IV.2005.00088
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Sozialversicherungsrichter Spitz
Gerichtssekretärin Gasser Küffer
Urteil vom 30. Januar 2006
in Sachen
C.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann
Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1961 geborene C.___ war ab August 1997 bis Oktober 2000 als Maurer beim Baugeschäft A.___, angestellt (zitiert in Urk. 11/14 S. 8). Nebenberuflich ging er bis im Juli 1999 jeweils samstags einer Tätigkeit bei der R.___ nach (Urk. 11/49, 11/59, 11/60). Der Versicherte leidet seit Jahren unter anderem unter Rücken- und Kniebeschwerden, aufgrund welcher er ab April 2000 lediglich noch zu 50 % arbeitete. Letzter effektiver Arbeitstag war der 5. Oktober 2000 (Urk. 11/36-41, 11/59). Am 16. Oktober 2000 meldete er sich zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 11/62).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte hierauf unter anderem einen Arbeitgeberbericht vom 12. Juni 2001 (Urk. 11/59) und diverse ärztliche Berichte (Urk. 11/15-41) ein. Im Auftrag der IV-Stelle wurde der Versicherte im Zentrum für Medizinische Begutachtung, in der Medizinischen Abklärungsstelle der Eidgenössischen Invalidenversicherung (nachfolgend: MEDAS), D.___, im Rahmen eines stationären Aufenthaltes vom 30. Juni bis 3. Juli 2003 polydisziplinär abgeklärt (MEDAS-Gutachten vom 9. September 2003, Urk. 11/14).
Mit Verfügung vom 23. März 2004 sprach die IV-Stelle dem Versicherten rückwirkend ab 1. März 2001 eine Viertelsrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 41 % zu (Urk. 11/6). Die Einsprache des Versicherten erfolgte am 30. April 2004 (Urk. 11/5). Nach Eingang von zwei weiteren ärztlichen Berichten (Urk. 11/12-13) hielt die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2004 (Urk. 2 = Urk. 11/1) an ihrer Verfügung fest.
2. Dagegen liess C.___ am 24. Januar 2005 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf Zusprechung mindestens einer halben Invalidenrente ab 1. März 2001 (Urk. 1). Nachdem die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung vom 7. März 2005 auf Abweisung der Beschwerde geschlossen hatte (Urk. 10), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 30. März 2005 geschlossen (Urk. 12).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Folgenden eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Formell ist vorweg festzuhalten, dass kein gesetzlicher Anspruch auf Durchführung des von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers beantragten zweiten Schriftenwechsels besteht (Urk. 1 S. 8). § 19 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sieht vor, dass ein zweiter Schriftenwechsel vom Gericht angeordnet werden kann. Nachdem die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Vernehmlassung auf das Vorbringen von Noven verzichtet hat, und der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels nicht begründen liess, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 30. März 2005 (Urk. 12) zu Recht geschlossen.
2.
2.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 5. Juli 2004, I 690/03, Erw. 1). Für den Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2004 sind im Weiteren die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), die im Zuge der 4. Revision der Invalidenversicherung in Kraft getreten sind, zu beachten.
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
Für die Bemessung der Invalidität wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung; vgl. auch Art. 16 ATSG).
2.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10/2005 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
2.4 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin erliess den angefochtenen Entscheid gestützt auf des MEDAS-Gutachten vom 9. September 2003 (Urk. 11/14) und bemass den Invaliditätsgrad dementsprechend auf der Basis einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit (Urk. 2).
Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, dass das Gutachten der MEDAS ungenügend begründet sei und die Beschwerdegegnerin weder den ausführlichen Bericht von PD Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 24. August 2004 (Urk. 3/3 = Urk. 11/12) noch den massiven Visusverlust im linken Auge berücksichtigt habe (Urk. 1).
3.2 Strittig ist demnach, ob dem Beschwerdeführer mehr als eine Viertelsrente zusteht, wobei zunächst zu prüfen ist, in welchem Masse die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch seine gesundheitlichen Störungen eingeschränkt ist. Zu Recht nicht in Frage stellen liess der Beschwerdeführer den Rentenbeginn per 1. März 2001.
