Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00107
IV.2005.00107

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Volz


Urteil vom 31. März 2006
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       B.___, geboren 1963, war vom 1. März 2000 bis 30. September 2001 bei der A.___ AG, C.___, als Lagerist tätig (Urk. 6/32/1 Ziff. 1). Am 16. Juli 2001 kündigte die A.___ AG das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten per 30. September 2001 mit der Begründung, dass die eingeschränkte körperliche Beweglichkeit des Versicherten die weitere Ausübung der Tätigkeit als Lagerist nicht mehr zuliesse (Urk. 6/32/2). Am 21. Juli 2002 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Invalidenrente an Urk. 6/34 Ziff. 7.8). In der Folge holte die IV-Stelle bei der A.___ AG einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/32/1), verschiedene Arztberichte bei behandelnden Ärzten des Versicherten (Urk. 6/17, Urk. 6/18/1-3) sowie ein medizinisches Gutachten (Gutachten vom 24. Juni 2003; Urk. 6/16) ein und zog einen Zusammenzug der individuellen Konti des Versicherten bei (Urk. 6/31). Mit Verfügung vom 9. April 2003 wies die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen ab (Urk. 6/14). Mit Verfügung vom 25. Juni 2004 sprach die IV-Stelle dem Versicherten für die Zeit vom 1. November 2002 bis 28. Februar 2003 eine ganze Invalidenrente zuzüglich Zusatzrente für die Ehegattin und Kinderrente für den 2001 geborenen Sohn zu (Urk. 6/7/2 = Urk. 6/9). Mit einer weiteren Verfügung vom 25. Juni 2004 sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab 1. März 2003 revisionsweise eine halbe Invalidenrente zuzüglich entsprechender Zusatzrente und Kinderrente zu (Urk. 6/7/1 = Urk. 6/8). Die vom Versicherten gegen die Verfügung vom 25. Juni 2004 betreffend Zusprechung einer halben Rente ab 1. März 2003 (Urk. 6/7/1) am 22. Juli 2004 erhobene Einsprache (Urk. 6/6), mit welcher der Versicherte weiterhin die Ausrichtung einer ganzen Rente beantragte und darauf hinwies, dass am 19. April 2004 sein zweites Kind geboren worden sei, wies die IV-Stelle nach Einholung eines weiteren Arztberichtes (Urk. 6/15) mit Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2004 (Urk. 2 = Urk. 6/3) ab.

2. Dagegen erhob der Versicherte 27. Januar 2005 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 17. Dezember 2004 und Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. März 2003 (Urk. 1).
         Mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 10. März 2005 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 7).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit 1. Januar 2003) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5     Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 131 V 165 Erw. 2.2, 130 V 343 und 125 V 417 f. Erw. 2d). Nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
1.6     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2004 gestützt auf das medizinische Gutachten von Dr. med. D.___ vom 24. Juni 2003 (Urk. 6/16) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gebessert habe, und dass diesem ab 1. Januar 2003 die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % zuzumuten sei (Urk. 2 S. 3).
2.2     Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe, dass er unter psychischen Problemen leide, und dass er in Folge einer Gewichtsabnahme Probleme im geschlechtlichen Eheleben habe (Urk. 1).
2.3     Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 25. Juni 2004 (Urk. 6/7/1) und mit dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2004 (Urk. 2) die während der Zeit vom 1. November 2002 bis 28. Februar 2003 ausgerichtete ganze Invalidenrente revisionsweise ab 1. März 2003 auf eine halbe Rente herabsetzte. Diese Frage ist im Folgenden vorerst anhand der medizinischen Aktenlage zu prüfen.
3.
