Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00102
IV.2005.00102

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Sturzenegger


Urteil vom 22. Juni 2005
in Sachen
E.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch den Sozialdepartement der Stadt Zürich, Zentrale Ressourcendienste
Rechtsdienst, lic. iur. Isabelle Bindschedler
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       E.___, geboren 1954, absolvierte in der Türkei die Handelsschule (Urk. 7/28 Ziff. 6.1, Urk. 7/11 Ziff. 1.A). Sie wurde 1974 vom ersten Ehemann geschieden und lebt seit 1998 getrennt von ihrem zweiten Ehemann (Urk. 7/28 Ziff. 1.5). Die Versicherte ist Mutter zweier Kinder (geboren 1985 und 1991; Urk. 7/28 Ziff. 3.1) und arbeitete zuletzt seit dem 1. Dezember 1986 bei der A.___ (Urk. 7/26 Ziff 1). Ab Oktober 2002 wurde ihr eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert. Seither war sie nicht mehr arbeitstätig (Urk. 7/26 Ziff. 21).
         Am 27. März 2003 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung, Rente) an (Urk. 7/28 Ziff. 7.8).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 7/13-15) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/26) ein und veranlasste eine medizinische Abklärung (Urk. 7/10-11).
         Mit Verfügung vom 16. August 2004 (Urk. 7/8) verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch auf berufliche Massnahmen, und mit Verfügung vom 17. August 2004 verneinte sie einen Leistungsanspruch auf eine Rente (Urk. 7/6). Gegen diese Verfügungen erhob die Versicherte, vertreten durch das Sozialdepartement der Stadt Zürich, am 10. September 2004 Einsprache (Urk. 7/5), welche sie am 20. Oktober 2004 ergänzte (Urk. 7/3). Im Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2004 verneinte die IV-Stelle eine Leistungspflicht (Urk. 7/1 =Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2004 (Urk. 2) erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch das Sozialdepartement der Stadt Zürich, am 26. Januar 2005 Beschwerde mit dem Antrag um Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen, um Einholung eines Haushaltberichts, um Prüfung beruflicher Eingliederungsmassnahmen und eventualiter um Zusprechung einer Rente (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. März 2005 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 26. April 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Da die Beschwerdeantwort vom 3. März 2005 (Urk. 6) keine neuen Vorbringen enthält, erübrigt sich der von der Beschwerdeführerin beantragte zweite Schriftenwechsel.        
1.2     Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann verwiesen werden.
1.3     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidität im Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) nach dem Betätigungsvergleich (Art. 27 IVV) und anderseits die Invalidität im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 IVG; seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidität nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen.
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis  IVV entspricht der Anteil der Erwerbstätigkeit dem zeitlichen Umfang der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten Beschäftigung im Verhältnis zu der im betreffenden Beruf üblichen (Normal-)Arbeitszeit. Wird der so erhaltene Wert mit ‘a’ bezeichnet, so ergibt sich der Anteil des Aufgabenbereichs nach Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) aus der Differenz 1-a (vgl. BGE 125 V 149 Erw. 2b; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Die Gesamtinvalidität entspricht der Summe der mit den jeweiligen Anteilen gewichteten (erwerbs- und nichterwerbsbezogenen) Invaliditätsgrade. Im Weitern sind bei der Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich die Vergleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausgeübten Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen (vgl. BGE 125 V 150 Erw. 2b mit Hinweisen).
1.4     In Bezug auf die Invalidität im Haushaltsbereich, die sich nach dem Betätigungsvergleich ermittelt, kommt den ärztlichen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit gegenüber den Abklärungen der Invalidenversicherung im Haushalt kein genereller Vorrang zu. Die von der Invalidenversicherung nach den Verwaltungsweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (KSIH Rz 3090 ff.) eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt dar (AHI 1997 S. 291 Erw. 4a, ZAK 1986 S. 232 ff.). Nach der Rechtsprechung bedarf es des Beizuges eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei unglaubwürdigen Angaben der Versicherten, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen.
Der Abklärungsbericht im Haushalt stellt allerdings dann keine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht (AHI 2001 S. 162 Erw. 3d; vgl. BGE 130 V 61).
