IV.2005.00091

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Imhof
Urteil vom 24. Juni 2005
in Sachen
N.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
c/o Gamma Hug Christe Stehli
Bahnstrasse 5, Postfach 403, 8603 Schwerzenbach

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der ___ geborene N.___ arbeitete seit 6. April 1988 als ungelernter Bauarbeiter bei der X.___, als er am 7. April 2003 bei der Arbeit ein Verhebetrauma erlitt (Urk. 11/26, Urk. 11/16). Am 1. Oktober 2003 stellte er bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 11/28). Nach Beizug von zwei Arztberichten vom 15. Oktober 2003 und vom 15. April 2004 von Dr. med. A.___, FMH für Innere Medizin, speziell Nephrologie, samt beigelegten Konziliarberichten (Urk. 11/15 f.) und eines Gutachtens vom 21. Juni 2004 von Dr. med. B.___, FMH für Innere Medizin, Manuelle Medizin SAMM, (Urk. 11/14) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Juli 2004 den Anspruch auf Invalidenrente und begründete dies damit, dass der Versicherte nach dem 7. April 2003 nur kurzfristig arbeitsunfähig und ihm die Aufnahme der angestammten Erwerbstätigkeit ab Ende August 2003 wieder vollumfänglich zumutbar gewesen sei (Urk. 11/9). Die hiergegen erhobene, undatierte und der IV-Stelle am 12. Juli 2004 zugegangene Einsprache (Urk. 11/5) wies diese nach Einholen eines Arztberichts vom 20. Oktober 2004 von Dr. med. C.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, (Urk. 11/13) mit Entscheid vom 7. Dezember 2004 mit der Begründung ab, die beim Versicherten diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung bewirke für sich allein keine zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/1 = Urk. 2).

2.
2.1     Hiergegen liess N.___ am 24. Januar 2005 Beschwerde erheben und beantragen (Urk. 1):
"1.     Es sei ein medizinisches Gutachten anzuordnen und in der Folge neu über die Invalidenrente zu entscheiden.
 2.     Die Parteikosten seien dem Beschwerdeführer zu ersetzen.
 3.     Dem Beschwerdeführer sei in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen."
         Zur Begründung der Beschwerde führte er an, der psychiatrische Bericht von Dr. C.___ entspreche nicht den Anforderungen, welche die höchstrichterliche Rechtsprechung an ein Gutachten betreffend Personen mit somatoformen Schmerzstörungen stelle. Zudem widersprächen sich die Arztberichte hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer an strukturellen Veränderungen der Wirbelsäule leide.
2.2     Nachdem die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 3. März 2005 (Urk. 10) um Abweisung ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 8. März 2005 (Urk. 12) als geschlossen erklärt.
         Auf die Akten und auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1.    Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Dies hängt insbesondere davon ab, ob er in seiner Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit in einem zur Invalidität führenden Masse eingeschränkt ist.
1.2     Am 1. Januar 2004 trat die mit Bundesgesetz vom 21. März 2003 revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (4. IV-Revision) in Kraft. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), weshalb vorliegend die Bestimmungen der 4. IV-Revision zur Anwendung kommen. Verwaltung und Gerichte stellen bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Verwaltungsaktes eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 121 V 366 Erw. 1b).

