IV.2005.00085
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Sturzenegger
Urteil vom 31. Januar 2006
in Sachen
F.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. F.___, geboren 1968, war vom 1. März 1998 bis zum 30. September 2000 als Lagerist bei der Z.___ AG, X.___, angestellt (Urk. 8/45/1 Ziff. 2; Urk. 8/50). Ab 1. März 2001 war er als Allrounder beim W.___ Pub in V.___ beschäftigt (Urk. 8/45/1 S. 5; Urk. 8/49 Ziff. 1) und teilweise als Hausmann tätig (Urk. 8/45/1 S. 4 unten). Ab 18. Februar 2002 arbeitete er als Drucksachenverteiler bei der Y.___, R.___ (Urk. 8/44; Urk. 8/45/1 S. 5). Am 12. Januar 2001 meldete sich der Versicherte wegen Rücken- und Magen-Darmbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Arbeitsvermittlung) an (Urk. 8/51 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene medizinische Berichte (Urk. 8/12-15, Urk. 8/18-20), drei Arbeitgeberberichte (Urk. 8/34; Urk. 8/49-50) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 8/33) ein, nahm berufliche Abklärungen vor (Urk. 8/45) und veranlasste eine Abklärung durch die Medizinische Abklärungsstelle U.___, (MEDAS, Urk. 8/11).
1.2 Mit Vorbescheid vom 11. April 2002 wurde in Aussicht gestellt, auf das Gesuch um berufliche Massnahmen nicht weiter einzutreten, da der Versicherte an beruflichen Massnahmen nicht interessiert sei (Urk. 7/3; Urk. 7/2). Hiezu nahm der Versicherte am 20. und am 24. April 2002 Stellung (Urk. 7/5; Urk. 7/6). Mit Verfügung vom 25. Juni 2002 wurde der Vorbescheid vom 11. April 2002 bestätigt (Urk. 7/1). Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
1.3 Mit Verfügung vom 7. Oktober 2004 wies die IV-Stelle das Gesuch um Ausrichtung einer Rente ab (Urk. 3/1 = Urk. 8/6). Dagegen erhob der Versicherte am 29. Oktober 2004 Einsprache (Urk. 3/2 = Urk. 8/5). Mit Entscheid vom 23. Dezember 2004 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 8/1).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2004 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 22. Januar 2005 Beschwerde mit den Anträgen auf Zusprechung beruflicher Massnahmen oder einer Rente (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2005 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 9. März 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
a. mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war.
Obwohl das Gesetz dies nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Nicht erforderlich ist dagegen, dass während der einjährigen Wartezeit auch bereits die für den Rentenanspruch vorausgesetzte Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Damit eine Rente zugesprochen werden kann, müssen sowohl die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres als auch die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit die für die betreffende Rentenabstufung erforderliche Mindesthöhe erreichen (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 121 V 274 Erw. 6b/cc; AHI 2001 S. 279 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 5. Mai 2004, I 4/04). Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (vgl. BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c; vgl. auch BGE 129 V 419 unten; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 14. Juni 2005 in Sachen Z., I 10/05, Erw. 2.1.1 in fine, mit Hinweis).
1.3 Dabei ist nur die Arbeitsunfähigkeit von Bedeutung, das heisst die als Folge des Gesundheitsschadens bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, während die finanziellen Auswirkungen einer solchen Einbusse für deren Beurteilung während der Wartezeit grundsätzlich unerheblich sind (BGE 130 V 99 Erw. 3.2, 118 V 24 Erw. 6d, 105 V 160 Erw. 2a in fine mit Hinweisen; ZAK 1986 S. 476 Erw. 3, 1984 S. 230 Erw. 1, 1980 S. 283 Erw. 2a).
1.4 Laut Art. 29ter IVV liegt ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IVG vor, wenn der oder die Versicherte an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war.
1.5 Der Einkommensvergleich gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 16 ATSG) hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 30 Erw. 1; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a mit Hinweisen). Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 Prozent zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen).
1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.8 In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und damit zusammenhängend, ob ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung besteht.