1.5     Bei Nicht- und Teilerwerbstätigen ist, ebenso wie im Erwerbsbereich, die Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) beziehungsweise Art. 6 ATSG nicht mit dem Invaliditätsgrad identisch. Während dieser bei im Haushalt tätigen Versicherten in der Regel durch die Abklärungsperson ermittelt wird (AHI 2001 S. 161 Erw. 3c), entspricht die Arbeitsunfähigkeit der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherige Aufgabenbereich. Für die Beurteilung dieser Einbusse kann gemäss neuerer höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht von den Ergebnissen der Haushaltsabklärung ausgegangen werden. Sie ist stattdessen - analog zur Arbeitsunfähigkeit bei Erwerbstätigen - auf Basis medizinischer Stellungnahmen zu beurteilen ist. Daraus sollte hervorgehen, ab wann und inwieweit die versicherte Person in ihrer Arbeitsfähigkeit im Haushaltsbereich eingeschränkt war (BGE 130 V 101 f. Erw. 3.3.3).
1.6     Demzufolge ist ebenfalls im Rahmen der gemischten Methode analog zur Ermittlung des Invaliditätsgrades für den erwerblichen Anteil die Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf und für den Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich die diesbezügliche Arbeitsunfähigkeit zu ermitteln, wobei für beide Teilbereiche die medizinischen Stellungnahmen als Grundlage dienen. Die resultierenden Werte sind wie bei der Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode mit dem auf den jeweiligen Bereich entfallenden Prozentsatz zu gewichten und anschliessend zu addieren. Dadurch ergibt sich für die Bestimmung des Rentenbeginns gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG massgebende Arbeitsunfähigkeit (vgl. BGE 130 V 102 Erw. 3.4).
1.7     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.8      Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.9     Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (vgl. BGE 127 V 299 Erw. 5a).

2.      
2.1     Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin und ob ihr dementsprechend ein Leistungsanspruch zusteht.
2.2     Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf einen Vergleich der ärztlichen Angaben, unter Berücksichtigung der vorwiegend psychosozial bedingten mittelschweren Depression und einem chronischen Schmerzsyndrom davon aus, dass die Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig und es ihr bei einem Arbeitspensum von 70 % möglich sei, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erlangen. Aufgrund der Einschränkung im Erwerbsbereich sei davon auszugehen, dass sie im Haushaltbereich nur für körperlich schwere Arbeiten eingeschränkt sei (Urk. 2 lit. s-u). Somit erübrige sich eine Abklärung vor Ort, da eine anspruchsbeeinflussende Einschränkung nicht glaubhaft sei (Urk. 2 lit. u). Da keine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit durch berufliche Massnahmen erzielt würde, seien diese nicht angezeigt (Urk. 2 lit. v). Ebenso wenig bestehe ein Anspruch auf aktive Arbeitsvermittlung, da aufgrund der Abklärungen bei der Beschwerdeführerin keine gesundheitliche Einschränkung bei der Stellensuche bestehe (Urk. 2 lit. w).
2.3     Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, dass die verschiedenen ärztlichen Einschätzungen kontrovers, monodisziplinär und unvollständig seien. Da ihrer Gesamtsituation zu wenig Rechnung getragen worden sei, seien weitere medizinische Gutachten einzuholen mit einer Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit im Erwerbs- wie auch im Haushaltbereich. Sie habe in der Schweiz in der Reinigungsbranche, als Kassiererin und als Lageristin gearbeitet. Aufgrund der mittelgradigen Depression könne sie sicher nicht mehr in der Reinigungsbranche oder als Kassiererin arbeiten. In dem Sinne seien weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen zu prüfen (Urk. 1 S. 3 ff).

3.
3.1     Dr. med. B.___, Oberarzt, und Dr. med. C.___, Assistenzarzt, Rheumaklinik und Institut für  Physikalische Medizin, Spital X.___, führten in ihrem Bericht vom 15. April 2002 aus (Urk. 7/15/1), die Beschwerdeführerin sei zur Beurteilung der Schmerzen im Nacken- und Lendenbereich mit Ausstrahlungen in die oberen Extremitäten zugewiesen worden. Die Beschwerdeführerin sei in einem gutem Allgemeinzustand und habe betrübt gewirkt. Die Halswirbelsäule sei frei beweglich mit Endphasenschmerzen in der Rechtsrotation. Es bestehe ein mässige Tendomyose im Musculus levator scapulae, 16 von 18 Tenderpoints für Fibromyalgie seien positiv. Der Finger-Boden-Abstand (FBA) ventral betrage 10 cm, der Schober 10/16 cm, der Ott 30/33 cm, der Kinn-Sternum-Abstand 3/16 cm. Die Gelenke seien frei beweglich; der grob kursorische Neurostatus sowie der periphere vaskuläre Status seien unauffällig ausgefallen (Urk. 7/15/1 S. 1). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Kassiererin bei der A.___ attestierten ihr die Ärzte eine 25%ige Arbeitsfähigkeit halbtags. Aus rheumatologischer Sicht bestehe allerdings kein Grund für eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/15/1 S. 2).
