und FAX-Nummer).
4.
4.1 Bei dieser Aktenlage erwecken zwei Gesichtspunkte den Anschein einer Befangenheit des Dr. F.___: einerseits ist es unwahrscheinlich, dass er als Praxiskollege von Dr. C.___ gegenteilige Äusserungen machen wird. Die fachliche Kompetenz von Dr. F.___ ist dabei - entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin (Urk. 8) - nicht von vorrangiger Bedeutung, sondern vielmehr der Umstand, dass Dr. F.___ angesichts der Nähe zu Dr. C.___ nicht völlig frei wird referieren können. Nicht auszuschliessen ist weiter, dass Dr. C.___ bereits im Rahmen der Behandlung der Beschwerdeführerin Dr. F.___ um Rat gefragt hat, zumal dieser ebenfalls Chirurg ist.
Dazu kommt, dass SUVA-Kreisarzt Dr. G.___ die Diagnosestellung und die Behandlung von Dr. C.___ kritisch beleuchtete. Bei dieser Ausgangslage erscheint der Beizug des Praxiskollegen als Gutachter umso heikler.
4.2 Gestützt auf diese Erwägungen ist der Anschein der Befangenheit von Dr. Stickler ohne weiteres zu bejahen, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2004 (Urk. 2) aufzuheben ist. Damit erübrigt sich die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist in Anwendung von § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 7. Dezember 2004 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin angehalten, einen neuen Experten in Aussicht zu nehmen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard unter Beilage des Doppels von Urk. 8
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).