2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sein Rücken und seine Knie anlässlich der MEDAS-Untersuchungen ungenügend untersucht worden seien. Die diesbezüglichen Probleme hätten sich zwischenzeitlich erheblich verschlechtert, zudem seien seither psychische Probleme - insbesondere Schlafstörungen - hinzugetreten. Deshalb könne er sich mit den Ergebnissen der MEDAS-Begutachtung nicht einverstanden erklären. Deswegen beantrage er die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Zusprechung beruflicher Massnahmen oder einer Rente (Urk. 1 S. 1 f.).
2.3 Die Beschwerdegegnerin hielt dem entgegen, dass beim Beschwerdeführer gemäss der polydisziplinären Abklärung nur eine geringfügige andauernde und bleibende Einschränkung der Erwerbsfähigkeit bestehe. Auch die verschiedenen gesundheitlichen Problematiken (Darm, psychische Leiden, Knieverletzung) hätten keine oder nur geringe Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. In seiner angestammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer nahezu voll arbeitsfähig (Urk. 2 S. 3).
3. Die Beschwerdegegnerin ging von der Annahme aus, der Beschwerdeführer wäre im Gesundheitsfall zu 100 % arbeitstätig. Dies ist unbestritten geblieben und ergibt sich ebenfalls aus den Akten (Urk. 8/7 S. 1; Urk. 8/36 S. 2).
4.
4.1 Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 8. Februar 2001 eine hartnäckige Durchfallkrankheit sowie eine krankheitsbedingte psychophysische Belastung mit fraglicher larvierter Depression (Urk. 8/20 Ziff. 3). Er attestierte dem Beschwerdeführer vom 21. April 2000 bis zum 31. Januar 2001 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/20 Ziff. 1.5). Im Rahmen dieser Durchfallerkrankung über Wochen mit 10-20 Stühlen pro Tag sei beim Beschwerdeführer eine Koloskopie durchgeführt worden. Die Histologie habe artifiziellen Verdacht auf ein Malignom ergeben. Nach viermonatiger Abklärung habe nachgewiesen werden können, dass es sich um eine Histologieverwechslung gehandelt haben musste. Die ausgedehnten gastroenterologischen Abklärungen bei Dr. B.___ hätten keine Ursache dieser anhaltenden Durchfallkrankheit ergeben. Durch die vorübergehende fragliche Diagnostik eines Malignoms sei der Beschwerdeführer stark verunsichert geworden und habe in der Folge psychovegetative Zeichen gezeigt, sodass eine Arbeitsaufnahme bis Ende Januar 2000 (richtig: 2001) nicht möglich gewesen sei. Interkorrente Rückenschmerzen hätten den Beschwerdeführer in seinem Leidensgefühl bestärkt. Im Moment sei der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers insoweit wieder hergestellt, als dass dem Beschwerdeführer ab März 2001 eine teilzeitige Arbeitsfähigkeit von 20-30 %, in den folgenden Monaten steigernd bis 50 %, sicher zugemutet werden könne; dies für leichte körperliche Arbeiten, teils sitzend, teils gehend (Urk. 8/20 Ziff. 4.1).
Auf dem Beiblatt zum Bericht führte Dr. A.___ aus, der Beschwerdeführer sei in den physischen Funktionen eingeschränkt durch die chronische Durchfallkrankheit und durch chronisch wechselnde Rückenbeschwerden. In den psychischen Funktionen sei er aufgrund einer larvierten Depressionskomponente durch die lange Arbeitsunfähigkeit eingeschränkt (Urk. 8/20 lit. a). Eine berufliche Umstellung in Richtung Büroarbeit wäre wünschenswert, wobei zu bemerken sei, dass der Beschwerdeführer über keinen Lehrabschluss verfüge (8/20 lit. c).
