IV.2005.00095
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 5. Januar 2006
in Sachen
K.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa
Strassburgstrasse 10, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Mit Verfügung vom 12. August 2002 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem 1950 geborenen und seit 1981 bei den A.___ beschäftigten K.___ eine vom 1. Juni 2000 bis 30. April 2001 befristete halbe Rente zu (Urk. 8/35, Urk. 8/135 Ziff. 1). Die dagegen vom Versicherten am 12. September 2002 erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 19. Januar 2004 im Verfahren Nr. IV.2002.00471 in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese - nach erfolgter Abklärung im Sinne von Erwägung 3 - neu verfüge (Urk. 8/21).
Das Urteil vom 19. Januar 2004 blieb unangefochten.
1.2 Mit Verfügung vom 27. Juli 2004 stellte die IV-Stelle fest, bei einem Valideneinkommen von Fr. 63'703.60 und einem Invalideneinkommen von Fr. 41'620.-- betrage der Invaliditätsgrad 35 %, womit kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 8/10 = Urk. 13). Dagegen erhob der Versicherte am 26. August 2004 Einsprache (Urk. 8/9), welcher sich die Pensionskasse des Versicherten am 3. September 2004 anschloss (Urk. 8/6).
Mit Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2004 wies die IV-Stelle die Einsprachen ab (Urk. 8/3 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2004 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 24. Januar 2005 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben, es sei ihm eine Invalidenrente nach Massgabe einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit zuzusprechen und es sei festzustellen, dass auf den 30. April / 1. Mai 2001 beziehungsweise den 31. Januar / 1. Februar 2001 keine rentenwirksame Verminderung seines Gesundheitszustandes eingetreten sei (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).
Mit Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Mit Verfügung vom 3. März 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
Am 5. Oktober 2005 erfolgte eine weitere Eingabe des Versicherten (Urk. 10, Urk. 11/1-3), zu welcher sich die IV-Stelle innert der ihr angesetzten Frist nicht mehr äusserte (vgl. Urk. 14).
Der beschwerdeweise gestellte Sistierungsantrag (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4) hat sich mittlerweile erledigt, nachdem das Eidgenössische Versicherungsgericht am 15. September 2005 im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren des Versicherten entschieden hat (vgl. Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts stellt der Rückweisungsentscheid einer kantonalen Rekursinstanz eine im Sinne von Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) und Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössischen Versicherungsgericht anfechtbare Endverfügung dar. Anfechtbar ist grundsätzlich nur das Dispositiv, nicht aber die Begründung eines Entscheides. Verweist indessen das Dispositiv eines Rückweisungsentscheides ausdrücklich auf die Erwägungen, werden diese zu dessen Bestandteil und haben, soweit sie zum Streitgegenstand gehören, an der formellen Rechtskraft teil. Dementsprechend sind die Motive, auf die das Dispositiv verweist, für die Behörde, an die die Sache zurückgewiesen wird, bei Nichtanfechtung verbindlich (BGE 120 V 237 Erw. 1a).
1.2 Ziffer 1 des Dispositivs des Urteils des hiesigen Gerichts vom 19. Januar 2004 lautete:
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne von Erwägung 3 neu verfüge.
Erwägung 3.3 des gleichen Urteils lautete:
„Somit ist gestützt auf das MEDAS-Gutachten davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer seit Juni 1999 eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % in der angestammten Tätigkeit besteht. Ferner verfügt der Beschwerdeführer über eine Leistungsfähigkeit von 70 % in einer körperlich mittelschweren Tätigkeit und von 80 % in einer körperlich leichten Tätigkeit mit Wechselpositionen, ohne Zwangshaltungen, mit der Möglichkeit zu Positionswechseln und mit Hebebelastungen von 5 bis maximal 10 kg. Dabei ist zu beachten, dass die jeweilige Einschränkung der Leistungsfähigkeit (von 30 % beziehungsweise 20 %) attestierte wurde, um - bei formal voller Arbeitsfähigkeit - der Schmerz- und der Augenproblematik Rechnung zu tragen.“
1.3 Im erwähnten Urteil wurde somit der Umfang der dem Beschwerdeführer trotz seiner Leiden verbleibenden Arbeitsfähigkeit festgelegt. Die Rückweisung erfolgte, damit die Beschwerdegegnerin gestützt auf diese Festlegung - aus in Erw. 4 des Urteils näher dargelegten Gründen - eine Invaliditätsbemessung vornehme.
1.4 Diese Invaliditätsbemessung und ihr Ergebnis sind der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Soweit der Beschwerdeführer sich wiederum zum medizinischen Sachverhalt und zur leidensangepassten Arbeitsfähigkeit äussert (Urk. 1 S. 4, S. 7 f. Ziff. 2.1.1-2.1.3, S. 10 ff. Ziff. 2.2), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
2.1 Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen betreffend die Invaliditätsbemessung und den Rentenanspruch (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 2 f. Ziff. 2). Darauf kann verwiesen werden.
2.2 Die Beschwerdegegnerin setzte als Valideneinkommen den von der ehemaligen Arbeitgeberin im Jahr 2000 ausbezahlten und der Nominallohnentwicklung bis 2003 angepassten Lohn ein, womit rund Fr. 63'704.-- resultierten (Urk. 8/10).
Zur Bestimmung des Invalideneinkommens ging sie von einer Arbeitsfähigkeit in körperlich leichten Tätigkeiten von 80 % aus und stützte sie sich auf das gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) von Männern in einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige im Jahr 2002 erzielte und an die Nominallohnentwicklung bis 2003 angepasste Einkommen, von welchem sie einen leidensbedingten Abzug von 10 % vornahm.
