IV.2005.00099

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 28. September 2006
in Sachen
1.   F.___
 

2.   Vorsorgestiftung für das Personal der C.___ Bank (Schweiz) AG
 


Beschwerdeführerinnen

Beschwerdeführerin 1 vertreten durch Fürsprecher Herbert Schober
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

Beschwerdeführerin 2 vertreten durch Rechtsanwältin Marta Mozar
c/o Hubatka Müller & Vetter
Seestrasse 6, 8027 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.       Die im Jahre 1965 geborene F.___ verfügt über einen Hochschulabschluss ("____", 1987 bis 1991) und war zuletzt für die C.___ Bank im Bereich Marketing und Kommunikation tätig (Urk. 9/76, Urk. 9/79). Im August 1998 verletzte sich F.___ am rechten Sprunggelenk und erkrankte im Dezember 1998 zudem an einer hartnäckigen Bronchitis, welche ab dem 25. Dezember 1998 zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit führte (Urk. 1 S. 3). Am 3. März 1999 kündigte die C.___ Bank das Arbeitsverhältnis und stelle die Versicherte mit sofortiger Wirkung bis zum 30. September 1999 frei (Urk. 9/78). Am 23. Mai 1999 erlitt diese als Mitfahrerin bei einem Motorradunfall multiple Frakturen sowie eine Halswirbelsäulenabknickverletzung und eine milde traumatische Gehirnverletzung (Urk. 9/41 S. 16, Urk. 1 S. 3). Am 28. Dezember 2000 meldete sie sich bei der SVA, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (berufliche und medizinische Massnahmen, Rente; Urk. 9/79 S. 5-7).
         Nach erfolgten Abklärungen, insbesondere der polydisziplinären Begutachtung der Versicherten (A.___, Gutachten vom 14. April 2003, Urk. 9/41), verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung sowie berufliche Massnahmen (Verfügungen vom 27. Mai sowie 22. September 2003, Urk. 9/31 und Urk. 9/29). Mit Verfügung vom 26. November 2003 sprach sie der Versicherten ausgehend von einer Invalidität von 70.56 %, ab Januar 2000 eine ganze Rente zu (Urk. 9/25). Nach erfolgter Einsprache der Vorsorgestiftung für das Personal der C.___ Bank (Schweiz) AG (Urk. 9/24, Urk. 9/13) korrigierte die IV-Stelle den ermittelten Invaliditätsgrad mit undatiertem Einspracheentscheid auf 66 % und sprach der Versicherten vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2003 eine halbe und vom 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 9/1 ff., Verfügungen vom 14. Dezember 2004).

2. Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten (Urk. 4) am 25. Januar 2005 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin 1 eine ganze Rente zuzusprechen, unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Am 27. Januar 2005 erhob die Vertreterin der Vorsorgestiftung für das Personal der C.___ Bank (Schweiz) AG gegen die Entscheide betreffend beruflicher Massnahmen und Invalidenrente ebenfalls Beschwerde und beantragte, es sei der Einspracheentscheid der Vorinstanz, einschliesslich der Verfügungen vom 14. Dezember 2004, aufzuheben, und es seien berufliche Massnahmen anzuordnen, eventualiter sei der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin 1 neu festzusetzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 6/1 S. 2, Verfahren IV.2005.00105).
         Mit Verfügung vom 8. Februar 2005 wurden die vorliegenden Prozesse vereinigt und der Beschwerdegegnerin Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 5).
         Nachdem diese mit Beschwerdeantwort vom 31. März 2005 unter Hinweis auf die Akten die Abweisung der Beschwerde beantragte hatte (Urk. 8), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 11. April 2005 geschlossen (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:


