Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Tanner Imfeld
Urteil vom 31. Januar 2006
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. René Bussien
Neustadtgasse 1a, Postfach 579, 8402 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. S.___, geboren 1957, war ab 1986 als Bäcker bei der A.___ tätig (Urk. 10/89). Er meldete sich am 23. Februar 2001 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen Rückenschmerzen zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 10/91). Dieses Begehren wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. September 2001 ab, weil keine bleibende Erwerbsunfähigkeit vorliege (Urk. 10/27). Ende September 2001 wandte sich der Versicherte erneut an die IV-Stelle mit einem Begehren um berufliche Massnahmen (Urk. 10/85). Der Versicherte verlor seine Anstellung per 31. März 2002 (Urk. 10/75 S. 2). Die IV-Stelle holte ärztliche Berichte (Urk. 10/32 und Beilagen) und einen Arbeitgeberbericht ein (Urk. 10/87). Sie liess den Versicherten vom 17. Juni bis zum 22. Juli 2002 in der B.___ beruflich abklären (Schlussbericht vom 5. September 2002, Urk. 10/75). Am 27. Januar 2003 verfügte die IV-Stelle in abweisendem Sinne über berufliche Massnahmen (Urk. 10/24).
Mit Schreiben vom 5. Januar 2003 meldete sich der Versicherte wieder für den Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 10/71). Der behandelnde Arzt der Rheumaklinik und des Instituts für Physikalische Medizin des C.___, Oberarzt Dr. med. D.___, riet am 25. Februar 2003 zu einer medizinischen Abklärung des Versicherten (Urk. 10/31), worauf die IV-Stelle dem E.___ (E.___) die Begutachtung des Versicherten übertrug (Gutachten vom 28. August 2003, Urk. 10/29). Zur Klärung der Frage der Eingliederungsfähigkeit des Versicherten (Urk. 10/44) absolvierte dieser vom 5. Januar bis 31. März 2004 ein Arbeitstraining in der geschützten F.___ (Bericht vom 21. April 2004, Urk. 10/47). Danach sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 22. September 2004 ab 1. Februar 2002 eine halbe Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 56 % zu (Urk. 10/8/1). Dagegen liess der Versicherte Einsprache einreichen, die mit Entscheid vom 20. Dezember 2004 abgewiesen wurde (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bussien, am 26. Januar 2005 Beschwerde einreichen mit folgenden Anträgen zur Sache:
"1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer sei eine volle (richtig: ganze) Rente zuzusprechen.
3. Eventuell sei das Dossier an die SVA zurückzuweisen mit der Einladung, weitere Abklärungen vorzunehmen, insbesondere sei ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten bei Frau Dr. med. G.___ in Auftrag zu geben.
4. Es sei eine Anhörung des Beschwerdeführers mit seiner persönlichen Anwesenheit durchzuführen."
Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 7. März 2005 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Das Gericht bestellte am 5. April 2005 Dr. Bussien antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) zum unentgeltlichen Rechtsvertreter im Verfahren (Urk. 11). In der Replik vom 21. April 2005 liess der Versicherte an seinen Anträgen festhalten (Urk. 13), auch die SVA erneuerte in der Duplik vom 25. Mai 2005 ihren Antrag (Urk. 18). Der Versicherte liess am 26. Mai 2005 einen Bericht von Frau Dr. med. G.___, Fachärztin für Neurologie, einreichen (Urk. 17), die SVA verzichtete auf eine Stellungnahme dazu, so dass am 13. Juli 2005 der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt wurde (Urk. 21). Wiederum liess der Versicherte dem Gericht am 17. November 2005 eine Mitteilung der gleichen Ärztin vom 15. November 2005 zukommen (Urk. 22, 23).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer hat eine persönliche Anhörung verlangt (Urk. 1 S. 2). Dieser formelle Antrag ist vorab zu prüfen.
Die Durchführung, einer öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) setzt nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts einen klaren und unmissverständlichen Parteiantrag voraus. Verlangt eine Partei lediglich eine persönliche Anhörung oder Befragung, ein Parteiverhör, eine Zeugeneinvernahme oder einen Augenschein, liegt ein blosser Beweisantrag vor, auf Grund dessen noch nicht auf den Wunsch auf eine konventionskonforme Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit zu schliessen ist (BGE 122 V 55 Erw. 3a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 125 V 38 Erw. 2).
