Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00086
IV.2005.00086

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Lienhard


Urteil vom 17. Juni 2005
in Sachen
R.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch die DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
Rechtsanwalt Dr. M. Krapf
Wengistrasse 7, Postfach 1372, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1 R.___, geboren 1960, Hausfrau und Mutter eines 1991 geborenen Kindes, meldete sich am 28. Februar 2000 wegen psychischer Probleme und Beschwerden im rechten Bein sowie der linken Schulter bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 6/38 Ziff. 3.1, Ziff. 6.4.1, Ziff. 7.2, Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene medizinische Berichte (Urk. 6/18-21) ein und veranlasste eine Haushaltabklärung (Urk. 6/30). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/14) sprach die IV-Stelle der Versicherten am 5. März 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 59 % eine halbe Rente, eine Zusatzrente für den Ehegatten sowie eine Kinderrente mit Wirkung ab 1. Januar 2000 zu (Urk. 6/12; Urk. 6/13/1 S. 2). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Im Rahmen der Rentenrevision per 1. November 2003 (vgl. Urk. 6/13/1 S. 1) holte die IV-Stelle einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 6/17) und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 31. März 2004 bei einem unveränderten Invaliditätsgrad von 59 % weiterhin eine halbe Rente sowie eine Kinderrente zu (Urk. 6/8). Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch die DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG, Zürich, am 6. April 2004 Einsprache (Urk. 6/7). Im Rahmen des Einspracheverfahrens veranlasste die IV-Stelle eine weitere Haushaltabklärung (Urk. 6/22) und wies die Einsprache mit Entscheid vom 17. Januar 2005 ab (Urk. 6/1 = Urk. 2).
 
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 17. Januar 2005 (Urk. 2) erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch die DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG, am 24. Januar 2005 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Zusprache einer ganzen Rente ab dem 1. November 2003 (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).
         Mit Beschluss vom 15. März 2005 wurde die Beschwerdeführerin auf eine mögliche reformatio in peius aufmerksam gemacht und ihr Frist zur Stellungnahme beziehungsweise zum Beschwerderückzug eingeräumt (Urk. 7). Mit Eingabe vom 19. April 2005 hielt die Beschwerdeführerin an der Beschwerde fest und beantragte die Durchführung einer Referentenaudienz zum Zweck der Erläuterung der möglichen reformatio in peius (Urk. 10 S. 2), was mit Verfügung vom 21. April 2005 abgelehnt wurde (Urk. 11). Am 20. Mai 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 13).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1 Die massgeblichen rechtlichen Bestimmungen sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 ff.), weshalb, mit den nachfolgenden Ergänzungen, darauf verwiesen werden kann.
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.3 Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist gemäss Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29bis IVV ist sinngemäss anwendbar.
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1 Strittig ist die Frage, ob seit Erlass der Rentenverfügung vom 15. März 2001 (Urk. 6/12) eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten ist, welche eine Veränderung ihres Invaliditätsgrads zur Folge hätte. Diese Frage beurteilt sich durch einen Vergleich des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt des Erlasses der Rentenverfügung vom 15. März 2001 (Urk. 6/12) mit dem Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides vom 17. Januar 2005 (Urk. 2; vgl. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis, AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, heute im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig und nicht Hausfrau zu sein (Urk. 1 S. 3 lit. B).
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Abklärungen im Haushalt davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin aus invaliditätsfremden Gründen nicht in den Arbeitsprozess habe eingliedern können, weshalb weiterhin von einer Qualifikation als Hausfrau zu 100 % auszugehen sei (Urk. 2 S. 3). Für die Bemessung des Invaliditätsgrades im Haushaltsbereich sei auf die Angaben im Abklärungsbericht abzustellen, da diese nach weitgehend vereinheitlichten Kriterien ermittelt würden, womit Gewähr für eine zuverlässige Beurteilung der Leistungsfähigkeit im Haushalt geboten sei. Zudem würden die in diesen Berichten enthaltenen Angaben durch geschultes Fachpersonal an Ort und Stelle erhoben, wodurch auch die Aussagen der versicherten Person Berücksichtigung fänden (Urk. 2 S. 3).
