IV.2005.00101
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Meili
Urteil vom 12. April 2006
in Sachen
B.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Fürsprecher Dr. Michael Weissberg
Zentralstrasse 47, 2502 Biel
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. B.___, geboren 1970 und Mutter eines 2003 geborenen Sohnes, verlor im Alter von zwei Jahren bei einem Verkehrsunfall beide Beine und bezieht seit 1. Mai 1997 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades (Urk. 8/4, Urk. 8/9, Urk. 9/6, Urk. 9/54). Ausserdem wurden ihr ab 1973 Hilfsmittel wie Beinprothesen und Tutoren zugesprochen, ein Rollstuhl leihweise abgegeben sowie im Rahmen beruflicher Massnahmen die Kosten einer zweijährigen kaufmännischen Ausbildung übernommen (Urk. 9/1, Urk. 9/5, Urk. 9/10, Urk. 9/12-13, Urk. 9/15, Urk. 9/18-19). Am 9. April und 16. September 1992 sowie am 25. Mai 2000 übernahm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ferner die Kosten der invaliditätsbedingten Abänderung am Motorfahrzeug Fiat Croma und später am Opel Astra Kombi und der notwendigen Fahrstunden (Urk. 9/2, Urk. 9/19). Der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung wurde hingegen mit Verfügung vom 30. September 1998 verneint (Urk. 9/7).
Am 13. Dezember 2003 ersuchte die Versicherte um Kostenübernahme für bauliche Massnahmen an ihrem Eigenheim (Urk. 8/35-36). Die IV-Stelle sprach ihr gestützt auf einen Abklärungsbericht der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft für Hilfsmittelberatung für Behinderte (SAHB) vom 17. Februar 2004 (Urk. 8/31) und eine Stellungnahme des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) vom 2. Dezember 2004 (Urk. 8/19) für invaliditätsbedingte bauliche Abänderungen des Eigenheims eine Kostenbeteiligung von insgesamt Fr. 73'320.-- zu, während eine solche für einen Treppenlift mit Verfügung vom 16. April 2004 (Urk. 8/8) abgelehnt wurde. Die dagegen am 21. April 2004 erhobene Einsprache (Urk. 8/7) wies sie am 15. Dezember 2004 ab (Urk. 8/2 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2004 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 26. Januar 2005 Beschwerde mit dem Antrag, dieser sei aufzuheben und die Angelegenheit mit der Anweisung, das Gesuch um Übernahme der Kosten für den Treppenlift sei gutzuheissen, an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 oben).
Mit Beschwerdeantwort vom 4. März 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 15. März 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben.
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 214 Erw. 2a).
1.2 Das Hilfsmittel muss im Einzelfall dazu bestimmt und geeignet sein, der gesundheitlich beeinträchtigten versicherten Person in wesentlichem Umfange zur Erreichung eines der gesetzlich anerkannten Ziele zu verhelfen. Praxisgemäss ist unter einem Hilfsmittel des IVG ein Gegenstand zu verstehen, dessen Gebrauch den Ausfall gewisser Teile oder Funktionen des menschlichen Körpers zu ersetzen vermag (BGE 131 V 13 Erw. 3.3, 115 V 194 Erw. 2c und 112 V 15 Erw. 1b). Daraus ist zu schliessen, dass der Gegenstand ohne strukturelle Änderung ablegbar und wieder verwendbar sein muss. Dieses Erfordernis bezieht sich jedoch nicht nur auf den Gegenstand selbst, sondern auch auf den menschlichen Körper und dessen Integrität. Ein Gegenstand, der seine Ersatzfunktionen nur erfüllen kann, wenn er zuerst durch einen eigentlichen chirurgischen Eingriff ins Körperinnere verbracht wird und nur auf gleiche Weise wieder zu ersetzen ist, stellt kein Hilfsmittel im Sinne des Gesetzes dar (BGE 115 V 194 Erw. 2c mit Hinweisen; ZAK 1990 S. 197 Erw. 2).