3.1     Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, Konsiliararzt für klinische Ernährung, stellte in seinem konsiliarischen Bericht vom 17. April 2002 folgende Diagnosen (Urk. 6/18/3 f. = Urk. 6/15/2 S. 1 f.):

1. Morbide, maligne Adipositas (aktueller BMI 52.6) mit metabolischem Syndrom bei familiärer Disposition ms. und pathogenem Ernährungsverhalten mit qualitativer Malnutrition, B6-, und D3-Hypovitaminose und spezifischer Ess-Störung (Nightly Eating, Sweetening) sowie
2. Orthopädischen Problemen (Senkfüssen und Gonarthrosen bds., lumbo-radikulärem Syndrom L4/5, bds.), cardio-pulmonalen Beschwerden (Grenzwert-Hypertonie und diastol. Herzinsuffizienz NYHA II, Belastungs-Dyspnoe NYHA II-III, schweres obstruktives Schlaf-Apnoe-Syndrom), metabolischen Erkrankungen (Diabetes melitus Typ II, Dyslipidaemie, Hypercuricaemie) und psycho-sozialen Auswirkungen (Berufsunfähigkeit, V.d.a. Panikstörung und Somatisierungsstörungen)
3. Kleine axiale Hiatusgleithernie mit Reflux, mit Oesophagitis ohne Dysmotilität
4. Massive Lebersteatose
5. Chronische Diarrhoe unklarer Aetiologie
6. Nikotinkonsum bis 1997, erheblicher Alkoholkonsum bis 1999, St. n. langjährigem Cannabis-Konsum
7. St. n. Coxsackie-Pleuritis 2001“.

         Der Beschwerdeführer leide unter einer morbiden Adipositas mit erheblicher Ko-Morbidität im orthopädischen, vor allem aber cardio-pulmonalen, metabolischen und psychosozialen Bereich. Nach Ausschluss einer adipositas-induzierten Endokrinopathie und bei fehlenden Hinweisen auf eine Thermogenesestörung stehe als Ursachen der Adipositas vor allem die familiäre Belastung sowie ein hochpathogenes Ernährungsverhalten mit Big Eating, hoher Lipidlast, langjährigem Cannabis- und Alkoholabusus, nächtlichem Esszwang, vereinzelten Binge-Eating-Attacken und Sweetening im Vordergrund. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 6/18/3 S. 6).
3.2     Am 10. Juni 2002 wurde am Spital F.___ (nachfolgend: F.___), ein laparaskopischer Magen-Bypass durchgeführt (Urk. 6/18/2 = Urk. 6/15/6). Nach einer postoperativ aufgetretenen Anastomoseninsuffizienz wurde gleichentags eine laparaskopische Neuanlage der Gastroenterostomie sowie eine Spaltung des Omentum majus durchgeführt (Urk. 6/15/5). Mit Austrittsbericht vom 14. Juni 2002 stellten die Ärzte des Spitals F.___ fest, dass der Beschwerdeführer in gutem Ernährungszustand und mit nur noch leichten Bauchschmerzen nach Hause entlassen worden sei (Urk. 6/15/4).
3.3     Dr. E.___ stellte in seinem Bericht vom 19. August 2002 eine deutlich regrediente Ko-Morbidität mit einem Rückgang der Schlaf-Apnoe-Frequenz fest. Es sei postoperativ zu einer zügigen Fettmassereduktion gekommen. Der Beschwerdeführer leide hingegen weiterhin an unveränderten lumboradikulären Beschwerden. Prognostisch sei mit einer deutlichen Besserung sämtlicher Beschwerden zu rechnen (Urk. 6/18/1 lit. D). Ab Winter 2002/2003 könne mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Lagerist gerechnet werden. Die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer im Umfang eines Vollzeitpensums zuzumuten (Urk. 6/18/1 Beiblatt).
3.4     Dr. med. G.___, Facharzt FMH für physikalische Medizin und Rehabilitation speziell Rheumatologie, erwähnte im Bericht vom 25. Februar 2003, dass der Beschwerdeführer bei der Ausübung belastender Tätigkeit unter Rückenschmerzen leide. In der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Magaziner bestehe daher eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 6/17 lit. D). In einer zumutbaren, behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 6/17 Beiblatt).