Der Beschwerdeführer lässt zur Begründung seines Antrages auf mündliche Verhandlung geltend machen, er wolle dem Gericht anlässlich der Anhörung seine ausgeprägte Gangstörung, an der er leide, zeigen (Urk. 1 S. 3), er möchte sich durch das Gericht befragen lassen (Urk. 13 S. 3). Damit hat der Beschwerdeführer einen Beweisantrag auf Parteibefragung und kein Begehren um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK gestellt. Hinsichtlich der Einholung weiterer Beweismittel ist in einem späteren Zeitpunkt zu entscheiden.
2.
2.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der Einkommensvergleichsmethode entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der Invalidenversicherung. Demzufolge haben die von der Rechtsprechung dazu herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG weiterhin Geltung (BGE 130 V 343 ff. Erw. 2 - 3.6).
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen (seit dem 1. Januar 2004: oder psychischen) Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Zu den geistigen (seit 1. Januar 2004 und psychischen) Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität und damit eine Leistungspflicht zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 2.2.1, 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss dem bis zum 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.4 Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
a) mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder
b) während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war.
Ein relevanter Unterbruch liegt dann vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aneinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).
Obwohl das Gesetz dies nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Nicht erforderlich ist dagegen, dass während der einjährigen Wartezeit auch bereits die für den Rentenanspruch vorausgesetzte Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Damit eine Rente zugesprochen werden kann, müssen sowohl die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres als auch die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit die für die betreffende Rentenabstufung erforderliche Mindesthöhe erreichen (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 121 V 274 Erw. 6b/cc; AHI 2001 S. 279 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 5. Mai 2004, I 4/04). Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (vgl. BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 IVV). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c; vgl. auch BGE 129 V 419 unten; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 14. Juni 2005 in Sachen Z., I 10/05, Erw. 2.1.1 in fine, mit Hinweis).
2.5 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin hat in ihrem Einspracheentscheid in medizinischer Hinsicht auf den Bericht des E.___ abgestellt, wonach der Beschwerdeführer in einer leichten körperlichen Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei. Sie ermittelte aufgrund eines Valideneinkommens von Fr. 66'761.-- und eines Invalideneinkommens von Fr. 29'336.-- einen Invaliditätsgrad von 56 % (Urk. 2, 10/8/1).
Der Beschwerdeführer lässt dagegen zusammengefasst geltend machen, das Gutachten des E.___ sei in seiner Schlussfolgerung nicht überzeugend. Aufgrund der Tatsache, dass er anlässlich des Arbeitstrainings in der geschützten Werkstatt eine weit geringere Leistung habe vollbringen können, sei die Arbeitsfähigkeit von 50 % zu hoch eingeschätzt, vielmehr sei von einer vollen (richtig: ganzen) Rente auszugehen (Urk. 1, 13).
3.2 Der Beschwerdeführer steht seit geraumer Zeit in der Behandlung des C.___, an der Rheumaklinik und am Institut für Physikalische Medizin wegen lumbaler Rückenschmerzen, und er war schon im Jahr 2000 immer wieder in unterschiedlichem Ausmass in seiner Tätigkeit als Bäcker/Anlagenführer arbeitsunfähig. Im C.___ wurde zwischen 2. Mai und 30. Juni 2000 ein arbeitsbezogenes Rehabilitationsprogramm mit dem Versicherten durchgeführt. Es zeigten sich gemäss den Ärzten eine leichte Steigerbarkeit der Belastungslimiten, jedoch auch Zeichen einer Symptomausweitung. Die Ärzte diagnostizierten am 4. Oktober 2000 eine rechtsseitige mediolaterale Diskushernie L5/S1 ohne Zeichen einer Wurzelkompression und neben einer Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung degenerative Veränderungen (Urk. 10/36/3). Die H.___, wohin der Versicherte für eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und Beurteilung der chronischen Rückenschmerzen überwiesen worden war (Urk. 10/36/3), bestätigte diese Diagnose in den Berichten vom 5. Februar und 24. April 2001. Eine Operation wurde zwar diskutiert, jedoch davon abgeraten und dem Beschwerdeführer ärztlicherseits eine weiterhin andauernde 75%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 10/36/1, 10/35/2). Auch das C.___ übernahm diese eingeschränkte Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Bäcker, stellte jedoch im Bericht vom 21. Mai 2001 in Aussicht, dass auf längere Sicht diese Stelle nicht gehalten werden könne, sei sie dem Beschwerdeführer doch nur zu 50 % zuzumuten und gemäss Arbeitgeber daher nicht sicher, es sei eine Umschulung ins Auge zu fassen. Der behandelnde Arzt des Versicherten, Dr. D.___, erachtete eine eingeschränkte Belastungstoleranz der Lendenwirbelsäule mit entsprechender Verminderung im Bereich der dynamischen und statischen körperlichen Belastung als gegeben. In einer behinderungsangepassten Anstellung sei jedoch eine Tätigkeit ganztags, allerdings mit einer Stunde vermehrter Pause, möglich (Urk. 10/33).
