IV.2005.00096
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 30. Mai 2006
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
vertreten durch das Patronato INCA
Luisenstrasse 29, Postfach 1614, 8031 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 M.___, geboren 1948, besuchte die Schulen in Italien. Eine Berufsausbildung absolvierte er nicht. Nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1970 arbeitete er ab Mai 1971 bei der A.___, später bei der B.___, als Rangierlokführer (Urk. 8/56, Urk. 8/62). Ab Januar 1995 ging er zudem bei der C.___ als Hilfsarbeiter einer Nebenerwerbstätigkeit nach (Urk. 8/57). Wegen verstärkter Rückenbeschwerden, unter denen er seit zirka 1982 leidet, war er ab September 2000 zu 50 % und ab Mai 2001 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/56). Die Nebenerwerbstätigkeit vermochte er bis Juli 2001 auszuüben (Urk. 8/57). Im September 2001 versuchte er bei der B.___ wieder eine Tätigkeit aufzunehmen, wobei er speziell leichte Arbeiten zu verrichten hatte. Dieser Arbeitsversuch musste jedoch bereits nach einigen Tagen wegen Rückenbeschwerden abgebrochen werden (Urk. 8/56). Von sich aus kündigte der Versicherte seine Stelle bei der C.___ per 30. November 2001 (Urk. 8/57). Die Stelle bei der B.___ wurde ihm im Zuge der Übernahme der B.___ durch R.___ und der damit verbundenen Schliessung der Produktionsstätte E.___ aus wirtschaftlichen Gründen per 30. November 2001 gekündigt (Urk. 8/56).
Am 10. Juli 2001 hatte sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zum Rentenbezug angemeldet (Urk. 8/62). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab (Urk. 8/19-21, Urk. 8/23-24, Urk. 8/56-57), unter anderem liess sie den Versicherten durch Dr. med. F.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, begutachten (Gutachten vom 25. Januar 2003, Urk. 8/20). Gestützt auf das Gutachten sprach sie ihm mit Verfügung vom 9. April 2003 mit Wirkung ab 1. September 2001 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 52 % eine halbe Rente zu (Urk. 8/9, vgl. auch Urk. 8/11). Dieser Entscheid blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.
1.2 Am 12. Januar 2004 stellte der Versicherte, vertreten durch das Patronato INCA Zürich, ein Revisionsbegehren mit der Begründung, die Rückenschmerzen hätten sich seit dem Jahr 2003 verschlimmert, so habe er sich inzwischen wegen einer Diskushernie im Bereich L4/L5 zweimal einer Operation unterziehen müssen (Urk. 8/46-47). Die IV-Stelle holte daraufhin von Dr. med. G.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, die Berichte vom 11. Mai 2004, 11. August 2004 und 13. September 2004 ein (Urk. 8/16, Urk. 8/18-19). Aus diesen Berichten folgerte die IV-Stelle nach Rücksprache mit ihrem ärztlichen Dienst, dass keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Aufgrund der vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bleibe es beim einem Anspruch auf eine halbe Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 52 % (Urk. 8/8). Dementsprechend wies sie das Revisionsbegehren mit Verfügung vom 7. Oktober 2004 ab (Urk. 8/7). Die hiegegen erhobene Einsprache (Urk. 8/4) wurde mit Entscheid vom 17. Januar 2005 (Urk. 2 = Urk. 8/1) abgewiesen.
2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte, wiederum vertreten durch das Patronato INCA Zürich, mit Eingabe vom 25. Januar 2005 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte unter Beilage eines weiteren Berichts von Dr. G.___ vom 13. Januar 2005 (Urk. 3/2 = Urk. 8/15) die Erhöhung der halben auf eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Februar 2004. In der Beschwerdeantwort vom 7. März 2005 stellte die Beschwerdegegnerin den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 10. März 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 9. April 2003 (Urk. 8/9) eine Verschlechterung erfahren hat, die sich in relevanter Weise auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auswirkt. Die Beschwerdegegnerin verneinte dies im angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. Januar 2005 im Wesentlichen mit der Begründung, die in den medizinischen Berichten von Dr. G.___ erhobenen Befunde vermöchten keine rentenbeeinflussende Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu begründen. Der Beschwerdeführer macht hingegen insbesondere unter Berufung eines im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Berichtes von Dr. G.___ vom 13. Januar 2005 (Urk. 3/2) eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend.
