IV.2005.00108

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Lamas
Urteil vom 30. Mai 2006
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1942 geborene B.___ betrieb seit 1965 das Restaurant A.___ in Zürich, welches er Ende Juni 2003 aufgab. Aufgrund der Anmeldung vom 19. Februar 1997 (Urk. 7/74) sprach ihm die Invalidenversicherung mit Verfügung vom 21. März 1997 (Urk. 7/17) Hilfsmittel zu (Rumpforthese; vgl. auch Urk. 7/73).
         Am 10. Juni 2003 (Urk. 7/70) meldete sich B.___ erneut bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen an. Daraufhin holte die IV-Stelle Auskünfte von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, (Urk. 7/22 f.) ein und zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten (Urk. 7/68), die Gewinn- und Verlustrechnungen 1998 - 2001 (Urk. 7/52) sowie einen Bericht der Berufsberatung bei (Urk. 7/55).
         Mit Verfügung vom 16. April 2004 (Urk. 7/13) sprach die IV-Stelle B.___ mit Wirkung ab 1. Mai 2003 und bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente zu. Aufgrund der Eingabe des Versicherten vom 12. März 2004 (Urk. 3/1) führte die Verwaltung unmittelbar danach ein Revisionsverfahren durch und lehnte zunächst mit Verfügung vom 15. Juli 2004 (Urk. 7/12) eine Rentenerhöhung ab. Aufgrund der dagegen von B.___ am 29. Juli 2004 (Urk. 7/9) erhobenen Einsprache holte die IV-Stelle zusätzliche Berichte von Dr. C.___ und Dr. D.___ sowie von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Neurologie, ein (Urk. 7/19-21). Am 4. Oktober 2004 musste sich B.___ einer Appositions-Spondylodese L2/3 unterziehen. Die Verwaltung holte daraufhin bei Dr. D.___ einen aktuellen Bericht ein (Urk. 7/18). Mit Einspracheentscheid vom 13. Januar 2005 (Urk. 2 ) hiess die IV-Stelle die Einsprache insofern gut, als sie eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem 16. Juni 2004 annahm und die laufende halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. September 2004 auf eine ganze erhöhte.

2.       Dagegen erhob B.___ am 26. Januar 2005 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Antrag um Ausrichtung der ganzen Invalidenrente bereits ab 1. Juni 2004. Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. März 2005 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 11. März 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Nach Art. 28 Abs. 1 IVG besteht ab einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente.
1.3
1.3.1   Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.3.2   Gemäss Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit  oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Verschlimmerung der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29bis IVV ist sinngemäss anwendbar.

1.4    
1.4.1   Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.4.2   Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.5     Gemäss höchstrichterlicher Praxis muss der für die Beurteilung erhebliche Sachverhalt mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sein (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen; vgl. 130 III 324 f. Erw. 3.2 und 3.3). Dabei schliesst der Untersuchungsgrundsatz  die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 113 Erw. 3d/bb; Maurer, Sozialversicherungsrecht, Bd. I, 2. unveränderte Aufl., Bern 1983, S. 438 Ziff. 7a). Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 142 Erw. 8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b).

2.      
2.1     Streitig und zu prüfen ist einzig, ab welchem Zeitpunkt beim Beschwerdeführer seit der rechtskräftigen Verfügung vom 16. April 2004 (Urk. 7/13) bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides vom 13. Januar 2005 (Urk. 2) eine Veränderung des Gesundheitszustandes mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit eingetreten ist, welche die Erhöhung der halben auf eine ganze Invalidenrente zu begründen vermag.
2.2     Der ursprünglichen Verfügung vom 16. April 2004 (Urk. 7/13) lagen im Wesentlichen die nachfolgenden medizinischen Unterlagen zugrunde:
         Dr. C.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 22. Juni 2003 (Urk. 7/23) eine mittelgradige depressive langdauernde Episode (ICD-10 F32.11; seit 2001), Alkoholabusus/Abhängigkeit (ICD-10 F10.10.24; seit Jahren) und äusserte den Verdacht einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4; seit 2001). Er attestierte dem Beschwerdeführer aus psychischen Gründen eine Arbeitsunfähigkeit von 50 bis 75 % ab 22. Mai 2002 bis auf weiteres. Ferner gab er im Formular zur "Arbeitsbelastbarkeit: Medizinische Beurteilung" an, der Beschwerdeführer sei in sämtlichen psychischen Funktionen eingeschränkt und die bisherige Tätigkeit sei ihm halbtags beziehungsweise zu 15 Stunden/Woche ab dem 22. Mai 2002 zumutbar. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei nicht möglich.
         Dr. D.___ stellte am 16. Juli 2003 (Urk. 7/22) folgende Diagnosen:
- Status nach Spondylodese L3-S1 (17. Februar 1997)
- Lumbovertebralsyndrom
- Instabilität C4/5 mit Vorschub und cerviko-nuchalem Schmerzsyndrom
- Reaktive Depression, auswärts in Therapie (Dr. C.___).
         Er berichtete, dass aus wirbelsäulen-orthopädischer Sicht der Beschwerdeführer in der körperlich mittelbelastenden Tätigkeit als Wirt zu 50 % arbeitsfähig sei. Im Formular zur "Arbeitsbelastbarkeit: Medizinische Beurteilung" gab Dr. D.___ an, dem Beschwerdeführer sei sowohl die bisherige als auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit halbtags beziehungsweise zu 20-25 Stunden/Woche ab Mai 2002 (anamnestisch) zumutbar.
2.3     Die Beschwerdegegnerin gelangte daraufhin zum Schluss, der Beschwerdeführer könne sowohl in der angestammten Tätigkeit als Gastwirt als auch in einer adaptieren Tätigkeit zu 50 % erwerbstätig sein. Den daraus abzuleitenden Invaliditätsgrad setzte sie auf 50 % fest, wobei von einem Valideneinkommen von Fr. 92'000.-- ausgegangen wurde (vgl. Mitteilung des Beschlusses vom 28. Januar 2004; Urk. 7/15 und 7/16).