2.
2.1.    Nach Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 80 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zumindest 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht, d.h. frühestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (lit. b; vgl. BGE 119 V 102 Erw. 4a).
2.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
         Nach der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts entsprechen die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität der bisherigen Rechtsprechung zu diesen Begriffen (BGE 130 V 343).
2.3
2.3.1   Die Invalidenversicherung erbringt ihre Leistungen ohne Rücksicht auf die Ursache der eingetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigung. Sie erbringt aber Leistungen nur bei einer invaliditätsbedingten Einschränkung der versicherten Person, wohingegen sie für invaliditätsfremde Gründe wie die konjunkturelle oder strukturelle Arbeitsmarktsituation, das fortgeschrittene Alter, die mangelnde Ausbildung, fehlende Sprachkenntnisse, soziokulturell bedingte Anpassungsschwierigkeiten oder den fehlenden Willen zur Selbsteingliederung und die daraus folgende Arbeits- oder Tätigkeitsabstinenz nicht einzustehen hat (vgl. Praxis 1997 Nr. 49 S. 252 ff. 255 Erw. 3d; BGE 127 V 299 Erw. 5a). Indes kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich bei langandauernder Wirkung eines dieser Faktoren eine psychische Störung mit Krankheitswert und Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit entwickelt, die eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung auslöst (vgl. BGE 127 V 299 Erw. 5a).
2.3.2   Auch vermag eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung allein in der Regel keine lang andauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) bzw. im Sinne von Art. 8 ATSG zu bewirken. Die - nur in Ausnahmefällen anzunehmende - Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzt jedenfalls das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien voraus. So sprechen unter Umständen (1) .0chronische körperliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, (2) ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, (3) ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung oder schliesslich (4) unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person für die ausnahmsweise Unüberwindlichkeit der somatoformen Schmerzstörung (BGE 130 V 354 Erw. 2.2.3).
         Genügt - bei weitgehendem Fehlen eines somatischen Befundes - die (rein) psychiatrische Erklärbarkeit der Schmerzsymptomatik allein für eine sozialversicherungsrechtliche Leistungsbegründung nicht, obliegt der begutachtenden Fachperson der Psychiatrie im Rahmen der - naturgemäss mit Ermessenszügen behafteten - ärztlichen Stellungnahme zur Arbeits(un)fähigkeit und der Darlegungen zu den einer versicherten Person aus medizinischer Sicht noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit die Aufgabe, durch die zur Verfügung stehenden diagnostischen Möglichkeiten fachkundiger Exploration der Verwaltung (und im Streitfall dem Gericht) aufzuzeigen, ob und inwiefern eine versicherte Person über psychische Ressourcen verfügt, die es ihr - auch mit Blick auf die unter Erw. 2.2.3 hievor genannten Kriterien - erlauben, mit ihren Schmerzen umzugehen. Entscheidend ist, ob die betroffene Person, von ihrer psychischen Verfassung her besehen, objektiv an sich die Möglichkeit hat, trotz ihrer subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehen (BGE 130 V 355 Erw. 2.2.3).

3.
3.1     Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, die der versicherten Person trotz erlittener Gesundheitsbeeinträchtigung verbleibt, sind Versicherungsträger und Gerichte auf Angaben in ärztlichen Expertisen angewiesen. Diese Angaben bilden die ausschlaggebenden Beweismittel. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf bei einander widersprechenden medizinischen Berichten der Prozess nicht erledigt werden, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wieso auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abgestellt wird. Dabei ist hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichts entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3.2     Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, S. 212, Rz 450; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. S. 39, Rz 111 und S. 117, Rz 320; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 Erw. 4a, 122 III 223 Erw. 3c, 120 Ib 229 Erw. 2b, 119 V 344 Erw. 3c mit Hinweis). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis).