1.
1.1     Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Gegen Einspracheentscheide kann gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG beim kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden.
         Nach der per 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Änderung vom 16. Dezember 2005 sieht Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG in Abweichung von Art. 52 und 58 ATSG vor, dass Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar sind. Für die von der IV-Stelle vor Inkrafttreten dieser Änderung erlassenen, aber noch nicht rechtskräftigen Verfügungen und die bei der IV-Stelle hängigen Einsprachen gilt gemäss der Übergangsbestimmung II bisheriges Recht.
         Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2     Die unter Geltung von Art. 52 Abs. 1 ATSG ergangene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. September 2003 betreffend beruflicher Massnahmen wurde der Beschwerdeführerin 2 nicht eröffnet (Urk. 9/29, Urk. 6/1) und es erging mangels Einsprache kein Einspracheentscheid.
         Die Verfügung vom 22. September 2003 ist somit in Rechtskraft erwachsen. Daran vermag die unterbliebene Zustellung an die Beschwerdeführerin 2 nichts zu ändern. Denn selbst bei Rentenentscheiden der Invalidenversicherung, denen das Eidgenössische Versicherungsgericht grundsätzlich gegenüber der Vorsorgeeinrichtung Bindungswirkung zuerkennt, führt ein Eröffnungsfehler nicht dazu, dass der Vorsorgeeinrichtung bei nachträglicher Kenntnis der IV-Rentenverfügung der Rechtsweg eröffnet wird (vgl. BGE 132 V 5 Erw. 3.3.2). Umso weniger kann dies bei Entscheiden betreffend berufliche Massnahmen der Fall sein, an welche die Vorsorgeeinrichtung - anders als bei der Invaliditätsbemessung - nicht direkt gebunden ist. Es fehlt somit einerseits an einem Einspracheentscheid, wie er nach den bis Ende Juni 2006 auch im Bereich der Invalidenversicherung gültig gewesenen Verfahrensbestimmungen erforderlich gewesen wäre, um auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 einzutreten. Andererseits steht die inzwischen eingetretene Rechtskraft der Verfügung vom 22. September 2003 einem Eintreten auf die Beschwerde selbst dann entgegen, wenn dieses sich ausschliesslich nach dem per 1. Juli 2006 geänderten Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG richten würde. Soweit die von der Beschwerdeführerin 2 erhobene Beschwerde somit den Bereich berufliche Massnahmen betrifft, ist darauf nicht einzutreten

2.
2.1     Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin 1 bis zum Erlass des Einspracheentscheides, welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen), Rentenleistungen zustehen. Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des ATSG und dessen Ausführungsverordnung sowie - ab diesem Zeitpunkt - die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
         Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine Änderung erfahren haben.
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie daher prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen F. vom 26. Mai 2003, I 156/02).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen damit, dass das Invalideneinkommen anhand der Tabelle TA 13 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) Anforderungsniveau 2 zu ermitteln sei, was bei einem zumutbaren Pensum in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von 50 % und einem leidensbedingten Abzug von 15 % per 2003 zu einem Einkommen von Fr. 33'934.50 führe. Dies ergebe bei einem Valideneinkommen per 2003 von Fr. 99'571.-- eine Invalidität von rund 66 %, was von Januar 2000 bis Dezember 2003 einen Anspruch auf eine halbe und von Januar 2004 an auf eine Dreiviertelsrente begründe (Urk. 2).
3.2 Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin 1 im Wesentlichen geltend, dass hinsichtlich des Valideneinkommens von einem solchen von mindestens Fr. 150'000.-- auszugehen sei, zumindest aber erscheine das in der ursprünglichen Verfügung angenommene Einkommen von Fr. 108'834.-- realistischer als das im Einspracheentscheid erwähnte. Das Invalideneinkommen sei anhand der Tabelle TA7 der LSE, Anforderungsniveau 3 oder 4 zu bestimmen, wobei je nachdem ein grösserer leidensbedingter Abzug vorzunehmen sei. Bei einem 50%igen Pensum ergebe sich ein Einkommen von rund Fr. 25'000.--, was zu einer Invalidität von deutlich mehr als 70 % führe. Weiter sei zu berücksichtigen, dass erst für die Zeit ab dem A.___-Gutachten (14. April 2003) in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgegangen werden könne und in der Zeit von Dezember 1998 bis April 2003 eine höhere Arbeitsunfähigkeit anzunehmen sei (Urk. 1 S. 8 ff.).
3.3     Die Vertreterin der Beschwerdeführerin 2 machte im Wesentlichen geltend, dass das Valideneinkommen von der Beschwerdegegnerin korrekt festgelegt worden sei. Hinsichtlich des Invalideneinkommens sei anzumerken, dass der Beschwerdeführerin 1 aufgrund ihrer Ausbildung, ihrer sprachlichen Fähigkeiten und der Tatsache, dass sie in intellektueller Hinsicht nicht beeinträchtigt sei, die Erzielung eines wesentlich höheren Einkommens zugemutet werden könne (Urk. 6/1).