3.5     Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen FMH, stellte in seinem Gutachten vom 24. Juni 2003 fest, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben jetzt besser schlafe und kein Beatmungsgerät mehr benötige (Urk. 6/16 S. 5 und S. 8). Eine magnetresonanztomographische Untersuchung der Lendenwirbelsäule habe keine Hinweise auf eine Spinalstenose oder eine Kompression neuronaler Strukturen ergeben. Eine relevante Depression oder Angststörung bestehe nicht (Urk. 6/16 S. 10). Eine morbide Adipositas bestehe gegenwärtig nicht mehr. Die gewichtsassoziierten metabolischen Störungen wie auch das Schlaf-Apnoe-Syndrom hätten sich weitgehend normalisiert. Ein Diabetes mellitus bestehe nicht mehr. Im Vordergrund stünden chronische unspezifische Rückenschmerzen, welche durch degenerative Veränderungen nur ungenügend zu erklären seien. Eine relevante vertebrale, spondylogene oder radikuläre Symptomatik bestehe gegenwärtig nicht. Der Beschwerdeführer werde in seiner Arbeitsfähigkeit einzig durch eine muskuläre und konditionelle Insuffizienz, vor allem der Abdominalmuskulatur, beeinträchtigt (Urk. 6/16 S. 13). Die Ausübung körperlich leichter, wechselbelastender Tätigkeiten ohne grössere statische Belastungen, ohne langdauerndes Sitzen oder Stehen, und ohne die Notwendigkeit, ergonomisch ungünstige Arbeitspositionen einzunehmen, sei dem Beschwerdeführer im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % zuzumuten. Auch die Tätigkeit als Stapelfahrer sei dem Beschwerdeführer im Umfang eines Pensums von 50 % zuzumuten (Urk. 6/16 S. 11 und S. 13). Die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer seit Beginn des Jahres 2003 zuzumuten (Urk. 6/16 S. 14).
3.6     Dr. med. H.___, Allgemeine Medizin FMH, erwähnte in seinem Bericht vom 15. November 2004, dass seit März 2003 wieder eine leichte Gewichtszunahme festzustellen sei. Der Beschwerdeführer sei nur wenig motiviert, seine Lebensumstände zu ändern, und leide weiterhin unter Lumbago (Urk. 6/15/1 S. 2). In behinderungsangepassten Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 6/15/1 Beiblatt).

4.
4.1     In Würdigung der obenerwähnten medizinischen Aktenlage fällt auf, dass sowohl Dr. G.___ mit Bericht vom 25. Februar 2003 (Urk. 6/17 Beiblatt), Dr. D.___ in seinem Gutachten vom 24. Juni 2003 (Urk. 6/16 S. 11 und S. 13) als auch Dr. H.___ in seinem Bericht vom 15. November 2004 (Urk. 6/15/1 Beiblatt) eine Arbeitsfähigkeit in zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeiten von 50 % feststellten. Demgegenüber ging Dr. E.___ im Bericht vom 19. August 2002 davon aus, dass in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 6/18/1 Beiblatt).
4.2 Vorliegend gilt es zu beachten, dass das Gutachten von Dr. D.___ vom 24. Juni 2003 den vorstehend (Erw. 1.7) erwähnten, von der Rechtsprechung an eine medizinische Expertise gestellten Anforderungen genügt. Denn Dr. D.___ erhob in Berücksichtigung der medizinischen Vorakten eine umfassende Anamnese und setzte sich eingehend mit den Beschwerdeschilderungen des Beschwerdeführers auseinander. Gestützt auf eigene Untersuchungen begründete der Gutachter schliesslich in nachvollziehbarer Weise seine Schlussfolgerung, wonach dem Beschwerdeführer die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter und wechselbelastender Tätigkeiten im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % zuzumuten seien (Urk. 6/16 S. 11 und S. 13). Auf die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. D.___ ist vorliegend daher abzustellen. Des Weiteren vermag zu überzeugen, dass Dr. D.___ den Beginn einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in behinderungsangepassten Tätigkeiten auf den Beginn des Jahres 2003 festsetzte (Urk. 6/16 S. 14).
4.3     Nach der Rechtsprechung stellt eine Abmagerungskur eine dem Versicherten im Rahmen der Schadenminderungspflicht (BGE 120 V 373 Erw. 6b, 117 V 278 Erw. 2b und 400, je mit Hinweisen) zumutbare Massnahme der Selbsteingliederung dar. Fettleibigkeit (Adipositas) begründet deshalb grundsätzlich keine zu Rentenleistungen berechtigende Invalidität, wenn sie nicht körperliche oder geistige (seit 1. Januar 2004: oder psychische) Schäden bewirkt und nicht die Auswirkung von solchen Schäden ist. Hingegen muss sie unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit beziehungsweise der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (ZAK 1984 S. 345 Erw. 3; nicht publizierte Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes, EVG, in Sachen A. vom 28. Januar 1994, I 304/93 und in Sachen T. vom 19. Juli 2001, I 70/01, Erw. 3c).