Im Bericht vom 21. November 2001 erwähnte dieser Arzt eine Verschlechterung der Situation mit Weichteilbefunden als Zeichen einer verminderten Belastungstoleranz, die zu einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab August 2001 geführt habe. Dennoch erachtete er eine gänzliche Arbeitsfähigkeit in einer sitzenden Tätigkeit mit der Möglichkeit von Wechselpositionen als gegeben. Auch eine körperlich leichte bis knapp mittelschwere Tätigkeit mit Wechselbelastung dürfte ganztags, mit einer Stunde zusätzlicher Pause, zumutbar sein. Weil sich Zeichen einer Symptomausweitung zeigten, empfahl er zur Klärung der Leistungsfähigkeit und Einsatzbereiche eine Abklärung in B.___ (Urk. 10/32).
Während der Abklärung in B.___ vom 17. Juni bis 22. Juli 2002 kamen die Abklärer zum Schluss, dass dem Versicherten die alte Tätigkeit in zum Teil ungünstiger ergonomischer Körperhaltung nicht mehr zu empfehlen sei. In einer Tätigkeit mit Rücksichtnahme auf die verminderte Rückenbelastbarkeit mit körperlich leichterer und behinderungsadaptierter Arbeit und genügender Möglichkeit von Wechselpositionen und manuellem Verrichten der Arbeit auf Tischhöhe habe der Beschwerdeführer eine Arbeitsleistung einer ungefähr 50%igen Arbeitsfähigkeit erreicht, verwertet bei erhöhtem Zeitaufwand. Beruflich sehe man Qualitätskontrollen im Lebensmittellabor, Arbeiten im Dienstleistungsbereich, als Maschinenbediener und Produktionsmitarbeiter. Bewerbungen des Versicherten in diesen Bereichen scheiterten jedoch (Urk. 10/75).
Nachdem Dr. D.___ am 25. Februar 2003 eine Verschlechterung des Zustandes des Versicherten und eine Katastrophierungstendenz gemeldet hatte (Urk. 10/31), fand am 28. April 2003 eine Abklärung am E.___ statt. Aus orthopädischer Sicht wurde erneut ein chronisches Lumbovertebralsyndrom ohne radikuläre Symptomatik bei mediolateraler Diskushernie L5/S1 rechts ohne Wurzelkompression diagnostiziert. Die psychiatrische Begutachtung ergab eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) und eine narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.8). In der Gesamtbeurteilung vom 28. August 2003 kamen die Gutachter zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Anlagenführer/Linienchef, die als mittelschwer eingestuft werde, aus somatischer Sicht aktuell zu 50 % zumutbar sei, nach einer Rekonditionierungsphase wäre auch eine 100%ige Tätigkeit denkbar. Sämtliche Tätigkeiten seien jedoch durch den psychiatrischen Befund eingeschränkt, so dass diese nur noch zu 50 % zumutbar seien. Es sei dem Versicherten zumutbar, trotz der Persönlichkeitsstörung die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um halbtags seiner angestammten oder einer den somatischen Einschränkungen angepassten Tätigkeit nachzugehen. Körperlich schwere Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer nicht mehr zuzumuten. Die attestierte Arbeitsfähigkeit bestehe seit dem 23. Februar 2001 (Urk. 10/29).
Anlässlich des Arbeitstrainings in der F.___ arbeitete der Versicherte halbtags und erledigte verschiedene Versandaufträge. Die Abklärer kamen dabei am 21. April 2004 zum Schluss, aufgrund der vielen zusätzlichen Pausen, die der Beschwerdeführer während der Arbeit einlege, sei von einer Leistung zwischen 30 und 40 % auszugehen, eine Steigerung der Leistungsfähigkeit werde als nicht realistisch erachtet, eine Integration des Versicherten in den Arbeitsprozess sei kaum möglich (Urk. 10/48).
4.