2.2 Die ursprüngliche Verfügung vom 9. April 2003 stützte sich auf das Gutachten von Dr. F.___ vom 25. Januar 2003 (Urk. 8/20; vgl. Urk. 8/11). Dr. F.___ stellte im Wesentlichen die Diagnosen eines chronischen panvertebralen, vor allem lumbospondylogenen Syndroms bei hochthorakaler Kyphose, hyperlordotischer Fehlhaltung und geringgradigen degenerativen Veränderungen zervikal, sowie von weichteilrheumatischen Schulter- und Nackenbeschwerden bei muskulärer Dysbalance und Verdacht auf Dekonditionierung. Im Übrigen bestätigte oder verwarf er anhand der eigenen Befunde die Diagnosen, welche die behandelnden Ärzte Dr. med. J.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, Dr. med. H.___, Facharzt für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, und Dr. med. I.___, Fachärztin für physikalische Medizin und Rehabilitation, zuvor gestellt hatten. Dr. H.___ hatte am 6. Oktober 2001 ein chronisches lumbovertebrales und intermittierendes spondylogenes Syndrom vor allem rechts bei skoliotischem Hohl-Rundrücken und muskulärer Dysbalance mit gelegentlicher Ausweitung zu einem panvertebralen Syndrom diagnostiziert. Sodann sprach er von einem Zervikalsyndrom sowie einer Periarthropathia humeroscapularis tendinotica rechts (Urk. 8/23). Diese Diagnosen waren auch von Dr. J.___ erhoben worden, wobei dieser vor allem noch die degenerativen Veränderungen lumbal und zervikal betont hatte (Bericht vom 3. Oktober 2001, Urk. 8/24). Darüber hinaus war Dr. I.___ im Bericht vom 23. Juli 2001 von einem lumboradikulären Syndrom rechts, degenerativen Foramenstenosen C5/6 und C6/7, einer chronischen Epikondylopathie links sowie einem Karpaltunnelsyndrom rechts ausgegangen (Urk. 8/21).
Bezugnehmend auf diese Diagnosen und die eigenen Untersuchungen führte Dr. F.___ aus, die Untersuchung ergebe einen 54jährigen, übergewichtigen Mann mit ausgeprägter und fixierter Kyphose bei Status nach Morbus Scheuermann. Daneben finde sich eine ausgeprägte muskuläre Dysbalance mit Verkürzungen im Bereiche des Schultergürtels sowie auffallender Abschwächung der Abdominalmuskulatur. Die Brustwirbelsäule sei im Bereiche der Kyphose strukturell in der Beweglichkeit eingeschränkt, die Beweglichkeit der übrigen Etagen sei höchstens haltungsbedingt und durch muskuläre Verkürzungen limitiert. Eine schmerzhafte segmentale Beweglichkeit lasse sich nicht eruieren, anderseits sei die untere Lendenwirbelsäule im Rahmen der statischen Fehlbelastung etwas vermehrt empfindlich. Hinweise für ein lumboradikuläres Syndrom könne er keine feststellen, hingegen Beckenkammtendinosen im Sinne einer spondylogenen Symptomatik. Die Schulter- und Nackenschmerzen seien myofaszialer oder weichteilrheumatischer Art im Rahmen der muskulären Dysbalance. Hinweise für eine radikuläre Symptomatik liessen sich auch auf dieser Etage nicht finden. Eine Periarthropathia humeroscapularis tendinotica liege aktuell weder rechts noch links vor, ebenso würden absolut keine Hinweise auf eine Epikondylopathie oder ein Karpaltunnelsyndrom vorliegen. Diese Diagnosen könne er daher nicht bestätigen. Sollten derartige Beschwerden nur wechselnd vorhanden sein, könne es sich sicher nicht um eine schwere und invalidisierende Symptomatik handeln. Die auf den konventionell radiologischen Bildern erkennbaren degenerativen Veränderung seien zudem als äusserst geringgradig zu bezeichnen (Urk. 8/20 S. 14 f.).