4.
4.1     Prof. Dr. med. D.___, FMH für Neuroradiologie, __, hielt in seinem Bericht vom 18. Juni 2003 zuhanden von Dr. A.___ beim Beschwerdeführer Osteochondrosen L3/4 mit rechtsseitiger, breitbasig-flacher Diskushernie fest. Sie reiche von median bis rechts foraminär und dürfte rechts recessal die L4-Wurzel reizen, hingegen foraminär die rechte L3-Wurzel höchstwahrscheinlich nicht komprimieren (Urk. 11/15 Blatt 6). Dr. med. E.___, Teamleiter Wirbelsäulenchirurgie, ___, diagnostizierte im Schreiben vom 2. Juli 2003 zuhanden von Dr. A.___ beim Beschwerdeführer lumbale Schmerzen bei Diskushernie L3/4. Das am 18. Juni 2003 durchgeführte MRI zeige eine kleine Diskushernie L3/4 rechts lateral und mediolateral ohne Wurzelkompression, ohne Foramenstenose und ohne Spinalkanalstenose. Es bestehe keine Indikation für eine Operation oder invasive Behandlung. Der Arzt empfahl die Fortsetzung der Physiotherapie und die stufenweise Wiederaufnahme der Arbeit (Urk. 11/15 Blatt 7). Dr. med. F.___, FMH für Chirurgie, ___, hielt im Schreiben vom 20. August 2003 zuhanden des Krankentaggeldversicherers fest, er könne die Schmerzen des Beschwerdeführers nicht sicher objektivieren und rate zu intensivem muskulärem Training. Da der Bruder des Beschwerdeführers Inhaber eines Pizza-Kurierdienstes sei, habe er den beiden Brüdern dringend geraten, der Beschwerdeführer solle dort den Wiedereinstieg ins Arbeitsleben versuchen (Urk. 11/15 Blatt 5).
4.2     Im Bericht vom 15. Oktober 2003 diagnostizierte Hausarzt Dr. A.___ beim Beschwerdeführer ein chronisches lumbovertebrales Syndrom. Dieses bestehe gleich der 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit dem 7. April 2003. Der Beschwerdeführer leide seit zwei bis drei Jahren an intermittierenden und nunmehr Tag und Nacht an Rückenschmerzen (Urk. 11/16). Im Bericht vom 15. April 2004 hielt Dr. A.___ bei unveränderter Diagnose eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % fest (Urk. 11/15).
4.3     Der Rheumatologe Dr. B.___ diagnostizierte am 21. Juni 2004 ein unspezifisches chronisches lumbovertebrales Syndrom, eine ausgeprägte sekundäre Symptomausweitung und eine kulturell geprägte psychosoziale Belastungssituation. Die bildgebende Diagnostik dokumentiere keine relevanten pathologischen Befunde, und weder anamnestisch noch klinisch aktuell ergäben sich Hinweise auf ein radikuläres Syndrom. Es bestünden Anzeichen für eine somatoforme Schmerzstörung, wobei der Beschwerdeführer aus kulturellen Gründen über keine diesbezüglichen Bewältigungsstrategien verfüge. Aus rein rheumatologischer Sicht sei er vollständig arbeitsfähig (Urk. 11/14).
4.4     Im psychiatrischen Arztbericht vom 20. Oktober 2004 diagnostizierte Dr. C.___, der den Beschwerdeführer seit September 2004 behandelt, eine undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1), differentialdiagnostisch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie anamnestisch ein chronisches lumbovertebrales Syndrom bei Diskushernie L3/4 rechts. Das subjektive Schmerzerleben sei zur Zeit derart ausgeprägt, dass der Beschwerdeführer in allen physischen Funktionen eingeschränkt sei. Als Hilfsarbeiter auf dem Bau sei er zu 100 % arbeitsunfähig. Zwecks Besserung des Gesundheitszustandes müsste unter stationären Bedingungen (psychosomatische Abteilung) eine schmerzdistanzierende medikamentöse Behandlung sowie eine die Schmerzwahrnehmung beeinflussende aktivierende Therapie stattfinden. Indes sei wichtig zu beachten, dass mit Sicherheit auch Symptome von strukturellen Veränderungen vorhanden und diese weiterhin kritisch zu überprüfen seien, um den Beschwerdeführer nicht fälschlicherweise zu 'psychiatrisieren' und so die Wiedereingliederung in eine rückenschonende Tätigkeit zu erleichtern (Urk. 11/13).

