IV.2005.00084

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 30. November 2005
in Sachen
N.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger
c/o Hablützel Veuve Blöchlinger
Lutherstrasse 4, Postfach, 8021 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       N.___, geboren 1956, ist verheiratet und Mutter zweier 1978 und 1984 geborener Kinder (Urk. 7/80).
         Sie besuchte in E.___ die Primarschule. Einen Beruf erlernte sie nicht. Im Juni 1994 zog sie von E.___ in die Schweiz zu ihrem dort schon längere Zeit arbeitenden Ehemann, während die Kinder bei den Grosseltern in E.___ blieben. Seither arbeitet sie teilzeitlich als Raumpflegerin (Urk. 7/47, Urk. 7/71).
         Am 4. Juni 1999 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung unter Hinweis auf ein seit zwei bis drei Jahren bestehendes Asthmaleiden an und ersuchte um Ausrichtung einer Rente (Urk. 7/80). Die IV-Stelle traf medizinische sowie hauswirtschaftliche Abklärungen und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 3. November 2000 eine Viertelsrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 46 % mit Wirkung ab 1. Januar 1999 zu (Urk. 7/30).
         Auf Beschwerde hin bestätigte das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 26. Juli 2001 den verfügten Invaliditätsgrad, wies die Sache jedoch zur Prüfung des Anspruchs auf eine Härtefall-Rente zurück (Urk. 7/27). Mit Verfügung vom 21. Dezember 2001 (Urk. 7/25) sprach die IV-Stelle der Versicherten daraufhin eine halbe Härtefall-Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Januar 1999 zu. Mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 25. Juli 2002 wurde die dagegen erhobene Beschwerde als durch Rückzug erledigt abgeschrieben (Urk. 7/19).
         Am 4. September 2001 hatte die Versicherte ein Gesuch um revisionsweise Erhöhung der Rente mit der Begründung stellen lassen, dass sich der Gesundheitszustand gemäss Angaben von Dr. A.___ im Bericht vom 4. September 2001 verschlechtert habe (Urk. 7/72, vgl. Urk. 7/41). Die IV-Stelle holte die Berichte von Dr. U.___ vom 20. September und 31. Oktober 2001, vom 31. Januar und 31. März 2003 ein (Urk. 7/37-40). Mit Verfügung vom 29. April 2003 wies die IV-Stelle das Revisionsgesuch ab, da sich aus medizinischer Sicht der Gesundheitszustand nicht verschlechtert habe, und bestätigte den bisherigen Anspruch auf eine halbe Härtefallrente (Urk. 7/15). Dagegen liess die Versicherte am 2. Juni 2003 Einsprache erheben (Urk. 7/14). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine erneute Haushaltsabklärung (Bericht vom 6. Juli 2004, Urk. 7/49) und holte den Arbeitgeberbericht der I.___ AG vom 26. Juli 2004 sowie den Bericht von Dr. A.___ vom 24. August 2004 ein (Urk. 7/36, Urk. 7/48).
         Gestützt auf diese Abklärungen eröffnete die IV-Stelle der Versicherten, sie arbeite heute mit einem wöchentlichen Pensum von ca. 25 Stunden, obwohl ihr aus medizinischer Sicht seit über 5 Jahren keine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit zumutbar sei. Trotz ihres Gesundheitsschadens könne sie ein Jahreseinkommen von Fr. 12'000.-- erzielen. Darauf sei abzustellen. Neu betrage der Anteil der Erwerbstätigkeit 51 %, der Anteil der Haushalttätigkeit 49 %. Im Erwerbsbereich sei keine invaliditätsbedingte Einbusse gegeben, der Invaliditätsgrad betrage 0 %. Im Haushalt betrage die Einschränkung 32 % beziehungsweise gewichtet rund 16 % (0.49 x 32 %). Der daraus resultierende Gesamtinvaliditätsgrad von 16 % liege weit unter den relevanten 40 %, weshalb ein Rentenanspruch nicht gegeben sei. Die laufende Rente sei daher rückwirkend aufzuheben. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2004 gab die IV-Stelle der Versicherten sodann die in Aussicht genommene Schlechterstellung bekannt und gab ihr die Möglichkeit, die Einsprache innert Frist zurückzuziehen, wovon die Versicherte nicht Gebrauch machte (Urk. 7/5, Urk. 7/3). Dafür reichte die Versicherte ein Schreiben ihrer Arbeitskollegen vom 9. November 2004 ein, worin diese angaben, dass sie die Arbeit für die Versicherten erledigten, wenn sie wegen Asthmaanfällen verhindert sei (Urk. 7/45). 
