IV.2005.00094
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt
Urteil vom 10. Januar 2006
in Sachen
S.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherung
Rechtsdienst Zürich, Andreas Kägi
Gartenhofstrasse 17, Postfach 9829, 8070 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. S.___, geboren 1948, seit 1970 verheiratet und Mutter eines 1981 geborenen Sohnes, erwarb 1966 ein Facharbeiterzeugnis als Damencoiffeuse (Urk. 10/23), reiste 1981 in die Schweiz ein und war seit Juli 1985 teilzeitlich erwerbstätig (Urk. 10/25 S. 2, Urk. 10/43 Ziff. 4.1 und 6.2-3).
Am 31. März 2003 meldete sie sich unter Hinweis auf seit 1999 bestehende Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Arbeitsvermittlung) an (Urk. 10/43 Ziff. 7.2-3 und 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 10/16-17), Arbeitgeberberichte (Urk. 10/39-40) und einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 10/41) ein. Mit Verfügung vom 18. August 2003 verneinte sie einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 10/10).
Dagegen erhob die Versicherte am 8. September 2003 Einsprache (Urk. 10/36), worauf die IV-Stelle weitere Arztberichte (Urk. 12-15), einen weiteren IK-Auszug (Urk. 10/25) sowie Auskünfte der Arbeitslosenversicherung (Urk. 10/31) einholte und eine Abklärung der Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt veranlasste (Bericht vom 27. August 2004; Urk. 10/26).
Mit Verfügung vom 12. Oktober 2004 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen oder Rente (Urk. 10/7). Die dagegen am 10. November 2004 erhobene Einsprache (Urk. 10/5) wies sie am 15. Dezember 2004 ab (Urk. 10/1 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2004 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 25. Januar 2005 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihr Rentenleistungen zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur Durchführung eines polydisziplinären Gutachtens zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2). Ferner wurde eine Gehörsverletzung geltend gemacht (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 8).
Mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2005 führte die IV-Stelle aus, entgegen der bisherigen Beurteilung sei die Versicherte als Vollerwerbstätige einzustufen (Urk. 15 S. 1), wobei bei einem Valideneinkommen von Fr. 28'501.-- ein Invaliditätsgrad von 24 % und damit kein Rentenanspruch resultiere (Urk. 15 S. 2).
Mit Replik vom 1. September 2005 machte die Versicherte geltend, es sei von einem Valideneinkommen von Fr. 63'336.-- auszugehen (Urk. 20 S. 1 Ziff. 2); mit Ausnahme des behinderungsbedingten Abzugs und des Grades der Arbeitsunfähigkeit dürfte die vorgenommene Invaliditätsbemessung rechtsprechungskonform sein (Urk. 20 S. 2 Ziff. 3 ff.).
Mit Duplik vom 7. Oktober 2005 stellte die IV-Stelle Antrag auf teilweise Gutheissung und führte aus, richtigerweise sei nunmehr von einem Valideneinkommen von Fr. 63'336.--, unverändert jedoch von einem Invalideneinkommen von Fr. 21'803.-- auszugehen (Urk. 24 S. 1), weshalb beantragte werde, der Versicherten je nach der vom Gericht ermittelten Höhe des - strittigen - Invalideneinkommens eine Rente zuzusprechen (Urk. 24 S. 2).
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 25).
Am 13. Oktober 2005 (Urk. 26) reichte die Versicherte Steuerakten (Urk. 27/1-9) ein, welche die IV-Stelle in einem früheren Zeitpunkt bei ihr einverlangt hatte (vgl. Urk. 14/1-2).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die beschwerdeweise erhobene formelle Rüge der Gehörsverletzung ist vorab zu behandeln.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 7. Oktober 2004 (Urk. 10/8 S. 2 f.) sei unter Verletzung von Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ins Verfahren eingebracht worden (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 8).
1.2 Art. 49 Abs. 2 IVV bestimmt, dass die RAD bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen und die Untersuchungsergebnisse schriftlich festhalten, und dass den Versicherten eine Kopie der Untersuchungsergebnisse zuzustellen ist.
Diese Bestimmung kommt vorliegend nicht zur Anwendung, da die Stellungnahme des RAD aufgrund der Akten ergangen ist und der RAD nicht selber eine Untersuchung durchgeführt hat.
1.3 Art. 49 Abs. 3 IVV bestimmt, dass die RAD den IV-Stellen für jeden geprüften Fall einen schriftlichen Bericht mit den notwendigen Angaben, der die Ergebnisse der medizinischen Prüfung und eine Empfehlung zur weiteren Bearbeitung des Leistungsbegehrens aus medizinischer Sicht enthält, zustellen.
