IV.2005.00097
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Meier-Wiesner
Urteil vom 17. März 2006
in Sachen
L.___
Pfannenstilstrasse 14,
Beschwerdeführer
vertreten durch die Patronato INCA
Rechtsdienst
Postfach 287, 4005 Basel 5
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1952 geborene L.___ arbeitete als Maurer im Hochbau. Er erlitt 1977 einen schweren Unfall und zog sich Verletzungen der rechten Hand zu, die zur Teilamputation von Zeig-, Mittel- und Ringfinger führten. Seither bezieht er von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbseinbusse von zunächst 33 1/3 % und danach von 20 %. Darüber hinaus leidet er an lumbalen Rückenbeschwerden. Ende November 2002 verlor der Versicherte seine letzte Anstellung als Hilfsarbeiter in einer Textilfärberei infolge Betriebsschliessung. Danach bezog er zunächst Arbeitslosenentschädigung und ab 26. Februar 2003 Krankentaggelder.
Am 5. März 2004 meldete sich L.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 7/31). Daraufhin holte die IV-Stelle die Berichte von Dr. med. A.___, Facharzt für Pneumologie, vom 23. März 2004 (Urk. 7/21), von Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 30. März 2004 (Urk. 7/14), von Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, vom 19. April 2004 (Urk. 7/13/1) sowie der Klinik F.___ in X.___ vom 29. April 2004 (Urk. 7/12) ein. Daneben zog sie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten bei (Urk. 7/28) und beauftragte sodann Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, mit einer Begutachtung (Urk. 7/10; Gutachten vom 28. Juni 2004, Urk. 7/11). Gestützt darauf verneinte sie mit Verfügung vom 1. September 2004 den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/9). Die vom Versicherten am 22. September 2004 erhobene Einsprache (Urk. 7/6) wies sie nach Verzicht des Unfallversicherers auf eine Vernehmlassung (Urk. 7/5) mit Entscheid vom 16. Dezember 2004 ab (Urk. 2).
2. Dagegen liess L.___ am 26. Januar 2005 Beschwerde erheben und die Zusprechung einer halben, eventuell einer ganzen Invalidenrente ab März 2003 beantragen. Daneben liess er um Anordnung einer gerichtlichen Begutachtung ersuchen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 3. März 2005 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf der Schriftenwechsel am 8. März 2005 geschlossen wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und die dazugehörige Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten. Mit ihnen sind verschiedene materiellrechtliche Normen im Bereich der Invalidenversicherung geändert oder aufgehoben worden. In BGE 130 V 445 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, dass bei Erlass des Einspracheentscheides nach dem 1. Januar 2003 der Anspruch auf eine Invalidenrente - den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen folgend - für die Zeit bis 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen beziehungsweise durch das ATSG geänderten Normen zu prüfen ist. Der Beschwerdeführer stellte im März 2004 sein Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung. Der angefochtene Einspracheentscheid, welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 130 V 446 Erw. 1.2 mit Hinweisen), wurde am 16. Dezember 2004 erlassen, weshalb auch die seit 1. Januar 2004 geltenden Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG Anwendung finden.
Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine wesentliche Änderung erfahren haben.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 %, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
Nach Art. 48 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 ATSG erlischt der Anspruch auf Nachzahlung mit dem Ablauf von fünf Jahren seit Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war. Meldet sich jedoch ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden die Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG).
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b, AHI 2000 S. 309 Erw. 1a in fine mit Hinweisen).
2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3. Die Abweisung des Leistungsbegehrens begründete die Beschwerdegegnerin damit, dass der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein Jahresbruttoeinkommen von Fr. 58'000.-- erzielen könnte. Gemäss dem Gutachten von Dr. D.___ sei ihm eine körperlich leichte, angelernte Erwerbstätigkeit vollumfänglich zumutbar. Dabei könnte er ein Einkommen in etwa derselben Höhe verdienen, weshalb keine Einkommenseinbusse vorliege (Urk. 7/7 und Urk. 2 S. 2).
