Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Lienhard
Urteil vom 5. Dezember 2005
in Sachen
V.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
Weinbergstrasse 72, Postfach 305, 8042 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 V.___, geboren 1959, Mutter von drei Kindern (geboren 1979, 1981 und 1982), war seit 1984 bei der A.___ als nebenamtliche Hauswartin sowie seit 1996 bei der B.___ als Aufräumerin angestellt. Am 19. Juli 1999 meldete sie sich wegen eines Morbus Sudeck am linken Handgelenk sowie einem Knöchelbruch rechts bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Rente) an (Urk. 8/55 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene Arztberichte (Urk. 8/23; Urk. 8/25; Urk. 8/27-30; Urk. 8/52/2), zwei Arbeitgeberberichte (Urk. 8/53; Urk. 8/53a) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 8/54) ein.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/17a) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 31. August 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 61 % eine halbe Rente, eine Zusatzrente für den Ehegatten sowie zwei Kinderrenten mit Wirkung ab 1. September 1999 zu (Urk. 8/16). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Mit Schreiben vom 6. Mai 2003 (Urk. 8/48) machte die Versicherte unter Beilage dreier Arbeitsunfähigkeitszeugnisse (Urk. 8/23/1-3) eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend und beantragte eine vorzeitige Revision sowie die Zusprache einer ganzen Invalidenrente. Die IV-Stelle holte erneut verschiedene Arztberichte (Urk. 8/58; Urk. 8/61-62; Urk. 8/20-22) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/41) ein. Mit Verfügung vom 29. Juli 2004 verneinte die IV-Stelle eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Versicherten und sprach ihr bei gleichbleibendem Invaliditätsgrad von 61 % entsprechend den Bestimmungen der 4. Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) rückwirkend ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente sowie eine Zusatzrente für den Ehegatten zu (Urk. 8/8). Die dagegen am 14. September 2004 erhobene Einsprache (Urk. 8/7) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 7. Dezember 2004 (Urk. 8/2 = Urk. 2) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2004 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 24. Januar 2005 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab Mai 2003, eventualiter Rückweisung zur weiteren Abklärung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 4. März 2005 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 29. März 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgeblichen rechtlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zum Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), zum Einkommensvergleich (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), zur Rentenrevision (Art. 17 ATSG) und zur ärztlichen Aufgabe sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann, mit der nachfolgenden Ergänzung, verwiesen werden.
1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob seit Erlass der Rentenverfügung vom 31. August 2000 (Urk. 8/16) eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin eingetreten ist, welche eine Veränderung ihres Invaliditätsgrades zur Folge hätte. Diese Frage beurteilt sich durch einen Vergleich des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt des Erlasses der Rentenverfügung vom 31. August 2000 (Urk. 8/16) mit dem Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides vom 7. Dezember 2004 (Urk. 2; vgl. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen).
2.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes unter Berücksichtigung aller Leiden. Vielmehr interpretiere der behandelnde Arzt die vorliegenden somatischen und psychischen Befunde anders. Aus somatischer Sicht sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit halbtags nach wie vor zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 2 S. 3). Es seien keine weiteren medizinischen Abklärungen vorzunehmen (Urk. 7).
2.3 Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Dies folge aus den Angaben des behandelnden Arztes Dr. med. F.___, welche eine erhebliche Verschlechterung belegten. Es werde nun keine Arbeitstätigkeit mehr als zumutbar erklärt. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin stütze sich zur Hauptsache auf zwei Gutachten der L.___ Klinik, diese seien aber im Zusammenhang mit der Abklärung der Unfallkausalität der gesundheitlichen Beschwerden erstattet worden und äusserten sich nur zum Ausmass der aufgrund der Unfallfolgen eingeschränkten Arbeitsfähigkeit. Aus den übrigen Arztberichten gehe jedoch hervor, dass weitere, nicht als unfallkausal erachtete Diagnosen erhoben worden seien. Unter Einbezug aller diagnostizierten gesundheitlichen Beschwerden sei ihr keine Arbeitstätigkeit mehr zumutbar. Entsprechend resultiere eine rentenrelevante Erhöhung der Erwerbsunfähigkeit, weshalb ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ausgewiesen sei (Urk. 1 S. 10 f.).