2.3 Der Beschwerdeführer führte einerseits aus, das tatsächlich ausbezahlte Einkommen dürfe als Valideneinkommen angesehen werden (Urk. 1 S. 13 Ziff. 2.3.1). Andererseits führte er aus, dabei habe es sich teilweise um Soziallohn gehandelt (Urk. 1 S. 13 f. Ziff. 2.3.2; Urk. 10 mit Hinweis auf Urk. 11/3).
Zum Invalideneinkommen führte er aus, eine - auch leidensangepasste - Weiterbeschäftigung seitens der ehemaligen Arbeitgeberin sei nicht mehr möglich gewesen, somit sei das Invalideneinkommen Null (Urk. 1 S. 14 f. Ziff. 2.3.3.1). Der Begriff der Zumutbarkeit dürfe nicht die Ratlosigkeit des Mediziners kompensieren (Urk. 1 S. 15 Ziff. 2.3.3.2). Das Abstellen auf gesamtschweizerische Arbeitsstatistiken sei bei niedrigen Einkommen problematisch und insbesondere in Fällen wie dem vorliegenden, in welchem der grosse interne Arbeitsmarkt bei der ehemaligen Arbeitgeberin nicht mehr offen stehe; der Abzug von 10 % sei ohne Begründung vorgenommen worden (Urk. 1 S. 15 f. Ziff. 2.3.3.3).
3.
3.1 Gemäss Arbeitgeberfragebogen vom 5. April 2000 wurde dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2000 ein Jahreslohn von Fr. 60'208.-- ausbezahlt (Urk. 8/135 Ziff. 12). Gleichzeitig wurde ausgeführt, dass dies nicht (mehr) der erbrachten Leistung entspreche, zumal der Beschwerdeführer seit Juni 1999 gesundheitsbedingt keine Arbeitsleistung mehr erbracht hatte (Urk. 8/135 Ziff. 14 und 20).
Nachdem das Valideneinkommen dem ohne Gesundheitsschaden hypothetischerweise weiterhin erzielbaren Einkommen und in der Regel dem vor Eintritt des Gesundheitsschadens effektiv erzielten Einkommen entspricht, kann und muss der Umstand, dass der im Jahr 2000 ausbezahlte Lohn im Sinne einer Soziallohnkomponente nicht mehr leistungsadäquat war, ausser Betracht bleiben, entspricht er doch dem Einkommen, das der Beschwerdeführer ohne den sich im Jahr 2000 auswirkenden Gesundheitsschaden hätte erzielen können.
Angepasst an die Nominallohnentwicklung im Bereich Verkehr und Nachrichtenübermittlung von 1,6 % (2001), 2,0 % (2002), 1,6 % (2003) und 1,4 % im Jahr 2004 (Die Volkswirtschaft, 10/2005, S. 83 Tab. B 10.2, lit. I) ergibt sich ein Valideneinkommen im Jahr 2004 von rund Fr. 64'281.-- (Fr. 60'208.-- x 1,016 x 1,02 x 1,016 x 1,014).
3.2 Auf die Einzelheiten der Rechtsprechung zur Bestimmung des Invalideneinkommens anhand von Tabellenlöhnen, insbesondere wenn - wie vorliegend - der Versicherte keiner Arbeit mehr nachgeht, ist hier nicht näher einzugehen, da nicht ersichtlich ist, inwiefern der von ihm angeführte Umstand, dass ihm der interne Stellenmarkt bei der ehemaligen Arbeitgeberin nicht mehr offen stehe, gegen die Verwendung von Tabellenlöhnen sprechen sollte.
Angesichts des festgelegten Zumutbarkeitsprofils (vorstehen Erw. 1.2) ist von einer zeitlich vollen Arbeitsfähigkeit in körperlich leichten Tätigkeiten bei einer behinderungsbedingt um 20 % reduzierten Leistung auszugehen.
Dem Beschwerdeführer steht behinderungsbedingt noch eine relativ breite Palette möglicher Tätigkeiten offen, so dass mit der Beschwerdegegnerin auf das gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) von Männern in einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige erzielte Einkommen abzustellen ist, das im Jahr 2004 monatlich Fr. 4'588.-- betrug (LSE 2004, www.bfs.admin.ch, Suchbegriff „Lohnstrukturerhebung 2004“, S. 13, Tab. TA1, Total, Niveau 4), was angepasst an die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10/2005, S. 82, Tab. B 9.2) Fr. 57'258.--entspricht (Fr. 4'588.-- x 12 : 40,0 x 41,6).
Dieser Betrag ist der auf 80 % verminderten Leistungsfähigkeit anzupassen. Sodann ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Vergleich zu gesunden Mitbewerbern mit einem aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen verminderten Lohn zu rechnen haben dürfte. Dabei ist - mit der Beschwerdegegnerin - ein Abzug von 10 % als angemessen zu betrachten, nachdem bei formal voller Arbeitsfähigkeit bereits eine verminderte Leistungsfähigkeit von lediglich 80 % berücksichtigt wird; Anhaltspunkte, die den maximal zulässigen Abzug von 25 % rechtfertigen würden, bestehen nicht und wurden auch vom Beschwerdeführer nicht genannt.
Somit resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 41'226.-- im Jahr 2004 (Fr. 57'258.-- x 0,8 x 0,9).
3.3 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 64'281.-- im Jahr 2004 mit dem Invalideneinkommen von Fr. 41'226.-- im Jahr 2004 ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 23'055.--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 36 % entspricht.
Damit wird der für einen Rentenanspruch im Minimum vorausgesetzte Invaliditätsgrad von 40 % nicht erreicht.
Der angefochtene Entscheid erweist sich mithin als zutreffend, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).