         Im Bericht vom 22. Oktober 2002 hielten die Ärzte fest (Urk. 7/15/2), die Beschwerdeführerin sei mit einer akut immobilisierenden lumbovertebralen Schmerz-Symptomatik zur stationären Aufnahme erschienen. Sie sei vom 30. September 2002 bis zum 15. September 2002 hospitalisiert gewesen. In der klinischen Untersuchung hätten sich keine Hinweise auf ein Cauda-Syndrom finden lassen. Es sei eine Schmerztherapie sowie, nach Besserung der akuten Symptomatik, eine intensive Physiotherapie zur Stärkung der Rückenmuskulatur eingeleitet worden. Es sei zu einer raschen Besserung der Gesamt-Symptomatik gekommen, so dass die eingeleitete Schmerz-Medikation schrittweise reduziert werden konnte. Eine Ultraschalluntersuchung der Schilddrüse habe ein normales Volumen ergeben, wobei sich heterogen hypoechogene Bereiche gezeigt hätten, die am ehesten mit einem Status nach Thyreoiditis vereinbar seien. Die Hashimoto-Auto-Ak seien allerdings im Normbereich gelegen. Eine immunologisch-laborchemische Diagnostik habe positive antinukleäre Ak in einer Titration von 1:320 ergeben. Als Diagnose nannten die Ärzte ein akutes immobilisierendes Lumbovertebralsyndrom und eine subklinische Hypothyreose unklarer Ätiologie (Urk. 7/15/2 S. 1). Die Ärzte empfahlen die Fortführung der Physiotherapie zur Stärkung der Rückenmuskulatur im Rahmen des Lumbovertebralsyndroms sowie in sechs Monaten eine Kontrolle der subklinischen Hypothyreose (Urk. 7/15/2 S. 2).
3.2     Die Ärzte der Klinik V.___ führten in ihrem Bericht vom 31. März 2003 aus, die Beschwerdeführerin sei vom 7. Januar 2003 bis zum 4. Februar 2003 bei ihnen hospitalisiert gewesen (Urk. 7/15/4). Sie habe am vierwöchigen, ganzheitlich orientierten, interdisziplinären Schmerzprogramm teilgenommen.
         Beim Eintritt habe die Beschwerdeführerin vor allem über Nacken/Schulterbeschwerden mit Ausstrahlung in den rechten Arm bis zur rechten Hand sowie über chronische Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in beide Hüften, Oberschenkel und zum Teil bis zu den Füssen geklagt. Die Schmerzen nähmen bei Entspannung und Erholung (Urlaub) deutlich ab und verstärkten sich durch körperliche Aktivitäten.
