IV.2005.00100

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 26. Oktober 2005
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Albrecht Metzger
Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2004 einen Rentenanspruch von A.___ verneint hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 26. Januar 2005, mit welcher der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Albrecht Metzger, beantragt, es sei ihm eine Invalidenrente auf der Basis des richtig berechneten Grades zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung bzw. zur Durchführung einer interdisziplinären Begutachtung und zu erneutem Entscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1), sowie nach Einsicht in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 7. März 2005 (Urk. 7) ,

in Erwägung,
dass Dr. med. A.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, im Bericht vom 27. September/1. Oktober 2003 angab, dass der Beschwerdeführer an einem chronifizierten Schmerzsyndrom bei Status nach Operationen wegen Morton-Neuromen-Vorfuss links leide und in der bisherigen Tätigkeit als Magaziner zu 100 % arbeitsunfähig, dagegen in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 8/13, vgl. Urk. 8/26),
dass derselbe Arzt im Bericht vom 22. Juli 2004 gestützt auf die klinische Untersuchung des Beschwerdeführers vom 6. Juli 2004 feststellte, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers - im Vergleich zu den Angaben im früheren Bericht vom 27. September/1. Oktober 2003 - eine Verschlechterung erfahren habe, indem neu chronische Rückenschmerzen im Thorakal- und Lumbosakralbereich aufgetreten seien, die Paravertebralmuskulatur myogelotisch verspannt und die Gesamtbeweglichkeit der Wirbelsäule dadurch um ca. 50 % eingeschränkt sei, und er den Beschwerdeführer deshalb nicht mehr als zu 100 %, sondern nurmehr als zu 50 % arbeitsfähig in einer behinderungsangepassten Tätigkeit erachte (Urk. 8/11), 
dass die IV-Stelle im angefochtenen Entscheid vom 10. Dezember 2004 gestützt auf die Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes davon ausging, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes gegenüber 2003 nicht ausgewiesen sei und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nach wie vor auf 100 % festzusetzen sei (Urk. 2, Urk. 8/2), 
dass die Einschätzung der IV-Stelle bzw. ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes nicht nachvollziehbar ist,
dass aufgrund des Berichts von Dr. A.___ vom 22. Juli 2004 eine Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - gegenüber den Angaben in seinem früheren Bericht vom 27. September/1. Oktober 2003 - glaubhaft dargetan ist und der frühere Bericht damit überholt ist,
dass der Bericht von Dr. A.___ vom 22. Juli 2004 den von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an beweiskräftige Unterlagen jedoch nicht genügt (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a), da er namentlich nicht auf umfassenden Untersuchungen beruht, keine Diagnosen nennt und keine differenzierte Stellungnahme zur Frage, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeit der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist, enthält, so dass nicht darauf abgestellt werden kann,   
dass sich im erwähnten Bericht von Dr. A.___ des weiteren Hinweise auf eine psychische Störung mit Krankheitswert und Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit finden, indem auch von Beeinträchtigungen der psychischen bzw. neuropsychologischen Funktionen die Rede ist (vgl. Urk. 8/11 S. 3), 
dass sich die Frage, welchen Diagnosen die beim Beschwerdeführer seit 2003 neu aufgetretenen somatischen und psychischen Beschwerden zuzuordnen sind und inwieweit sie den Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit einschränken, aufgrund der gegenwärtigen medizinischen Akten nicht beurteilen lässt (vgl. Urk. 8/10, Urk. 8/12), 
dass demzufolge der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2004 aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zur interdisziplinären Abklärung und zu erneutem Entscheid über den Rentenanspruch zurückzuweisen ist,
         dass nach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen) und nach Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzenden Ersatz der Parteikosten hat,
         dass dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung dieser Grundsätze eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist,

erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid vom 10. Dezember 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Albrecht Metzger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).