4.
4.1     Die für das A.___-Gutachten vom 14. April 2003 verantwortlichen Fachärzte stellten die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
1.  Status nach Motorradunfall am 23. Mai 1999
-   dislozierte Unterschenkelmehrfragmentfraktur links, konsekutiv Osteosynthese, anamnestisch postoperativ Tarsaltunnelsyndrom sowie Algodystrophie des linken Unterschenkels sowie des linken Fusses
-   Humerusschaftspinalfraktur links
-   Distorsion des linken Handgelenkes
-   Halswirbelsäulenabknickverletzung (ICD-10 S13.4); leicht ausgeprägtes, insbesondere oberes Zervikalsyndrom (ICD-10 M53.0), Hypästhesie im Bereich der rechten Gesichtshälfte, des linken Arms sowie des linken Beins, nicht sicher einem Nerventeilungsmuster zuordenbar
-   Status nach milder traumatischer Gehirnverletzung; kognitive Störung (ICD-10 F06.7), überlagert bei Schmerzinterferenz
         2.     Hyperlaxitätssyndrom (ICD-10 35.7)
-   Status nach rezidivierender Schulterluxation rechts bei chronischer vorderer Schulterinstabilität
-   Status nach zweimaligen Distorsionstrauma OSG recht 8/98 sowie 10/98 mit persistierender Insuffizienz des fibulotalaren Bandapparates
         3.     Chronisches Lumbovertebralsyndrom (ICD-10 M54.5)
-   Wirbelsäulenfehlform, - fehlhaltung und muskulärer Insuffizienz sowie muskulärer Dysbalance
-   Spondylolyse L5/S1 links anamnestisch
         Rein aus Sicht des Bewegungsapparates bestehe in der angestammten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Infolge der zusätzlichen kognitiven Einschränkungen, welche sich interferierend mit dem Zervikalsyndrom ungünstig beeinflussen, sowie der Tatsache, dass die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin 1 komplexes Denken und Handeln voraussetzt, sei ihr aber die angestammte Tätigkeit nicht mehr zuzumuten. In einer wechselbelastenden Tätigkeit sei aus rein rheumatologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 70 % gegeben. Die durchgeführte neurologische Untersuchung führe zu einer weiteren Einschränkung (zervikozephales Schmerzsyndrom, kognitive Störungen), so dass insgesamt von einer 50%igen Restleistungsfähigkeit ausgegangen werden könne. Dabei könne der Beschwerdeführer nurmehr eine überwiegend sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit zur Wechselbelastung zugemutet werden, mit der Einschränkung, dass der Inhalt der Arbeit nicht mehr derart komplex ist, wie zum Zeitpunkt vor dem Unfall, insbesondere leichter zu bewältigende administrative Aufgaben, die ohne massiven Zeit- und Erfolgsdruck durchgeführt werden können (Urk. 9/41 S. 16 ff.).
4.2     Das vorliegende polydisziplinäre Gutachten legt den medizinischen Sachverhalt in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar und ist für das vorliegende Verfahren umfassend, weshalb darauf abgestellt werden kann. Es wurde denn auch für die Zeit ab dem 14. April 2003 im vorliegenden Verfahren von keiner Partei in Frage gestellt.
         Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen werden, kann offen bleiben, ob für die Zeit von Dezember 1998 bis April 2003 von einer höheren Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin 1 auszugehen ist, wie dies der Vertreter der Beschwerdeführerin 1 geltend macht. Denn selbst, wenn bezüglich einer behinderungsangepassten Tätigkeit für den ganzen Zeitraum von einer 50 %igen Arbeitsfähigkeit und überdies bezüglich des Valideneinkommens von den Einkommenszahlen der Beschwerdegegnerin ausgegangen wird, ergibt sich ein Invaliditätsgrad, der einen Anspruch auf eine ganze Rente begründet.