         Aus rheumatologischer Sicht habe hauptsächlich eine schmerzbedingte Einschränkung der Wirbelsäulenbeweglichkeit beobachtet werden können. Bei den Wirbelsäulenbewegungen wurden jeweils starke Schmerzen im Bereich der kontralateralen gedehnten Muskulatur angegeben. Der Schultergürtel habe sich vor allem am Ansatz des Levator scapulae beidseits druckdolent gezeigt mit Schmerzen hauptsächlich bei aktiver Bewegung der rechten Schulter. Tenderpoints sowie teilweise Kontrollpunkte seien positiv gewesen. Unter den Therapien hätten die Ärzte einen befriedigenden Verlauf verzeichnen können. Die Beschwerdeführerin habe eine Schmerzreduktion in Händen und Armen, vor allem rechts, angegeben, welche zeitweise immer noch wechselhaft aufgetreten seien. Das bei Eintritt angegebene Parästhesiegefühl in beiden Füssen sei im Verlauf etwas zurückgegangen. Ihre allgemeine Müdigkeit habe ebenfalls deutlich nachgelassen, und sie könne wieder besser atmen, so dass keine Atemnot mehr auftrete. Das Ruhe-EKG habe einen normfrequenten Sinusrhythmus gezeigt (Urk. 7/15/4 S. 2). Als Diagnosen nannten die Ärzte (Urk. 7/15/4 S. 1)
- Fibromyalgiesyndrom mit
       Panvertebralsyndrom
       - zervikal und lumbal betont mit
       - Zervikobrachialgie rechtsbetont, zervikozephales Syndrom
       - Ausstrahlung in rechte untere Extremität
- nicht differenzierte Kollagenose (ANA positiv, September 2002)
- Thalassämia minor
- Klinische Hypothyreose (September 2002)
         Bei der Beschwerdeführerin ständen grosse psychosoziale Probleme im Zusammenhang mit der Schmerzentwicklung im Vordergrund. Es seien dies vor allem Überlastung als Alleinerziehende, mangelnde Abgrenzung und Durchsetzungsvermögen, fehlende Freiräume, psychisch aufzutanken, Schwierigkeiten am Arbeitsplatz mit Schmerzexazerbation beim Ausführen von Arbeiten, insbesondere bei länger dauernden gleichen Bewegungen unter Zeitdruck (Urk. 7/15/4 S. 2). Bei der konkreten Anwendung und Umsetzung von Problemlösestrategien zur Veränderung der einzelnen Bereiche brauche die Beschwerdeführerin im Moment noch eine engmaschige Führung und bei Bedarf konkrete Hilfe. Die Ärzte attestierten ihr während des Aufenthalts eine 110%ige (richtig: 100) Arbeitsunfähigkeit und ab dem 15. Februar 2003 eine solche von 70 % für zwei Wochen. Danach sei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % möglich. Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeit weiterhin 70 % arbeitsfähig (Urk. 7/15/4 S. 3).
3.3     Dr. med. D.___, Psychotherapie und Psychosomatische Medizin APPM, führte in ihrem Bericht vom 14. April 2003 aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 10. Juni 2002 bei ihr in Behandlung (Urk. 7/13 lit. D1).
         Die Beschwerdeführerin sei in den letzten Jahren als alleinerziehende Mutter von zwei Kindern zu rund 70 % berufstätig gewesen. Im Verlauf der vergangenen ein bis zwei Jahre habe sie zunehmend unter der schlechten Arbeitsatmosphäre und der körperlich strengen Arbeit gelitten und erfolglos versucht, eine körperlich leichtere Arbeit in einer anderen Filiale zu erhalten. Die Folge sei eine Zunahme der körperlichen Beschwerden und ein depressiver Erschöpfungszustand gewesen, wobei die Beschwerdeführerin jeweils in den Ferien in der Türkei beschwerdefrei gewesen sei (Urk. 7/13 zu lit. D.3.4.5.7). Während einem Kuraufenthalt in der Klinik V.___ vom 7. Januar 2003 bis zum 4. Februar 2003 habe sich der Gesundheitszustand verbessert. Die Empfehlung an den Arbeitgeber, das Heben von Lasten und monotonen, einseitigen Bewegungsabläufen zu vermeiden, sei nicht umgesetzt worden. Die Rückkehr in dieselbe Arbeitssituation habe die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben krank gemacht und sei für sie mit einer grossen Enttäuschung verbunden gewesen. Sie habe erneut unter psychophysischer Erschöpfung und Schmerzen im Bereich des gesamten Bewegungsapparates gelitten (Urk. 7/13 zu lit. D.3.4.5.7).
         Als Diagnosen nannte Dr. D.___ eine Fibromyalgie, eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) und eine Thalassämia minor (Urk. 7/13 lit. A). Die Beschwerdeführerin sei als Lageristin vom 28. November 2002 bis zum 2. März 2003 zu 100 % und seit dem 3. März 2003 zu 70 % arbeitsunfähig (Urk. 7/13 lit. B). Sie sei grundsätzlich weiterhin 50 bis 70 % arbeitsfähig mit der Einschränkung, dass sie auf eine ruhige und wohlwollende Arbeitsatmosphäre angewiesen sei und keine körperlich schweren und repetitiven Arbeiten verrichten könne (Urk. 7/13 zu lit. D.3.4.5.7).