Den medizinischen Akten ist Folgendes zu entnehmen:
3.3
3.3.1 Der Beschwerdeführer suchte Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, Mitte September 1999 wegen zunächst isolierter Schulterschmerzen rechts auf. Da sich die Beschwerden trotz Antirheumaticagabe und Arbeitseinstellung in der Folge cervikal und hochthorakal mit Ausstrahlungen in den rechten Zeigefinger ausweiteten (vgl. Berichte von Dr. F.___ vom 6. Oktober 1999 und 26. Oktober 1999, Urk. 11/41 und 11/39), überwies Dr. F.___ den Beschwerdeführer an Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Rheumaerkrankungen.
3.3.2 Dieser veranlasste ein Computertomogramm (CT) der Halswirbelsäule (HWS) in der Radiologie des Spitals H.___, welches eine grosse, rechts paramediane Diskushernie im Segment C6/C7 ohne Einengung der Neuroforamina oder des Spinalkanals erkennen liess (vgl. Bericht der Radiologie des Spitals H.___ vom 10. Dezember 1999, Urk. 11/38, und Berichte von Dr. G.___ vom 17. Dezember und 11. Oktober 1999, Urk. 11/37 und 11/40).
3.3.3 Ebenfalls auf Überweisung von Dr. F.___ untersuchte Dr. med. I.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, den Beschwerdeführer im März und Juni 2000. Dr. I.___ hielt in seinem Bericht vom 29. März 2000 fest, dass der Beschwerdeführer über ein ganzes Sammelsurium von Problemen mit dem Bewegungsapparat, insbesondere den Knien und dem Rücken klage. Dr. I.___ diagnostizierte einen klinischen Verdacht auf eine mediale Meniskusläsion Knie rechts bei Varusachse, eine cervikale Diskushernie C6/C7 rechts und anamnestisch einen Status nach Tibiakopffraktur rechts (Urk. 11/36). Die Magnetresonanztomographie (MRI, entsprechender Bericht nicht in den Akten) bestätigte den Verdacht auf das Vorliegen einer ausgedehnten Meniskusläsion rechts. Er empfahl am 27. Juni 2000 eine arthroskopische Behandlung, wozu sich aber der Beschwerdeführer nicht entschliessen konnte (Urk. 11/35).
3.3.4 Am 23. August 2000 wurde der Beschwerdeführer zur Abklärung des cervikoradikulären Reizsyndroms C6 rechts in der J.___, neuro-orthopädisch untersucht. Der zuständige Neurologe, Dr. med. K.___, kam gestützt auf seine Untersuchung und aktuelle Röntgenaufnahmen der HWS zum Schluss, dass der Beschwerdeführer an einem rechtsseitigen cervikobrachialen Schmerzsyndrom mit Verdacht auf ein sensibel betontes radikuläres Ausfallsyndrom C7 rechts leide. Die CT-Aufnahmen standen ihm bei dieser Beurteilung nicht zur Verfügung (Urk. 11/34). Ein MRI der HWS vom 1. September 2000 zeigte primär einen engen Spinalkanal insbesondere im Bereich C4-C7 sowie leichtgradige Osteochondrosen mit Diskusprotrusion flachbogig rechtsbetont auf C4/C5 mit leichtgradiger Eindellung des Duralsackes sowie mehr lateralseitig C5/C6 und C6/C7 ohne klare Komprimierung von neuronalen Strukturen. Dr. K.___ kam unter Berücksichtigung dessen sowie des stationären Zustandes nunmehr zum Schluss, dass primär ein myofasziales Beschwerdebild vorliege (Urk. 11/32).