4.1 In somatischer Hinsicht ist aufgrund der übereinstimmenden Einschätzungen sämtlicher Ärzte des C.___, der H.___ und des E.___ erstellt, dass der Beschwerdeführer an chronischen lumbovertebralen Rückenschmerzen leidet, dies im Wesentlichen aufgrund einer mediolateralen Diskushernie L5/S1, die jedoch keine Wurzelkompressionen verursacht (Urk. 10/36/1, 10/36/3, 10/29). Dass sich an dieser Diagnose und Einschätzung der Situation nach der Begutachtung im E.___ etwas geändert haben könnte, ergibt sich aus den Akten nicht. Im Gegenteil weist die Neurologin Frau Dr. G.___ ausdrücklich im Bericht vom 24. Mai 2005 darauf hin, dass sich neurologisch nichts verändert habe (Urk. 17).
4.2 Neben dem somatischen Leiden weist der Beschwerdeführer zwei psychische Leiden auf, nämlich eine narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.8) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4). Gemäss dem psychiatrischen Facharzt des E.___ führen beide Diagnosen dazu, dass der Beschwerdeführer grosse Schwierigkeiten hat, mit den objektiv begründbaren Schmerzen und Einschränkungen umzugehen. Der Arzt führte dazu aus, der Versicherte leide an einem verminderten Selbstwertgefühl. Durch Leistung in Beruf und in der Freizeit habe er sich Bewunderung und Zuwendung verschaffen können. Die körperlichen Beschwerden bedrohten das Bild des strahlenden Helden und er habe Mühe, mit den körperlichen Einschränkungen und Beschwerden umzugehen. Aufgrund der emotionalen Schwierigkeiten sei es zu einer psychischen Überlagerung der somatischen Beschwerden gekommen. Indem der Gutachter ausführt, dass die narzisstische Persönlichkeitsstörung dazu führe, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, ganztags zu arbeiten (Urk. 10/29 S. 15), weist er auf die von der Rechtsprechung verlangte erhebliche psychische Komorbidität hin, die vorliegen muss, damit im Zusammenhang mit einer somatoformen Schmerzstörung überhaupt von einer invalidenversicherungsrechtlich psychiatrisch relevanten Diagnose gesprochen werden kann (BGE 130 V 354). Der Gutachter zeigt sodann überzeugend auf, dass trotz dieser psychischen Störung es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner dennoch vorhandenen übrigen psychischen Ressourcen zumutbar ist, eine angepasste Tätigkeit auszuüben. Denn es ist in der Tat nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführer, der seinen Alltag glücklicherweise recht aktiv gestalten kann mit regelmässigem Kochen, ausgiebigen Spaziergängen und der Wahrnehmung zahlreicher sozialer Kontakte (Urk. 10/29 S. 15), nicht die Willensanstrengung soll aufbringen können, eine der Rückenpathologie angepasste Tätigkeit teilweise auszuüben.
4.3 Hinsichtlich der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ebenfalls diesen Gutachtern zu folgen. Gleich wie die damals behandelnden Ärzte des C.___, die den Beschwerdeführer immerhin während längerer Zeit behandelt hatten und im Bericht vom 21. Mai 2001 festgestellt haben, kamen auch die Gutachter des E.___ zur Ansicht, dass die ursprüngliche Arbeit bei der A.___ als Bäcker/Anlagenführer nur eine mittelschwere war und ihm daher aus somatischer Sicht noch zu 50 % zumutbar wäre (Urk. 10/33 S. 3). Dennoch kann allerdings davon ausgegangen werden, dass sie nicht optimal war und gelegentlich mit unergonomischer Körperhaltung auszuführen war. Sodann hat der Beschwerdeführer diese Tätigkeit im Frühjahr 2002 verloren, so dass eine zumutbare Tätigkeit bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt festzulegen ist. In der Gesamtbetrachtung kamen die Ärzte des E.___ zum Schluss, dass eine körperlich schwere, rückenbelastende Tätigkeit nicht mehr möglich, jedoch eine mittelschwere, rückenangepasste Tätigkeit aus psychiatrischen und orthopädischen Gründen zu 50 % möglich ist. Dieser Ansicht ist zu folgen. Das Gutachten wurde in Kenntnis des erst ein halbes Jahr zuvor erstellten Schlussberichts der B.___ sowie der medizinischen Vorakten und nach eigener Untersuchung des Beschwerdeführers erstellt. Auch anlässlich der Erprobung in B.___ konnte eine gesamthafte Leistungsfähigkeit von ca. 50 % ermittelt werden, dies bei einem etwas erhöhten Zeitaufwand (Urk. 10/75 S. 5). Wenn nun also die Gutachter des E.___ unter Berücksichtigung der gesamthaften gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine Arbeitsfähigkeit von 50 % festlegten, erscheint dies begründet. Damit erfüllt das Gutachten die von der Rechtsprechung verlangten Voraussetzungen eines überzeugenden Beweismittels (BGE 130 V 355 Erw. 2.2.4), und es ist darauf abzustellen.