3.4     PD Dr. F.___, Oberarzt, und Dr. med. G.___, Assistenzarzt, Rheumaklinik und Institut für  Physikalische Medizin, Spital X.___, führten am 10. Juni 2003 aus, die Beschwerdeführerin sei von Dr. J.___ zum ambulanten Interdisziplinären Schmerz-Programm überwiesen worden (Urk. 7/15/3). Sie habe das Assessment durchlaufen und erfülle aus ihrer Sicht die diesbezüglich notwendigen Aufnahmekriterien nicht. Ihres Erachtens stehe die psychologische/psychiatrische Betreuung bezüglich Depression und Schmerzerleben im Vordergrund und sei entsprechend fachärztlich intensiv, gegebenenfalls unter stationären Bedingungen, anzugehen. Es ergäben sich seitens der Motivation der Beschwerdeführerin insoweit Defizite, als ihr das stationäre Schmerzprogramm in Zurzach subjektiv nicht geholfen habe. Nicht zuletzt spreche auch der bereits eingereichte Antrag auf eine IV-Berentung gegen die Aufnahme ins Programm. Die Ärzte empfahlen eher eine stationäre psychiatrische Behandlung (Urk. 7/15/3 S. 1).
3.5     Dr. H.___, Oberarzt, und Dr. I.___, Assistenzarzt, Departement für Innere Medizin, Medizinische Poliklinik, Spital X.___, führten in ihrem Bericht vom 16. Januar 2004 aus (Urk. 7/14/2), die Beschwerdeführerin sei vom 11. September 2003 bis zum 19. Dezember 2003 in ihrer ambulanten Behandlung gewesen. Die Beschwerdeführerin habe sich über verschiedenartige schwierig zu beschreibende Schmerzen und Beschwerden beklagt. Sie habe über wechselnde Schmerzen im ganzen Rücken, Einschlafen der Beine beidseits, ausgeprägte Müdigkeit, Schluckbeschwerden bei trockenem Mund, Meteorismus und Bauchbeschwerden, Atembeschwerden und intermittierende Inkontinenz berichtet. Insgesamt seien alle Beschwerden inkonstant und schwierig verifizierbar. Im Status habe eine Druckdolenz im Unterbauch sowie eine Klopfdolenz des gesamten Rückens und ein Schmerz des Rückens bei kleinster Bewegung imponiert. Laborchemisch (inklusive Serum-Elektrophorese, BSR, TSH) hätten sich Normalbefunde gezeigt und bei bekannter Thalassämia minor ein Hb von 11,1 g/l. Gemäss Abdomensonographie seien im Lebersegment VI und VII unscharf begrenzte, irreguläre hypoechogene Läsionen, am ehesten vereinbar mit fokaler Minderverfettung zur Darstellung gekommen. Mittels MRI-Abklärung hätten zwei Hämangiome im Lebersegment VIII sowie eine Leberzyste im Lebersegment IV nachgewiesen werden können, keine Hinweise für ein Malignom. Das in der Türkei durchgeführte MRI der Wirbelsäule sei den Radiologen im Haus gezeigt worden. Die sklerotischen Läsionen in den Wirbelkörpern (BWK) VII, IX und im Lendenwirbelkörper (LKW) IV schienen am ehesten benigne; im BWK XII fände sich ein Hämangiom. In der Folge sei eine Knochenszintigraphie durchgeführt worden, wonach eine maligne Erkrankung weitgehend ausgeschlossen werden könne. Zusammenfassend hätten keine Hinweise für eine maligne Erkrankung gefunden werden können. Die Beschwerden der Beschwerdeführerin dürften im Rahmen des Schmerzweichteilsyndroms und der Somatisierung bei Depression zu erklären sein. Weitere Abklärungen seien nicht indiziert (Urk. 7/14/2 S. 2).
3.6     Dr. med. J.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, führte in seinem Bericht vom 25. März 2004 aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 16. November 1999 bei ihm in Behandlung (Urk. 7/14/1 lit. D.1).