2.3 Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, es sei unbestritten, dass sie aus psychischen Gründen weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig sei, strittig sei einzig die Qualifikation. Wäre sie heute gesund, so wäre sie zu 100 % erwerbstätig. Im Zeitpunkt der ersten Haushaltabklärung sei ihr Sohn neun Jahre alt gewesen, mittlerweile sei er vierzehn und brauche keine so intensive Betreuung mehr, entsprechend könnte sie heute eine volle Erwerbstätigkeit ausüben. Sie habe sich ja auch nach einer Stelle umgesehen, als ihr Sohn noch viel kleiner gewesen sei, habe die Suche jedoch nicht sehr intensiv betrieben. Es sei davon auszugehen, dass sie ihre Suche intensiviert hätte, je älter ihr Sohn geworden wäre. Sie würde ohne Zweifel eine Stelle gefunden haben. Der Umstand, dass sie kein Deutsch spreche, sei kein Grund, keine Stelle zu finden. Sie leide an einer Depression und könne deshalb keine Sprache erlernen. Sie wäre sodann bereits aus finanziellen Gründen gezwungen gewesen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Urk. 1 S. 3 lit. B).
2.4 Was die Qualifikation der Beschwerdeführerin als vollzeitlich tätige Hausfrau angeht, so hat die Beschwerdeführerin in ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug vom 28. Februar 2000 als Beruf „Hausfrau“ angegeben (Urk. 6/38 Ziff. 6.4.1) und festgehalten, sie sei nicht arbeitstätig, sondern stets als Hausfrau tätig gewesen (Urk. 6/33). Noch bei Gesundheit, habe sie sich ab etwa 1995 um Arbeit bemüht, habe jedoch infolge fehlender Deutschkenntnisse keine Stelle finden können, zudem hätte bei Gesundheit die Erziehung des Sohnes Vorrang gehabt (Urk. 6/30 Ziff. 2.4). Entsprechend ging die Beschwerdegegnerin anlässlich der ursprünglichen Rentenzusprache vom 15. März 2001 von einer Qualifikation als Hausfrau aus (Urk. 6/13/1 S. 2). Diese Verfügung blieb unangefochten.
Anlässlich der zweiten Haushaltabklärung vom 20. Oktober 2004 (Urk. 6/22) gab der Ehemann der Beschwerdeführerin an, er habe sich von 1995 bis 2000 um eine Stelle für seine Frau bemüht, sie habe aber aufgrund der fehlenden Integration und der fehlenden Sprachkenntnisse keine Anstellung finden können (Urk. 6/22 Ziff. 2.5). Dabei handelt es sich um invaliditätsfremde Schwierigkeiten, für die die Invalidenversicherung nicht einzustehen hat. Den Akten ist sodann kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sich in dieser Zeit, zumindest vor 1998, als sie gemäss eigener Angaben noch nicht krank war (vgl. Urk. 6/38 Ziff. 6.6.1), bemüht hätte, diese Schwierigkeiten in der Stellensuche zu beheben und ihre Erwerbssituation zu verbessern. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin weiterhin von einer Qualifikation als Hausfrau zu 100 % ausging; die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen daran nichts zu ändern.

3.
3.1 Der ursprünglichen Rentenzusprache vom 15. März 2001 lagen folgende medizinischen Unterlagen zugrunde:
Mit Bericht vom 14. März 2000 (Urk. 6/21/1) über die Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 15. Januar bis zum 7. Februar 2000 diagnostizierte Dr. B.___, Assistenzarzt an der Klinik für Chirurgie des Stadtspitals A.___, eine laterale und mediale Tibiaplateaufraktur rechts, einen Tuberculum majus-Abriss links, chronischen Schwindel unklarer Genese sowie eine Depression und Panikattacken (Urk. 6/21/1 Ziff. 3). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei besserungsfähig. Die Beschwerdeführerin sei vom 15. Januar bis zum 30. April 2000 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen; der aktuelle Gesundheitszustand sei nicht bekannt (Urk. 6/21/1 Ziff. 1.4, Ziff. 1.5).
3.2 Die Ärzte der Klinik E.___, wo sich die Beschwerdeführerin vom 7. Februar bis zum 17. März 2000 (Urk. 6/20/2) zur stationären Behandlung aufgehalten hatte, diagnostizierten im Austrittsbericht vom 17. März 2000 einen Status nach Sturz am 15. Januar 2000 mit lateraler und medialer Tibiaplateaufraktur rechts, eine depressive Verstimmung und Panikattacken (F34.1) sowie eine Hypotonie (I95.9, Urk. 6/20/2 S. 1). Es sei erst in drei bis sechs Monaten beurteilbar, in welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang eine Arbeitstätigkeit noch zumutbar sei (Urk. 6/20/3). Die Beschwerdeführerin sei vom 15. Januar bis zum 15. April 2000 zu 100 % arbeitsunfähig; der Gesundheitszustand sei besserungsfähig ( Urk. 6/20/1 Ziff. 1.4, 1.5).
