IV.2005.00087

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär S. Gasser
Urteil vom 14. März 2006
in Sachen
I.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Marcus Wiegand
c/o Wiegand Anwaltsbüro
Kirchplatz 5, Postfach 2578, 8401 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       I.___, geboren 1966, erlitt am 29. August 1999 bei einem Motorradunfall multiple Verletzungen des linken Fusses und konnte in der Folge ihre bisherige Arbeitstätigkeit in einer Druckerei, der sie neben der Haushaltsarbeit während durchschnittlich 33 Stunden pro Woche nachging, nicht mehr aufnehmen (Urk. 8/52 S. 3). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei der die Versicherte über ihren Arbeitgeber obligatorisch gegen Unfälle versichert war, erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Urk. 71/213). Am 16. März 2000 meldete sich I.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/70). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin die Arztberichte über die Behandlung bei Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin (Urk. 8/28, 8/31), die Berichte des B.___ über die dortigen Behandlungen des linken Fusses (Urk. 8/26, 8/27, 8/29, 8/30) und den Arztbericht der C.___ (Urk. 8/24) über die dortige Verlaufskontrolle ein. Weiter zog die IV-Stelle die Akten des Unfallversicherers hinzu (Urk. 8/71/1-218). Am 4. März 2002 wurde eine Abklärung der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durchgeführt. Dabei wurde ein Verhältnis von Erwerbsarbeit zu Haushaltsarbeit von 82,5 % zu 17,5 % und eine Einschränkung in der Haushaltsarbeit von 30 % ermittelt (Urk. 8/52 S. 7). Nach Rücksprache mit den behandelnden Ärzten der Klinik C.___ und mit Dr. med. D.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 6. Dezember 2002 (Urk. 8/18) ermittelte die IV-Stelle im erwerblichen Bereich eine 100%ige Einschränkung, und sie sprach mit Verfügungen vom 8. Mai 2003 und 20. Juni 2003 I.___ gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 88 % vom 1. August 2000 bis zum 30. April 2003 und ab 1. Mai 2003 eine ganze Rente zu (Urk. 8/15, 8/16). Diese Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
         Im Rahmen einer revisionsweisen Überprüfung der Rente machte die Versicherte am 8. Oktober 2003 im entsprechenden Fragebogen Angaben über ihren Gesundheitszustand (Urk. 8/46). Weiter zog die IV-Stelle den Bericht des behandelnden Hausarztes Dr. A.___ vom 4. Dezember 2003, dem der Bericht über die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 19. November 2003 beilag, und den Arztbericht des B.___ über die dortigen Abklärungen der geklagten Beschwerden in den oberen Extremitäten mit dem beiliegenden Bericht von Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie, hinzu (Urk. 8/22, 8/23). Nach der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung wurde seitens der SUVA der Versicherten mit Verfügung vom 15. Dezember 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 18 % eine Invalidenrente zugesprochen (Urk. 8/42). Gestützt auf die erwähnten Arztberichte und die Beurteilung durch Dr. med. F.___ vom RAD vom 9. Januar 2004 (Urk. 8/13) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Mai 2004 die Rentenleistungen per Ende des folgenden Monats ein, da die Versicherte nun in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen könne (Urk. 8/11). Die dagegen erhobene Einsprache vom 3. Juni 2004 (Urk. 8/10) mit nachgelieferter Begründung vom 24. August 2004 (Urk. 8/6) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2004 (Urk. 2) ab.
2.       Dagegen liess I.___, vertreten durch Rechtsanwalt Marcus Wiegand, am 24. Januar 2005 Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 1):
"1.   Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. Mai 2004, bestätigt durch den Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2004, betreffend die Einstellung der bisher ausgerichteten IV-Rente vollumfänglich aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin weiterhin eine IV-Rente auszurichten, die sich nach dem Ergebnis gemäss Ziff. 2 dieser Beschwerde bemisst, jedenfalls sei inskünftig zumindest eine Viertelsrente auszurichten.
 2.    Es sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit der Auflage, die Beschwerdeführerin extern und durch unabhängige Drittpersonen hinsichtlich der zumutbaren Erwerbsfähigkeit in psychischer und physischer Hinsicht begutachten zu lassen und gestützt darauf sei der Grad der Invalidität neu zu bestimmen."