1.3 Ziff. 13 HVI Anhang steht unter der Überschrift „Hilfsmittel am Arbeitsplatz, im Aufgabenbereich, zur Schulung und Ausbildung sowie bauliche Vorkehren zur Überwindung des Arbeitsweges”; Voraussetzungen für einen Anspruch auf die dort aufgeführten Hilfsmittel ist somit die Förderung der Eingliederung im Erwerbsbereich oder im Haushalt im Sinne von Art. 21 Abs. 1 IVG. Unter ihnen figurieren in Ziff. 13.05* HVI Anhang „Hebebühnen und Treppenlifte sowie Beseitigung oder Abänderung von baulichen Hindernissen im und um den Wohn-, Arbeits-, Ausbildungs- und Schulungsbereich, sofern damit die Überwindung des Weges zur Arbeits-, Ausbildungs- oder Schulungsstätte oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich ermöglicht wird”. Demgegenüber trägt Ziff. 14 HVI Anhang den Titel „Hilfsmittel für die Selbstsorge”; diese Hilfsmittel werden unter den Voraussetzungen in Art. 21 Abs. 2 IVG gewährt und müssen damit nicht im Erwerbsbereich oder Haushalt eingliederungswirksam sein, sondern lediglich der Sozialrehabilitation dienen (vgl. BGE 127 V 127). Solche Hilfsmittel für die Selbstsorge sind gemäss Ziff. 14.05 HVI Anhang „Treppenfahrstühle und Rampen für Versicherte, die ohne einen solchen Behelf ihre Wohnstätte nicht verlassen können”.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die unterschiedlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfsmittel in Ziff. 13.05* HVI Anhang und der Hilfsmittel in Ziff. 14.05 HVI Anhang als rechtskonform erklärt (BGE 127 V 127).
1.4 Die anspruchsberechtigte Person ist verpflichtet, die Durchführung aller Massnahmen, die zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben (seit 1. Januar 2004: oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich [Aufgabenbereich]) getroffen werden, zu erleichtern. Kommt die anspruchsberechtigte Person ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, so können ihr die Leistungen (seit 1. Januar 2004: auch wenn es sich um eine Eingliederung in den Aufgabenbereich handelt) nach Artikel 21 Absatz 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) gekürzt oder verweigert werden.
Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- und Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG).
1.5 Nach der Rechtsprechung gilt im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht, wobei jedoch von der Versicherten nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Einer Anspruchsberechtigten sind Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn sie keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 15. Juli 2002, I 55/02, Erw. 1b).
Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 113 V 32 f. dargelegt hat, darf sich die Verwaltung bei den Anforderungen, welche unter dem Titel der Schadenminderung an die Versicherten gestellt werden, nicht einseitig vom öffentlichen Interesse an einer sparsamen und wirtschaftlichen Versicherungspraxis leiten lassen, sondern sie hat auch die grundrechtlich geschützten Betätigungsmöglichkeiten des Leistungsansprechers in seiner Lebensgestaltung angemessen zu berücksichtigen. Welchem Interesse der Vorrang zukommt, kann nicht generell entschieden werden. Als Richtschnur gilt, dass die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht zulässigerweise dort strenger sind, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht. Geht es um die Zusprechung oder Anpassung einzelner Eingliederungsleistungen im Rahmen neuer Verhältnisse, welche auf grundrechtlich geschützte Betätigungen der Versicherten zurückzuführen sind, ist bei der Berufung auf die Schadenminderungspflicht Zurückhaltung geboten. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Dispositionen der Versicherten nach den Umständen als geradezu unvernünftig oder rechtsmissbräuchlich betrachtet werden müssen.
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf die Übernahme der Kosten für den Einbau eines Treppenlifts hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung der Kostenübernahme damit, dass bei einem freiwilligen Hauskauf von der Beschwerdeführerin hätte erwartet werden können, bei Vorhandensein von entsprechenden Objekten auf dem Markt ein möglichst geeignetes Domizil auszusuchen, zumal im Kanton I.___ ein grosses Angebot von Eigenheimen, welche auf eine Etage verteilt seien, vorhanden sei (Urk. 2 S. 2).