4.4     Dr. E.___ stellte in seinem Bericht vom 17. April 2002 eine morbide Adipositas von Krankheitswert mit erheblicher somatischer Co-Morbidität fest und erachtete angesichts der vielschichtigen Essstörungen eine bariatrisch-chirurgische Intervention zur Gewichtsabnahme als zwingend. Des Weiteren seien eine ernährungsberaterische Anleitung zum Essen und eine gewichtsangepasste Aktivitätssteigerung indiziert (Urk. 6/18/3 S. 6). Nach durchgeführter laparaskopische Magen-Bypass-Operation vom 10. Juni 2002 stellte Dr. E.___ mit Bericht vom 19. August 2002 eine zügige Fettmassereduktion und eine deutlich regrediente Co-Morbidität mit Rückgang der Schlaf-Apnoe-Frequenz fest und stellte die Prognose einer deutlichen Verbesserung sämtlicher Beschwerden bei fortschreitender Gewichtsabnahme (Urk. 6/18/1 lit. D). Damit übereinstimmend konnte Dr. D.___ keine morbide Adipositas mehr feststellen. Vielmehr sei es nach dem Eingriff vom 10. Juni 2002 und der nachfolgenden Gewichtsabnahme ab Beginn des Jahres 2003 zu einer deutlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen. Limitierend für die Erwerbsfähigkeit sei ausschliesslich noch die muskuläre und konditionelle Insuffizienz (Urk. 6/16 S. 13).
4.5 Gestützt auf die medizinische Aktenlage ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2003 durch die Folgen der weiterhin in vermindertem Mass bestehenden Adipositas nicht mehr massgeblich in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt wurde. Die seither bestehende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ist vielmehr auf andere Gründe zurückzuführen. Folglich war ab 1. Januar 2003 von einer weiteren Gewichtsabnahme keine ins Gewicht fallende erwerblich relevante Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten. Eine weitere Gewichtsabnahme war dem Beschwerdeführer als Massnahme der Selbsteingliederung vielmehr ab 1. Januar 2003 nicht mehr zuzumuten. Der Beschwerdeführer ist seiner Pflicht zur Schadenminderung dadurch, dass er sich einer laparaskopische Magen-Bypass-Operation und einer anschliessenden medizinischen Trainings-Therapie unterzog, vielmehr einstweilen in genügender Weise nachgekommen. Allerdings hält Dr. D.___ fest, dass durch eine regelmässige Trainingstherapie die Arbeitsfähigkeit weiter verbessert werden kann, sodass wohl fraglich ist, ob die halbe Rente längere Zeit zugesprochen werden kann (Urk. 6/16 S. 11 f.).
4.6 Folglich ist als Zwischenergebnis daher festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2003 die Ausübung einer zumutbaren, behinderungsangepassten und wechselbelastenden Tätigkeit im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 50 % zumutbar war. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen an diesem feststehenden Beweisergebnis nichts zu ändern. Insbesondere lassen sich in den medizinischen Akten keine Hinweise dafür finden, dass der Beschwerdeführer durch eine psychische Störung von Krankheitswert zusätzlich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt wäre. Vielmehr stellten die beteiligten Ärzte für die Zeit nach dem operativen Eingriff vom 10. Juni 2002 übereinstimmend eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % in behinderungsangepassten Tätigkeiten fest. Dr. D.___ schloss sodann eine relevante Depression oder Angststörung ausdrücklich aus (Urk. 6/16 S. 10). Entgegen den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1) kann demnach von weiteren Beweismassnahmen - insbesondere der Anordnung weiterer medizinischer Abklärungen - abgesehen werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d, 119 V 344 Erw. 3c je mit Hinweisen). Zu prüfen sind im Folgenden die erwerblichen Auswirkungen der ab 1. Januar 2003 im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % bestehenden Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten.

5.
5.1     Bei der Bemessung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b mit Hinweis). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Es gilt eine natürliche Vermutung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre. Ausnahmen müssten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Daher ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, den die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat (AHI 2000 S. 303; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b).