4.2 Dr. med. B.___, Facharzt Innere Medizin FMH, speziell Gastroenterologie, führte in seinem Bericht vom 1. Februar 2002 aus, der Beschwerdeführer sei seit 3. Juli 2000 bei ihm in Behandlung (Urk. 8/18 lit. D.1). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom und funktionelle Bauchbeschwerden mit Diarrhö und krampfartigen Bauchschmerzen (Urk. 8/18 lit. A). Die Frage einer medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Allrounder beantwortete Dr. B.___ insoweit, als dass diese vom Hausarzt festzulegen sei (Urk. 8/18 lit. B). Auf die Frage nach der aktuellen Arbeitsfähigkeit führte er sodann aus, dass nach Angaben des Beschwerdeführers nach körperlicher Belastung regelmässig vermehrte Schmerzen im lumbovertebralen Bereich aufträten, sodass eine Zunahme der Arbeitstätigkeit am jetzigen Arbeitsort (Mr. Pickwick Pub, Winterthur) nicht möglich erscheine. Zudem sei die Arbeitssituation des Beschwerdeführers durch die chronische Diarrhö belastet, weil er deswegen häufig die Toilette aufsuchen müsse. Eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit mit geringer körperlicher Belastung und räumlichen Verhältnissen (nahes WC) scheine ihm möglich zu sein (Urk. 8/18 letzte Seite). Beim Beschwerdeführer seien im Jahre 2000 zahlreiche spezialärztliche Untersuchungen (unter anderem Gastroskopie, Koloskopie, Abdominalsonographie, abdominale Computertomographie) durchgeführt worden, welche zu keiner plausiblen Erklärung für die episodische Diarrhö mit teils nächtlichen, flüssigen Stuhlentleerungen führten (Urk. 8/14 lit. D.3 in Verbindung mit Urk. 8/18 lit. D.6).
In seinem Schreiben vom 3. März 2003 führte Dr. B.___ aus, er habe den Beschwerdeführer seit der letzten Berichterstattung nur sporadisch wegen seiner chronischen Durchfälle gesehen. Es habe trotz verschiedener therapeutischer Massnahmen keine Besserung erzielt werden können. Weitere Abklärungen habe er jedoch nicht unternommen, da es sich am ehesten um funktionelle Durchfälle handle (Urk. 8/13).
4.3 Dr. med. C.___ führte in seinem Bericht vom 18. Februar 2003 aus, der Beschwerdeführer sei vom 12. Juli bis zum 27. September 2002 bei ihm in Behandlung gewesen (Urk. 8/15 lit. D.1). Er diagnostizierte einen Status nach Retraumatisierung des rechten Knies sowie einen Status nach Teilmeniskektomie rechts medial; dies wirke sich auf die Arbeitsfähigkeit aus. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. C.___ Hyperuricämie und Colon irritabile (Urk. 8/15 lit. A). Er attestierte dem Beschwerdeführer vom 12. Juli 2002 bis unbestimmt eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/15 lit. B). Soweit ihm bekannt sei, sei der Beschwerdeführer am 11. Juli 2002 mit dem Fahrrad gestürzt, wobei er unmittelbar Schmerzen im rechten Knie verspürt habe. Aus der Voranamnese sei ihm sodann bekannt, dass der Beschwerdeführer seit längerem an Magen-Darm-Beschwerden leide (Urk. 8/15 lit. D.3). Initial habe keine Schwellung des rechten Knies festgestellt werden können, jedoch eine kleine Prellmarke sowie oberflächliche Hautschürfung medial an der Patella. Über dem medialen Gelenkspalt und dem Ligamentum colaterale mediale und laterale habe eine Druckdolenz bestanden. Schmerzen seien bei Flexion ab 70 Grad aufgetreten. Im weiteren Verlauf persistierten die Schmerzen trotz Physiotherapie, sodass am 22. Oktober 2002 durch Dr. D.___ eine Arthroskopie durchgeführt worden sei. Der weitere Verlauf sei ihm nicht bekannt, da er den Beschwerdeführer weder in den Tagen vor dem Eingriff noch danach gesehen habe (Urk. 8/15 lit. D.5).