Eventualiter seien, da dem Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2004 Arztberichte zugrunde lägen, die mehr als ein Jahr zurücklägen, zusätzliche medizinische Abklärungen zu veranlassen. Dabei sei angesichts der Rechtsprechung zur somatoformen Schmerzstörung eine psychiatrische wie auch somatische Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin vorzunehmen (Urk. 1 S. 11 f.).
3.
3.1 Dr. med. C.___, Spezialärztin FMH für Chirurgie, führte in ihrem zuhanden der Versicherungskasse der A.___ am 9. März 1999 erstatteten Gutachten (Urk. 8/30/2) aus, die Beschwerdeführerin habe am 25. Januar 1997 eine Handgelenksfraktur links erlitten, die unter Bildung einer Sudeckschen Dystrophie abgeheilt sei. Am 6. Juni 1997 sei eine Fussverletzung hinzugekommen, wobei eine Fibulafraktur übersehen worden sei. Auch hier seien bei der Abheilung leichte Sudeckzeichen erkennbar gewesen. Diese Verletzungen hätten dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin seit dem 14. Oktober 1998 zu 50 % arbeite und nicht mit einer Arbeitssteigerung rechnen könne. Sie sei daneben bei der B.___ angestellt und könne diese Arbeit ebenfalls nur zu 50 % ausüben. Mit einer Besserung und einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei nicht zu rechnen (Urk. 8/30/2 S. 2).
3.2 Mit Bericht vom 8. August 1999 (Urk. 8/29/2) diagnostizierten die Ärzte der Orthopädischen Universitätsklinik D.___ persistierende Armschmerzen links sowie Unterschenkel- und Fussschmerzen rechts bei Status nach Morbus Sudeck des linken Handgelenks und der rechten distalen unteren Extremität nach distaler Vorderhandfraktur am 21. (richtig: 25.) Januar 1997 und Status nach Fibulafraktur am 6. Juni 1997 (Urk. 8/29/2 S. 1). Die Beschwerdeführerin habe zwei 50-%-Anstellungen, wobei die eine leichtere und die andere eine schwerere Putztätigkeit umfasse. Die Arbeitsfähigkeit betrage 50 % für eine leichte Tätigkeit (Urk. 8/29/2 S. 2).
3.3 Dr. med. E.___ diagnostizierte mit Bericht vom 18. August 1999 (Urk. 8/29/1) ebenfalls persistierende Armschmerzen links sowie Unterschenkel- und Fussschmerzen rechts bei Status nach Morbus Sudeck des linken Handgelenks und der rechten distalen unteren Extremität nach distaler Vorderhandfraktur am 21. (richtig: 25.) Januar 1997 und Status nach Fibulafraktur am 6. Juni 1997 sowie einen Verdacht auf eine reaktive Depression (Urk. 8/29/1 Ziff. 3). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei sich verschlechternd (Urk. 8/29/1 Ziff. 1.4). In der angestammten Tätigkeit bestehe seit 1. August 1999 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/29/1 Ziff. 1.5). Aufgrund der Entwicklung der Beschwerden sei eine deutliche Besserung nicht zu erwarten. Die gegenwärtige Tätigkeit als Putzfrau sei kontraindiziert, weshalb eine Umschulung auf eine körperlich leichte Tätigkeit dringend zu empfehlen sei (Urk. 8/29/1 Ziff. 4.1).
3.4 Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, bei dem die Beschwerdeführerin seit 1997 in Behandlung steht (Urk. 8/55 Ziff. 7.5.1), diagnostizierte mit Bericht vom 3. September 1999 (Urk. 8/28/2) residuelle Beschwerden bei einem Postsudeck-Syndrom (Urk. 8/28/2 Ziff. 3 in Verbindung mit Urk. 8/28/1 Ziff. 3). Eine leichte Tätigkeit wie die normale, leichte Putztätigkeit ohne das Schleppen von schweren Gegenständen sei der Beschwerdeführerin zu knapp 40 % zumutbar (Urk. 8/28/2 Ziff. 1.1 in Verbindung mit Urk. 8/28/1 Ziff. 1.1.). Der Gesundheitsschaden bestehe seit 1997 und der Gesundheitszustand sei sich verschlechternd (Urk. 8/28/2 Ziff. 1.2, Ziff. 1.4 in Verbindung mit Urk. 8/28/1 Ziff. 1.2, Ziff. 1.4).