3.
3.1    
3.1.1   Zur Abklärung des aktuellen Gesundheitszustandes holte die Beschwerdegegnerin folgende Berichte ein:
         Dr. C.___ verwies am 16. Juni 2004 (Urk. 7/21) hinsichtlich der Diagnosen und der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ("Arbeitsfähigkeit zwischen 25 und 50 %") auf seinen Bericht vom 22. Juni 2003 und führte aus, dass im Grunde unveränderte Befunde vorlägen. Die körperlichen Beschwerden (somatoforme Schmerzstörung) sowie die depressive Symptomatik hätten sich in den letzten 6 Monaten tendenziell verschärft. Therapeutisch seien verschiedene Massnahmen (Aktivierung des Beschwerdeführers, Psychotherapie, Psychopharmatherapie) getroffen worden. Prognostisch könne mit einer Verbesserung innerhalb der nächsten Monate gerechnet werden; eine Wiedereingliederung erachtete er eher als unwahrscheinlich.
3.1.2   Dr. D.___ berichtete am 18. April 2004 (Urk. 7/20/2) von einem seit dem letzten Bericht stationären Gesundheitszustand und gleichbleibenden Diagnosen. Eine Neuropathie der unteren Extremitäten sei dokumentiert. Der Beschwerdeführer könne eine ebene Gehstrecke von 4-5 km bewältigen, längeres Stehen werde hingegen schlecht ertragen. Die Leistungsgrenze dürfte bei 30 - 50  % liegen. Er führte aus, dem Beschwerdeführer sei sowohl die angestammte als auch eine adaptierte Tätigkeit halbtags zumutbar.
         Am 25. August 2004 (Urk. 7/20) diagnostizierte Dr. D.___ nebst dem bereits bekannten Status nach Spondylodese L3-5 (17. Februar 1997) neu eine progrediente epifusionelle Spinalstenose L2/3 mit invalidisierender Instabilität und belastungsabhängiger Rezidivischialgie mit Verschlechterung seit ungefähr März 2004. Er führte aus, dass aufgrund der zunehmenden Invalidisierung durch die epifusionelle Stenose L2/3, welche sich in den letzten Monaten schrittweise verstärkt habe und auf die Therapie nicht anspreche, eine operative Behandlung erforderlich sei. Dadurch könne die Arbeitsfähigkeit verbessert werden. Der Beschwerdeführer sei beim F.___ als Aushilfsfahrer tätig; bei günstigem Behandlungsverlauf sei der Besuch des F.___fahrerkurses denkbar. In der angestammten Tätigkeit als Gastwirt sei er aufgrund der Steh- und Tragunfähigkeit auf absehbare Zeit nicht mehr einsetzbar. Dr. D.___ attestierte dem Beschwerdeführer als Gastwirt von 18. November 2003 bis 15. Juni 2004 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %, ab 16. Juni 2004 bis "andauernd" eine solche von 80 %.
         Im nach der Operation eingeholten Bericht vom 1. November 2004 (Urk. 7/18) hielt Dr. D.___ eine Veränderung in der Diagnose in dem Sinne fest, dass nunmehr am 4. Oktober eine operative Behandlung mit Appositions-Spondylodese L2/3 erfolgt und die 2 -3 Monate dauernde Behandlung noch im Gange sei. Dem Beschwerdeführer attestierte er eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab dem 4. Oktober 2004.
3.1.3   Dr. E.___ diagnostizierte im an Dr. D.___ adressierten Bericht vom 28. Juli 2004 (Urk. 7/19) ein radikuläres Reiz- und sensibles Ausfallsyndrom L3 rechts sowie eine leichte sensomotorische Polyneuropathie, symmetrisch beinbetont. Der Beschwerdeführer leide zur Zeit vorwiegend unter Oberschenkelschmerzen, welche hauptsächlich nach einer Gehstrecke von 100 - 200 m aufträten und lediglich im Sitzen bessern, nicht aber im Stehen. Die genannten Schmerzen träten auch häufig beim Stehen und Heben von Lasten auf. Die beschriebene Polyneuropathie sei ätiologisch dem langjährigen Diabetes mellitus zuzuschreiben. Aufgrund der fehlenden zerebellären Zeichen stehe eine alkoholische Mitbeteiligung ganz im Hintergrund. Die Arbeitsfähigkeit liege unter 50 %.
