Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 9. Dezember 2005
in Sachen
M.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Advokat Dr. Claude Schnüriger
Aeschenvorstadt 77, Postfach 538, 4010 Basel
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. M.___, geboren 1952, stürzte am 1. Oktober 1999 beim Turnen mit einem Medizinball und schlug den Kopf an (vgl. Urk. 8/19). Am 30. September 2002 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 8/56), und am 8. März 2003 ersuchte sie um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung (Urk. 8/43). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erkundigte sich bei der A.___ nach dem Arbeitsverhältnis der Versicherten (Arbeitgeberbericht vom 21. Oktober 2002, Urk. 8/51), holte den Arztbericht von Dr. med. B.___, Neurologie FMH, vom 7. Mai 2003 (Urk. 8/23) ein, zog das Gutachten des C.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, zu Händen der Unfallversicherung vom 26. Januar 2004 (Urk. 8/24) bei und führte eine Abklärung vor Ort durch (Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 15. April 2004, Urk. 8/38). Mit Verfügung vom 27. Mai 2004 sprach sie M.___ gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 46 % mit Wirkung ab 1. Mai 2003 eine Viertelsrente samt Zusatzrente für den Ehegatten (Urk. 8/10) und mit Verfügungen vom 29. Juni 2004 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades mit Wirkung ab 1. Oktober 2003 zu (Urk. 8/8). Mit Einsprache vom 23. Juni 2004 (Urk. 8/4) und Einspracheergänzungen vom 30. Juli 2004 (Urk. 8/29) beziehungsweise 9. August 2004 (Urk. 8/32) beantragte die Versicherte ab 1. Mai 2003 eine ganze Invalidenrente sowie eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades. Ferner reichte sie der IV-Stelle die Arztberichte von Dr. med. D.___, Spez. Arzt für Psychiatrie/Psychotherapie, vom 7. Juli 2004 an den Unfallversicherer (Urk. 8/20), von Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH Innere Medizin, vom 11. Juli 2004 an die ehemalige Arbeitgeberin (Urk. 8/32 Beilage) sowie von PD Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 16. August 2004 (Urk. 8/19) ein. Mit Entscheid vom 8. Dezember 2004 wies die IV-Stelle die Einsprache bezüglich Hilflosenentschädigung ab (Urk. 2). Bezüglich Invalidenrente ist der Entscheid noch ausstehend. Die IV-Stelle ordnete eine medizinische Begutachtung an (Urk. 8/3).
2. Gegen den Einspracheentscheid erhob M.___ am 24. Januar 2005 durch Advokat Dr. Claude Schnüriger, Basel, Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades ab 1. Oktober 2003 (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 2. März 2005 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Hierauf wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 7. März 2005 als geschlossen erklärt (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2004 sind die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getretenen. Da in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 446 Erw. 1.2), und weil vorliegend Dauerleistungen mit Beginn am 1. Oktober 2003 in Frage stehen, werden nachfolgend - soweit nichts anderes vermerkt - die Bestimmungen in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung zitiert.
1.2 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos sind, haben gemäss Art. 42 IVG Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Die Entschädigung wird frühestens vom ersten Tag des der Vollendung des 18. Altersjahres folgenden Monats an und spätestens bis Ende des Monats gewährt, in welchem eine versicherte Person vom Rentenvorbezug gemäss Artikel 40 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Gebrauch gemacht hat oder in welchem sie das Rentenalter erreicht. Artikel 43bis AHVG bleibt anwendbar (Abs. 1). Als hilflos gilt, wer wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Dabei sind praxisgemäss (vgl. BGE 121 V 90 Erw. 3a mit Hinweisen) die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend: · Ankleiden, Auskleiden; · Aufstehen, Absitzen, Abliegen; · Essen; · Körperpflege; · Verrichtung der Notdurft; · Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (vgl. BGE 127 V 97 Erw. 3c, 125 V 303 Erw. 4a).
1.3 Art. 36 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf.
Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 36 (seit 1. Januar 2004: Art. 37) Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 90 Erw. 3b, 107 V 151 Erw. 2).
Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; oder
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; oder
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann.
1.4 Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich. Die Ärztin hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (AHI 2000 S. 319 f. Erw. 2b).
Auf einen voll beweiskräftigen Abklärungsbericht ist - ausgehend von den in BGE 128 V 93 f. Erw. 4 entwickelten Voraussetzungen und unter Berücksichtigung der in AHI 2000 S. 319 f. Erw. 2b dargelegten Grundsätze zur Zusammenarbeit zwischen dem Arzt einerseits und der Verwaltung sowie dem Gericht andererseits - zu erkennen, wenn der Bericht folgenden Anforderungen genügt: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Der Berichtstext muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61).
2. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung mittelschweren Grades.
2.1 Die gesundheitliche Situation und Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist Gegenstand weiterer Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 8/3 und Urk. 8/18). Diagnostiziert wurde im Gutachten der Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin des C.___ vom 26. Januar 2004 (Urk. 8/24) ein chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits, ein lumbospondylogenes Syndrom rechts, eine Periarthropathia coxae calcarea rechts mehr als links, eine depressive Entwicklung sowie eine subklinische Hypothyreose. Dr. D.___ stellte im Bericht vom 7. Juli 2004 (Urk. 8/20) einen Status nach HWS-Abknickungstrauma und MTB1, konsekutiv mit posttraumatischer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion übergehend in sonstige andauernde Persönlichkeitsänderung (F62.8) fest, und Dr. F.___ konstatierte am 16. August 2004 (Urk. 8/19), dass das klinische Bild einer Fibromyalgie entspreche, was typisch sei für schlechte Verläufe eines Zervikozephalsyndroms bei Status nach Schleudertrauma ähnlichem Unfall. Bezüglich Hilflosigkeit gab Dr. B.___ im Bericht vom 7. Mai 2003 (Urk. 8/23) an, die Beschwerdeführerin brauche seit dem Unfall Hilfe beim An- und Auskleiden (bei Tätigkeiten über Kopf), beim Aufstehen bei starken Schmerzen, bei der Körperpflege (Kopfwaschen, Haarpflege, Rückenwaschen) sowie bei der Fortbewegung im Freien für weitere Distanzen.
2.2 Aus dem Abklärungsbericht der Beschwerdegegnerin vom 15. April 2004 (Urk. 8/38) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am 14. April 2004 an ihrem Wohnort besucht wurde. Laut Angaben der Beschwerdeführerin gehe es ihr nicht gut. Sie leide unter Verspannungen des ganzen Schultergürtels und trage noch die Halskrause, da sie damit den Kopf besser halte und keine heftigen Bewegungen machen könne. Jede Bewegung, Erschütterungen, Lärm und sogar Sonnenlicht würden sie schmerzen. Sie könne den Tag nur mit der Einnahme von Medikamenten meistern, im Haushalt seien ihr leichte Arbeiten wie abstauben und Salat rüsten möglich. Den Haushalt erledigten der Ehemann und die jüngere Tochter, die noch zu Hause wohne, jedoch seien beide zu 100 % erwerbstätig. Sie leide unter Weichteilrheumatismus (wobei keine ärztlich bestätigte Diagnose vorhanden sei), welches sich immer stärker manifestiere. Seit ungefähr Oktober 2002 könne sie die Haare nicht mehr selbständig waschen, das An-/Ausziehen sei manchmal durch die Schmerzen erschwert und bei der Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte sei sie auf Dritthilfe angewiesen.
Zu den Hilfeleistungen im Bereich Ankleiden/Ausziehen wurde festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin in der Regel mit viel Zeitaufwand und Schmerzen selbständig ankleiden könne. Es bereite ihr Mühe und Schmerzen, den BH anzuziehen oder Verrichtungen über dem Kopf durchzuführen. Bei bevorstehenden Arztterminen brauche sie beim Ankleiden die Hilfe der Tochter. Die Arzttermine fänden in der Regel einmal pro Monat statt. Sie könne Knöpfe und Reissverschlüsse öffnen und schliessen und die Schuhe anziehen.
Beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen sei sie selbständig. Sie müsse morgens, bevor sie aufstehen könne, turnen, stehe jedoch selbständig auf. Sie leide unter sporadischem Schwindel, jedoch sei ein freies Gehen möglich, sie benütze keine Hilfsmittel.
Die Beschwerdeführerin könne mit Gabel, Löffel und Messer umgehen, könne Speisen wie Fleisch zerkleinern und eine Scheibe Brot streichen. Ein Glas könne sie zum Munde führen. Sie könne ohne Unterstützung Dritter essen, jedoch schmerze beim Essen jede Bewegung.
Sie könne selbständig in die Dusche ein- und aus dieser wieder aussteigen. Während der Körperpflege müsse sie sich wegen des Schwindels setzen. Sie könne sich selbständig waschen, brauche jedoch beim Haare waschen die Hilfe der Tochter.
Die Toilette könne die Beschwerdeführerin selbständig benützen, sich nach Verrichtung der Notdurft reinigen und die Kleider ordnen.