3.5 Die Ärzte der Orthopädischen Universitätsklinik D.___ diagnostizierten mit Bericht vom 19. Oktober 1999 (Urk. 8/27/3) wiederum persistierende Armschmerzen links sowie Unterschenkel- und Fussschmerzen rechts bei Status nach Morbus Sudeck des linken Handgelenks und der rechten distalen unteren Extremität nach distaler Vorderhandfraktur am 21. (richtig: 25.) Januar 1997 und Status nach Fibulafraktur am 6. Juni 1997 (Urk. 8/27/3 S. 2). Die Beschwerden seien sehr schwer objektivierbar, da ausser der starken Druckdolenz und einer diffusen Hypästhesie des ganzen linken (richtig wohl: rechten) Fusses und Unterschenkels sowie des gesamten linken Arms, vor allem im Bereich des Handgelenks, sowie den starken Schmerzempfindungen, welche alle nicht objektivierbar seien, keine morphologischen Veränderungen bestünden. Der einzige objektivierbare Befund sei eine Thrombose der Vena tibialis posterior, die aber die klinischen Beschwerden nicht erklären könne. Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine leichte Tätigkeit, dies heisse etwa 4 Stunden pro Tag (Urk. 8/27/3 S. 2).
3.6 Dr. med. G.___, Innere Medizin/Diabetologie FMH, Vertrauensarzt der Versicherungskasse der A.___, diagnostizierte in seinem am 3. November 1999 erstatteten Gutachten (Urk. 8/52/2) persistierende Armschmerzen links und Unterschenkel- und Fussschmerzen rechts bei Status nach distaler Vorderhandfraktur links am 21. (richtig: 25.) Januar 1997, Status nach Fibulaabrissfraktur rechts, möglichem chronischem residuellem Postsudeck-Syndrom und gestörter Schmerzverarbeitung bei larvierter Depression (Urk. 8/52/2 S. 4). Anlässlich der Untersuchungen vom 21. September und 1. November 1999 hätten keine Anzeichen mehr für einen Morbus Sudeck bestanden. Vor allem bei der ersten Untersuchung seien die demonstrativ vorgebrachten Schmerzangaben auffällig gewesen. Dieses Schmerzverhalten und die Überbewertung seien auch bei früheren Untersuchungen aufgefallen. Bei zur Zeit fehlenden klinischen Befunden für einen Morbus Sudeck und einer leichten körperlichen Tätigkeit wie der geschilderten Putztätigkeit sei eine 50%ige Teilinvalidität weiterhin angemessen (Urk. 8/52/2 S. 4 f.).
3.7 Dr. med. H.___, Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte mit Bericht vom 1. Dezember 1999 (Urk. 8/25) aus, es bestehe aus psychiatrischer Sicht kein Zweifel, dass die Depression Folge der beiden Unfälle sei. Es zeige sich, dass die Beschwerdeführerin nicht unter einer gestörten Schmerzverarbeitung leide, sondern die Arbeitsbelastung dem Schmerzniveau nicht anpassen könne. Dies habe wiederum eine Schmerzaktivierung zur Folge. Es wäre angemessen, die Beschwerdeführerin wieder zu 100 % arbeitsunfähig zu schreiben, damit eine schrittweise Anpassung entwickelt und eine anhaltende Schmerzreduktion erreicht werden könne. Die Beschwerdeführerin wolle jedoch lieber 50 % arbeiten, um sich nicht dem Vorwurf der Simulation auszusetzen (Urk. 8/25 S. 3).
3.8 Gestützt auf diese weitgehend übereinstimmenden ärztlichen Beurteilungen kam die Beschwerdegegnerin bei der ursprünglichen Rentenverfügung vom 31. August 2000 zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin eine körperlich leichte Tätigkeit zu 50 % zumutbar sei (Urk. 8/18 S. 2).
4.
4.1 Anlässlich des Revisionsverfahrens holte die Beschwerdegegnerin weitere Arztberichte ein.
4.2 Dr. med. I.___, FMH Handchirurgie und Orthopädische Chirurgie, führte mit Bericht vom 20. April 2001 (Urk. 8/64) aus, dass die Schmerzursache multifaktoriell sei. Einerseits erscheine vor allem aufgrund der Anamnese ein Karpaltunnelsyndrom als wahrscheinlich, was häufig im Zusammenhang mit einem Morbus Sudeck beobachtet werde oder diesen unterhalte. Ebenso scheine eine gewisse Irritation oder ein Kompressionssyndrom des Nervus ulnaris, am ehesten im Sulcusbereich, zu bestehen. Es sei deshalb eine neurologische Untersuchung durchzuführen (Urk. 8/64 S. 3).