         Mit Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2004 hob die IV-Stelle die laufende Rente für die Zukunft auf, da der Invaliditätsgrad 16 % betrage und somit kein Anspruch auf eine Rente bestehe (Urk. 2).
2.       Dagegen liess die Versicherte am 21. Januar 2005 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1):
"1.  Der Einspracheentscheid der Vorinstanz sei aufzuheben.
 2.   Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin die Leistungen der IV zukommen zu lassen, insbesondere eine Rente.
 3.   Unter Entschädigungsfolge."
         In der Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2005 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). In der Replik vom 5. April 2005 hielt die Versicherte an ihrem Standpunkt fest (Urk. 11). Nachdem die IV-Stelle innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, so dass Verzicht darauf anzunehmen war, wurde der Schriftenwechsel am 20. Mai 2005 abgeschlossen (Urk. 14).
         Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 446 Erw. 1.2), ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 446 Erw. 1.2). Für den Rentenanspruch ab 1. Januar 2004 sind im Weiteren die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), die im Zuge der 4. Revision der Invalidenversicherung in Kraft getreten sind, zu beachten.
         Dabei kann festgehalten werden, dass für die nun im ATSG positivrechtlich umschriebenen Begriffe der Invalidität (Art. 8 ATSG), der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit (Art. 6 und 7 ATSG), der Bemessungsnorm zur Bestimmung der Erwerbsunfähigkeit (Art. 16 ATSG) und der Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen (Art. 17 ATSG) gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung die bisherigen spezialgesetzlichen Rechtsnormen und die ergangene Rechtsprechung angewendet werden können (BGE 130 V 343 ff.).
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen (seit 1. Januar 2004: oder psychischen) Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
         Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (bis 31. Dezember 2002: Art. 41 IVG; ab 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

2.
2.1     Anlass für das vorliegende Revisionsverfahren gab das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 4. September 2001, mit dem sie unter Hinweis auf eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes eine höhere Rente beantragte (Urk. 7/72). Da mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2004 nicht nur keine höhere als die ursprünglich gewährte halbe Härtefallrente zugesprochen, sondern diese aufgehoben wurde, ist zu prüfen, ob sich der leistungsrelevante Sachverhalt in der Zeit zwischen dem Erlass der Verfügung vom 3. November 2000 und dem Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2004 geändert hat.
2.2     Die Verfügung vom 3. November 2000 stützte sich in medizinischer Hinsicht auf den Bericht von Dr. A.___ vom 5. Juli 1999 (Urk. 7/30, vgl. Urk. 7/34). Dr. A.___ führte darin aus, dass die Beschwerdeführerin vor Jahren an einer Lungentuberkulose erkrankt sei, welche medikamentös behandelt worden sei (Urk. 7/42). Seither habe sie Atembeschwerden. Sie klage über Atemnot und Husten bei der kleinsten Anstrengung, wie etwa Anziehen. In der klinischen Untersuchung vom 5. Juli 1999 sei festgestellt worden, dass sie bereits schon beim längeren Reden kurzatmig sei. Es habe sich ein ex- und inspiratorisches Rasseln und Giemen über allen Lungenfeldern und ein verlängertes Expirium gezeigt. Die Zwerchfellexkursion sei reduziert gewesen. Die Atemfrequenz habe 18/Minute betragen. Beigelegt waren dem Bericht die Werte der Lungenfunktionsprüfung vom 5. Juli 1999 (Urk. 7/42 S. 3). Als Diagnosen führte Dr. U.___ eine Lungenfibrose mit schwerer Restriktion bei Status nach Lungentuberkulose, ein chronisches Asthma bronchiale sowie eine mittel- bis hochgradige Mittelohrschwerhörigkeit an. Der Gesundheitsschaden bestehe sei 1995. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. A.___ fest, die Beschwerdeführerin sei im bisherigen Beruf seit 1. Januar 1998 zu 100 % arbeitsunfähig. Im Weiteren hielt er fest, dass die Beschwerdeführerin in allen physischen Funktionen infolge der starken Restriktion der Lungenfunktion eingeschränkt sei. Sie habe bereits Atemnot beim Anziehen oder längerem Reden, was schwer mit irgendwelcher Verdienstmöglichkeit zu vereinbaren sei.