4.4 Dr. med. D.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie FMH, führte in seinem Bericht vom 11. März 2003 aus, der Beschwerdeführer sei seit Juni 1996 bei ihm in Behandlung (Urk. 8/12 lit. D.1). Als Diagnose nannte er (Urk. 8/12 lit. A):
- Status nach arthroskopischer medialer Teilmeniskektomie, offener lateraler Knierevision mit Bursektomie, Traktus iliotibialis Revision mit Sehnennaht, Narkoseuntersuchung rechts am 13. September 2001
- Status nach Restteilmeniskektomie medial, laterale Teilmeniskektomie und Plicaentfernung rechts am 22 .Oktober 2002
- Status nach partieller Achillessehnenläsion rechts am 18. Mai 1999
Nach diversen Problemen und Operationen des rechten Kniegelenkes seit 1994 sei nach dem 22. Oktober 2002 ein günstiger Verlauf zu verzeichnen gewesen. Am 9. Dezember 2002 habe Verdacht auf Gichtarthritis in der rechten Grosszehe bei Spreizfuss bestanden. Am 3. März 2003 schloss Dr. D.___ die Behandlung bezüglich Fuss und Zehe ab, da eine freie Beweglichkeit ohne grosse subjektive Schmerzangabe bestand (Urk. 8/12 lit. D.3). Von Seiten des Kniegelenkes und des Bewegungsapparates bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Berufstätigkeit (Urk. 8/12 lit. D.4 und lit. D.7; Urk. 8/12 Blatt 4).
4.5
4.5.1 Dr. med. E.___, Chefarzt und Facharzt Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, speziell Rheumaerkrankungen, und Dr. med. G.___, Fachärztin Innere Medizin FMH, führten im MEDAS-Gutachten vom 3. September 2004 aus, der Beschwerdeführer habe sich Ende März 2003 während drei Tagen bei ihnen aufgehalten (Urk. 8/11/1 S. 1). Als Diagnosen mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nannten sie eine subsyndromale Depression sowie soziale und spezifische Phobien (Urk. 8/11/1 Ziff. 4.1; vgl. Urk. 8/11/4 Ziff. 4.1-4.2). Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert nannten sie (Urk. 8/11/1 Ziff. 4.2)
- Femoropatelläres Schmerzsyndrom rechts bei
Patella bipartita
Status nach mehrfacher Kontusion/Distorsion des rechten Knies
Status nach arthroskopischer medialer Teilmeniskektomie, offener lateraler Knierevision und Bursektomie, Tractus iliotibialis-Revision mit Sehnennaht am 13. September 2001
Status nach arthroskopischer medialer und lateraler Teilmeniskektomie und Plicaentfernung am 22. Oktober 2002
- Restbeschwerden bei Status nach partieller Achillessehnenläsion rechts am 18. Mai 1999
- Hyperurikämie mit rezidivierender Arthritis urica am rechten Fuss
- Unspezifische Rückenschmerzen
- Ausgeprägtes Pseudodiarrhö-prädominantes Colon irritable
- Zeitweiliger übermässiger Äthylkonsum mit Hepatopathie
- Nikotinabusus (zirka 15 pack years)
In der in der Vergangenheit ausgeübten Tätigkeit als Lagerist wie auch in seiner Tätigkeit als Hausmann erachteten die Gutachter den Beschwerdeführer als zu 95 % arbeitsfähig. Minimal limitierend wirkten sich die psychopathologischen Befunde aus (Urk. 8/11/1 Ziff. 5.1). Jede andere vergleichbare körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer ebenfalls zu 95 % zumutbar (Urk. 8/11/1 Ziff. 5.2). Den Beginn der geschätzten Arbeitsfähigkeit legten die Ärzte auf den Tag der Schlussbesprechung, den 11. August 2004, fest (Urk. 8/11/1 Ziff. 5.4).
4.5.2 Dr. med. H.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte in seinem Bericht vom 5. April 2004 zuhanden der MEDAS aus, der Beschwerdeführer habe einen guten introspektiven Zugang zu seinem Innern und zu seinen Gefühlen (Urk. 8/11/4 lit. A Ziff. 3). Es beständen keine Hinweise auf Wahrnehmungs-, Gedächtnis- oder Ichstörungen. Den Psychostatus beschrieb er als wach und allseits orientiert. Der Beschwerdeführer sei affektiv erreichbar, moduliert; die Stimmung sei subdepressiv und gedrückt, wobei der Beschwerdeführer dazwischen auch lache (Urk. 8/11/4 lit. A Ziff. 3). Die Kriterien für eine Depression seien klinisch und testpsychologisch nur knapp oder - in der Fremdbeurteilung - nicht erfüllt. Klinisch blieben aber doch gewisse Hinweise auf eine Depression wie zum Beispiel eine verminderte affektive Schwingungsfähigkeit. Deswegen könne die Diagnose einer subsyndromalen Depression (ICD-10: F34.8) gestellt werden, welche durchaus auch funktionale Konsequenzen haben könne. Dazu komme eine Angstsymptomatik, die allerdings nicht so ausgeprägt sei, dass sie die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würde (Urk. 8/11/4 lit. A Ziff. 5). Aufgrund der subsyndromalen Depression seien der Antrieb, die Ausdauer, die Konzentrationsfähigkeit sowie das Selbstvertrauen des Beschwerdeführers leicht beeinträchtigt. Er könne im Moment aufgrund seiner psychischen Störung zeitlich uneingeschränkt arbeiten, eine Präsenzzeit von 100 % wäre mithin möglich. Aber seine Leistungen wären im Ausmass von weniger als 10 % eingeschränkt. Zusammengefasst könne aus psychiatrischer Sicht von einer Arbeitsunfähigkeit von 5 % ausgegangen werden für seine bisherige oder für eine angepasste Tätigkeit (Urk. 8/11/4 lit. B Ziff. 1).