4.3 Dr. med. J.___, Fachärztin FMH für Neurologie, hielt mit Bericht vom 7. Mai 2001 (Urk. 8/66) fest, sie finde bei wegen Schmerzhemmung schwierig zu beurteilender Klinik, aber auch fehlenden Hinweisen für eine umschriebene periphere Sensibilitätsstörung, neurographisch durchwegs normale Befunde am Nervus medianus und ulnaris links, die im Vergleich zur asymptomatischen rechten Hand sogar noch besser seien, so dass kein Hinweis auf eine peripher-neurologische Ursache der aktuellen Beschwerden bestehe. Missempfindungen bei chronischen Schmerzen bestünden nicht selten ohne neurologisches Korrelat (Urk. 8/66 S. 2).
4.4 Mit Bericht vom 25. Juli 2001 (Urk. 8/63) diagnostizierte Dr. I.___ ein chronifiziertes Schmerzsyndrom des linken Armes bei Status nach Morbus Sudeck der linken oberen Extremität nach distaler Vorderarmfraktur am 21. (richtig: 25.) Januar 1997 und einen Status nach Fibulafraktur rechts am 6. Juni 1997 (Urk. 8/63 S. 1). Neurographisch fänden sich durchwegs normale Befunde. Die genannten Beschwerden hätten sich mindestens seit 1999 nicht verändert. Die erneute Skelettszintigraphie zeige stationäre Befunde. Unter diesen Aspekten seien weder weitere Abklärungen noch Therapien sinnvoll. Therapeutisch habe man in der Klinik D.___ nichts unversucht gelassen, aber, wie bei neurogenen Schmerzen oft beobachtet, ohne Erfolg. Eine echte Verschlechterung seit dem Vorzustand von 1999 könne nicht festgestellt werden. Die Arbeitsfähigkeit in einer leichten manuellen Tätigkeit, einschliesslich Putzarbeiten, sei halbtags oder wenigstens etwa 3 Stunden am Tag gegeben. Schwerere Putz- oder Haushaltarbeiten könnten nicht erwartet werden (Urk. 8/63 S. 2 f.).
4.5 Dr. J.___ führte mit Bericht vom 3. Juni 2002 (Urk. 8/65) aus, klinisch-neurologisch finde sich bis auf ein diffuses Andersempfinden an der linken Hand normale Befunde. Auch neurographisch bestätigten sich wie bereits vor einem Jahr durchwegs normale Befunde. Die anhaltenden Schmerzen und begleitenden Missempfindungen der linken Hand könnten aus neurologischer Sicht weiterhin nicht erklärt werden (Urk. 8/65 S. 2).
4.6 Dr. med. K.___, Leitender Arzt Orthopädie/Handchirurgie an der L.___ Klinik, diagnostizierte in seinem am 15. Juli 2002 zuhanden der Versicherungskasse der A.___ hinsichtlich des linken Handgelenks der Beschwerdeführerin erstatteten Gutachten (Urk. 8/61 S. 8) ein chronisches regionales Schmerzsyndrom des linken Vorderarmes und der linken Hand nach Sturzereignis mit Hyperextensionstrauma des linken Handgelenks vom 25. Januar 1997 bei
- anamnestisch undislozierter Radiusfraktur links, konservativ behandelt mit gleichzeitiger Fraktur der Spitze des Processus styloideus ulnae links
- möglicherweise durchgemachter Dystrophiereaktion
- wahrscheinlich posttraumatischer partieller Läsion des triangularen fibrokartilaginären Komplexes (TFCC)
- reaktiver Depression
Hinsichtlich der Schmerzen führte Dr. K.___ aus, die angegebenen Beschwerden beinhalteten einerseits einen Dauerschmerz, der als eher dumpf beschrieben werde. Daneben fänden sich messerstichartige Schmerzen im Bereich des Handgelenks. Dies sei eine eher untypische Beschreibung von Dystrophieschmerzen (Urk. 8/61 S. 9). Weiter sei die reaktive Depression eine Diagnose, die an sich nicht in sein Fachgebiet falle. Die Beobachtungen während der Untersuchung hätten eigentlich die durch Dr. H.___ gestellte Diagnose bestätigt. Aufgrund der Schmerzen, aber sicherlich durch das versicherungstechnische Problem mitunterhalten, habe sich die Beschwerdeführerin sozial sehr zurückgezogen und werde von ihrer Umgebung als schwermütig beschrieben (Urk. 8/61 S. 11).