5.
5.1     Ohne die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Bonuszahlungen und ohne 13. Monatslohn betrug ihr Jahreslohn 1999 unbestrittenermassen Fr. 92'899.80 (= 12 x Fr. 7'741.65; Urk. 1 S. 8, Urk. 2 S. 5, Urk. 9/19, 9/78). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2156 auf 2190 Indexpunkte (Die Volkswirtschaft 9-2006, Tabelle B10.3, Nominallohnindex Frauen) ergibt sich daraus per 2000, dem Zeitpunkt des Rentenbeginns, ein Valideneinkommen von rund Fr. 94'365.--.
5.2     Das Invalideneinkommen ist praxisgemäss anhand der Tabelle TA 1 der LSE zu ermitteln. Aufgrund des polydisziplinären Gutachtens ist klar ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin 1 schon in einer leichteren Tätigkeit nicht nur aufgrund ihrer rheumatologischen Beschwerden, sondern auch aus neurologischer Sicht eingeschränkt ist. Dabei sind ihr insbesondere komplexere Tätigkeiten nicht mehr zuzumuten und die Arbeit sollte keinen massiven Erfolgs- oder Zeitdruck mit sich bringen. Auch wenn die Beschwerdeführerin 1 über eine fundierte Ausbildung verfügt, sind ihr damit die Tätigkeiten gemäss Anforderungsniveau 1 und 2 der Tabelle TA 1 nicht mehr zuzumuten, da in diesen Tätigkeiten erfahrungsgemäss eine selbständige und speditive Arbeitsweise sowie das Tragen von Verantwortung verlangt wird, was unvermeidlich auch mit Zeit- und Erfolgsdruck verbunden ist. Es rechtfertigt sich somit das Invalideneinkommen anhand des Anforderungsniveaus 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) zu ermitteln. Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) weiblicher Arbeitskräfte für diesen Sektor betrug im Jahre 2000 bei 40-Stundenwoche im Gesamtdurchschnitt Fr. 4'578.-- (LSE 2000, S. 31, Tabelle TA1). Nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,8 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft, 10-2005, S. 82, Tabelle B 9.2) ergibt sich somit ein Einkommen von rund Fr. 4'784.--, was zu einem jährlichen Einkommen von Fr. 57'408.-- führt. Da die Beschwerdeführerin 1 lediglich noch ein 50%iges Pensum erledigen kann, ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 28'704.--. Bei der Bemessung des Abzugs im Sinne von GBE 126 V 75 ist zu beachten, dass mit der Wahl des Anforderungsniveaus 3 der Tabelle TA 1 dem Umstand, dass der Beschwerdeführerin 1 komplexere und anspruchsvollere Aufgaben aufgrund ihrer neurologischen Einschränkungen nicht mehr zuzumuten sind, bereits Rechnung getragen wurde. Da sie aber aus rein rheumatologischer Sicht in der angestammten Bürotätigkeit nur zu 50 % arbeitsfähig ist (behinderungsangepasst 70 %), ist davon auszugehen, dass auch in körperlich leichten Tätigkeiten die Anforderungen an einen behinderungsangepassten Arbeitsplatz sehr hoch sind. Da dies erfahrungsgemäss mit einer Lohneinbusse verbunden ist, erscheint es gerechtfertigt, vom ermittelten Einkommen einen Abzug von 10 % vorzunehmen, was zu einem zumutbaren Invalideneinkommen von rund Fr. 25'834.-- und zu einer Invalidität von rund 73 % führt ([Fr. 94'365.-- - Fr. 25'834.--] x 100 / Fr. 94'365.-- = 72.62).
5.3     Dieser Invaliditätsgrad gibt sowohl nach der Rechtslage, wie sie vor Inkrafttreten der 4. IV-Revision bestand, wie auch danach Anspruch auf eine ganze Rente. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn auf einen Abzug verzichtet würde und dem Einkommensvergleich als Invalideneinkommen Fr. 28'704.-- zugrunde gelegt würden. Denn auch der daraus resultierende Invaliditätsgrad von 69,58 % müsste gemäss BGE 130 V 121 aufgerundet werden und würde damit den nach dem neuen Recht für eine ganze Rente erforderlichen Schwellenwert von 70 % immer noch erreichen.
         Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin 1 in der Zeit von Januar 2000 bis April 2003 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit weniger als 50 % arbeitsfähig gewesen ist und ob die im Jahre 1998 ausgerichteten Bonuszahlungen bei der Ermittlung des Valideneinkommen zu berücksichtigen wären.
         Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie zur Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin 1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6.     Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin 1 eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'600.-- (inklusive Barauslagen und 7.6 % Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin 1 ab dem 1. Januar 2000 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin 1 eine Prozessentschädigung von Fr. 2'600.-- (inklusive Barauslagen und 7.6 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Herbert Schober
- Rechtsanwältin Marta Mozar
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).