3.3.5 Am 27. November 2000 stellte Dr. F.___ folgende Diagnose:
- Therapierefraktäres cervikospondylogenes Syndrom
- - Status nach cervikoradikulärem Syndrom C6 rechts mehr als links
- - enger Spinalkanal im MRI
- Rezidivierendes lumbo-spondylogenes Syndrom
- Mediale Meniskusläsion rechts
- Rezidivierende Ulkus-Krankheit
- Fragliche Hypertonie
- Verdacht auf chronische Bronchitis bei Status nach Nikotin-Abusus
Im Vordergrund stünden Nacken- und Kopfschmerzen, welche bei der Arbeit als Maurer innert weniger Stunden progredient seien, aber auch beim Tragen von mittelschweren Einkaufstaschen sowie bei leichter HWS-Flektion zum Lesen aufträten. Teilweise träten Ausstrahlungen in die Finger II und III links auf. Vor allem bei längerem Sitzen und beim Aufstehen leide der Beschwerdeführer zudem unter Lumbalgien, welche ventral ausstrahlten. Wegen der Wirbelsäulenproblematik sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Maurer auf absehbare Zeit nicht mehr arbeitsfähig. In einer körperlich weniger belastenden Tätigkeit ohne Heben von schweren Lasten und ohne ungünstige Arbeitsstellung mit häufigem Positionswechsel erachtete Dr. F.___ den Beschwerdeführer als wahrscheinlich teilweise arbeitsfähig (Urk. 11/30).
3.3.6 Wegen seit Monaten beklagten unklaren Abdominalschmerzen liess Dr. F.___ den Beschwerdeführer am 29. November 2000 im Spital H.___ gastroenterologisch abklären. Die erhobenen Befunde waren unauffällig. Der leitende Arzt Dr. med. L.___ stellte die Möglichkeit einer funktionellen Genese in den Raum (Urk. 11/29).
3.3.7 Zur Abklärung der therapeutischen Möglichkeiten und um einer absehbaren Invalidisierung entgegen zu wirken, überwies Dr. F.___ den Beschwerdeführer in die M.___ (vgl. Überweisungsschreiben vom 18. Januar 2001, Urk. 11/27). Der zuständige Assistenzarzt, Dr. N.___, kam im Bericht vom 24. Januar 2001 zum Schluss, dass im Bereich C4-C7 ein chronisches cervikospondylogenes Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen mit Osteochondrose und Diskusprotrusionen vorliege, jedoch aktuell keine radikuläre Symptomatik bestehe. Die Hypästhesie im Bereich aller Finger sei einerseits spondylogen, andererseits im Rahmen einer möglichen Symptomausweitung zu sehen. Auch im Zusammenhang mit dem chronischen lumbospondylogenen Syndrom bei ebenfalls degenerativen Veränderungen mit Osteochondrose L2/L3 und L3/L4 verneinte Dr. N.___ eine radikuläre Symptomatik. Generell zeige sich eine Schmerzausweitung im Sinne einer Schmerzverarbeitungsstörung und Chronifizierung. Eine operative Therapie erachtete er bei fehlender radikulärer Symptomatik und angesichts der Schmerzausweitung als nicht indiziert. Der Beschwerdeführer sei informiert worden, dass eine möglichst baldige Aufnahme der bisher ausgeübten Tätigkeit seines Erachtens zumutbar sei (Urk. 11/26).
3.3.8 Im Bericht vom 30. Mai 2001 bescheinigte Dr. F.___ dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Maurer. Wegen der belastungsabhängigen Exazerbationen und zur Förderung der Wiederaufnahme der Arbeit erachtete er eine Berufsumstellung als sinnvoll, wobei eine körperlich weniger anstrengende Arbeit mit weniger Heben von schweren Lasten und Arbeiten in ungünstigen Positionen geeignet wäre. Zum Ausmass der Arbeitsfähigkeit in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit äusserte sich Dr. F.___ lediglich dahingehend, dass der Beschwerdeführer jegliche Arbeitsfähigkeit ablehne (Beilage zu Urk. 11/25).