4.5.3 Dr. E.___ führte in seinem Teilgutachten vom 7. April 2004 aus, die Wirbelsäule weise eine diskrete rechtskonvexe Skoliosierung lumbal, eine leicht asymmetrische Taillenzeichnung sowie eine in der Sagittalebene leicht verstärkte Kyphosierung der oberen Brustwirbelsäule auf (Urk. 8/11/3 S. 2 Mitte). Die Rotation der Halswirbelsäule sei nach rechts bis 80 Grad möglich und schmerzfrei, nach links auch bis 80 Grad möglich, aber nach 60 Grad schmerzhaft. Es bestehe eine minime Druckdolenz C5 und C6 linksseitig. Bei der Lateroflexion der Brust- und Lendenwirbelsäule bestehe ein Endphasenschmerz, jedoch keine Beweglichkeitseinschränkung. In der Bauchlage sei eine geringe Druckdolenz beim lumbosakralen Übergang. Die Gelenke der oberen Extremitäten seien frei beweglich. Die Bewegungsausmasse der Hüfte Flexion/Extension und Innenrotation/Aussenrotation seien seitengleich bei 130/0/0 Grad beziehungsweise bei 30/0/60 Grad. Der Oberschenkelumfang sei jeweils 10 sowie 15 cm oberhalb des Patellaoberpoles seitengleich. Die Hockestellung sei möglich, rechts aber unvollständig mit Spannungsschmerz retropatellär. Im Stehen bestehe am rechten Knie eine Varusfehlstellung von 5 Grad. Auf beiden Seiten seien Kreuz- und Seitenbänder klinisch stabil, ohne Schwellungen. Auf der rechten Seite sei das Grosszehengrundgelenk minim druckdolent. Die peripheren Muskeleigenreflexe seien symmetrisch auslösbar, die Oberflächensensibilität und die rohe Kraft seien seitengleich, der Lasègue negativ. Es bestehe kein Femoralisdehnschmerz (Urk. 8/11/3 S. 2). Was den Bewegungsapparat anbelange, so beständen am rechten Kniegelenk Restbeschwerden im Sinne eines femoropatellären Schmerzsyndroms bei Patella bipartita, Status nach mehreren Traumatisierungen (Kontusionen, Distorsionen) und zweimaliger Arthroskopie mit Teilmeniskektomie (Urk. 8/11/3 S. 3 Mitte). Die aktuelle Untersuchung habe ergeben, dass das Kniegelenk frei beweglich sei. Es liege weder ein Erguss noch eine Muskelatrophie (als mögliches indirektes Zeichen für eine Schonung) vor.
Bei den vom Beschwerdeführer beklagten, phasenweise auftretenden Rückenschmerzen handle es sich um unspezifische Rückenschmerzen. Im Moment fände sich klinisch lediglich eine minime Druckdolenz im Segment L5/S1, konventionell-radiologisch hätten sich keine pathologischen Befunde finden lassen. Auch für die beklagten belastungsabhängigen Restbeschwerden einer partiellen Läsion der rechten Achillessehne habe sich kein krankhafter Befund objektivieren lassen (Urk. 8/11/3 S. 3 Mitte).