Der Beschwerdeführer stellt sich hingegen auf den Standpunkt, die bei den Akten liegenden medizinischen Berichte der Klinik F.___ und von Dr. B.___ seien nicht gebührend gewürdigt worden. Zudem erhebt er Zweifel an der Objektivität des unzulässige Äusserungen enthaltenden Gutachtens von Dr. D.___ (Urk. 1 S. 2, Urk. 7/6 S. 1).
4.
4.1 Dr. A.___ gab im Bericht vom 23. März 2004 an, den Beschwerdeführer lediglich wegen einer chronischen Bronchitis bei Nikotinabusus im 2002 untersucht zu haben. Auf Grund der normalen Lungenfunktion sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (Urk. 7/21).
Der den Beschwerdeführer als Hausarzt behandelnde Dr. B.___ führte im Bericht vom 30. März 2004 aus, dem Beschwerdeführer sei seit 1. März 2003 wegen eines chronisch-rezidivierenden lumbovertebralen Syndroms mit therapieresistenten pseudo-radikulären Projektionen im Bereiche des linken Beines bei isthmischer Spondylolisthesis L5/S1 keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar (Urk. 7/14).
Dr. C.___ stellte im April 2003 beim Beschwerdeführer eine symptomatische filiforme Carotis interna-Abgangstenose links fest und stellte die dringliche Indikation für eine Endarterektomie, die noch im gleichen Monat erfolgreich durchgeführt wurde (vgl. Urk. 7/13/2, Urk. 7/15-17 und Urk. 7/19-20). Im Bericht vom 19. April 2004 gab er an, aus neurologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/13/1).
Im Bericht vom 29. April 2004 bestätigte Dr. med. E.___, Oberarzt an der Klinik F.___ die Diagnose eines lumbalen Schmerzsyndroms bei isthmischer Spondylolisthese L5/S1. Dazu führte er aus, es bestehe eine isthmische Spondylolisthese Grad I-II mit foraminaler Einengung rechts ausgeprägter als links, die sicher ein Teil der angegebenen Beschwerden verursache. Aus orthopädisch-chirurgischer Sicht käme bei dieser Konstellation einzig die Spondylodese L5/S1 mit interkorporeller Abstützung in Frage, welche jedoch lediglich zu einer Schmerzreduktion führen könnte. Gestützt darauf attestierte Dr. E.___ dem Beschwerdeführer bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Arbeiten (Urk. 7/12).
4.2 Dr. D.___ stellte im Gutachten vom 28. Juni 2004 folgende Diagnosen (Urk. 7/11 S. 5):
- Chronisch rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom bei Spondylolyse-listhesis L5/S1 (Grad I-II)
- Status nach traumatischer Teilamputation rechte Hand (1977)
- Status nach transurethraler Prostatektomie (2001)
- COPD bei Status nach chronischem Nikotinabusus
- Status nach Endarterektomie a. carotis links bei TIA (2003)
Zirka 1990 habe der Beschwerdeführer bei der Arbeit erstmals lumbale Rückenbeschwerden bekommen, die dann zeitweise wieder spontan verschwunden seien. Ausserdem leide er seit der im August 2001 durchgeführten Prostatektomie an Pollakisurie und Potenzstörungen. 2002 sei die Abklärung und Behandlung der lumbalen Rückenbeschwerden intensiviert und die Fortsetzung der 1990 eingeleiteten konservativen Therapie empfohlen worden. Ende Februar 2003 erlitt er eine TIA mit erheblichen Störungen wie Aphasie. Nach Vornahme einer Endarterektomie habe er sich wieder erholt, so dass er jetzt gut sprechen könne Urk. 7/11 S. 2 f.).