Fasse man die objektiven Befunde zusammen, so liege an sich eine normalerweise gutmütige Verletzungssituation vor. Undislozierte Radiusfrakturen heilten in der Regel folgenlos ab. Es bestünden auch keine Hinweise dafür, dass relevante Begleitverletzungen oder eine zusätzliche Nervenirritationsproblematik vorhanden gewesen sei. In den meisten Fällen führe ein solches Unfallereignis nach spätestens 1 1/2 Jahren zu einem stationären Zustand mit in der Regel funktioneller Wiederherstellung. Die vorliegende Situation, fünf Jahre nach dem Unfall, müsse als ungewöhnlich bewertet werden und dürfe als Symptomausweitung bezeichnet werden. Die Dauer und Schwere der Beschwerden überstiegen das normal zu erwartende Ausmass bei weitem. Es sei interessant festzustellen - hierbei verlasse er sein Fachgebiet - dass offenbar eine ähnliche Situation aufgrund der ebenfalls relativ geringen Verletzung des rechten Fusses aufgetreten sei. Es müsse allenfalls eine psychiatrische Beurteilung vorgenommen werden (Urk. 8/61 S. 13).
Die Beschwerdeführerin verfüge über eine intakte rechte dominante obere Extremität. Die linke Hand sei sicher deutlich geringer belastbar, so dass hier Belastungen, die repetitiven Charakter aufwiesen, oder das Tragen von Lasten über 3 - 5 kg nicht mehr zuzumuten sei. Die linke Hand könne als Hilfshand der rechten zudienen und entsprechend eingesetzt werden. Als Putzfrau sei unter Berücksichtigung der bisher erfolgten Unterstützung durch die restlichen Mitglieder des Putzteams eine mehr als 50%ige Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Aufgrund der Dauerschmerzsituation der linken oberen Extremität, die glaubhaft vorhanden sei, dürfte auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ein maximales Pensum von etwa 70 % zu erwarten sein (Urk. 8/61 S. 14).
4.7 Hinsichtlich des rechten Fusses der Beschwerdeführerin erstatteten Dr. med. M.___, Leitender Arzt Fusschirurgie an der L.___ Klinik, und Dr. med. N.___, Assistenzarzt Orthopädie, ihr Gutachten am 24. Oktober 2002 (Urk. 8/62) und stellten folgende Diagnose (Urk. 8/62 S. 9):
Chronisches Schmerzsyndrom am rechten Unterschenkel bis Fuss mit und bei
- Status nach Supinationstrauma des Oberen Sprunggelenks mit
- Status nach konservativ behandelter Malleolarfraktur
- Status nach Druckneuropathie des Nervus peroneus rechts am Fibulaköpfchen
- USG-Arthropathie, Sinus tarsi Syndrom
- Stark verkürzter Gastrocnemius-Muskulatur beidseits
- Verdacht auf durchgemachte Dystrophiereaktion
- Reaktiver Depression
- Verdacht auf Thrombose einer Vena tibialis posterior rechts
- Läsion im Os cuboideum, einer chondroiden Läsion entsprechend
Das chronische Schmerzsyndrom sei ein deskriptiver Begriff, der die anamnestisch geschilderten Beschwerden sowie die aktuellen klinischen Befunde zusammenfasse (Urk. 8/62 S. 9). Die Diagnose einer Dystrophiereaktion sei unwahrscheinlich, da in sämtlichen medizinischen Dokumentationen sowie aus heutiger Sicht diese Diagnose nie habe objektiviert werden können (Urk. 8/62 S. 10). Die Diagnose der reaktiven Depression falle nicht in das Fachgebiet der Gutachter, sondern stamme von Dr. H.___ und sei aufgrund der Beobachtungen während der Untersuchung übernommen worden (Urk. 8/62 S. 11).