         In der Beschwerdeantwort vom 7. März 2005 hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Eingabe vom 6. Januar 2006 reichte die Beschwerdeführerin weitere Arztberichte ein (Urk. 9; 10/1-4). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 24. Januar 2006 auf eine Stellungnahme hiezu (Urk. 13). Am 31. Januar 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 14).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder (in der seit dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung von Art. 7 ATSG) psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1.2     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin/des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin stellt sich sinngemäss auf den Standpunkt, der Gesundheitszustand der Versicherten habe sich nach Abschluss der unfallbedingten Behandlungen am linken Fuss, während deren Dauer keine Arbeitsfähigkeit bestanden habe, soweit gebessert, dass nun an einer der Behinderung angepassten Arbeitsstelle, mithin in einer leichten, wechselbelastenden und vorwiegend sitzenden Tätigkeit, eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe und die Versicherte so ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen könne. Ihrer Berechnung des Invaliditätsgrades legten sie keinen Anteil von Haushaltsarbeit mehr zu Grunde (Urk. 2, Urk. 3/2B).
2.2     Seitens der Beschwerdeführerin wird dagegen im Wesentlichen eingewendet, die IV-Stelle habe auf den durch die SUVA ermittelten Invaliditätsgrad abgestellt und dabei nicht berücksichtigt, dass die Versicherte auch unter unfallfremden Beschwerden leide, die sich ebenfalls auf ihre Arbeitsfähigkeit auswirken würden. Für die Ermittlung der Restarbeitsfähigkeit müssten auch die geklagten Nacken-, Schulter- und Rückenschmerzen, sowie die psychischen Einschränkungen, insbesondere auch eine mögliche Schmerzverarbeitungsstörung, berücksichtigt werden. Zudem habe bereits die SUVA das Invalideneinkommen gestützt auf die Lohnstrukturerhebung 2002 (LSE 2002) unrichtig ermittelt, da vorliegend auf die Tabelle TA12 abzustellen sei, in der die Löhne von Ausländern gesondert erfasst seien. Es sei daher keineswegs ausgeschlossen, dass letztlich ein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung bestehe (Urk. 1).

3.
3.1     Streitig und zu prüfen ist, ob der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im massgebenden Vergleichszeitraum eine Verbesserung erfahren hat, welche sich in relevanter Weise auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auswirkt.
3.2     Beim Motorradunfall vom 29. August 1999 erlitt die Versicherte im linken Fuss multiple Frakturen, die im Spital G.___ operativ behandelt wurden (Urk. 8/71/218). Aufgrund persistierender Beschwerden bei ungenügendem knöchernem Durchbau der Frakturen und einer Fehlstellung des Fusses wurde im Kantonsspital X.___ am 4. Januar 2000 im Bereich des Mittelfusses und des Fersenbeins eine Arthrodese durchgeführt (Urk. 8/71/201). Im weiteren Verlauf kam es wiederum zu Komplikationen, so dass am 18. Oktober 2000 erneut eine Arthrodese durchgeführt werden musste (Urk. 8/71/180, 8/71/151, 8/71/152). Die Heilung verzögerte sich darauf weiterhin (Urk. 8/71/132, 8/71/141, 8/71/149) und die Versicherte klagte anlässlich des Rehabilitationsaufenthalts vom 4. April bis zum 16. Mai 2001 in der H.___ weiterhin über belastungsabhängige Schmerzen im Rück- und Mittelfuss. In beruflicher Hinsicht kamen die Ärzte in der H.___ zum Schluss, der Versicherten sei voraussichtlich nach Abschluss der Behandlung eine vorwiegend sitzende, wechselbelastende Tätigkeit ganztags zumutbar (Urk. 8/71/119 S. 3). Radiologisch zeigte sich bereits damals eine persistierende calcaneocuboidale Pseudarthrose und ein Schraubenbruch in diesem Bereich (Urk. 8/71/108, 8/71/109, 8/71/181). Aufgrund dieses Befundes wurde am 25. September 2001 calcaneocuboidal erneut eine Rearthrodese mit Beckenkammspan durchgeführt (Urk. 8/71/100, 8/71/101). Es zeigte sich abermals ein ungünstiger Verlauf und die knöcherne Durchbauung verzögerte sich erneut (Urk. 8/71/6, 8/71/8, 8/71/9, 8/71/93, 8/71/97), so dass am 21. August 2002 in der C.___ nochmals eine Rearthrodese mit Beckenkammspan durchgeführt werden musste (Urk. 8/71/3, 8/71/4). Im weiteren Verlauf zeigte sich zwar calcaneocuboidal eine gute knöcherne Konsolidation, es kam jedoch zu einer Sudeckdistrophie am Fuss und die Versicherte klagte weiterhin über Fussbeschwerden (Urk. 8/23/2, 8/24; vgl. auch Arztbericht der Universitätsklinik C.___ vom 20. Juli 2004, Urk. 3/12).