Auf Grund dieser ärztlichen Angaben ging die IV-Stelle von einer 100%igen Invalidität im erwerblichen Bereich aus. Gestützt auf die vor Ort durchgeführte Erhebung vom 28. Februar 2000 (Abklärungsbericht vom 29. Februar 2000, Urk. 7/76) ermittelte die IV-Stelle - ausgehend von einer Aufgabenteilung zwischen Erwerbstätigkeit und Haushaltführung im Verhältnis von 24 % und 76 % und einer Einschränkung in den beiden Tätigkeitsbereichen von 100 % respektive von 29 % - einen Invaliditätsgrad von 46 % (24 % + 0,76 x 29 % = 24 % + 22 %).
2.3     Über die weitere Entwicklung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin enthalten die Akten folgende Angaben:
2.3.1   Dr. A.___ führte in seinen Berichten vom 4. September 2001, vom 18. September und 31. Oktober 2003 an, dass sich der Gesundheitszustand seit dem 1. Februar 2001 verschlechtert habe (Urk. 7/38 Beiblatt, Urk. 7/39-41). Seither seien eine Zunahme der Ventilationsstörung und der Expektoration bei Bronchiektasen sowie eine Häufung der behandlungsbedürftigen Infekte zu verzeichnen. Die Atemnot erreiche jetzt den Wert NYHA III beim Ersteigen von 5 Stufen, die Bronchospastik habe zugenommen und sei zum Teil therapieirreversibel (Urk. 7/39). Als Diagnosen führte er eine kombinierte Ventilationsstörung mit mittelschwerer Obstruktion sowie eine restriktive Pneumopathie bei Status nach Lungentuberkulose, ein chronisches Asthma bronchiale mit zum grossen Teil irreversibler Bronchialspastik, Bronchiektasen bei Status nach Tuberkulose, eine mittel- bis hochgradige Schwerhörigkeit sowie eine hyperaktive Rhinopathie an. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielt er fest, die Beschwerdeführerin sei zu 100 % arbeitsunfähig. Die mit der Verschlechterung des Gesundheitszustandes einhergehende Arbeitsunfähigkeit im Haushalt schätze er auf 50-75 % (Urk. 7/39 Beiblatt). Die Verschlechterung des Gesundheitszustandes besteht seit 1. Februar 2001.
2.3.2   Mit Schreiben vom 22. Juli 2004 ersuchte die IV-Stelle Dr. A.___ um Erstattung eines aktuellen Berichtes und um Beantwortung der Fragen, ob sich seit Oktober 2001 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingestellt habe, und welche Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin noch attestiert werden könne, zumal sie über 50 % arbeite (Urk. 7/36 S. 1). In seinem Bericht vom 24. August 2004 führte Dr. A.___ gestützt auf eine Untersuchung vom 17. August 2004 an, der Gesundheitszustand verschlechtere sich (Urk. 7/36 S. 5). Als Befunde nannte er ein Pfeifen über allen Lungenfeldern und eine Tachypnoe von 20/Minute. Beigelegt waren die Werte der Lungenfunktionsprüfung vom 17. August 2004 (Urk. 7/36 S. 7). Als Diagnosen nannte er eine Lungenfibrose mit schwerer Restriktion nach Status nach Lungentuberkulose, sekundäre Bronchiektasien und eine mittel- bis hochgradige Mittelohrschwerhörigkeit genannt. Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. A.___ fest, es sei der Beschwerdeführerin weder die bisherige noch eine behinderungsangepasste Tätigkeit zumutbar (Urk. 7/36 S. 4). Schliesslich stellte er fest, die Beschwerdeführerin arbeite 3,5 Stunden täglich, allerdings mit grösster Mühe und mit sehr häufigen krankheitsbedingten Absenzen. Sie arbeite zum Überleben, ihre Arbeitsfähigkeit sei mit der extrem eingeschränkten Lungenfunktion allerdings nicht gegeben (Urk. 7/36 S. 6).