3.3.9 Gemäss diversen Berichten von Dr. F.___ vom Herbst 2001 litt der Beschwerdeführer nunmehr unter diffusen Bauchschmerzen im gesamten Abdomen und erneut aufgetretenen epigastrischen, essensabhängigen, brennenden Schmerzen. Weiter bestünden Sehstörungen, welche derzeit in augenärztlicher Abklärung seien. Wegen einer neu aufgetretenen Diarrhoe würden derzeit Stuhlkulturen angelegt. Weiter leide er unter Ameisenlaufen im ganzen Kopf. Ebenfalls neu aufgetreten seien eine Atemnot mit Engegefühl im Hals. Unverändert seien die seit Monaten bestehenden belastungsabhängigen Nacken- und Armschmerzen (vgl. Berichte von Dr. F.___ vom 9. Oktober, 24. und 11. September 2001, Urk. 11/19-21). Mit Schreiben vom 7. Mai 2002 überwies Dr. F.___ den Beschwerdeführer sodann zur konsiliarischen Beurteilung an Dr. med. O.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie. Dr. F.___ hielt darin fest, dass beim Beschwerdeführer verschiedene teils unfallbedingte, teils rheumatisch-degenerativ bedingte Beschwerden in eine Fibromyalgie gemündet seien. Da der Beschwerdeführer diesen Zustand sowohl von Seiten der Schmerzen als auch der zunehmend depressiven Verstimmung mit Suizidgedanken nicht mehr aushalte, wünsche er eine psychiatrische Abklärung (Urk. 11/18).
3.3.10 Dr. O.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 11. Juli 2002. Er erachtete die psychischen Grundfunktionen als durchwegs intakt; auch finde sich keine namhafte emotionale Auslenkung im Sinne einer Depression. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen an sich "gschaffigen" und in seiner histrionischen (und leicht schizoiden) Art sehr sympathischen Italiener, der aber ausser arbeiten nicht viele andere Lebensfertigkeiten mitbekommen habe. Insbesondere habe er nicht gelernt, sich in Konflikten in einer für beide Seiten fairen und produktiven Art auseinander zu setzen. Er scheine entweder zu überreagieren oder sich - wie jetzt in der Krankheit - zurückzuziehen.
Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich Dr. O.___ dahingehend, dass er annehme, dass gestützt auf die geplante MEDAS-Begutachtung kaum mehr als eine halbe Invalidenrente resultieren werde. Vom psychiatrischen Standpunkt aus liege kein Grund vor, die Arbeitsunfähigkeit höher zu veranschlagen (Urk. 11/17).
3.3.11 Dr. med. P.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, untersuchte den Beschwerdeführer am 2. Juni 2003 neurologisch (vgl. Bericht vom 4. Juni 2003, Urk. 11/15). Er könne keine Zeichen eines peripher-neurogenen oder radikulären Ausfallsyndroms finden. Hinweise auf eine läsionelle Ursache der angegebenen Sensibilitätsstörungen oder auf ein zentrales Schmerzsyndrom nach Trauma oder Insult verneinte er ebenso wie das Vorliegen von Hinweisen auf eine Rückenmarksläsion. Er diagnostizierte ein chronisches multifokales tendinomyopathisches (richtig wohl: tendomyopathisches) Schmerzsyndrom bei wahrscheinlich multifaktorieller Pathogenese (Status nach radikulärem Reizsyndrom C6 rechts 2000, Meniskusläsion am rechten Knie, Status nach Knieoperation links posttraumatisch 1989). Aktuell liege kein klinischer Hinweis für ein peripher-neurogenes oder radikuläres Ausfall- oder Reizsyndrom, insbesondere nicht cervikal vor.