Gestützt auf diese Beurteilung kam Dr. F.___ zum Schluss, die bisherige Tätigkeit als Rangierarbeiter sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zuzumuten. Indes sei dieser für eine adaptierte, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit voll arbeitsfähig (Urk. 20 S. 15).
2.3
2.3.1 Zur Begründung des Revisionsbegehrens reichte der Beschwerdeführer am 4. Februar 2004 ein ärztliches Zeugnis von Dr. G.___ ein, in dem ihm zumindest vorläufig eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, da er sich am 4. November und 9. Dezember 2003 wegen einer Diskushernie im Bereich L4/L5 mit Reizsyndrom rechts je einer Operation habe unterziehen müssen (Urk. 8/46). Im Bericht vom 11. Mai 2004 erklärte Dr. G.___, dass der Beschwerdeführer am 22. Januar 2004 nochmals operiert worden und bis auf Weiteres arbeitsunfähig sei (Urk. 8/19). Am 11. August 2004 bestätigte Dr. G.___, dass der Beschwerdeführer nach wie vor arbeitsunfähig sei. Allenfalls käme eine intellektuelle Tätigkeit in Frage. Dafür würden dem Beschwerdeführer aber die nötigen Voraussetzungen fehlen (Urk. 8/18). Im Bericht vom 13. September 2004 hielt Dr. G.___ fest, der Beschwerdeführer klage zunehmend über Beschwerden in der Brustwirbelsäule. Zudem habe er am 7. September 2004 wegen eines Tumors am Schulterblatt operiert werden müssen. Entgegen den medizinischen Abklärungen im Jahre 2003 habe er den Beschwerdeführer nie für voll arbeitsfähig gehalten. Er sei davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer für leichte körperliche Tätigkeiten teilarbeitsfähig sei (Urk. 8/16).
2.3.2 Im Bericht vom 13. Januar 2005 führte Dr. G.___ aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der gutachterlichen Untersuchung vom 25. Januar 2003 mit Gewissheit verschlechtert. So habe er im Dezember 2003 wegen eines Bandscheibenvorfalls operiert werden müssen. Wegen eines Duralecks habe er sich am 22. Januar 2004 erneut einer Operation unterziehen müssen. Im November 2003 habe Dr. J.___ die Wirbelsäule, insbesondere die Brustwirbelsäule, nochmals radiologisch untersucht. Dabei habe sich gezeigt, dass das Segment auf der Höhe L4 erwartungsgemäss zwischenzeitlich gesintert sei und beidseitige Foraminalstenosen vorliegen würden. Der Beschwerdeführer weise zudem ein leichtes sensomotorisches Ausfallsyndrom (Lähmung rechtsseitig) auf und die Beschwerden, die durch diese Instabilität verursacht würden, seien eindeutig glaubhaft. Aufgrund dieser Situation sei der Beschwerdeführer auch für leichte Tätigkeiten nicht voll arbeitsfähig. Im Weiteren erwähnte Dr. G.___, dass dem Beschwerdeführer am 7. September 2004 im Bereich des linken Schulterblattes eine Fettgewebegeschwulst operativ habe entfernt werden müssen, wobei die Operationswunde bis zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vollständig ausgeheilt sei; zudem weise der Beschwerdeführer einen Morbus Scheuermann im Bereich der Brustwirbelsäule auf, der zu einer verstärkten Kyphosierung führen werde (Urk. 8/15).
2.4 Den Berichten von Dr. G.___ vom 11. Mai 2004 (Urk. 8/19), 11. August 2004 (Urk. 8/18), 13. September 2004 (Urk. 8/16) und 13. Januar 2005 (Urk. 8/15) lässt sich nicht abschliessend entnehmen, ob seit der ursprünglichen Rentenverfügung vom 9. April 2003 eine wesentliche und dauernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Insbesondere der Bericht vom 13. Januar 2005 enthält Anhaltspunkte, die eine solche nicht ausschliessen. Ob dieser Bericht der Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides vom 17. Januar 2005 bekannt war, ist unklar, zumal dieser an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gerichtet war und die Beschwerdegegnerin in ihren internen Akten nirgends darauf Bezug nimmt. Jedoch ist er unabhängig davon in die Würdigung miteinzubeziehen, da er Angaben enthält, die sich auf den massgebenden Vergleichszeitraum beziehen.