3.       Die IV-Stelle stellte im angefochtenen Einspracheentscheid fest, dass die Versicherte mit einem wöchentlichen Pensum von 25 Stunden arbeite, obwohl ihr aus medizinischer Sicht bereits seit der Rentenzusprache im Januar 1999 eine vollständige Erwerbsunfähigkeit attestiert worden sei (Urk. 2). Eine Erwerbseinbusse liege nicht vor. Dies sei um so mehr anzunehmen, als der Arbeitgeber erklärt habe, dass keine gesundheitsbedingten Ausfälle vorlägen und ein Gesundheitsschaden nicht bekannt sei. Dass die Arbeitskollegen über Jahre hinweg die ganze Arbeit der Beschwerdeführerin verrichten würden, sei unwahrscheinlich. Aufgrund der Fakten seien die Anteile Erwerbstätigkeit und Haushalt neu auf 51 % und 49 % festzulegen. Bei einer Einschränkung im Haushalt von rund 32 % resultiere insgesamt keine rentenbegründende Invalidität. 
         Die Versicherte liess dagegen geltend machen, gestützt auf den Bericht von Dr. A.___ vom 24. August 2004 sei von einer vollständigen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit auszugehen (Urk. 1, Urk. 7/46). Der Arbeitgeber habe die Absenzen zwar nicht bestätigt. Allerdings handle es sich bei der von ihr ausgeübten Tätigkeit um eine Teilzeitarbeit, welche im Stundenlohn bezahlt werde. Erscheine die Beschwerdeführerin nicht, werde dies von den anderen Arbeitskollegen aufgefangen, da sie um die schwierige Situation wüssten (Urk. 1 S. 7, Urk. 7/46). Gehe man von einem Erwerbsanteil von 51 % und einer 100%igen Einschränkung aus, betrage der Invaliditätsgrad unter Berücksichtigung der von der IV-Stelle festgelegten Einschränkung im Haushalt von 16 %, - welche im Übrigen, da zu gering, bestritten werde -, 67 % womit mindestens eine Dreiviertelsrente auszurichten sei.
        
4.      
4.1     Bei den zitierten Arztberichten von Dr. A.___ fällt auf, dass er die in der Beilage dazu angeführten Werte der Lungenfunktionsprüfung nie kommentiert hat (vgl. Erw. 2.2-3). Wie den Unterlagen zu entnehmen ist, haben sich die Werte der Lungenfunktionsprüfung vom 17. August 2004 im Vergleich zu 1999 teils verbessert, teils verschlechtert (zum Beispiel: FVC: neu 71 % des Sollwertes gegenüber früher 55 %, PEF: neu 19 % des Sollwertes gegenüber früher 29 %, Urk. 7/36 S. 7, Urk. 7/42 S. 3). Wie diese Entwicklung in gesundheitlicher Hinsicht zu beurteilen ist, ist unklar. Im Weiteren fällt auf, dass Dr. A.___ die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen sowie in einer behinderungsangepassten Tätigkeit jeweils auf pauschal 0 % festsetzte. Mangels Begründung ist diese Bemessung der Arbeitsfähigkeit von Dr. A.___ nicht prüfend nachvollziehbar, insbesondere ist nicht plausibel, warum die Beschwerdeführerin auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit in vollem Umfang arbeitsunfähig sein sollte. Festzuhalten ist schliesslich, dass die Beschwerdeführerin nie spezialärztlich durch einen Pneumologen untersucht worden ist.