         Gemäss dem Arztbericht von Dr. E.___ vom 25. September 2003 litt die Versicherte neben den Fussbeschwerden seit längerer Zeit unter wechselhaften Beschwerden in den Händen, die sich durch den Motorradunfall und das anschliessende Gehen an Stöcken verstärkt hätten. Neurologisch konnte der Arzt jedoch nur einen unauffälligen Befund erheben und diagnostizierte ein rechtsbetontes diskret defizitäres Karpaltunnelsyndrom (Urk. 8/22/4).
         Im Bericht über die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 19. November 2003 wurde darauf hingewiesen, dass die Versicherte bereits vor dem Unfallereignis an Nackenbeschwerden und an unklaren Beschwerden im Bereich der Schultern und des Rückens geklagt habe. Weiter sei es im Laufe der Zeit zur Ausbildung eines schmerzhaften Karpaltunnelsyndroms gekommen. Neben der beschriebenen Problematik im linken Fuss diagnostizierte der Kreisarzt daher als unfallfremde Beschwerden ein chronisches Lumbovertebralsyndrom, unklare linksseitige Schulterschmerzen und einen Verdacht auf ein Karpaltunnelsyndrom. Bezogen auf die unfallbedingte Fussverletzung erachtete der Kreisarzt nun eine leichte wechselbelastende und vorwiegend sitzende Tätigkeit als zumutbar (Urk. 8/23/2).
         Dr. A.___ verwies in seinem Arztbericht vom 4. Dezember 2003 auf diesen Bericht des Kreisarztes. Er diagnostizierte einzig einen Status nach einer komplexen Fussverletzung und ging davon aus, dass jetzt im Wesentlichen ein stabiler Zustand erreicht worden sei. Gleich wie der Kreisarzt hielt er dafür, dass die Versicherte nun in einer der Behinderung angepassten, leichten, wechselbelastenden und vorwiegend sitzenden Tätigkeit ganztags arbeitsfähig sei (Urk. 8/23/1).
         Aus dem eingeholten Arztbericht von Dr. med. J.___, Leitender Arzt der Handchirurgie des B.___, vom 23. Februar 2004 und den beigelegten Berichten über die dortige Behandlung der Hand- und Armbeschwerden geht ebenfalls hervor, dass die Beschwerdeführerin an einem leichten rechtsbetonten Karpaltunnelsyndrom leidet, wobei verdachtsmässig ebenfalls auf ein leichtes Nervenkompressionssyndrom im Bereich des Ellenbogens geschlossen werden könne. Nach der Auffassung von Dr. J.___ würden sich daraus aber keine wesentlichen Einschränkungen im Gebrauch der Hände und Arme ergeben (Urk. 8/22/1). Wie seinem beigelegten Schreiben an Dr. A.___ zu entnehmen ist, wurde bei der Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfall wegen der damals geklagten Beschwerden auf ein multifaktorielles zervikobrachiales Schmerzsyndrom und ein leichtes Thoracic-Outlet-Syndrom geschlossen (Urk. 8/22/2).