2.3 Die Beschwerdeführerin wandte im Wesentlichen ein, trotz längerer Suche durch eine beauftragte Unternehmung wie auch durch sie und ihren Ehemann einzig die gewählte Liegenschaft gefunden zu haben (Urk. 1 S. 3 f.). Ausserdem bedingte ein eingeschossiges Haus aufgrund ihres Raumbedarfs ein derart grosses Grundstück, welches für sie und ihren Mann nicht mehr erschwinglich gewesen wäre (Urk. 1 S. 3).
3.
3.1 Mit Abklärungsbericht vom 17. Februar 2004 (Urk. 8/31) hielt A.___, Berater der SAHB, gestützt auf eine Abklärung der Situation vor Ort fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie nach vorgängigen Umbauten und Anpassungen kürzlich in ein bestehendes Einfamilienhaus in H.___ eingezogen sei. Die Beschwerdeführerin habe ein kleines Kind und sei aufgrund ihrer Behinderung auf eine rollstuhlgängige Wohnung angewiesen. Als Eingang werde die rollstuhlgängige Garage im Untergeschoss benützt, wo sich auch die Waschküche, der Keller und der EW-Raum befinde. Da die Beschwerdeführerin tagsüber alleine im Haus sei, müsse sie diese Räume erreichen können. Im Erdgeschoss befänden sich die Küche, das Wohnzimmer, das Gästezimmer sowie das Badezimmer mit Toilette und im Obergeschoss das Elternschlafzimmer, die Kinderzimmer, der Putzraum, das Büro und ein weiteres Badezimmer. Eine Wendeltreppe, die von der Beschwerdeführerin nicht benützt werden könne, verbinde das Untergeschoss mit dem Obergeschoss. Deshalb sei ein Schachtlift eingebaut worden, was eine optimale Lösung darstelle. Es wäre jedoch auch eine günstigere Lösung (Plattform- oder Deckenschienenlift) realisierbar gewesen, weshalb die günstigere Variante gerechnet worden sei (Urk. 8/31 S. 1).
3.2 Dr. med. C.___, Teamleiter technische Orthopädie an der Uniklinik D.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 4. März 2004 (Urk. 8/15/2) einen Status nach traumatischer Unterschenkelamputation rechts und Knieexartikulation links 1972 (Urk. 8/15/2 lit. A). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär, und sie benötige unter anderem einen Rollstuhl als Hilfsmittel (Urk. 8/15/2 lit. C).
Die vorliegende Behinderung habe den Hausumbau indiziert, insbesondere habe das Haus rollstuhlgängig gemacht und in diesem Zusammenhang unter anderem ein Lift eingebaut werden müssen (Urk. 8/15/2 lit. D).
3.3 Dr. med. E.___, Oberarzt i.V. an der Uniklinik D.___, bestätigte in seinem Bericht vom 26. August 2004 (Urk. 8/14/1) die bereits von Dr. C.___ am 4. März 2004 gestellte Diagnose. Die Beschwerdeführerin besitze einen Rollstuhl und benötige diesen zur Fortbewegung in der Wohnung, weshalb im Haus vieles umgebaut worden sei, damit es rollstuhlgängig sei (Urk. 8/14/2 S. 2). Erwerbstätig sei sie nicht mehr (Urk. 8/14/1 S. 1).
3.4 F.___ vom Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) führte im Bericht vom 2. Dezember 2004 (Urk. 8/19) in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung aus, es könne bei einem freiwilligen Hauskauf erwartet werden, dass die Beschwerdeführerin bei Vorhandensein von entsprechenden Objekten auf dem Markt ein möglichst geeignetes Domizil aussuche. Offenbar sei die Schadenminderungspflicht kaum respektive gar nicht berücksichtigt worden (Urk. 8/19 S. 1).
4. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin zur Fortbewegung nebst Prothesen und Tutoren auf einen Rollstuhl angewiesen ist. Aus den Arztberichten von Dr. C.___ und Dr. E.___ (Urk. 8/14-15) ergibt sich hingegen nicht, dass ein Wohnortwechsel wegen gesundheitlicher und persönlicher Umstände oder aus medizinischer Sicht angezeigt gewesen wäre. Eine allfällige Erhöhung der Chance auf Heilung infolge eines Wohnortwechsels fällt beim Status nach traumatischer Unterschenkelamputation rechts und Knieexartikulation links 1972 ausser Betracht, zumal gemäss Dr. C.___ der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stationär ist.
Ebenso wenig ist den Arztberichten zu entnehmen, dass der Wohnortwechsel sofort zu erfolgen hatte. Vielmehr ist aufgrund der Aktenlage anzunehmen, dass genügend Zeit vorhanden gewesen wäre, eine behinderungsgerechte Wohnstätte zu suchen. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann fassten zwar den Entschluss, ein Haus zu bauen, und beauftragten in der Folge die Firma G.___, ein passendes Grundstück zu suchen (Urk. 3/3), doch fehlen in den Akten Hinweise dahin gehend, dass sie eine behinderungsangepasste Wohnmöglichkeit, mithin eine Etagenwohnung, in vergleichbarem Preissegment wie die gewählte Liegenschaft ohne Erfolg gesucht haben und dass der Auftrag an die Firma G.___ auf ein behindertengerecht gebautes Eigenheim lautete. Insbesondere liegen weder ein Schreiben der Firma G.___ bei den Akten, das bestätigt, dass einzig die Liegenschaft in H.___ den Bedürfnissen der Beschwerdeführerin am besten entsprach, noch Belege über die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Suchaktivitäten mittels Internet (Urk. 1 S. 3). Einen diesbezüglichen Nachweis beizubringen, wäre zumutbar gewesen, wenn die Beschwerdeführerin - wie sie vorbrachte (Urk. 1 S. 3) - tatsächlich seit 1992 und nicht, wie der eingereichten Rechnung der Firma G.___ vom 17. Oktober 2002 (Urk. 3/3) zu entnehmen ist, erst seit 2002 auf der Suche nach einer geeigneten Wohnmöglichkeit war.
Mangels entsprechender Behauptung seitens der Beschwerdeführerin ist zudem davon auszugehen, dass sie bei der Suche zeitlich nicht unter Druck stand und örtlich nicht eingeschränkt war, zumal ihr 2003 geborener Sohn noch nicht schulpflichtig ist. Dass die Beschwerdeführerin das Angebot in H.___ nutzte, ist zwar nachvollziehbar, im Lichte der erwähnten Rechtsprechung (vgl. vorstehend Erw. 1.5) fehlten aber zwingende und besonders gewichtige Gründe für die Annahme dieses Angebots.
In Anlehnung an die erwähnte Rechtsprechung (I 55/02) und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände wäre es der Beschwerdeführerin somit grundsätzlich zumutbar gewesen, noch so lange am bisherigen Ort wohnen zu bleiben, bis sie ein geeignetes, ihrer Behinderung angepasstes Objekt gefunden hätte. Zumindest wäre sie gehalten gewesen, bevor sie die neue Liegenschaft erwarb, die invaliditätsbedingte Anpassungen notwendig machte, abzuklären, ob in der von ihr bevorzugten Gegend überhaupt ein behinderungsgerechtes Objekt zur Verfügung steht und allenfalls die Erfolglosigkeit trotz intensiver Suche nachzuweisen. Indem sie dies nicht getan hat, ist sie der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen.
Nach Gesagtem erweist sich die Verneinung des Anspruchs auf Kostenübernahme für den Einbau eines Treppenlifts als richtig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Dr. Michael Weissberg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).