         Nach den Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin seit jeher teilzeitlich gearbeitet und ihr Pensum im Juli 2003 sogar auf wöchentlich 18 Stunden erhöht hat; dies, obwohl Dr. A.___ ihr seit 1999 eine vollständige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit attestiert hat. Demgegenüber bestehen für die von der IV-Stelle getroffene Annahme, die Beschwerdeführerin arbeite wöchentlich während 25 Stunden, nach der Aktenlage keine Anhaltspunkte. Auf diese Diskrepanz zwischen tatsächlicher Arbeitstätigkeit und theoretisch attestierter 100%iger Arbeitsunfähigkeit angesprochen, machte Dr. A.___ im Bericht vom 24. August 2004 geltend, die Beschwerdeführerin könne die Arbeit nur mit grösster Not und mit sehr häufigen krankheitsbedingten Absenzen leisten (Urk. 7/36 S. 5). Er tat damit seine Meinung kund, dass die Beschwerdeführerin die Arbeit tatsächlich nicht im vertraglich festgelegten Umfang erbringe. Diese Meinung von Dr. A.___ erweist sich jedoch aufgrund der Angaben der Arbeitgeberin, wonach die Beschwerdeführerin keine krankheitsbedingten Absenzen aufweise, als fraglich. Dass die Arbeitskollegen seit Jahren die Arbeit für die Beschwerdeführerin verrichten würden, wenn sie krankheitsbedingt verhindert sei, kann aufgrund der vorliegenden Aktenlage weder bestätigt noch ausgeschlossen werden.
4.2     In tatsächlicher Hinsicht ist aktenkundig, deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit Juli 2003 mit einem Pensum von 18 Stunden/ Woche als Reinigerin tätig ist (vgl. Arbeitgeberfragebogen vom 26. Juli 2004, Urk. 7/48). Diese Tatsache lässt ernsthafte Zweifel an der Einschätzung Dr. A.___ aufkommen, wonach der Beschwerdeführerin keinerlei Arbeit zumutbar sei. Daraus, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich mit einem Pensum von fast 50 % arbeitet, kann aber - entgegen der IV-Stelle - nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass sie auch in diesem Umfang arbeitsfähig ist. Angesichts der von Dr. A.___ diagnostizierten schweren Einschränkung der Lungenfunktion kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführerin keinerlei Tätigkeit oder zumindest die bisherige Tätigkeit als Reinigerin nicht zumutbar ist, und die aktuelle Erwerbstätigkeit mit gesundheitsschädigenden Folgen für die Beschwerdeführerin verbunden ist. 
         Der IV-Stelle ist insofern beizupflichten, als die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin höher liegt, als das, was ihr Dr. A.___ zumutet. Da es jedoch die Beschwerdegegnerin unterliess, die Arbeitsfähigkeit allenfalls durch eine andere ärztliche Fachperson in Kenntnis der tatsächlich ausgeübten Erwerbstätigkeit neu bemessen zu lassen, fehlt es vorliegend an einer für die Bemessung des Invaliditätsgrades verbindlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten und gegebenenfalls in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. 
         Angesichts dieser Unklarheiten, insbesondere angesichts der unerklärt gebliebenen Diskrepanz zwischen tatsächlicher Arbeitstätigkeit und theoretisch attestierter 100%igen Arbeitsunfähigkeit steht offen, ob das Einkommen, welches die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres 18stündigen Wochenpensums als Reinigerin erzielt, ihr als Invalideneinkommen im Sinne von 16 ATSG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 lit. a und b IVV angerechnet werden kann. Damit fehlt es aber an der Grundlage zur Bemessung ihres Invaliditätsgrades.
4.3     Bei dieser Sach- und Rechtslage ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtenen Einspracheentscheid 22. Dezember 2004 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden medizinischen Abklärung zurückzuweisen ist. Die begutachtende Person wird sich darüber zu äussern haben, bezüglich welcher Tätigkeiten, aus welchen Gründen, in welchem Umfang, und unter welchen Bedingungen eine Arbeits(un)fähigkeit besteht und gegebenenfalls, wieweit die aktuell ausgeübte Tätigkeit mit gesundheitsschädigenden Folgen verbunden ist. Gestützt auf die Ergebnisse der medizinischen Untersuchung wird die IV-Stelle über den Rentenanspruch neu zu befinden haben.

5.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung.
Die Prozessentschädigung ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG und § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien erscheint es angemessen, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).