         Wegen in den linken Arm ausstrahlender Nackenschmerzen stand die Versicherte vom 9. November 2004 bis zum 16. März 2005 bei Dr. med. K.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, in Behandlung. Dr. K.___ beschrieb die Schmerzen als linksseitiges zervikobrachiales Syndrom, wobei die Schmerzen durch einen diffusen Weichteilrheumatismus zusätzlich chronifiziert würden. Durch physiotherapeutische Behandlungen habe eine Linderung der Schmerzen erreicht werden können, ohne dass sich das Fibromyalgiesyndrom wesentlich habe beeinflussen lassen. Es falle daher weiterhin die exquisite Druckdolenz der Weichteile auf, wobei keine wesentliche Pathologie der Gelenke und der Wirbelsäule erkennbar sei. Zudem wies Dr. K.___ auf eine seit einem Jahr bestehende depressive Verstimmung hin, die psychiatrisch behandelt werde (Urk. 10/1, 10/3).
         Im Arztbericht vom 2. Februar 2005 zu Handen des Unfallversicherers berichtete Dr. med. L.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, über persistierende Restbeschwerden und eine starke Bewegungseinschränkung im linken Fuss. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit machte dieser Arzt keine näheren Angaben, sondern verwies auf die diesbezügliche Verfügung der SUVA (Urk. 10/2).
3.3     Gemäss der Auffassung der Ärzte der H.___, wo die Versicherte vom 4. April bis zum 16. Mai 2001 zur Rehabilitation und zur beruflichen Abklärung hospitalisiert war, war der Versicherten erst nach Abschluss der Behandlungen eine angepasste Tätigkeit zuzumuten. Dabei gingen die dortigen Ärzte bereits damals davon aus, dass der Fuss voraussichtlich erneut operativ versorgt werden müsse (Urk. 8/71/118 S. 3). In der Folge hat sich die Heilung und die Behandlung weiter dahingezogen, so dass bezüglich der Fussfraktur erst nach der letzten Rearthrodese am 21. August 2002 ein stabiler Zustand am Fersenbein erreicht wurde. Der Rentenzusprache im Mai 2003 lag die Ende 2002 beschriebene gesundheitliche Situation der Versicherten zu Grunde (vgl. Feststellungsblatt vom 6. Dezember 2002, Urk. 8/18). Damals konnten die Ärzte der Klinik C.___ im Bericht vom 10. Oktober 2002 zwar erste Anzeichen einer Konsolidierung des Bruches im Fuss feststellen, sie waren jedoch der Ansicht, dass im Rahmen der Rekonvaleszenz nach der Rearthrodese vom 21. August 2002 noch keine abschliessenden Angaben über die Arbeitsfähigkeit gemacht werden könnten (Urk. 8/24).
         Die Behandlung konnte erst nach der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung am 19. November 2003 abgeschlossen werden (Urk. 8/23/2, 8/23). Mit Abschluss der Heilbehandlung hat sich demnach in Bezug auf die Fussfraktur ein stabiler Zustand eingestellt, der nun eine Beurteilung der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit der Versicherten ermöglichte. Im Vergleich zur vorangegangenen Behandlungsphase, für die der Versicherten bei einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit und einer 30-prozentigen Einschränkung im Haushaltsbereich eine ganze Rente zugesprochen worden ist, kann somit in Bezug auf die Fussproblematik von einer gesundheitlichen Verbesserung ausgegangen werden, die der Versicherten nun die Aufnahme einer leichten, wechselbelastenden und vorwiegend sitzenden Tätigkeit erlaubt (Urk. 8/23/1, 8/23/2). Dies wird seitens der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten (Urk. 1).