         Sie beklage massive, zum Teil unerträgliche, und schwer zu beschreibende Schmerzen am ganzen Körper, insbesondere am Rücken und am Nacken mit Ausstrahlung in die Arme, insbesondere rechtsseitig. Die Beschwerdeführerin verspüre eine massive Kraftlosigkeit und Müdigkeit sowie oftmals ein Kribbeln beziehungsweise Ameisenlaufen an den Beinen. Zudem habe sie wechselnde Beschwerden im Abdomen wie Magenbeschwerden, Meteorismus und Atembeschwerden. Zudem leide sie an Lustlosigkeit, Freudlosigkeit, Pessimismus und innerer Unruhe (Urk. 7/14/1 lit. D. 4).
         Gemäss Dr. J.___ wirke die Beschwerdeführerin depressiv. Die Herztöne seien rein und ohne Geräusche, es beständen keine Herzinsuffizienzzeichen. Die Atemgeräusche seien normal und ohne Nebengeräusche. Der Abdomen sei weich, adipös mit Druckdolenz im ganzen Unterbauch. Über der ganzen Wirbelsäule sei eine Klopfdolenz und Hartspann paravertebral feststellbar. Die Bewegung der Wirbelsäule sei sehr schmerzhaft und deutlich eingeschränkt (Urk. 7/14/1 lit. D.5). Er nannte als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
         - generalisiertes Weichteilschmerzsyndrom bei/mit
              Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung
         - Panvertebralsyndrom mit Neigung zu Fibromyalgie
         - nichtdifferenzierte Kollagenose (ANA positiv, Erstdiagnose September 2002)
         - depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischen   Symptomen
         Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Thalassämia minor und eine Hypothyreose (Urk. 7/14/1 lit. A.). Seit dem 15. April 2003 bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/14/1 lit. B). Aufgrund des Krankheitsverlauf mit Therapieresistenz müsse die Prognose als äusserst ungünstig betrachtet werden. Die Arbeitsunfähigkeit sei aufgrund des psychischen Zustandes beurteilt worden. Diesbezügliche Beurteilungen überlasse er Dr. D.___. Berufliche Massnahmen kämen bei der Beschwerdeführerin mit generalisiertem Weichteilsschmerzsyndrom mit somatoformer Schmerzverarbeitungsstörung nicht in Frage (Urk. 7/14/1 lit. D7).
3.7     Dr. med. K.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte in ihrem Bericht vom 8. Juli 2004 aus (Urk. 7/11), die Beschwerdeführerin leide seit über zehn Jahren an zunächst behandelbaren und mittlerweile therapierefraktären Rückenschmerzen sowie seit drei Jahren an Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den rechten Arm. Seit 2002 seien ein generalisiertes Weichteilschmerzsyndrom, eine Fibromyalgie, eine nicht differenzierte Kollagenose und eine klinische Hypothyreose diagnostiziert (Urk. 7/11 Ziff. 1B).
         Die Beschwerdeführerin beklage Schmerzen am ganzen Körper. Der rechte Arm wäre wie gelähmt gewesen. Wegen des Rückens könnte sie manchmal plötzlich nicht mehr aufstehen, weswegen sie Ende Mai im Spital X.___ hospitalisiert gewesen sei. Sie fühle sich seit Jahren überlastet mit der Erziehung der Kinder, finanziellen Sorgen, der Berufstätigkeit und Konflikten am Arbeitsplatz. Sie lebe seit Jahren völlig isoliert und habe kein Sozialleben. Die Schmerzen hätten sich im Lauf der Jahre kontinuierlich verstärkt. Sie fühle sich schlecht, stimmungsmässig tief, lärmempfindlich, permanent müde, antriebs- und energielos. Im Haushalt erledige sie ein Minimum und bereite kleine Mahlzeiten vor (Urk. 7/11 Ziff. 2). Während der Untersuchungszeit sei die Beschwerdeführerin körperlich auffallend unbeweglich dagesessen. Sie wirke klagsam, leidend, affektiv verflacht. Die psychischen Grundfunktionen seien intakt (Urk. 7/11 Ziff. 4).