Die ins Feststellungsblatt aufgenommene - schriftliche - Stellungnahme des RAD vom 7. Oktober 2004 (Urk. 10/8 S. 2 f.) ist im Zusammenhang mit bereits früher erfolgten Stellungnahmen (26. Mai 2003, Urk. 10/11 S. 2; 25. November 2003, Urk. 10/9 S. 2 oben) zu verstehen. Alle aktenkundigen Stellungnahmen stellen Antworten auf Fragen dar, welche den Angehörigen des RAD durch die sachbearbeitende Person unterbreitet wurden.
Ob diese sozusagen dialogische Art des Austausches noch mit der Art. 49 Abs. 3 IVV zugrundeliegenden Konzeption vereinbar ist, ist als aufsichtsrechtliche Frage nicht im vorliegenden Verfahren zu entscheiden. Welche Schlüssigkeit sodann die so festgehaltenen Beurteilungen durch den RAD haben, ist eine Frage der Beweiswürdigung.
Inwiefern in diesem Bereich der Gehörsanspruch - der grundsätzlich durch die mit Einsprache anfechtbare Verfügung erfüllt wird (Art. 42 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) - tangiert sein könnte, ist weder dargetan noch ersichtlich, so dass auch keine Gehörsverletzung zu erkennen ist.
2.
2.1 In der Anmeldung im Jahr 2003 hatte die Beschwerdeführerin Arbeitsvermittlung beantragt (Urk. 10/43 Ziff. 7.8). In den Einsprachen (Urk. 10/36, Urk. 10/5) gegen die anspruchsverneinenden Verfügungen vom 18. August 2003 und vom 12. Oktober 2004 äusserte sich die Beschwerdeführerin nicht mehr zur Frage beruflicher Massnahmen und beantragte ausdrücklich eine Rentenzusprache. Gleiches gilt schliesslich für die Beschwerde, die vorliegend zu beurteilen ist (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).
Ein allfälliger Anspruch auf Arbeitsvermittlung - der ohnehin mittels einfacher Vorsprache der Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin jederzeit wieder geltend gemacht werden kann - ist somit im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen.
2.2 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invaliditätsbemessung (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, und Art. 16 ATSG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann verwiesen werden.
3.
3.1 Dr. med. A.___, FMH für Rheumaerkrankungen, der die Beschwerdeführerin seit 2000 behandelte (vgl. Urk. 10/16 S. 2 lit. D), führte in einem Zeugnis vom 28. März 2003 aus, wegen Rückenschmerzen und Schmerzen in allen Gelenken kämen für die Beschwerdeführerin nur leichteste Tätigkeiten in Frage (Urk. 10/17).
3.2 In seinem Bericht vom 16. April 2003 zu Handen der Beschwerdegegnerin stellte Dr. A.___ folgende - leicht verkürzt wiedergegebenen - Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/16 S. 1 lit. A):
- chronisches lumbospondylogenes Syndrom
- chronisches zervikospondylogenes Syndrom
- Gonarthrose beidseits
- Periarthropathia humeroscapularis (PHS) calcarea rechts
- Epikondylopathia humeri radialis beidseits
Die Beschwerden hätten sich in letzter Zeit eher verstärkt. Für die zuletzt ausgeübten Reinigungsarbeiten habe seit Behandlungsbeginn eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden. Aufgrund der deutlichen Verschlechterung der gesamten Situation und der Gonarthrose beidseits mit nur noch kurzer Gehstrecke bestehe seit Anfang März 2003 für die zuletzt ausgeübte Reinigungstätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für eine rein sitzende Tätigkeit bestehe medizinisch-theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von zirka 50 % (Urk. 10/16 S. 2 lit. D).
In seinem Bericht vom 30. Oktober 2003 (Urk. 10/15) verwies Dr. A.___ auf seinen früheren Bericht. An den Diagnosen habe sich seither nichts verändert; die Situation habe sich verschlimmert. Die Beschwerdeführerin sei sowohl für Haushaltarbeiten wie für sämtliche leichte, der Behinderung angepasste Tätigkeiten höchstens 50 % arbeitsfähig (Urk. 10/15 S. 2 lit. D).
3.3 Am 15. März 2004 wurde die Beschwerdeführerin wegen anhaltenden Bauchschmerzen mit dem Verdacht auf eine akute Appendizitis in der Chirurgischen Klinik und Poliklinik des Kantonsspitals B.___ (B.___) untersucht, wo eine gedeckt perforierte Diverticulitis Colon ascendis diagnostiziert und medikamentös behandelt wurde (Urk. 10/14).