5.2     Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer vom 1. März 2000 bis 30. September 2001 bei der A.___ AG als Lagerist tätig war (Urk. 6/32/1 Ziff. 1). Am 16. Juli 2001 kündigte die A.___ AG das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer mit der Begründung, dass die eingeschränkte körperliche Beweglichkeit die Ausübung der Tätigkeit als Lagerist nicht mehr zulasse, und dass die Beschaffung der für den Tiefkühlraum erforderlichen Berufsausrüstung nicht mehr möglich sei (Urk. 6/32/2). Folglich kündigte die A.___ AG das Arbeitverhältnis mit dem Beschwerdeführer, weil es diesem auf Grund seiner zunehmenden Adipositas an der nötigen körperlichen Beweglichkeit fehlte und weil die Beschaffung der notwendigen Arbeitsbekleidung auf Grund seines Köperumfanges nicht mehr möglich war. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Kündigung durch die A.___ AG aus gesundheitlichen Gründen erfolgte, und dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden weiterhin bei der Pierrot Lusso AG tätig gewesen wäre, weshalb bei der Bemessung des Valideneinkommens vom Lohn auszugehen ist, den der Beschwerdeführer als Gesunder in dieser Tätigkeit erzielt hätte. Aus dem Arbeitgeberbericht der A.___ AG vom 27. August 2002 (Urk. 6/32/1 Ziff. 16) geht hervor, dass der Beschwerdeführer bei dieser in seiner angestammten Tätigkeit als Lagerist im Jahre 2002 einen AHV-beitragspflichtigen Verdienst von Fr. 59'800.-- (Fr. 4'600.-- x 13 Monate) erzielt hätte. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Nominallohnentwicklung in der Industrie und dem verarbeitenden Gewerbe im Jahre 2003 von 1,2 % (Die Volkswirtschaft 3/2006 S. 91 Tabelle B10.2) ergibt dies ein Valideneinkommen zum Zeitpunkt der Rentenrevision vom 1. Januar 2003 von Fr. 60'518.-- (Fr. 59'800.-- x 1,012).
5.3     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 3/2006 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.4 Ausgehend von Tabelle A1 der LSE 2002 belief sich der Zentralwert für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im gesamten privaten Sektor im Jahre 2002 für Männer auf Fr. 54’684.-- (Fr. 4’557.-- x 12 Monate; inklusive 13. Monatslohn). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2003 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft a.a.O. S. 90 Tabelle B.9.2) und der durchschnittlichen Nominallohnentwicklung in der Industrie und dem verarbeitenden Gewerbe im Jahre 2003 von 1,2 % (Die Volkswirtschaft a.a.O. S. 91 Tabelle B10.2) hätte der Beschwerdeführer im Jahre 2003 bei einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50 % einen Verdienst von Fr. 28’846.-- (Fr. 54’684.-- ÷ 40 Stunden x 41,7 Stunden x 1,012 x 0,5) erzielen können.
5.5     Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
5.6 Vorliegend gilt es zu beachten, dass der Beschwerdeführer auf eine Teilzeitarbeit im Umfang eines Beschäftigungsgrades von höchstens 50 % angewiesen ist. Da teilzeitbeschäftigte Männer in dem dem Beschwerdeführer offenstehenden Arbeitsmarkt für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) geringer entlöhnt werden als Vollzeitbeschäftigte (vgl. LSE 2002 S. 28) ist aus diesem Grunde ein Abzug vom Tabellenlohn im Umfang von 10 % gerechtfertigt. Ein weiterer leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn im Sinne von BGE 126 V 75 ist jedoch nicht gerechtfertigt. Denn nach der Rechtsprechung greift ein solcher nur dann Platz, wenn die versicherte Person selbst bei leichteren Tätigkeiten erheblich beeinträchtigt ist und somit im Vergleich mit einem voll einsatzfähigen Teilzeitbeschäftigten mit geringeren Einkünften rechnen muss (Urteile des EVG in Sachen M. vom 7. Juli 2003, I 627/02, Erw. 2.1.2 und in Sachen D. vom 19. März 2004, I 662/03, Erw. 3.4). Dem Beschwerdeführer ist gemäss dem Zumutbarkeitsprofil von Dr. D.___ zwar nur die Ausübung körperlich leichter, wechselbelastender Tätigkeiten ohne grössere statische Belastungen, ohne langdauerndes Sitzen oder Stehen, und ohne die Notwendigkeit, ergonomisch ungünstige Arbeitspositionen einzunehmen, zuzumuten. Die gesundheitliche Behinderung ist vorliegend jedoch nicht von einer solchen Schwere, dass der Beschwerdeführer selbst bei leichteren Tätigkeiten erheblich beeinträchtigt wäre und deshalb eine Verdiensteinbusse erleiden würde. Dem Beschwerdeführer stünde vielmehr trotz seiner Behinderung im Umfang des ihm zumutbaren Teilzeitpensums von 50 % ein genügend grosser Fächer an möglichen Arbeitsstellen offen. Denkbar wären etwa leichtere Hilfsarbeitertätigkeiten oder leichte Montage-, Abfüll- oder Sortiertätigkeiten. Im Übrigen ist dem Beschwerdeführer gemäss der Beurteilung durch Dr. D.___ sogar die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als Stapelfahrer im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 50 % ohne Leistungseinbusse zuzumuten (Urk. 6/16 S. 13). Bei Wahl einer geeigneten Arbeit muss der Beschwerdeführer auf Grund seiner Behinderung daher nicht zusätzlich mit einer Verdiensteinbusse rechnen, weshalb ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn nicht gerechtfertigt ist. In Würdigung aller Umstände erscheint daher die Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von insgesamt 10 % als angemessen.