5.
5.1     Der begutachtende Rheumatologe fand weder anamnestisch noch klinisch aktuell Hinweise auf ein radikuläres Syndrom und hielt fest, dass die bildgebende Diagnostik keine relevanten pathologischen Befunde ergeben habe. Er hielt daher aus rheumatologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Bauhilfsarbeiter fest. Andererseits vermerkte er, bei der Untersuchung würden Wadell-Zeichen als Ausdruck der nicht organischen Schmerzkrankheit am Bewegungsapparat im Sinne der somatoformen Schmerzstörung auffallen. In somatischer Hinsicht enthalten die übrigen Arztberichte keine anderslautenden Befunde. Insbesondere riet Dr. E.___ ohne Einschränkung zur Wiederaufnahme der Arbeit (Urk. 11/15 Blatt 7) und hielt der Hausarzt Dr. A.___ einzig die Rückenschmerzen als limitierend (Urk. 7/15 und Urk. 7/16).
         Massgebend ist daher letztlich, ob beim Beschwerdeführer auf der Grundlage der allenfalls zu Recht diagnostizierten Somatisierungsstörung aus psychiatrischer Sicht die Arbeits- und Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist.
5.2     Der Beschwerdegegnerin ist darin beizupflichten, dass der behandelnde Psychiater Dr. C.___ in seinem Bericht vom 17. Oktober 2004 ausser einer undifferenzierten Somatisierungsstörung (differentialdiagnostisch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung) keine weitere, mitwirkende psychische Komorbidität von erheblicher Schwere aufführt. Ferner sind sowohl die von ihm erhobenen Diagnosen wie auch die attestierte volle Arbeitsunfähigkeit nicht schlüssig begründet und sind seine Angaben offensichtlich - insbesondere wegen seines Hinweises auf die strukturellen Veränderungen und der Gefahr, den Beschwerdeführer "fälschlicherweise zu psychiatrisieren" - mit Unsicherheiten behaftet. Es geht aufgrund dieses Berichtes jedoch nicht an, seine Schlussfolgerung, es bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit, ohne weitere psychiatrische Erhebungen zu übergehen, da andererseits auch nicht dargetan ist, inwiefern der Beschwerdeführer von seiner psychischen Verfassung her besehen objektiv an sich die Möglichkeit hat, trotz seiner subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehen. Immerhin vermerkt der Psychiater auch, dass das subjektive Schmerzerleben zur Zeit derart ausgeprägt sei, dass der Beschwerdeführer praktisch in allen physischen Funktionen stark eingeschränkt sei, und dass aufgrund der Vorgeschichte, die einen arbeitswilligen und nicht wehleidigen Menschen beschreibe, nicht am Leidensdruck zu zweifeln sei.
5.3     Aufgrund des Gesagten erweisen sich die Gesundheitsstörungen des Beschwerdeführers in psychiatrischer Hinsicht als nicht hinreichend abgeklärt. Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein psychiatrisches Gutachten einhole und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu verfüge. Dabei haben sich die Fragen an die gutachterliche psychiatrische Fachperson im Fall wie dem vorliegenden, da eine Somatisierungsstörung zur Diskussion steht, nach den in der neusten Rechtssprechung dargelegten Kriterien auszurichten. Die Fachperson hat begründetermassen darzulegen, ob neben einer Somatisierungsstörung allenfalls eine erhebliche, schwere, dauerhafte, weitere psychische Erkrankung nach den Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems im Sinne einer Komorbidität vorliegt, oder ob allenfalls aus andern Gründen im Sinne der erwähnten Kriterien (BGE 130 V 353 Erw. 2.2.3) von einer psychischen Verfassung des Beschwerdeführers auszugehen ist, die es ihm nicht ermöglicht, voll- oder teilzeitlich einer Arbeit (der angestammten oder einer anderen) nachzugehen und die Schmerzen zu überwinden.

6.       Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz kommt praxisgemäss einem Obsiegen gleich (ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Daher steht dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu. Diese ist angesichts des Umfangs der Beschwerdeschrift und der Akten sowie des ermessensweise zu schätzenden vertretbaren Aufwandes von 7 Stunden auf Fr. 1'600.-- (inklusive MWSt und Barauslagen) festzusetzen. Damit erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung als hinfällig.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese ein psychiatrisches Gutachten einhole und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inklusive MWSt und Barauslagen) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).