Eine Schmerzhaftigkeit auf Niveau USG sei bei negativem Szintigrammbefund eher erstaunlich und nicht als unfallbedingt zu klassieren. Aber auch bezüglich einer krankhaften Veränderung habe man Mühe, diese Schmerzen in Korrelation mit objektiven Befunden zu bringen (Urk. 8/62 S. 12). Die noch vorhandenen Restbeschwerden könnten somit keiner Diagnose einer speziellen anatomischen Struktur zugeordnet werden, sie könnten aber im Rahmen einer allgemeinen, zum Beispiel sudeckoiden, Reaktion verstanden werden. In diesem Fall beurteile man jedoch die Diagnose eines Morbus Sudeck als unwahrscheinlich. Es fänden sich somit keine, weder unfall- noch krankheitsbedingte somatischen Befunde, die aus orthopädischer Sicht das Schmerzsyndrom erklären könnten (Urk. 8/62 S. 13).
Für nicht psychiatrische Fachärzte bestehe der Eindruck, dass nach einem banalen Unfallereignis eine inadäquate Schmerzreaktion mit Chronifizierung eingetreten sei. Es sei deshalb eine psychiatrische Diagnose zu vermuten, die zu einer Somatisierung geführt habe. Man empfehle deshalb die Einholung eines psychiatrischen oder neuropsychologischen Gutachtens (Urk. 8/62 S. 13).
Unter Berücksichtigung des Schmerzsyndroms könne die Beschwerdeführerin alle Arbeiten, die sitzend ausgeführt werden können, zu 100 % ausführen. Auf mittelschwere und schwere Arbeiten sollte verzichtet werden. Insbesondere häufiges Gehen und langes Stehen sollte vermieden und auf das Besteigen von Leitern und Gerüsten sollte verzichtet werden. In einer Putzequipe sei hinsichtlich des Fusses kaum mehr als eine 50-70%ige Arbeitsfähigkeit zu verwirklichen, soweit die Beschwerden im jetzigen Ausmass anhielten (Urk. 8/62 S. 14 f.).
4.8 Dr. med. O.___, Leitender Oberarzt Neurologie an der L.___ Klinik, erstattete sein neurologisches Teilgutachten zu den Beschwerden an der rechten unteren Extremität am 2. April 2003 (Urk. 8/58) und diagnostizierte ein chronisches Schmerzsyndrom am rechten Unterschenkel bis Fuss und Schonhinken ohne Hinweis auf neurologische Ursachen, bei anamnestischem Status nach Suppinationstrauma mit Malleolarfraktur Typ I Weber A und Status nach Druckneuropathie des Nervus peronaeus rechts am Fibulaköpfchen sowie eine Adipositas (Urk. 8/58 S. 7).
Aufgrund der Anamnese, der detaillierten klinischen Untersuchung und ausführlichen Elektrodiagnostik bestünden bei der Beschwerdeführerin normale neurologische Befunde ohne Klärung ihrer Beschwerden. Es ergäben sich insbesondere keine Hinweise auf eine in Betracht gezogene, stattgehabte Quetschung oder Überstreckung von Nerven am Sprunggelenk oder am Unterschenkel im Rahmen des Supinationstraumas, keine Hinweise auf eine Lazeration eines Nervs im Rahmen der Malleolarfraktur und zur Zeit keinerlei Evidenz für eine Kompression des Nervus peronaeus am Kniegelenk. Aus neurologischer Sicht könne keine Arbeitseinschränkung begründet werden (Urk. 8/58 S. 7 f.).
4.9 Dr. H.___ hielt mit Bericht vom 13. Oktober 2003 (Urk. 8/21) fest, dass bei der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit verschiedenen somatisch begründeten Erkrankungen eine depressive Störung bestehe, wegen der sie in psychiatrischer Behandlung sei. Die Depression bedinge an sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/21 S. 1).
4.10 Mit Bericht vom 20. Oktober 2003 (Urk. 8/20/3) führte Dr. F.___ aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verschlechtert und die Diagnose habe sich geändert (Urk. 8/20/3 Ziff. 1-2 in Verbindung mit Urk. 8/20/3 Ziff. 1-2). Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. F.___ die folgenden (Urk. 8/20/3 S. 1):
Reaktive Depression
Chronisches Schmerzsyndrom am rechten Unterschenkel bis Fuss bei und mit
- Status nach Supinationstrauma OSG rechts mit
- Status nach konservativ behandelter Malleolarfraktur Typ Weber A
- Status nach Druckneuropathie des Nervus peronaeus rechts am Fibulaköpfchen
- USG-Arthropathie, Sinus tarsi Syndrom
- Stark verkürzter Gastrocnemius-Muskulatur beidseits
- Verdacht auf durchgemachte Dystrophiereaktion
Chronisches regionales Schmerzsyndrom des linken Vorderarmes und der linken Hand mit
- anamnestisch undislozierter Radiusfraktur links mit gleichzeitiger Fraktur der Spitze des Processus styloideus ulnae links
- möglicherweise durchgemachter Dystrophiereaktion
- wahrscheinlich posttraumatischer partieller Läsion des TFCC ulnarseitig links
Beginnende femopatelläre Arthrose bei Status nach Patellafraktur rechts.