3.4 In einem Formularbericht vom 23. Juli 2004 diagnostizierte Dr. A.___ ein panspondylogenes Syndrom, eine PHS beidseits sowie Polyarthrosen mit Verdacht auf beginnende Arthropathie vor allem im Bereich der Hände (Urk. 10/13 Ziff. 3). Seit September 2003 und bis auf weiteres betrage die Arbeitsunfähigkeit 100 % (Urk. 10/13 Ziff. 4).
Der Beschwerdegegnerin berichtete Dr. A.___ am 1. September 2004, die Beschwerdeführerin klage nach wie vor über generalisierte Gelenksschmerzen und spondylogene Beschwerden. In der heutigen Situation sei und bleibe die Beschwerdeführerin seit dem 1. April 2004 „mindestens 66 2/3 % arbeitsunfähig“. Für Haushaltarbeiten, bei welchen sich die Beschwerdeführerin die Zeit einteilen könne, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von zirka 75 % (Urk. 10/12).
3.5 Im Bericht vom 23. März 2004 über den Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Rheumaklinik des B.___ vom 7. bis 24. März 2005 wurden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 10 S. 1 Mitte):
1. Fibromyalgie
- 18 von 18 Tenderpoints druckdolent
2. chronisches Panvertebralsyndrom bei degenerativen Veränderungen
- chronische PHS beidseits
- Kniearthrosen beidseits
3. Multifaktorieller Schwindel
4. März 2004 perforierte Divertikulitis des Colon ascendens
- Status nach antibiotischer Behandlung
5. Adipositas
Für die Zeit der Hospitalisation und 2 Wochen danach sei ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis ausgestellt worden, die weitere Festlegung der Arbeitsfähigkeit habe durch den Hausarzt zu erfolgen (Urk. 10 S. 2 oben).
Am 11. August 2005 beantwortete Dr. med. C.___, Chefarzt Rheumaklinik B.___, ihm von der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin unterbreitete Fragen (Urk. 26/1). Er machte die gleichen Angaben betreffend Diagnosen und Arbeitsunfähigkeit wie die im Bericht vom 23. März 2004 enthaltenen (Urk. 26/1 S. 1 Ziff. 2c und 4a). Nach der stationären Behandlung (vom März 2004) habe keine Nachkontrolle stattgefunden und die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit sei durch andere Ärzte erfolgt (Urk. 26/1 S. 2 Ziff. 4b).
4.
4.1 Die erwerblichen und finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin präsentieren sich folgendermassen.
Laut IK-Auszug (Urk. 10/25) hat die Beschwerdeführerin folgende Erwerbseinkommen erzielt:
Jahr | Franken |
1985 | 3’985 |
1986 | 6’348 |
1987 | 9’311 |
1988 | 10’650 |
1989 | 10’504 |
1990 | 13’378 |
1991 | 3’362 |
1992 | - |
1993 | 5’473 |
1994 | 666 |
1995 | 3’282 |
1996 | 7’319 |
1997 | 6’538 |
1998 | 6’860 |
1999 | 6’924 |
2000 | 6’100 |
2001 | 3'706 + 640 |
2002 | 6'472 + 14’927 |
2003 | 2'997 + 1’505 |
Laut Arbeitgeberfragebogen stammten die Einkommen ab 16. Juni 1995 von einer Anstellung als Raumpflegerin, welche die Beschwerdeführerin pro Woche für 5 Stunden an einem Tag ausübte und wofür der Stundenlohn Fr. 25.-- betrug (Urk. 10/40). Das zusätzliche Einkommen 2002 und 2003 (Fr. 14'927.-- + Fr. 1'505.--) entstammte einer zweiten Anstellung als Raumpflegerin auf Abruf und zu einem Stundenlohn von Fr. 29.-- , die vom 4. Juni 2002 bis 31. März 2003 dauerte (Urk. 10/39).
4.2 Im Jahr 2002 erwarben die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann ein Grundstück (Steuererklärung 2002; Urk. 26/8 S. 4 Ziff. 31.1), auf dem sie im Jahr 2003 ein Einfamilienhaus erstellten (Steuererklärung 2003; Urk. 26/9 S. 4 Ziff. 31.1), so dass nunmehr einem Einkommen von Fr. 68’074.-- (ohne den 2003 pro rata Fr. 1'126.-- betragenden Eigenmietwert; Urk. 26/9 S. 2 Ziff. 6.3 und 7) die Verzinsung einer Hypothek von Fr. 450'000.-- gegenüberstand. Vom 20. November bis 31. Dezember 2003 betrug die Zinsbelastung Fr. 1'325.-- (Urk. 26/9 Beilage), was Fr. 11'925.-- im Jahr entspricht (Fr. 1'325.-- : 40 Tage x 360 Tage), mithin einem Zinssatz von 2.65 % und einer Belastung von knapp Fr. 1'000.-- pro Monat.