3.3.12 In der MEDAS D.___ wurde der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes vom 30. Juni bis 3. Juli 2003 allgemeinärztlich, rheumatologisch, internistisch und psychiatrisch abgeklärt. Die Kommission für medizinische Begutachtung stellte gestützt auf diese Abklärungen und eine vollständige Aktenkenntnis folgende Diagnosen:
1. Hauptdiagnose (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit)
- Cervikospondylogenes Syndrom bei
- Status nach cervikoradikulärem Syndrom C6 rechts mehr als links
- engem Spinalkanal (MRT)
- Chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei
- Fehlhaltung und degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule
- Status nach medianer Meniskusläsion recht und Operation linkes Knie gelenk
- Konversionsstörung mit somatoformer autonomer Funktionsstörung des Gastrointestinaltraktes und Schmerzfehlverarbeitungsstörung
2. Nebendiagnose (ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit)
- Anamnestisch Ulkuskrankheit
- Anamnestisch Colon irritabile
- Retinitis zentralis serosa links
In psychiatrischer Hinsicht bestehe beim Beschwerdeführer eine Fehlentwicklung mit Beginn 1997/1999 im Sinne eines konversiven Mechanismus, welcher seinen Persönlichkeitszügen entgegenkomme. Es handle sich um einen Versicherten mit südländischem Temperament, wenig Schuldbildung und frühem Beginn schwerer körperlicher Arbeit. Er habe einen erschwerten Zugang zu seinen Affekten und funktioniere nach dem Alles-oder-Nichts-Prinzip. Die organisch begründbaren Beschwerden würden überbewertet und konversiv fehlverarbeitet. Es finde sich eine somatoforme autonome Funktionsstörung sowie eine Schmerzverarbeitungsstörung und - im Rahmen der beklagten Hyperalgesie der Arme und des Abdomens - auch eine dissoziative Störung der Empfindung. Internistisch sei abgesehen von der Ulkuskrankheit mit Heliobakterpyloribefall keine ernsthafte Erkrankung des Magen-Darm-Traktes gefunden worden. Die vom Beschwerdeführer beklagten massiven Bauchschmerzen seien ebenfalls im Rahmen der Schmerzfehlverarbeitung zu interpretieren.
Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich die Kommission zusammengefasst dahingehend, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Maurer, insbesondere aus organischen Gründen zu weniger als einem Drittel arbeitsfähig sei. Aus psychiatrischer Sicht werde die Arbeitsfähigkeit wenig beeinträchtigt. In einer dem Leiden angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 80 % arbeitsfähig. Die Einschränkung beruhe auf dem Schmerzsyndrom (Urk. 11/14 S. 19 ff.). Der zuständige Rheumatologe Dr. Q.___ beurteilte die Arbeitsfähigkeit aufgrund seiner fachspezifischen Untersuchung dahingehend, dass der Beschwerdeführer in einer rückenadaptierten körperlich leichten Tätigkeit ohne Verharren in Zwangspositionen und ohne repetitives Knien noch reduziert arbeitsfähig wäre (Urk. 11/14 S. 13).
3.3.13 Einem Bericht der Augenklinik des M.___ vom 13. Juli 2004 ist die Diagnose eines Status nach Retinopathia centralis serosa links (RCS) im Jahre 2001 zu entnehmen. Der Visus links bleibe vermindert. Ohne Korrektur betrage er 0,16, mit Brille könne er auf 0,5 - 0,6 p angehoben werden (Beilage zu Urk. 11/13).
3.3.14 PD Dr. E.___ untersuchte den Beschwerdeführer in dessen Auftrag am 25. Mai 2004. Er hielt in seinem Bericht vom 24. August 2004 fest, dass die cervikospondylogene Symptomatik zur Zeit eindeutig im Vordergrund stehe. Ursache hierfür seien die degenerativen Veränderungen. Der Beschwerdeführer zeige aber eine Symptomausweitung im Sinne der Fibromyalgie. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit stellte sich Dr. E.___ auf den Standpunkt, dass aufgrund der klinischen und radiologischen Befunde sicherlich nur leichte körperliche Arbeiten in wechselnden Stellungen möglich seien. Zunächst erscheine eine 50%ige Tätigkeit sinnvoll (Urk. 11/12).
3.4 Aufgrund der medizinischen Akten ist davon auszugehen und ist im Übrigen auch unbestritten, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Maurer nicht mehr arbeitsfähig ist. Zur Würdigung des im entscheidrelevanten Zeitraum von Beginn des Wartejahres im März 2000 bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids bedeutsamen Gesundheitszustandes und der Restarbeitsfähigkeit hat sich die Beschwerdegegnerin sodann zu Recht auf das Gutachten der MEDAS vom 9. September 2003 abgestützt.