Die letzte Begutachtung durch die L.___ Klinik habe eine Restarbeitsfähigkeit in einer Putzequipe von 70 % ergeben. Dabei sei die handbedingte Behinderung vollkommen weggelassen worden. Die 30- oder 40%ige Arbeitsunfähigkeit und die 40%ige beziehungsweise die einhändige Arbeitsunfähigkeit sitzend plus die reaktive Depression summierten sich definitiv zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/20/3 S. 2). Ergänzende medizinische Massnahmen seien auf keinen Fall angezeigt (Urk. 8/20/3 Ziff. 7 in Verbindung mit Urk. 8/20/1 Ziff. 7).
Im Formular betreffend die medizinische Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit (Urk. 8/20/2) hielt Dr. F.___ Heben und Tragen, Heben über Brusthöhe, Arbeiten über Kopfhöhe, Rotation, vorgeneigtes Sitzen und Stehen, Knien und Kniebeugen für nicht zumutbar. Hantieren mit Werkzeugen sei nur mit der rechten Hand oft (3 bis 5 1/4 Stunden pro Tag) zumutbar. Länger dauerndes Sitzen sei oft, länger dauerndes Stehen sei selten (bis etwa eine halbe Stunde) zumutbar. Gehen bis und über 50 Meter, Gehen für lange Strecken und auf unebenem Gelände sowie Treppen und Leitern besteigen sei selten zumutbar. Es bestünden Einschränkungen im Gleichgewicht und Balancieren und in der Beidhändigkeit (Urk. 8/20/2 S. 1). Die psychischen Funktionen seien nicht eingeschränkt. Es sei keine Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 8/20/2 S. 2).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin reichte zusammen mit ihrem Revisionsgesuch vom 6. Mai 2003 (Urk. 8/48) drei von Dr. F.___ ausgestellte unbegründete Arbeitsunfähigkeitszeugnisse (Urk. 8/23/1-3) ein. Diese vermögen den praxisgemässen Anforderungen an einen Arztbericht (vgl. vorstehend Erw. 1.2) nicht zu genügen und können deshalb zu der hier zu beurteilenden Frage nach einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht beigezogen werden. Dies gilt auch für das Schreiben von Dr. F.___ vom 17. Januar 2005 (Urk. 8/33) an die Beschwerdegegnerin, zumal dieses nach dem hier massgeblichen Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 7. Dezember 2004 datiert.
5.2 Die Gutachten der Ärzte der L.___ Klinik vom 15. Juli 2002 (Urk. 8/58), 24. Oktober 2002 (Urk. 8/62) und 2. April 2003 (Urk. 8/58) erweisen sich zur Beantwortung der strittigen Frage als aussagekräftig und schlüssig. Die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind einlässlich begründet und stehen im Einklang mit den erhobenen Befunden. Sie beruhen auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und setzen sich mit diesen eingehend auseinander. Sie wurden in Kenntnis der Vorakten erstattet und leuchten in der Darlegung der medizinischen Situation ein. Die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.2) sind vollumfänglich erfüllt, so dass darauf abgestellt werden kann. Es ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 10) nicht ersichtlich, weshalb diese Gutachten, die zwar im Rahmen der Abklärung der Unfallkausalität eingeholt wurden, nicht genügend Aufschluss über die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin geben könnten, wurde die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit doch gestützt auf sämtliche gestellten Diagnosen und erhobenen Befunde, auch allenfalls nicht unfallbedingte, vorgenommen.
Die Gutachter kamen zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Handbeschwerden als Putzfrau nicht mehr als zu 50 % arbeitsfähig sei. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von etwa 70 % (Urk. 8/61 S. 14). Aufgrund der Fussbeschwerden bestehe für sitzende Arbeiten eine vollständige und in der Putzequipe eine 50-70%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/62 S. 14, S. 15). Aus neurologischer Sicht bestehe bezüglich des rechten Beins keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/58 S. 8). Insgesamt ist deshalb mindestens von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen.