4.4 Diese Einschätzung vermag - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1) und von dessen Arzt Dr. D.___ (Urk. 10/42) - der Bericht der geschützten F.___ nicht zu widerlegen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer während des damaligen Trainings Anfang 2004 viel Aufmerksamkeit beanspruchte und laufend den Kontakt zu seinen Vorgesetzten suchte, um über den schlechten körperlichen Zustand zu berichten, und dass er sich nicht im Stande zeigte, einen Tag zu arbeiten, dass er vielmehr jeweils nach 15 Minuten eine zusätzliche Pause einlegte (Urk. 10/47 S. 2), belegt vielmehr deutlich die Diagnose der narzisstischen Störung und widerspricht der vom Psychiater des E.___ gezogenen Schlussfolgerung, dass dem Beschwerdeführer mittels der sonst an den Tag gelegten Willensanstrengung auch im erwerblichen Bereich mehr zumutbar ist, als er selber zeigt, nicht. Es erweist sich daher, dass keine weiteren Abklärungen und Beweismassnahmen notwendig sind, dass vielmehr auf die Einschätzung der Ärzte des E.___ abgestellt werden kann.
4.5
4.5.1 Die Beschwerdegegnerin unterlegte ihrer Berechnung des Invaliditätsgrades ein Valideneinkommen im Jahr 2003 von Fr. 66'761.--. Sie ermittelte dieses gestützt auf den Arbeitgeberfragebogen der A.___ vom 15. Oktober 2001 (Urk. 10/87/1, 10/43). Damals beantwortete der Arbeitgeber die Frage nach dem jetzigen AHV-beitragspflichtigen Lohn des Versicherten mit Fr. 4'975.-- pro Monat und dies seit 1. Februar 2001 (Urk. 10/87/1). Diesen Betrag rechnete die Beschwerdegegnerin auf den fraglichen Jahreslohn für das Jahr 2003 von Fr. 66'761.-- (inkl. 13. Monatslohn) auf (Urk. 10/85, 10/43).
Es ist der Beschwerdegegnerin zwar darin Recht zu geben, dass für das Valideneinkommen auf diese letzte Anstellung abzustellen ist, hat der Beschwerdeführer diese doch aus gesundheitlichen Gründen verloren. Die Höhe des Valideneinkommens erscheint jedoch als unsicher. Denn aus den eingereichten Lohnabrechnungen der Jahre 1998 bis 2000 und der Absenzenliste (Urk. 10/87/2-5) geht hervor, dass der Beschwerdeführer nicht einfach nur einen Monatslohn hatte, sondern verschiedene zusätzliche Lohnzulagen (Urk. 10/87/2-4). Auch aus dem beigezogenen IK-Auszug vom 4. April 2003 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vor allem in den Jahren 1997 und 1998, bevor die längeren Arbeitsunfähigkeiten ab Anfang 2000 begonnen hatten (Urk. 10/87/5), ein Jahreseinkommen von Fr. 81'736.-- beziehungsweise ein solches von Fr. 83'155.-- erzielt und daher vor Krankheitsbeginn weit mehr verdient hatte, als der Arbeitgeber in seinem unvollständig ausgefüllten Arbeitgeberbericht festgehalten hat. Weshalb also der Beschwerdeführer ab 2001 im Gesundheitsfall viel weniger verdient hätte, ist daher ohne Begründung nicht einsichtig (Urk. 10/61, 10/87/1). Auf diesen Umstand hatten schon die Abklärer in B.___ hingewiesen (Urk. 10/75 S. 2), ohne dass die Beschwerdegegnerin dem nachgegangen wäre. Sie wird dies noch abzuklären haben.