3.2     Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid richtig festhält, geht aus den Akten unzweifelhaft hervor, dass die neu diagnostizierten orthopädischen Befunde zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes führten. Was den Zeitpunkt der relevanten Veränderung betrifft, zeigt die Aktenlage folgendes Bild:
         Dr. D.___ beschrieb eine Verschlechterung der orthopädischen Situation seit ungefähr März 2004, wobei er erst ab 16. Juni 2004 von einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ausging (Urk. 7/20). Dieser Einschätzung schloss sich Dr. E.___ in seinem Bericht (Urk. 7/19) sinngemäss an. Nach erfolgter Operation attestierte Dr. D.___ am 2. November 2004 (Urk. 7/18) dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und führte aus, der Heilungsprozess dauere noch 2 - 3 Monate an.
         Der Psychiater erhob in seinem eher knapp gehaltenen Bericht keine neuen Befunde, beschrieb jedoch eine tendenzielle Verschlechterung. Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zumutbaren Leistungsfähigkeit wies Dr. C.___ im Bericht vom 16. Juni 2004 (Urk. 7/21) explizit auf denjenigen vom 22. Juni 2003 (Urk 7/23) hin, worin er eine Arbeitsunfähigkeit von 50 bis 75 % angenommen hatte. Auf der SWICA-Taggeldkarte (Urk. 7/49), auf die sich der Beschwerdeführer unter anderem beruft (Urk. 1), attestierte Dr. C.___ bereits ab dem 4. März 2004 eine 70%ige Arbeitunfähigkeit.   
3.3     Im Gegensatz zu Dr. D.___ - welcher sich eingehend mit der veränderten orthopädischen Situation als Ursache für die Zunahme der Arbeitsunfähigkeit des Versicherten auseinandersetzte und seine Einschätzung überzeugend darlegte - begründet Dr. C.___ die von ihm postulierte Zunahme der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit nicht näher, sodass diese nicht nachvollziehbar ist und nicht ersichtlich ist, inwieweit bei der Beurteilung der die psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit allenfalls auch invaliditäts- oder fachfremde Gründe einflossen. Auch legt sich Dr. C.___ hinsichtlich des Ausmasses der Arbeitsunfähigkeit nicht fest, und decken sich seine in der Taggeldkarte enthaltenen Angaben zum Zeitpunkt der Zunahme der Arbeitsunfähigkeit nicht mit denjenigen im Bericht vom 16. Juni 2004, in dem von seit dem früheren Bericht unveränderten Befunden die Rede ist. Bei dieser Beweislage vermag die Taggeldkarte den Nachweis einer bereits ab 4. März 2004 aus psychischen Gründen erhöhten Arbeitsunfähigkeit nicht zu erbringen. Zu Recht ist die IV-Stelle daher erst ab dem 16. Juni 2004 von einer die Arbeitsfähigkeit beeinflussenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes und einer damit einhergehenden vollständigen Erwerbsunfähigkeit ausgegangen.

4.       Nachdem die Änderung der Arbeitsunfähigkeit vom 16. Juni 2004 an drei Monate gedauert hatte (Art. 88a Abs. 1 IVV), ist der massgebende Zeitpunkt für die Berücksichtigung der anspruchsbeeinflussenden Änderung der Erwerbsfähigkeit der 1. September 2004.
         Demnach kann die Gewährung einer ganzen Rente mit Wirkung ab 1. September 2004 nicht beanstandet werden. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).