         Als Diagnose nannte Dr. K.___ eine langandauernde depressive Episode und ein generalisiertes Weichteilschmerzsyndrom, differentialdiagnostisch eine somatoforme Schmerzstörung. Bei der Beschwerdeführerin lägen rheumatische Befunde vor, die nicht kongruent seien zu den subjektiven Leiden und der Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht liege eine mittelschwere Depressivität vor, die sich wie das rheumatologische Leiden unter den psychosozialen Belastungen über Jahre entwickelt und festgesetzt habe. Im Sinne eines Teufelskreises verstärkten sich das rheumatologische und das psychische Leiden gegenseitig. Auch die Depression allein rechtfertige das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit nicht - die Komorbidität hingegen erkläre die Invalidisierung besser. Für die Prognose sei die Migrations- und die soziale Situation, die für die Beschwerdeführerin frustrierende Diskrepanz zwischen ihrem Potential und ihrer beruflichen Realität, die lange Dauer und die geringe Motivation für die ambulante Psychotherapie ungünstig. Ausgehend von der psychiatrischen Diagnose könnte im Rahmen eines stationären oder teilstationären psychiatrisch-psychotherapeutischen Aufenthaltes die Depression behandelt, die aktuelle psychosoziale Problematik bearbeitet und die Leistungsfähigkeit erhöht werden. Für diesen Versuch sei jedoch limitierend, dass die Beschwerdeführerin stark auf ihre Schmerzen konzentriert sei (Urk. 7/11 Ziff. 5). Die Beschwerdeführerin sei seit 2002 zu 100 % erwerbsunfähig als angelernte Mitarbeiterin in der A.___ mit einem Pensum von 70 % (Urk. 7/11 Ziff. 6).

4.
4.1     Die Ärzte der Klinik V.___ stellten nach Durchführung eines interdisziplinären Schmerzprogramms eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin fest und sie kamen zum Schluss, es ständen grosse psychosoziale Probleme im Zusammenhang mit der Schmerzentwicklung im Vordergrund. Aus rheumatologischer Sicht beurteilten sie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten zu 70 % zumutbar. Unter Einbezug der psychiatrischen Komponente erachteten sie eine Arbeitsfähigkeit von 50 % als möglich (vgl. vorstehend Erw. 3.2).
4.2     Dr. D.___ nannte als Hauptdiagnosen eine Fibromyalgie und eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom. Sie wies auf den Zusammenhang zwischen dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und ihrer Arbeit beziehungsweise einer stressfreieren Zeit im Urlaub und während des Aufenthalts in der Klinik V.___ hin. Aus psychiatrischer Sicht beurteilte sie die Beschwerdeführerin an einem stressarmen Arbeitsplatz ohne körperlich schwere und repetitive Arbeiten ab 14. März 2003 als zu 50 bis 70 % arbeitsfähig (vgl. vorstehend Erw. 3.3).
4.3     Dr. H.___ und Dr. I.___ konnten Hinweise auf eine maligne Erkrankung ausschliessen, wiesen jedoch auf ein Schmerzweichteilsyndrom und die Somatisierung bei Depression hin. Angaben in Bezug auf die Arbeitfähigkeit machten sie nicht (vgl. vorstehen Erw. 3.5).
4.4     Bei der Beurteilung des Berichts des Hausarztes Dr. J.___ ist einerseits gemäss der Rechtsprechung (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc) dem Vertrauensverhältnis zwischen Hausarzt und Patientin Rechnung zu tragen. Aufgrund des Krankheitsverlaufs mit Therapieresistenz stellte er eine äusserst ungünstige Prognose. Andererseits führte er aus, die Arbeitsunfähigkeit sei aufgrund des psychischen Zustandes beurteilt worden. Die diesbezügliche Beurteilung wolle er Dr. D.___ überlassen. Trotzdem attestierte er der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Diese widersprüchlichen Angaben sprechen gegen ein Abstellen auf seinen Bericht, zumal Dr. D.___ die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 50 bis 70 % arbeitsfähig erachtete.
4.5     Das Gutachten von Dr. K.___ stützt sich auf die Vorakten, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist fachspezifisch umfassend. Dr. K.___ stellte fest, die rheumatischen Befunde seien nicht kongruent zu den subjektiven Leiden und der Arbeitsfähigkeit. Sie diagnostizierte eine langandauernde depressive Episode und ein generalisiertes Weichteilsyndrom, differentialdiagnostisch eine somatoforme Schmerzstörung. Diese habe sich unter psychosozialen Belastungen entwickelt, rechtfertige für sich alleine nicht das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit. Die Komorbidität der rheumatischen und psychischen Leiden führe zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit als angelernte Mitarbeiterin bei der A.___ (vgl. vorstehend Erw. 3.7). Aus dem Gutachten von Dr. K.___ ist nicht ersichtlich, ob und inwieweit die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit und im Haushaltbereich eingeschränkt ist (vgl. vorstehend Erw. 1.3-4). Hingegen führte sie die bestehenden Einschränkungen eindeutig auf psychosoziale Faktoren zurück.