         Entgegen der Auffassung von Dr. F.___ vom RAD geht jedoch aus dem Arztbericht von Dr. A.___ nicht hervor, dass dieser Arzt bei seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit neben der Fussproblematik auch weitere gesundheitliche Aspekte berücksichtigt hat. Da er als Diagnose einzig einen Status nach komplexer Fussverletzung aufführt und als Befund auch nur linksseitige Fussbeschwerden beschreibt, ist vielmehr zu schliessen, dass Dr. A.___ bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nur diesen Beschwerdekomplex berücksichtigt hat. Eine gesamthafte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung aller geklagten gesundheitlichen Beschwerden ist daher bisher noch nicht vorgenommen worden. Dr. J.___ ist zwar davon ausgegangen, die im Zusammenhang mit dem diagnostizierten Karpaltunnel- und Nervenkompressionssyndrom geklagten Beschwerden in den Händen und Armen würden die Arbeitsfähigkeit der Versicherten nicht einschränken (Urk. 22/1, 22/2). Dass es sich dabei um den gleichen Beschwerdekomplex handelt, der von Dr. K.___ als cervicobrachiales Syndrom und als Fibromyalgiesyndrom bezeichnet worden ist (Urk. 10/1, 10/3), geht aus den beiden Arztberichten aber nicht hervor. Gestützt auf die im Recht liegenden Arztberichte kann somit nicht gesagt werden, die geklagten Nacken-, Rücken- und Armschmerzen würden sich nicht ebenfalls auf die Arbeitsfähigkeit der Versicherten auswirken.
3.4     Nach dem Gesagten ist nicht auszuschliessen, dass neben der Fussproblematik noch weitere gesundheitliche Einschränkungen bestehen, die ebenfalls mit einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit verbunden sind. Die Sache ist daher an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung aller Beschwerden gesamthaft abkläre, wobei auch eine allfällige psychische Einschränkung zu berücksichtigen ist. Im Rahmen des Revisionsverfahrens legte die Beschwerdeführerin am 12. Februar 2004 der Beschwerdegegnerin gegenüber dar, wenn sie gesund wäre, würde sie voll arbeiten (Urk. 8/36 S. 2). Demgegenüber war man anlässlich der ursprünglichen Rentenzusprache von einer nur teilzeitlichen Erwerbstätigkeit neben der Haushaltstätigkeit ausgegangen (Urk. 8/52). Eine Begründung der neuerdings geltend gemachten Veränderung hinsichtlich ihrer Qualifikation gab die Versicherte nicht an. Anlässlich des Aufenthalts in der  H.___ im Jahr 2001 hatte sie noch angegeben, sie könne sich eine Vollzeitbeschäftigung aus familiären Gründen (Kinder und Haushalt) nicht mehr vorstellen (Urk. 8/121). Damit erweist sich die von der Beschwerdegegnerin dem Rentenrevisionsentscheid zu Grunde gelegte Qualifizierung der Versicherten als nun voll Erwerbstätige als nicht belegt und ist fraglich. Es ist auch dieser Punkt genauer abzuklären und zu begründen. Sollte sich eine erneute Qualifikation der Versicherten als Teilerwerbstätige ergeben, ist zudem zu prüfen, ob die damaligen Erhebungen im Haushalt weiterhin gültig sind, oder ob aufgrund von veränderten Verhältnissen allenfalls eine neue Evaluation durchzuführen ist.
        
         Die Sache ist daher an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie im Sinne der obigen Erwägungen die entsprechenden Abklärungen vornehme und anschliessend den Rentenanspruch der Versicherten neu beurteile. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

4.       Wie den Akten zu entnehmen ist, hat die IV-Stelle das Invalideneinkommen gestützt auf die statistischen Daten der LSE ermittelt und dabei praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne, wie sie nach Wirtschaftszweigen und Anforderungsniveau aufgeschlüsselt sind (Tabelle TA1) abgestellt (Urk. 8/36). Nach der Rechtsprechung kann hier mit einem Abzug von maximal 25 % dem Umstand Rechnung getragen werden, dass eine versicherte Person behinderungsbedingt und aufgrund weiterer persönlicher und beruflicher Merkmale wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität, Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad gegenüber dem statistischen Wert voraussichtlich ein geringeres Einkommen erzielen wird (BGE 126 V 78 Erw. 5). Da rechtsprechungsgemäss die Nationalität und Aufenthaltskategorie im Rahmen des erwähnten Korrekturabzugs zu berücksichtigen sind, ist der Einwand der Beschwerdeführerin, die Ermittlung des Invalideneinkommens basiere auf der falschen Tabelle, unbegründet (Urk. 1).

5.       Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen.
         Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
         Angemessen erscheint hier die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer).



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2004 neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Marcus Wiegand
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).