5.3 Hinsichtlich der Einschränkungen der linken Hand erfolgte ebenfalls eine neurologische Untersuchung, die jedoch keine Einschränkung ergab: Dr. J.___ erhob sowohl mit Bericht vom 7. Mai 2001 (Urk. 8/66) wie vom 3. Juni 2002 (Urk. 8/65) normale neurologische Befunde. Was sodann den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin angeht, so wies Dr. H.___ mit Bericht vom 13. Oktober 2003 (Urk. 8/21) darauf hin, dass die festgestellte Depression mit der somatischen Erkrankung in Zusammenhang stehe, aber an sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bedinge. Dr. I.___ hielt sodann ausdrücklich fest, es könne seit dem Vorzustand 1999 keine echte Verschlechterung festgestellt werden; die Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit wie auch für Putzarbeiten betrage 50 % oder wenigstens drei Stunden pro Tag (Urk. 8/63 S. 2).
Aus diesen Angaben und denjenigen der Ärzte der L.___ Klinik folgt übereinstimmend, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leichten Tätigkeit weiterhin 50 % beträgt. Selbst wenn sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert haben sollte, so hatte dies aus ärztlicher Sicht zumindest keinen Einfluss auf ihre bisherige Arbeitsfähigkeit. Dies wäre jedoch Voraussetzung dafür, dass eine Änderung ihres Invaliditätsgrades anzunehmen wäre (vgl. vorstehend Erw. 2.1.)
5.4 Die abweichende Beurteilung durch Dr. F.___ vermag daran nichts zu ändern. Dr. F.___ stellte die selben Diagnosen wie die anderen beteiligten Ärztinnen und Ärzte (vgl. Urk. 8/20/3 S. 1), schloss daraus jedoch auf verschiedene Arbeitsunfähigkeitsgrade, die er zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit summierte (Urk. 8/20/3 S. 2). Dafür besteht jedoch kein Anlass. Zudem bewirkt die festgestellte Depression der Beschwerdeführerin, aufgrund derer Dr. F.___ eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit annahm (Urk. 8/20/3 S. 2), nach Ansicht der behandelnden Psychiaterin gerade keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Dr. F.___ erklärte zudem nicht, weshalb er die Depression als Grund für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin betrachtete und gleichzeitig ihre psychischen Funktionen als nicht eingeschränkt beurteilte (Urk. 8/20/2 S. 2). Es ist davon auszugehen, dass Dr. F.___ sich aus achtenswerten Beweggründen zugunsten seiner Patientin äusserte, was sich allerdings massgeblich auf die Beweiskraft seiner Beurteilung auswirkt (BGE 125 V 352 Erw. 2b/cc). Insgesamt vermag der Bericht von Dr. F.___ den praxisgemässen Anforderungen an einen Arztbericht (vgl. vorstehend Erw. 1.2) nicht zu genügen, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann.
6. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in einer leichten Tätigkeit weiterhin zu 50 % arbeitsfähig ist. Für weitere medizinische Abklärungen besteht kein Anlass: Hinsichtlich des Alters der vorliegenden Arztberichte ist darauf hinzuweisen, dass die zusammen mit dem Revisionsgesuch vom 6. Mai 2003 (Urk. 8/48) eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vom Mai, Juni und September 2002 (Urk. 8/23/1-3) datieren und somit bereits in zeitlicher Distanz zum Revisionsgesuch lagen. Die Beweisführungslast für einen Revisionsgrund trägt die Beschwerdeführerin (vgl. BGE 130 V 64 Erw. 5.2.5), so dass sie gehalten gewesen wäre, aktuelle Arztberichte zur Begründung ihres Revisionsgesuches einzureichen. Es bestehen aber insgesamt keine Anzeichen dafür, dass die im Rahmen des Revisionsverfahrens eingeholten Arztberichte nicht genügend Aufschluss über die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin geben könnten. Eine somatoforme Schmerzstörung wurde zudem nicht diagnostiziert, so dass auch diesbezüglich keine weiteren Abklärungen zu treffen sind.
Revisionsrechtlich sind keine Voraussetzungen für eine Erhöhung der bisherigen halben und ab 1. Januar 2004 Dreiviertelsrente gegeben. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).