In Bezug auf die vor zwei Jahren erstmals aufgetretenen Gichtanfälle führte Dr. E.___ aus, dass der Beschwerdeführer das harnsäuresenkende Medikament Allopurinol falsch einnehme, was zu einer Intensivierung der Anfälle führe. Er empfehle eine kontinuierliche Behandlung und nicht die Einnahme während eines Anfalles (Urk. 8/11/3 S. 3 unten).
Aus rheumatologischer Sicht bestehe für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten sowie für Haushaltarbeiten seitens des Bewegungsapparates keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Solange die Arthritis urica noch nicht konsequent behandelt werde, sei phasenweise mit mehrtägigen Arbeitsausfällen zu rechnen; unter geeigneter Therapie sei dieses Problem aber lösbar (Urk. 8/11/3 S. 4).
4.5.4 Bezüglich der chronisch-rezidivierenden Durchfallerkrankung konstatierte Dr. med. I.___, Facharzt für Gastroenterologie FMH, dass die inkonstanten, von der Lebenssituation abhängigen und insbesondere nur inkonstant nachts schlafstörend auftretenden Durchfälle für eine so genannte Pseudodiarrhö spreche, welche gekennzeichnet sei durch zu häufig und zu wenig konsistente Defäkationen, nicht aber durch eine bei einem echten Durchfallleiden zu fordernde Erhöhung der Tagesstuhlmenge. Ausführliche diesbezügliche Abklärungen im Jahre 2000 und fehlende Hinweise für eine Malabsorption sprächen gegen ein organisches Grundleiden, sodass die Diagnose eines Pseudodiarrhö-prädominanten Colon irritabile gestellt werde. Förderlich für die häufigen Stuhlentleerungen sei wohl auch die anamnestisch eruierbare gelegentliche funktionelle Polydipsie, verbunden mit gelegentlichem Alkoholüberkonsum, wofür die mässig erhöhten Transaminasen sprächen (Urk. 8/11/1 S. 11 Mitte in Verbindung mit Urk. 8/11/2 S. 3 f.). Aus gastroenterologischer Sicht sei der Beschwerdeführer für eine leichte bis mittelschwere, ausserhäusliche Berufsarbeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/11/2 S. 4 unten).
5. Eine Würdigung der Arztberichte ergibt Folgendes:
5.1 Aus dem Bericht von Dr. A.___ ist ersichtlich, dass er dem Beschwerdeführer aufgrund der Durchfallerkrankung, chronisch wechselnden Rückenbeschwerden und einer krankheitsbedingten psychophysischen Belastung mit fraglicher larvierter Depression vom April 2000 bis Ende Januar 2001 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte. Ab März 2001 erachtete er eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit bis zu 50 % als zumutbar (vgl. vorstehend Erw. 4.1). Diese Beurteilung scheint auch unter Berücksichtigung des Vertrauensverhältnisses zwischen Hausarzt und Beschwerdeführer (vgl. vorstehend Erw. 1.8) nicht nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer seit seiner Kindheit an (aetiologisch nicht begründbaren) Diarrhö leidet (vgl. Urk. 8/11/2 S. 2) und da für die geklagten Rückenbeschwerden keine korrelierenden radiologischen Befunde vorliegen. Des Weiteren ist dem Bericht nicht zu entnehmen, welche Untersuchungen durchgeführt und ausgewertet wurden, welche die Attestierung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit erklären würden. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts für die Annahme einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund psychischer Beschwerden das Vorliegen einer fachärztlich klassifizierten Diagnose erforderlich wäre (vgl. BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Zusammenfassend sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, die für ein Abstellen auf den Bericht von Dr. A.___ notwendig wären (vgl. vorstehend Erw. 1.7).
5.2 Dr. B.___ veranlasste zahlreiche fachspezifische Untersuchungen, welche keine plausible Erklärung für die Magen-Darmbeschwerden ergaben. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte er einerseits aus, diese sei vom Hausarzt zu attestieren. Andererseits erachtete er den Beschwerdeführer aufgrund der geklagten leistungsabhängigen Rückenbeschwerden für eine körperlich leichte Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig (vgl. Erw. 4.2). In Bezug auf die geklagten Rückenschmerzen nahm Dr. B.___ (als Gastroenterologe) keine Untersuchungen vor. Seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Hinblick auf die geklagten Rückenbeschwerden erscheint deswegen nicht nachvollziehbar. Sein Hinweis, dass die Arbeitsfähigkeit durch den Hausarzt festzulegen sei, scheint dieser Tatsache Rechnung zu tragen. Zusammenfassend kann bezüglich der dem Beschwerdeführer zumutbaren Arbeitsfähigkeit nicht auf den Bericht von Dr. B.___ abgestellt werden.