5.7.    Nach Gesagtem beträgt das Invalideneinkommen für das Jahr 2003 daher rund Fr. 25’961.-- (Fr. 28’846.-- x 0,9). Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 60'518.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 25'961.-- ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 34’557.--, womit ein Invaliditätsgrad von 57 % resultiert. Damit ist ein Anspruch auf ein halbe Rente ausgewiesen (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 sowie in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung).
6.      
6.1     Eine im revisionsrechtlichen Sinne erhebliche Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse ist demnach erstellt. Zu prüfen bleibt, welche Auswirkungen die gemäss der Beurteilung durch Dr. D.___ ab 1. Januar 2003 bestehende Arbeitsfähigkeit von 50 % auf den am 1. November 2002 entstandenen Rentenanspruch (Urk. 6/7/2) hat.
6.2     Wie vorstehend (Erw. 1.5) erwähnt, bestimmt sich praxisgemäss der Zeitpunkt des Wechsels für die Herauf-, Herabsetzung oder Aufhebung der Rente nach Art. 88a IVV (vgl. AHI 2001 S. 278 Erw. 1a mit Hinweisen; Urteile des EVG in Sachen T. vom 21. Juli 2003, I 833/02, Erw. 2.1 und in Sachen K. vom 29. August 2002, I 238/01, Erw. 2).
6.3     Die Voraussetzung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG für die Entstehung des Rentenanspruchs war erstmals am 1. November 2002 (Urk. 6/7/2) erfüllt. Am 1. Januar 2003 war eine invaliditätsrelevante Änderung der Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten auf 50 % und somit ein Revisionsgrund ausgewiesen. Gestützt auf Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV ist diese anspruchsbeeinflussende Änderung in jedem Fall nach Ablauf von drei Monaten und somit ab 1. April 2003 zu berücksichtigen. Erst ab diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer daher nur noch Anspruch auf eine halbe Rente. Hingegen bestand für die Zeit vom 1. bis 31. März 2003 weiterhin ein Anspruch auf eine ganze Rente mit entsprechender Zusatz- und Kinderrente, dies entgegen der Beschwerdegegnerin, der bei der Bestimmung des Zeitpunkts der Rentenherabsetzung offenbar ein Fehler unterlief (vgl. Urk. 6/7/1). Insofern ist die gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2004 erhobene Beschwerde daher teilweise gutzuheissen.

7. Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer mit Einsprache vom 22. Juli 2004 darauf hinwies, dass am 19. April 2004 seine Tochter I.___ geboren worden sei (Urk. 6/6). Gemäss Art. 35 Abs. 1 IVG haben Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Die Sache ist daher betreffend Kinderrente an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine zweite Kinderrente näher abkläre und hernach darüber verfüge.

Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2004 insoweit aufgehoben, als ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Rente für den Monat März 2003 verneint wurde, und es wird festgestellt, dass für die Zeit vom 1. bis 31. März 2003 ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Rente mit entsprechender Zusatzrente für die Ehegattin und Kinderrente für den 2001 geborenen Sohn besteht. Sodann ist die Sache bezüglich einer zweiten Kinderrente an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre. Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).