4.5.2 Wenn jedoch von der Richtigkeit der Angaben des ehemaligen Arbeitgebers auszugehen wäre, ergäbe sich für den von der Beschwerdegegnerin als massgebend angesehenen Zeitpunkt des Rentenbeginns (Februar 2002) ein Valideneinkommen von Fr. 65'839.-- ([13 x Fr. 4'975.--] + Nominallohnentwicklung 2001/2002 von 1,8 %; vgl. Die Volkswirtschaft 12/2005, Tabelle B10.2 S. 95). Hinsichtlich des Invalideneinkommens ist auf die Angaben des Bundesamtes für Statistik in der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2002 (Tabelle TA1 S. 43) abzustellen. Danach ist von einem durchschnittlichen Einkommen für einfache und repetitive Arbeiten (Anforderungsniveau 4) von monatlich Fr. 4'557.-- oder von jährlich Fr. 54'684.-- auszugehen. Hochgerechnet auf die 2002 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12/2005, Tabelle B9.2 S. 94) ergibt dies ein Jahreseinkommen von Fr. 57'008.--. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ergäbe sich somit ein Einkommen von Fr. 28'504.--. Es gilt zudem zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen). Vorliegend rechtfertigt sich ein Abzug von 10 %, so dass sich ein Invalideneinkommen von Fr. 25'684.-- ergibt. Es ergäbe sich somit für die Rente ab Februar 2002 ein Invaliditätsgrad von 61 %, was - immer noch unter der Annahme, dass das Valideneinkommen den Angaben des Arbeitgebers entspricht - die zugesprochene halbe Rente ergibt.
4.5.3 Allerdings ist auch der Beginn der Wartezeit, den die Beschwerdegegnerin angenommen hat, fraglich. Eine anhaltende, über 20%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf ist - entgegen der von der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vertretenen Ansicht (Urk. 10/8/1) - nicht erst seit 23. Februar 2001, sondern seit 11. Januar 2000 belegt. Eine ab diesem Datum bis 8. Februar 2000 dauernde vierwöchige 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte zunächst Dr. med. I.___ (Urk. 10/36/33), danach führten die Ärzte des J.___ und diejenigen des C.___ diese bis 28. Mai 2000 weiter (gesamthaft: 139 Tage; Urk. 10/36/20, 10/36/21, 10/36/31, 10/33). Gleiches ergibt sich auch aus der vom Arbeitgeber eingereichten Absenzenliste des Versicherten (Urk. 10/87/5). Vom 29. Mai bis 2. Juli 2000 (35 Tage) bestand eine 50%ige, vom 3. Juli bis 6. August 2000 eine 20%ige (35 Tage; Urk. 10/33 S. 1), vom 7. August bis 26. November 2000 eine 50%ige (112 Tage; Urk. 10/33 S. 1, 10/36/14, 10/36/13) und vom 27. November 2000 bis 15. Februar 2001 ist eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit belegt (45 Tage; Urk. 10/36/10-13). Dies ergibt während eines Jahres (366 Tage) eine nie während 30 Tagen unterbrochene Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf von durchschnittlich 63 %. Aufgrund der Auskunft der Ärzte des E.___ ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer ab Februar 2001 eine angepasste Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Umfang von 50 % zumutbar war (Urk. 10/29 S. 17). Daraus ergibt sich, dass die Wartezeit im Januar 2000 begann und während eines Jahres eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG bestanden hat, die Wartezeit also im Januar 2001 abgelaufen ist und anschliessend daran mindestens der errechnete Invaliditätsgrad von 61 % bestanden hat.
Tatsache ist jedoch auch, dass der Beschwerdeführer die erste Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. September 2001, mit welcher der Anspruch auf eine Invalidenrente noch verneint worden war, nicht angefochten hat, weshalb sie in Rechtskraft erwachsen ist. Weil somit die einjährige Wartezeit von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nicht nur längere Zeit vor der Neuanmeldung vom 5. Januar 2003 eröffnet worden, sondern auch abgelaufen war, hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 48 Abs. 2 IVG Anspruch auf die mindestens halbe Invalidenrente nicht ab 1. Februar 2002, sondern ab 1. Januar 2002 (BGE 129 V 220 Erw. 3.2.4) und ab 1. Januar 2004 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.
Ob es bei diesem Anspruch auf eine halbe beziehungsweise eine Dreiviertelsrente bleibt, ist - nach Klärung des Valideneinkommens - seitens der Beschwerdegegnerin noch zu prüfen, und die Sache ist hierfür an sie zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter ist in Nachachtung der eingereichten Kostennote, mit der ein Aufwand von 3,65 Stunden und Barauslagen von Fr. 74.85 geltend gemacht werden, bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- von der Beschwerdegegnerin eine Prozessentschädigung von Fr. 866.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2004 mit der Feststellung, dass dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2002 mindestens eine halbe und ab 1. Januar 2004 mindestens eine Dreiviertelsrente zusteht, aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter Abklärung des Valideneinkommens über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2002 neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, Dr. René Bussien, eine Prozessentschädigung von Fr. 866.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. René Bussien
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 22 und 23
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).