4.6     Die einzelnen fachspezifischen Berichte widersprechen sich in Bezug auf die der Beschwerdeführerin noch zumutbare Arbeitsfähigkeit und ermöglichen überdies keine diesbezügliche Gesamtbeurteilung. Aufgrund der rheumatischen und psychischen Probleme ist es angezeigt, die Beschwerdeführerin polydisziplinär sowie unter Angabe des Einflusses der psychosozialen Faktoren (vgl. vorstehend Erw. 1.9) zu begutachten und die Arbeitsfähigkeit gestützt darauf festzulegen (vgl. auch nachstehend Erw. 4.7). Dabei ist zu beachten, dass das Vorliegen eines fachärztlich ausgewiesenen psychischen Leidens mit Krankheitswert aus rechtlicher Sicht wohl Voraussetzung, nicht aber hinreichende Basis für die Annahme einer individualisierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3). Genügt - bei weitgehendem Fehlen eines somatischen Befundes - die (rein) psychiatrische Erklärbarkeit der Schmerzsymptomatik allein für eine sozialversicherungsrechtliche Leistungsbegründung nicht, obliegt der begutachtenden Fachperson der Psychiatrie im Rahmen der - naturgemäss mit Ermessenszügen behafteten - ärztlichen Stellungnahme zur Arbeits(un)fähigkeit und der Darlegungen zu den einer versicherten Person aus medizinischer Sicht noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit die Aufgabe, durch die zur Verfügung stehenden diagnostischen Möglichkeiten fachkundiger Exploration der Verwaltung (und im Streitfall dem Gericht) aufzuzeigen, ob und inwiefern eine versicherte Person über psychische Ressourcen verfügt, die es ihr erlauben, mit ihren Schmerzen umzugehen. Entscheidend ist, ob die betroffene Person, von ihrer psychischen Verfassung her besehen, objektiv an sich die Möglichkeit hat, trotz ihrer subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehen (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.4).
4.7     Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie im Gesundheitsfall zu 70 % erwerbstätig wäre von einer Qualifikation als Teilerwerbstätige aus (vgl. Urk. 7/7). Dies ist nicht zu beanstanden. Aufgrund dieser Qualifikation ist jedoch ein Betätigungsvergleich und somit eine Haushaltabklärung zur Bestimmung des Invaliditätsgrades durchzuführen (vgl. vorstehend Erw. 1.3-4), wobei es aufgrund der psychischen Komponente auch des Beizugs eines Arztes bedarf, der sich zu den einzelnen Positionen des Betätigungsvergleiches beziehungsweise der Haushaltabklärung unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit zu äussern hat (AHI 2001 S. 161 Erw. 3c; AHI 2004 S. 137 Erw. 5.3). Der Haushaltsabklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten; seine grundsätzliche Massgeblichkeit erfährt daher praxisgemässe Einschränkungen, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen P. vom 6. April 2004, I 733/03, Erw. 5.1.2 f.). Diese Abklärungen wurden nicht durchgeführt, weshalb die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt nicht beurteilt werden kann. Damit fehlt es auch in dieser Hinsicht an der Grundlage für einen Entscheid.

5.
5.1 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
5.2 Es ist angezeigt, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen und unter Einholung eines Haushaltsberichts und eines aussagekräftigen polydisziplinären Gutachtens, worin allfällige Einschränkungen im Haushalt mitbeurteilt werden, den Sachverhalt neu beurteile. Dabei hat sie mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob die ärztliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auch invaliditätsfremde Gesichtspunkte (insbesondere psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren) mit berücksichtigt, welche vom sozialversicherungsrechtlichen Standpunkt aus unbeachtlich sind, und ob die von den Ärzten anerkannte (Teil-)Arbeitsunfähigkeit auch im Lichte der für eine Unüberwindlichkeit der Schmerzsymptomatik massgebenden rechtlichen Kriterien standhält (BGE 130 352 Erw. 2.2.5). Hernach ist über die Ansprüche der Beschwerdeführerin neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben.





Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialdepartement der Stadt Zürich, Zentrale Ressourcendienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).