Im Lichte der rechtsprechungsgemässen Anforderungen an die Beweistauglichkeit eines ärztlichen Berichtes (vgl. Erw. 2.6) erweist sich dieses als überzeugende medizinische Grundlage. Es basiert auf eingehender Kenntnis aller medizinischen Akten und den notwendigen Abklärungen. Zu überzeugen vermag es insbesondere auch in Bezug auf die Schlussfolgerungen zu den relevanten gesundheitlichen Einschränkungen und hinsichtlich der gestellten Diagnosen. So findet die rheumatologische Beurteilung mit dem Ausschluss einer radikulären Beteiligung ebenso eine Stütze in den bisherigen medizinischen Akten (vgl. dazu unter anderem Urk. 11/15 und 11/26) wie die internistische Beurteilung mit der Annahme, dass die beklagten Bauchschmerzen keinem nachweisbaren organischen Befund zuzuordnen sind (vgl. dazu Urk. 11/29).
Auch die psychiatrische Diagnose einer Konversionsstörung mit somatoformer autonomer Funktionsstörung erscheint nachvollziehbar begründet und findet Halt in den übrigen medizinischen Akten, welchen wiederholt eine Schmerzverarbeitungsproblematik zu entnehmen ist (vgl. dazu Urk. 11/15, 11/26, 11/29). Der von Dr. E.___ in diesem Zusammenhang gezogene Schluss, dass die Symptomausweitung im Sinne einer Fibromyalgie zu interpretieren sei (Urk. 11/12 S. 3), erscheint dagegen ungenügend begründet, ist seinen Befunden doch kein Nachweis der sogenannten Tender points (vgl. dazu T. Laser, Muskelschmerz, Verspannungen - Dysbalancen - Fibromyalgie, 2. Auflage, Stuttgart/New York 1999, S. 55 ff.) zu entnehmen.
Folge zu leisten ist der MEDAS-Begutachtung auch in Bezug auf die Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass sich in keiner der medizinischen Unterlagen vor Erstellung des MEDAS-Gutachtens eine konkrete, prozentuale Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer den gesundheitlichen Möglichkeiten angepassten Tätigkeit findet, mit Ausnahme derjenigen des M.___ vom 24. Januar 2001, gemäss welcher selbst in der Tätigkeit als Maurer eine volle Arbeitsfähigkeit vorliege (Urk. 11/26), was angesichts der übrigen medizinischen Aktenlage nicht haltbar ist.
Entgegen den Vorbringen der Vertreterin des Beschwerdeführers ist ausserdem nicht davon auszugehen, dass Dr. E.___ die Restarbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit auf effektiv nur 50 % einschätzte, lässt doch seine diesbezügliche Formulierung, dass zunächst eine 50%ige Tätigkeit sinnvoll wäre (vgl. Urk. 11/12 S. 4), darauf schliessen, dass Dr. E.___ von einer höheren medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit ausging, im Hinblick auf einen erfolgreichen Wiedereinstieg jedoch eine masslich reduzierte Aufnahme der Arbeit als sinnvoll erachtete. Des weitern trifft es entgegen den Ausführungen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5 f.) nicht zu, dass dem MEDAS-Gutachten nicht zu entnehmen ist, welchen konkreten Einschränkungen eine gesundheitlich zumutbare Tätigkeit Rechnung zu tragen hätte. Das Gutachten legt nachvollziehbar und einleuchtend dar, dass sich die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich aufgrund der rheumatologischen Befunde ergibt. Aus psychiatrischer Sicht wird dem Beschwerdeführer eine entsprechende Willensanstrengung zur Arbeitsaufnahme zugemutet und folglich auch zugetraut, was im Lichte der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum nur ausnahmsweise invalidisierenden Charakter somatoformer Schmerzstörungen (BGE 130 V 352 ff.) überzeugend scheint.