5.
5.1 Die Würdigung der vorhandenen ärztlichen Beurteilungen führt zum Schluss, dass sich lediglich Dr. A.___ als behandelnder Arzt zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit (Reinigung), im Haushalt und teilweise in leidensangepasster (sitzender) Tätigkeit direkt geäussert hat.
Nicht auszuschliessen ist, dass die Beurteilungen durch Dr. A.___ auch von seiner hausärztlichen Vertrauensposition mitbeeinflusst sind (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3b/cc). Vor allem aber sind seine Ausführungen hinsichtlich der leidensangepassten Arbeitsfähigkeit unvollständig, sind hinsichtlich einer allfälligen Verschlechterung nur mit dem Hinweis auf die angegebenen Beschwerden begründet und erscheinen im Zeitverlauf als nicht ohne weiteres nachvollziehbar beziehungsweise, wie seitens des RAD zu Recht bemerkt wurde, als widersprüchlich, wenn auf ihren Wortlaut abgestellt wird.
Aus diesen Gründen bilden die Angaben von Dr. A.___ keine ausreichende Grundlage zur Festlegung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in leidensangepassten Tätigkeiten und im Haushalt.
Sie eignen sich auch nicht als Basis für eine abweichende Einschätzung im Sinne einer ermessensweisen Festlegung lediglich aufgrund der Akten, wie sie seitens des RAD vorgenommen wurde: Weder die von Dr. A.___ angenommene Verschlechterung noch die gegenteilige Annahme, die Arbeitsfähigkeit habe sich seit der Beurteilung von 2003 nicht weiter verringert, sind befundmässig weiter untermauert. Die Festlegung seitens des RAD stützte sich auch nicht auf eine andere, dies schlüssig begründende ärztliche Beurteilung.
5.2 Damit erweist sich die gesundheitliche Situation als ungenügend geklärt, so dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in leidensangepassten Tätigkeiten und im Haushalt - etwa in der Rheumaklinik des B.___ - spezialärztlich abklären lasse.
5.3 Nach erfolgter medizinischer Abklärung wird die Beschwerdegegnerin auch die Statusfrage noch einmal prüfen müssen. Wohl liegen übereinstimmende Parteianträge vor, wonach die Beschwerdeführerin als voll erwerbstätig zu qualifizieren sei. Ob dies richtig ist, muss vorliegend jedoch offen bleiben. Immerhin war die Beschwerdeführerin bis im Jahr 2001, in welchem ihr einziger Sohn bereits 20-jährig war, lediglich im Umfang von rund 13 % erwerbstätig. Sodann erscheint auch der Hinweis auf die seit 2004 bestehende Hypothekarbelastung nicht wirklich schlüssig: Der Zinslast von rund Fr. 1’000.-- pro Monat stehen laut Steuererklärung Einkünfte von rund Fr. 5'673.-- pro Monat gegenüber (Fr. 68’074.-- : 12), woraus sich kaum eine wirtschaftliche Notwendigkeit eines zusätzlichen Erwerbseinkommens ableiten lässt. Andererseits erweiterte die Beschwerdeführerin trotz seit 1999 bestehender und von Dr. A.___ als zunehmend beurteilten Beschwerden ihr Pensum im Jahr 2002/2003 auf annähernd 50 %, so dass die Annahme gerechtfertigt sein dürfte, dass sie im Gesundheitsfall mindestens in diesem Umfang erwerbstätig wäre. Ob ein höheres hypothetisches Erwerbspensum bis hin zu einer vollen Erwerbstätigkeit als überwiegend wahrscheinlich erscheint, und ob diese Frage vor dem Hintergrund der aus ärztlicher Sicht leidensbedingt verbleibenden Arbeitsfähigkeit überhaupt noch relevant sein wird, lässt sich ohne zusätzliche Abklärungen nicht abschliessend beurteilen.
5.4 Somit wird die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Rückweisung die gesundheitliche Situation und die Statusfrage wie dargelegt abklären und anschliessend neu verfügen.
5.5 Eine Rückweisung ist praxisgemäss einem Obsiegen gleichgestellt, so dass die Beschwerdegegnerin der rechtskundig vertretenen Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu bezahlen hat, die in Würdigung der massgebenden Umstände und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 135.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherung
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).