Gestützt darauf und die Ergebnisse der klinischen und radiologischen Untersuchungen kam Dr. D.___ zum Schluss, dass sowohl die belastungsabhängigen Rückenbeschwerden als auch die eingeschränkte Funktion der rechten Hand seit längerer Zeit bestünden und den Beschwerdeführer in seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachhaltig behindert hätten. Das aktuelle Problem einer auf den ersten Blick gesundheitlich begründeten Arbeitsunfähigkeit sei nämlich erst aufgetreten, nachdem die Arbeitgeberin ihren Betrieb habe schliessen müssen. Obschon die Beschwerden an sich glaubhaft schienen und die Funktionseinbussen ohne weiteres belegt werden könnten, liesse sich eine Arbeitsunfähigkeit medizinisch nicht begründen. Selbst wenn der Beschwerdeführer in der letzten Zeit noch weitere medizinische Probleme bekommen habe, sei sein Allgemeinzustand nicht derart reduziert, dass eine weitere berufliche Tätigkeit grundsätzlich nicht in Frage komme (Urk. 7/11 S. 6). Zwar könne der Beschwerdeführer nicht mehr schwer arbeiten und die Funktion der rechten Hand sei eingeschränkt, jedoch sei er für eine leichtere Arbeit, die seiner beruflichen Erfahrung und psychointellektuellen Leistungsfähigkeit entspricht, zu mindestens 50 % arbeitsfähig. Die weiteren gesundheitlichen Probleme hätten keinen direkten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/11 S. 7). In dem dem Gutachten beigelegten Beiblatt zu medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit präzisierte Dr. D.___, der Beschwerdeführer könne eine behinderungsangepasste Tätigkeit ganztags ausüben. Dabei dürfe er weder Gewichte über Brusthöhe heben noch Gewichte über 25 kg bis Lendenhöhe heben oder tragen müssen. Auch dürfe er weder mit schweren Werkzeugen hantieren noch in der Kälte arbeiten. Schliesslich könne er seine rechte, dominante Hand nur noch beschränkt einsetzen (Urk. 7/S. 9 f.).
4.3 Aufgrund dieser medizinischen Beurteilungen steht zunächst fest, dass weder aus pneumologischer, noch aus neurologischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht (vgl. Urk. 7/13 und Urk. 7/21. Einschränkend wirken sich unbestrittenermassen lediglich die Rückenbeschwerden und die eingeschränkte Funktionalität der rechten Hand aus. Diesbezüglich fehlt in den Berichten von Dr. E.___ (Urk. 7/12) und Dr. B.___ (Urk. 7/14) eine Begründung für die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Dies ist indessen angesichts der bis Ende November 2002 ausgeübten, teilweise schweren Erwerbstätigkeit trotz bestehender Beschwerden unerlässlich, zumal keine nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit eingetretene dauernde Verschlimmerung ausgewiesen ist. Aus diesen Gründen vermögen die Beurteilungen von Dr. E.___ und Dr. B.___ nicht zu überzeugen. Demgegenüber setzt sich Dr. D.___ in seinem Gutachten mit dem Verhalten des Beschwerdeführers, den geklagten Beschwerden und den sich aus den Untersuchungen ergebenden Einschränkungen ausführlich auseinander. Seine Ausführungen blieben dabei sachlich und seine Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar. An der Objektivität des Gutachters ist nicht zu zweifeln. Erfüllt somit Dr. D.___s Gutachten vom 28. Juni 2004 sämtliche von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen (vgl. Erw. 2.4), kann gestützt darauf angenommen werden, dass der Beschwerdeführer seit Verlust seiner letzten Anstellung Ende November 2002 für eine leichtere Arbeit, welche die Einschränkungen beim Gebrauch der rechten Hand und bei der Belastung des Rückens, insbesondere der Lendenwirbelsäule, berücksichtigt, zu 100 % arbeitsfähig ist.
5. Zu prüfen bleibt, wie sich diese noch erhebliche Restarbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
5.1 Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174).
Vorliegend bestehen die Rückenbeschwerden und die Behinderung an der rechten Hand seit mehreren Jahren. Da jedoch die Anmeldung bei der IV-Stelle erst im März 2004 erfolgte, kann eine allfällige Invalidenrente frühestens ab März 2003 ausgerichtet werden, weshalb für den Einkommensvergleich auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist.