5.3 Der Bericht von Dr. C.___ beruht auf Untersuchungen, die sich hauptsächlich auf die Beschwerden am rechten Knie nach einem Fahrradunfall beziehen. Er behandelte den Beschwerdeführer während einer kurzen Periode, bevor Dr. D.___ diverse Eingriffe vornahm. Auf seine Beurteilung kann nicht abgestellt werden, da diese sich hauptsächlich auf die momentanen Auswirkungen des Fahrradunfalls bezieht und keine umfassende aktuelle Einschätzung der medizinischen Situation des Beschwerdeführers wiedergibt (vgl. Erw. 4.3).
5.4 Der Bericht von Dr. D.___ ist fachspezifisch und bezieht sich auf die Knie- und Fussbeschwerden des Beschwerdeführers. Nach diversen Eingriffen konnte Dr. D.___ die Behandlung im März 2003 abschliessen, da seiner Beurteilung nach keine diesbezüglichen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit mehr bestehen (vgl. vorstehend Erw. 4.4). In Sinne einer Teilbeurteilung bezüglich der Kniebeschwerden und der damit verbundenen vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit kann auf diesen Bericht abgestellt werden, da er auf entsprechend umfassenden Untersuchungen beruht und die medizinische Situation nachvollziehbar begründet.
5.5 Das MEDAS-Gutachten beruht auf allseitigen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben (vgl. Urk. 8/11/1 Ziff. 1). In den drei Teilgutachten werden die geklagten Beschwerden berücksichtigt. Die medizinischen Zusammenhänge werden einleuchtend dargelegt und die Begründung der Arbeitsfähigkeit ist nachvollziehbar. Der Einwand des Beschwerdeführers, seine Knie und sein Rücken seien ungenügend untersucht worden (Urk. 1), kann nicht gehört werden. Aus dem Bericht von Dr. E.___ geht zweifelsfrei hervor, dass sich konventionell-radiologisch keine pathologischen Befunde ergeben, sondern lediglich eine minime Druckdolenz im Segment L5/S1 bestehe. Bezüglich der Kniebeschwerden stellte Dr. E.___ fest, dass Restbeschwerden am rechten Knie vorhanden seien, dass aber aufgrund einer fehlenden Muskelatrophie keine Zeichen für eine Schonung auszumachen seien. Bei der Festlegung der Arbeitsfähigkeit für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit (im Gegensatz zu einer körperlich schweren) wurden die Rücken- und Kniebeschwerden mitberücksichtigt (Urk. 8/11/3 S. 3 f.). Weiter brachte der Beschwerdeführer vor, seit der MEDAS-Abklärung seien noch weitere psychische Probleme, besonders Schlafstörungen aufgetreten (Urk. 1). Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde keine diesbezüglichen Arztberichte einreichte, kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, es könnte sich um ein derart gewichtiges Problem handeln, das seine Arbeitsfähigkeit massgebend einzuschränken vermöchte. Demnach erscheint das MEDAS-Gutachten für die streitigen Belange umfassend. Da somit keine Gründe ersichtlich sind, die gegen ein Abstützen auf das MEDAS-Gutachten sprechen, kann auf die darin festgelegte Arbeitsfähigkeit abgestellt werden. Demnach ist dem Beschwerdeführer für eine Tätigkeit als Lagerist wie auch für andere leichte bis mittelschwere Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 95 % zumutbar.
6.
6.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war, wobei die Wartezeit in dem Zeitpunkt als eröffnet gilt, in welchem die Arbeitsfähigkeit mindestens zu 20 % eingeschränkt ist (vgl. vorstehend Erw. 1.2).