Der Beschwerdeführer leidet bereits seit längerem an einem chronischen lumbovertebralen und intermittierenden spondylogenen Syndrom vor allem rechts. Im Dezember 2003 und im Januar 2004 musste er sich wegen einer Diskushernie L4/L5 mit einem Reizsyndrom rechts operieren lassen. Dr. G.___ attestierte dem Beschwerdeführer in den Berichten vom 13. September 2004 und 13. Januar 2005 eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit. Doch kann aufgrund dieses Attests nicht ohne Weiteres von einer verminderten Arbeitsfähigkeit als Folge der Diskushernie ausgegangen werden, zumal nach Ansicht von Dr. G.___ eine volle Arbeitsfähigkeit nie gegeben war. Wegen dieser Diskrepanz zur gutachterlichen Beurteilung, die - vor dem Bandscheibenvorfall - von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausging, bleibt unklar, ob und inwiefern die ohnehin bestehende Wirbelsäulenproblematik durch den Bandscheibenvorfall in relevanter Weise dauernd verschärft wurde, denn die von Dr. G.___ attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist allenfalls nicht auf organische Befunde zurückzuführen, sondern lediglich Ausdruck einer unterschiedlichen Beurteilung desselben medizinischen Sachverhaltes.
Ebensowenig kann aufgrund des Umstandes, dass das Segment in der Brustwirbelsäule auf der Höhe L4 zwischenzeitlich gesintert ist, beidseitige Foraminalstenosen vorliegen und der Beschwerdeführer nun an einem leichten sensomotorischen Ausfallsyndrom mit rechtsseitigen Lähmungserscheinungen leidet, eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes angenommen werden. Die Sinterung des Segmentes auf der Höhe L4 stellt eine Verschlechterung der bereits seit längerem bestehenden Problematik in der Brustwirbelsäule dar. Inwiefern die Beweglichkeit der Brustwirbelsäule, die im Bereich der Kyphose ohnehin beeinträchtigt ist, durch das Zusammenwachsen des Segmentes weiter eingeschränkt wird, wird von Dr. G.___ nicht näher erläutert. Es kann daher auch nicht bestimmt werden, ob eine relevante Veränderung des Schweregrades eingetreten ist. Neu ist, dass der Beschwerdeführer an einem leichten sensomotorischen Ausfallsyndrom mit rechtsseitigen Lähmungserscheinungen leidet. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang diese Symptomatik eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit zeitigt, kann aufgrund der vorhandenen Angaben wiederum nicht beurteilt werden. Im Weiteren weist Dr. G.___ in den Berichten vom 13. September 2004 und 13. Januar 2005 darauf hin, dass dem Beschwerdeführer am 7. September 2004 eine Fettgewebegeschwulst im linken Schulterblatt operativ entfernt werden musste. Im Bericht vom 13. Januar 2005 führte Dr. G.___ sodann aus, dass die Operationswunde bis heute noch nicht vollständig ausgeheilt sei und der Beschwerdeführer infolge der nun eintretenden Verwachsungen unter leichten Restschmerzen leiden werde (Urk. 8/15). Eine dadurch bedingte weitergehende Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit machte Dr. G.___ allerdings nicht geltend.
2.5 Aufgrund der Angaben von Dr. G.___ zur gesundheitlichen Situation und deren unklaren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit drängen sich weitere medizinische Abklärungen auf. Da die von Dr. G.___ beschriebenen Symptome grösstenteils im Zusammenhang mit Befunden stehen, die bereits bei der ersten Prüfung des Rentenbegehrens vorlagen, erscheint es naheliegend, vorab Dr. F.___ zur Frage Stellung nehmen zu lassen, ob sich die bestehende Symptomatik verschlechtert hat und gegebenenfalls in welchem Ausmass. Allenfalls sind anschliessend weitere Abklärungen erforderlich.
Nach dem Gesagten ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im massgebenden Vergleichszeitraum in anspruchserheblichem Ausmass verschlechtert hat. Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
3. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Januar 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die revisionsweise Erhöhung der Invalidenrente des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Patronato INCA
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).