Gemäss dem involvierten Rheumatologen Dr. Q.___ muss es sich bei einer den körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit um eine leichte Arbeit handeln, welche kein Verharren in Zwangspositionen und kein repetitives Knien mit sich bringt. Auch diese Einschätzung erscheint überzeugend und deckt sich im Wesentlichen mit derjenigen von Dr. F.___ in seinem Bericht vom 21. Januar 2005 (vgl. Urk. 6 und Urk. 7). Im Übrigen stellte sich Dr. F.___ in diesem Bericht nunmehr ebenfalls im Einklang mit der Beurteilung der MEDAS auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit wie zum Beispiel als Briefverteiler zu einem hohen Prozentsatz arbeitsfähig wäre (Urk. 6 S. 2).
Letztendlich ist zum Einwand des Beschwerdeführers, dass sein invalidisierender Visusverlust nicht berücksichtigt worden sei (Urk. 1 S. 6), festzuhalten, dass im MEDAS-Gutachten die Retinitis zentralis serosa links unter den Nebendiagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt ist, und die zuständigen Ärzte dem Visusverlust dementsprechend keinen einschränkenden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beimassen (vgl. Urk. 11/14 S. 20). An dieser Schlussfolgerung rechtfertigen sich weder aufgrund der Parteivorbringen noch der Akten ernsthafte Zweifel, da - entgegen den beschwerdeweisen Vorbringen (Urk. 1 S. 6) - nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in den ihm möglichen Verweisungstätigkeiten auf eine beidseitige 100%ige Sehkraft angewiesen wäre, da ihm keine qualifizierten, feinmotorischen Tätigkeiten zugerechnet werden, welche möglicherweise ein uneingeschränktes dreidimensionales Sehen erfordern würden.
Somit bleibt festzuhalten, dass - wie im MEDAS-Gutachten umschrieben - für eine leichte Tätigkeit mit Möglichkeiten zur Wechselbelastung beziehungsweise ohne Einnehmen von Zwangshaltungen und ohne repetitives Knien im entscheidrelevanten Zeitraum von einer 80%ige Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. Davon ist bei der Invaliditätsbemessung auszugehen.
3.5 Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
3.5.1 Die Beschwerdegegnerin bemass das hypothetische Valideneinkommen gestützt auf die unbestritten gebliebenen Angaben der Arbeitgeberin für das Jahr 2003 auf Fr. 67'600.-- (vgl. Urk. 11/6 und 11/49).
Der Beschwerdeführer liess in diesem Zusammenhang darlegen, dass er während Jahren bei der R.___ einem Nebenerwerb nachgegangen sei, mit welchem er jährlich zwischen Fr. 4'000.-- und Fr. 11'000.-- verdient habe. Diese Tätigkeit habe er im Jahr 2000 wegen eines schweren Unfalls seiner Frau vorübergehend aufgegeben. Da sich die Anforderungen im Haushalt zwischenzeitlich wegen der Volljährigkeit der einen Tochter und des Schuleintrittes der andern Tochter reduziert hätten, würde er nunmehr bei voller Gesundheit dieser Nebenbeschäftigung wieder nachgehen (Urk. 1 S. 7).
Im Rahmen des für die Invaliditätsbemessung durchzuführenden Einkommensvergleichs ist ein Nebenerwerbseinkommen beim hypothetischen Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) zu berücksichtigen, sofern es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin erzielt worden wäre, wenn der Versicherte gesund geblieben wäre. Dies gilt ohne Rücksicht auf den hiefür erforderlichen zeitlichen oder leistungsmässigen Aufwand (RKUV 2000 Nr. U 400 S. 381, 1989 Nr. U 69 S. 181 Erw. 2c; ZAK 1980 S. 593 Erw. 2a; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 29. November 2002, U 130/02, Erw. 3.2.1 und in Sachen B. vom 2. November 2004, U 66/02, Erw. 4.1.1).