Im Haus sei sie motorisch selbständig, im Freien könne sie Strecken von maximal 10 Minuten gehen. Ebenso könne sie nur kurze Strecken mit öffentlichen Verkehrsmitteln, z.B. Zug, zurücklegen, da kleinste Erschütterungen Schmerzen auslösen würden. In der Regel werde sie vom Ehemann oder der Tochter zu den Arztterminen gefahren. Sie selber benütze das Auto wegen des Schwindels und der fehlenden räumlichen Wahrnehmung nicht mehr. Die Konzentrationsfähigkeit sei stark reduziert, Gesprächen könne sie höchstens über 15 Minuten folgen, weshalb sie viele Kontakte verloren habe und gesellschaftliche Kontakte reduziert pflege. Sie trage ein Brille bei Weitsichtigkeit und reagiere empfindlich auf Sonnenlicht.
Die Beschwerdeführerin habe keine dauernde lebenspraktische Begleitung. Der Ehemann und die Tochter führten den Haushalt mehrheitlich. Sie pflege keine ausserhäuslichen Kontakte. Tagsüber sei sie alleine, da der Ehemann und die Tochter arbeitstätig seien. Bei Bedarf könne sie telefonische Hilfe organisieren. Die Medikamente nehme sie selbstständig ein.
Aufgrund dieser Ergebnisse kam die Abklärungsperson zum Schluss, dass in den Bereichen Körperpflege und Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte eine regelmässige Dritthilfe seit Oktober 2002 ausgewiesen sei, was Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für leichte Hilflosigkeit ab Oktober 2003 begründe (Urk. 8/38 S. 4).
3.
3.1 Der Abklärungsbericht vom 15. April 2004 (Urk. 8/38) stützt sich auf Erhebungen vor Ort sowie die im Bericht wiedergegebenen Angaben der Beschwerdeführerin und wurde durch eine qualifizierte Fachperson erstellt. Auch wenn zur Zeit der Abklärung der Bericht von Dr. F.___ vom 16. August 2004 zu Händen der Unfallversicherung (Urk. 8/19), worin aktenkundig erstmals von einer Fibromyalige die Rede ist, noch nicht vorlag, so konnte die Abklärung sich auf ärztliche Unterlagen stützen, welche die subjektiven und objektiven Befunde erhoben und die klinische Symptomatik ausführlich darstellten (Urk. 8/24). Es ist letztlich unerheblich, aufgrund welcher Diagnose eine für eine Lebensverrichtung notwendige Handhabung regelmässig nicht mehr durchführbar ist. Der Bericht führt detailliert auf, bei welchen Tätigkeiten die Beschwerdeführerin Hilfestellungen braucht, welcher Art diese sind und wie oft diese anfallen. Es wird darin auch nachvollziehbar begründet, weshalb in den hier umstrittenen Teilbereichen An-/Auskleiden und Aufstehen trotz der darin auch geschilderten Einschränkungen noch keine regelmässige und/oder erhebliche Dritthilfe notwendig ist. Es trifft zu, dass schmerzbedingte Schwierigkeiten beim Anziehen über Kopf (was nur bei geschlossenen Oberbekleidungsstücken anfällt) und Schwierigkeiten beim Aufstehen bei sporadisch auftretendem Schwindel noch keine regelmässige und dauernde Dritthilfe im Sinne des Gesetzes und der Rechtsprechung erfordern. Die Beschwerdeführerin legt weder in ihrer Beschwerde (Urk. 1) noch im Fragebogen vom 8. März 2003 (Urk. 8/43) noch in ihrer Krankengeschichte mit Auflistung aller Beschwerden (Urk. 8/45) dar, inwiefern sie über die auch im Abklärungsbericht aufgeführten Schwierigkeiten hinaus in einer der strittigen Lebensverrichtungen regelmässig und in qualitativ erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen ist. Auch der Arztbericht von Dr. B.___ (Urk. 8/23) führt in den Lebensbereichen An-/Auskleiden und Aufstehen bloss eine teilweise, quantitativ und/oder qualitativ nicht erhebliche Dritthilfe auf, was nicht Anlass gibt, an den Erhebungen vor Ort, wie sie im Abklärungsbericht vom 15. April 2004 wiedergegeben werden, zu zweifeln, zumal in keinem der Arztberichte eine medizinisch begründete funktionelle Einschränkung beim Anziehen über Kopf oder beim Aufstehen festgehalten wird.
Zusammenfassend ist der Abklärungsbericht vom 15. April 2004 in allen Belangen beweiskräftig, und es ist daher davon auszugehen, dass eine erhebliche Dritthilfe höchstens in zwei der sechs Lebensverrichtungen notwendig ist, was lediglich Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades gibt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Advokat Dr. Claude Schnüriger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).