3.3 Mit Bericht vom 7. April 2000 (Urk. 6/19) diagnostizierte Dr. med. C.___, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, eine zunehmende chronische Depression und Panikattacken sowie einen Status nach Sturz am 15. Januar 2000 mit lateraler und medialer Tibiaplateaufraktur rechts und Tuberculum majus-Abriss links (Urk. 6/19/1 Ziff. 3). Der Gesundheitszustand sei sich verschlechternd. Im bisherigen Tätigkeitsbereich als Hausfrau sei die Beschwerdeführerin seit Januar 1999 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden (Urk. 6/19/1 Ziff. 1.4-1.6). Die Beschwerdeführerin leide unter einer zunehmenden Depression, die ihre Arbeitsfähigkeit auf maximal 10-20 % für leichtere Tätigkeiten einschränke (Urk. 6/19/1 Ziff. 2). Sie zeige eine massive Depression und Antriebslosigkeit sowie eine Einschränkung der Konzentrationsfähigkeit, daneben eine Einschränkung der Schulterbeweglichkeit links und der Kniebeweglichkeit rechts. Seit Januar 1999 sei ihr in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitstätigkeit zu 1-2 Stunden pro Tag zumutbar (Urk. 6/19/2 lit. a, lit. e).
3.4 Dr. med. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte mit Bericht vom 19. August 2000 (Urk. 6/18/1) eine chronische depressive Verstimmung (Dysthymia) mit episodisch paroxysmalen, panikartigen Angstzuständen (ICD-10 F34.1, F.41.0; Urk. 6/18/1 Ziff. 3). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei besserungsfähig (Urk. 6/18/1 Ziff. 1.4). Im bisherigen Tätigkeitsbereich sei sie seit Januar 2000 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig, wobei keine sicheren Angaben möglich seien und die Beschwerdeführerin in keinem Arbeitsverhältnis gewesen sei. Als Tätigkeitsbereich wurde „Reinemachfrau-Eigenreg Haushalt“ angegeben (Urk. 6/18/1 Ziff. 1.5).
Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin seit Januar 2000 bis heute und auf weitere Sicht auf 75 % im Haushalt und als Reinemachfrau zu beurteilen (Urk. 6/18/1 Ziff. 2). Die Einschränkungen der Beschwerdeführerin wirkten sich auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten und jeder anderen Tätigkeit aus. Ab eventuell einem Jahr seien 2-3 Stunden pro Tag in einer Tagesklinik zumutbar (Urk. 6/18/2 unten).

4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf diese Berichte von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer Erwerbstätigkeit aus (vgl. Urk. 6/16). Dem kann nicht gefolgt werden: Der Bericht von Dr. B.___ vom 14. März 2000 (Urk. 6/21/1) enthält lediglich die Angabe, die Beschwerdeführerin sei vom 15. Januar bis zum 30. April 2000 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, weitere Angaben zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten sowie der Behinderung angepassten Tätigkeit fehlen. Dr. B.___ hielt sodann fest, dass der aktuelle Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht bekannt sei (Urk. 6/21/1 Ziff. 1.1, 1.4, Ziff. 1.5). Die Ärzte der Klinik E.___ wiesen in ihrem Bericht vom 17. März 2000 (Urk. 6/20/3) darauf hin, dass erst in drei bis sechs Monaten beurteilbar sei, in welchem Zeitpunkt und Umfang eine Arbeitstätigkeit noch zumutbar sei; es bestehe vom 15. Januar bis zum 15. April 2000 100 %ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/20/3 lit. c; Urk. 6/20/1 Ziff. 1.5). Auf diese Angaben kann mangels konkreter Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrem Aufgabenbereich nicht abgestellt werden.
         Dr. C.___ führte sodann mit Bericht vom 7. April 2000 aus, die Beschwerdeführerin sei im bisherigen Tätigkeitsbereich als Hausfrau seit Januar 1999 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/19/1 Ziff. 1.5) und hielt gleichentags fest, dass ihr eine Arbeitstätigkeit zu 1-2 Stunden pro Tag in der bisherigen Tätigkeit seit Januar 1999 zumutbar sei (Urk. 6/19/2 lit. e). Weiter leide sie unter einer zunehmenden Depression, die ihre Arbeitsfähigkeit auf maximal 10-20 % für leichtere Tätigkeiten einschränke (Urk. 6/19/1 Ziff. 2), wobei Dr. C.___ nicht erklärte, ob damit ihre Tätigkeit als Hausfrau oder eine Erwerbstätigkeit gemeint war. Aus diesen widersprüchlichen Angaben ergibt sich keine klare Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Darüber hinaus kann hinsichtlich ihrer psychischen Beschwerden und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit grundsätzlich nicht auf die Beurteilung durch Dr. C.___, dessen Fachgebiet die Innere Medizin und die Rheumatologie ist, abgestellt werden.