Fest steht, dass der Beschwerdeführer die im individuellen Kontoauszug vom 5. Juni 2001 (Urk. 11/60) ausgewiesene Nebenerwerbstätigkeit bei der R.___ am 31. Juli 1999 eingestellt und daher bei Eintritt des Gesundheitsschadens im März 2000 (vorne Erw. 3.4) nicht mehr ausgeübt hatte. Die Einstellung dieses Nebenerwerbs erfolgte unbestrittenermassen nicht aus gesundheitsbedingten, sondern aus persönlich-familiären Umständen (Urk. 1 S. 7). Es sind keine Anhaltspunkte aktenkundig sind, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schliessen liessen, dass der Beschwerdeführer im leistungsrelevanten Zeitpunkt diesen Nebenerwerb wieder aufgenommen hätte, wenn er gesund geblieben wäre. Selbst wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers der Nebenerwerb dazugerechnet wird, erhöht sich dadurch der Invaliditätsgrad nicht in rentenrelevanter Weise.
Aufgrund der Auszüge aus dem individuellen Konto ging der Beschwerdeführer von 1991 bis 1999 seinem Nebenerwerb bei der R.___ nach. Er erzielte während dieser 9 Jahre insgesamt ein Einkommen von Fr. 75'614 (Urk. 11/60). In den Jahren 1997 bis 1999 - mithin in den Jahren vor Eintritt der Invalidität - fielen die Einkommen jedoch deutlich geringer aus, als in den Jahren zuvor, weshalb es sich rechtfertigt, lediglich dieselben in der Vergleichsrechnung zu berücksichtigen. Aus den Jahren 1997 bis 1999 ergibt sich ein durchschnittliches jährliches Einkommen aus Nebenerwerb von Fr. 5'026.35. Der Beschwerdeführer käme daher auf ein Valideneinkommen von insgesamt Fr. 72'626.35 für das Jahr 2003.
3.5.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) ab. Danach belief sich gemäss Tabelle A1 der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Männer im privaten Sektor (bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) im Jahre 2002 auf monatlich Fr. 4'557.- (LSE 2002, S. 43). Der Nominallohnentwicklung angepasst bis ins Jahr 2003 sowie auf der Basis von 41,7 Wochenstunden (Die Volkswirtschaft 2005, Heft 10 S. 82, Tabelle B9.2 und S. 83, Tabelle 10.2) ergibt sich im Jahre 2003 ein Gehalt von monatlich Fr. 4'817.20. Dies führt zu einem Jahresgehalt bei einem 80%igen Pensum von Fr. 46'245.10.
Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer bisher in einer körperlich sehr anstrengenden Tätigkeit beschäftigt war und dass er nunmehr in einfachen und repetitiven Tätigkeiten nur unter Beachtung gewisser Auflagen tätig sein kann, erscheint der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug von 15 % vom Tabellenlohn unter Berücksichtigung sämtlicher übrigen lohnwirksamen Faktoren wie Bildungsstand, Teilzeitbeschäftigung, etc. als angemessen. Es resultiert mithin ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 39'308.35.
Im Vergleich zum oben ermittelten Valideneinkommen von Fr. 72'626.35 ergibt sich ein Invaliditätsgrad von rund 46 % und damit lediglich der Anspruch auf eine Viertelsrente. Für den massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns im Jahre 2001 (vgl. BGE 129 V 223 f. Erw. 4.1 und 4.2) ergibt sich weder zum Nachteil noch zu Gunsten des Beschwerdeführers eine Abweichung.
Die Zusprechung einer Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von weniger als 50 % im angefochtenen Entscheid hält damit Stand. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
Anzufügen bleibt, dass weder den Akten noch den Parteivorbringen abschliessend zu entnehmen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines wirtschaftlichen Härtefalls gemäss aArt. 28 Abs. 1bis IVG geprüft hat. Da aufgrund der Akten ein solcher weder ohne Weiteres ausgeschlossen noch bejaht werden kann, ist die Sache diesbezüglich nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Beschwerdegegnerin zu überweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Beschwerdegegnerin überwiesen, damit sie den Anspruch auf eine Härtefallrente ab 1. März 2001 überprüfe.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christina Ammann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).