Wird auf das MEDAS-Gutachten abgestellt, so ist der Beschwerdeführer aufgrund der psychopathologischen Befunde (vgl. vorstehend Erw. 4.5.1) zu 5 % in seiner Arbeitsfähigkeit als Lagerist wie auch für jede andere körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit eingeschränkt. Die Gutachter setzten den Beginn der von ihnen geschätzten Arbeitsunfähigkeit auf den 11. August 2004, das Datum der Schlussbesprechung, fest (Urk. 8/11/1 Ziff. 5.4). Der Beschwerdeführer stürzte im Juli 2002 vom Fahrrad, was in der Folge zu diversen chirurgischen Eingriffen am rechten Knie führte. Dr. D.___ schloss die Behandlung am 3. März 2003 ab, da von Seiten des Knies und des Bewegungsapparates keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit und bezüglich Fuss und Zehe ein günstiger Verlauf zu erwarten waren. Abgesehen von seinen Kniebeschwerden war der Beschwerdeführer sowohl vor als auch nach dem Sturz vom Fahrrad einzig wegen Diarrhö und den geklagten Rückenschmerzen in ärztlicher Behandlung. Die radiologischen Untersuchungen wiesen auf keinerlei Befunde für eine Erklärung der Rückenschmerzen hin; an der Diarrhö-Erkrankung leidet der Beschwerdeführer seit seiner Kindheit. Es kann demzufolge mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mit Blick auf die Rücken- und Magen-Darmbeschwerden seit längerer Zeit, insbesondere seit seiner IV-Anmeldung, konstant ist und dass sie seither nie während eines ganzen Jahres um mehr als 5 bis 10 % eingeschränkt war. Zusammenfassend ist somit im massgeblichen Zeitpunkt des Einspracheentscheids kein Anspruch auf eine Rente entstanden, da die Arbeitsfähigkeit nicht während eines Jahres durchschnittlich um mindestens 40 % eingeschränkt war.
6.2 Selbst wenn jedoch während eines Jahres eine höhere Arbeitsunfähigkeit angenommen würde (vgl. vorstehend Erw. 1.1-1.3), wäre ein Anspruch auf eine Rente abzuweisen, da aufgrund des hypothetischen Einkommensvergleiches (Prozentvergleich; vgl. vorstehend Erw. 1.5) nur ein Invaliditätsgrad von 5 % resultierte.
Somit erweist sich die Verneinung des Rentenanspruchs und damit der Einspracheentscheid als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer beantragte neben einer Rente die Zusprechung beruflicher Massnahmen (Urk. 1 S. 1). Die Beschwerdegegnerin war nach diversen Abklärungen (vgl. Urk. 8/46; Urk. 8/45/1) auf ein entsprechendes Gesuch mit Verfügung vom 25. Juni 2002 nicht weiter eingetreten (Urk. 7/1), da der Beschwerdeführer am 21. März 2002 schriftlich bestätigt habe, an beruflichen Massnahmen nicht länger interessiert zu sein (Urk. 7/2).
7.2 Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen. Nunmehr wünscht der Beschwerdeführer wieder berufliche Massnahmen. Es bleibt ihm unbenommen, bei der Invalidenversicherung einen entsprechenden Antrag neu einzureichen.
Diesbezüglich bleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführer über keinen Lehrabschluss verfügt (vgl. Urk. 8/11/1 S. 5 Ziff. 1.2.2 und Urk. 8/51 Ziff. 6.2), gemäss Erwerbsbiographie für zahlreiche Arbeitgeber in unterschiedlichen Aufgabenbereichen tätig war (vgl. Urk. 8/11/1 S. 5 Ziff. 1.2.2 und Urk. 8/45/2) und dass ihm eine Tätigkeit als Lagerist, die er in der Vergangenheit während mehrerer Jahre bereits verrichtet hatte, sowie jede andere körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit zu 95 % zumutbar ist (Urk. 8/11/1 S. 5 Ziff. 1.2.2 und S. 13 Ziff. 5.1). Zudem kann höchstens - wenn überhaupt - von einem Invaliditätsgrad von 5 % ausgegangen werden (vgl. vorn Erw. 6.2). Daher erscheint einzig ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung als erwägungswert, dies, falls sich die Einschränkungen in der Leistungsfähigkeit bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle erschwerend auswirken (Art. 18 Abs. 1 Satz 1; vgl. BGE 116 V 80 f. Erw. 6a).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- F.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).