5.2 Wegen der Unfallfolgen an der rechten Hand hatte der Beschwerdeführer seine ursprüngliche Tätigkeit als Maurer aufgeben und eine Verdiensteinbusse hinnehmen müssen, die zur Ausrichtung einer Invalidenrente des Unfallversicherers geführt hatte. Dementsprechend lag auch sein sich aus dem IK-Auszug (Urk. 7/28) für 2002 ergebendes letztes Jahreseinkommen in der der Funktionseinbusse der rechten Hand offenbar angepassten Arbeit in einer Textilfärberei mit Fr. 54'697.-- deutlich unter dem Jahreslohn von im Baugewerbe beschäftigten Männern des Anforderungsniveaus 4. Dieser belief sich nämlich aufgrund der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2002 (LSE) und des darin in Tabelle TA1 ausgewiesenen Durchschnittswertes von Fr. 4'765.-- (inkl. 13. Monatslohn, LSE 2002 S. 43, Ziff. 45 sowie der im Baugewerbe im Jahr 2002 betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,9 Wochenstunden (Die Volkswirtschaft, 1/2-2006, S. 94, Tabelle B9.2, Zeile F) auf Fr. 59'896.05. Für die Berechnung des ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Lohnes ist folglich von diesem letztgenannten Betrag auszugehen. Unter Berücksichtigung der im Baugewerbe im Jahr 2003 eingetretenen Nominallohnentwicklung von 1 % (Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2003, Tabelle T1.1.93) und der in diesem Jahr betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,8 Wochenstunden (Die Volkswirtschaft, 1/2-2006, S. 94, Tabelle B9.2, Zeile F) ergibt sich ein Validenlohn von Fr. 60'351.--.
5.3 Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens kann rechtsprechungsgemäss auf die Ergebnisse der standardisierten monatlichen Bruttolöhne gemäss der LSE zurückgegriffen werden (vgl. BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb mit Hinweisen). Um den Behinderungen des Beschwerdeführers angemessen Rechnung zu tragen, ist auf den in der LSE enthaltenen allgemeinen Durchschnittsverdienst für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor abzustellen, der im Jahre 2002 monatlich Fr. 4'557.-- betragen hat (inkl. 13. Monatslohn; LSE 2002 a.a.O.). Auf der Basis der im Jahre 2003 betriebsüblichen 41,7 Wochenstunden (vgl. Die Volkswirtschaft 1/2-2006, S. 94, Tabelle B 9.2, Zeile A-O) sowie unter Berücksichtigung der auf den Männerlöhnen eingetretenen Nominallohnentwicklung (1933 Indexpunkte im Jahre 2002 und 1958 Indexpunkte im Jahre 2003; Die Volkswirtschaft 1/2-2006, S. 95, Tabelle B 10.03) ergibt sich ein jährliches Einkommen von Fr. 57'745.40
Die Frage, ob und in welchem Ausmass dieser statistische Lohn zu korrigieren ist, hängt von den gesamten persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad; BGE 126 V 75). Wegen seiner Behinderung ist der Beschwerdeführer auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit gesundheitlich nicht beeinträchtigten, vollzeitlich erwerbstätigen Bewerberinnen und Bewerbern benachteiligt, was sich negativ auf das Lohnniveau auswirkt. Das Alter des im Zeitpunkt des Einspracheentscheides 52jährigen Beschwerdeführers wirkt sich dagegen nicht lohnsenkend aus, weshalb es keinen Abzug rechtfertigt (vgl. AHI 1999 S. 242 Erw. 4c). Doch ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit insofern keinen allgemeinen Durchschnittslohn erzielen kann, als der ihm offenstehende Arbeitsmarkt lediglich derjenige für Personen ist, welche in einem Betrieb neu anfangen. Allerdings wiegt dies wegen des niedrigen Anforderungsprofils der in Betracht fallenden Verweisungstätigkeiten nicht allzu schwer (vgl. AHI-Praxis 1999 S. 181 Erw. 3b und S. 243 Erw. 4c). Selbst wenn jedoch in Würdigung dieser Umstände der höchstzulässige Abzug von 25 % vorgenommen würde, ergäbe sich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Das Invalideneinkommen würde sich dann auf Fr. 43'309.-- belaufen und somit nur um gut 28 % unter dem Valideneinkommen von Fr. 60'351.-- liegen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Patronato INCA
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).