         Der Bericht von Dr. D.___ vom 19. August 2000 enthält ebenfalls keine schlüssigen Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin: Dr. D.___ hielt fest, dass die Beschwerdeführerin im bisherigen Tätigkeitsbereich seit Januar 2000 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei; es seien aber keine sicheren Angaben möglich (Urk. 6/18/1 Ziff. 1.5). Gleichzeitig beurteilte Dr. D.___ jedoch die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin bis heute und auf weitere Sicht auf 75 % im Haushalt und als Reinemachfrau (Urk. 6/18/1 Ziff. 2). Nicht erklärt wird sodann, weshalb die Beschwerdeführerin als Reinemachfrau tätig gewesen sein sollte, war sie doch gemäss eigener, im Februar 2000 gemachter Angaben Hausfrau (vgl. vorstehend Erw. 2.4; Urk. 6/38 Ziff. 6.4.1).
4.2 Insgesamt vermag somit keiner der der ursprünglichen Rentenverfügung zugrunde liegenden Arztberichte den praxisgemässen Anforderungen zu genügen (vgl. vorstehend Erw. 1.4); eine aussagekräftige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrem Aufgabenbereich sowie eine Beurteilung, was ihr behinderungsangepasst zugemutet werden könnte, fehlt. Damit ist ein Vergleich zwischen ihrem Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Erlasses der Rentenverfügung vom 15. März 2001 (Urk. 6/12) mit dem Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides vom 17. Januar 2005 (vgl. vorstehend Erw. 2.1) nicht möglich. Dies auch deshalb, weil der Bericht von Dr. C.___ vom 15. Dezember 2003 (Urk. 17/1-2), welcher Aufschluss über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Revision geben sollte, ebenfalls den praxisgemässen Anforderungen nicht genügt. Insbesondere vermag nicht zu überzeugen, dass die Beschwerdeführerin gemäss Einschätzung von Dr. C.___ offenbar über in ihrem Aufgabenbereich durchaus verwertbare physische Fähigkeiten wie leichtes Heben bis Lendenhöhe, leichtes und feinmotorisches Hantieren mit Werkzeugen sowie Sitzen und Stehen bis knapp drei Stunden pro Tag verfügt (vgl. Urk. 6/17/2 S. 1), ihr aber dennoch keinerlei Tätigkeit mehr zumutbar sein soll (vgl. Urk. 6/17/2 S. 2).
4.3 Darüber hinaus bedarf es bei der Haushaltabklärung aufgrund der psychischen Komponente der Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin auch des Beizugs eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen des Betätigungsvergleiches beziehungsweise der Haushaltabklärung unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit zu äussern hat (AHI 2001 S. 161 Erw. 3c; AHI 2004 S. 137 Erw. 5.3): Der Haushaltsabklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten; seine grundsätzliche Massgeblichkeit erfährt daher praxisgemässe Einschränkungen, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen P. vom 6. April 2004, I 733/03, Erw. 5.1.2 f.). Aus der medizinischen Stellungnahme zum Haushaltbericht sollte hervorgehen, ab wann und inwieweit die versicherte Person in ihrer Arbeitsfähigkeit im Haushaltbereich eingeschränkt war (BGE 130 V 97 Erw. 3.3.3). Diese Abklärungen wurden nicht durchgeführt, weshalb die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt nicht beurteilt werden kann. Damit fehlt es auch in dieser Hinsicht an der Grundlage für einen Entscheid.
4.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
4.5 Es ist angezeigt, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen den Sachverhalt neu beurteile und über die Rentenrevision neu verfüge. Dabei sind aussagekräftige Arztberichte, worin die Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Haushalt konkret mitbeurteilt werden (vgl. vorstehend Erw. 4.3), einzuholen. Diese Arztberichte werden sich auch zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache vom 15. März 2001 und im Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 17. Januar 2005 sowie zu einer in diesem Zeitraum möglicherweise eingetretenen Verschlechterung zu äussern haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben.
4.6 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, die in Würdigung der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses zu bemessen ist. Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 135.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Prozessentschädigung auf insgesamt Fr. 850.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 17. Januar 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 850.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).