Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Meili
Urteil vom 16. März 2006
in Sachen
I.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Baumann
Badenerstrasse 21, Postfach, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. I.___, geboren 1952, seit 16. November 2001 erneut verheiratet und Mutter dreier 1971, 1974 und 1981 geborener Kinder, arbeitete seit 1. November 1995 vollzeitlich als Angestellte im Service, am Empfang sowie in der Reinigung des Geschäfts ihres Ehemannes, der A.___-Sauna (Urk. 3/3 S. 7, Urk. 8/51 Ziff. 1, Ziff. 5-6, Urk. 8/57, Urk. 8/59 Ziff. 1.5, Ziff. 3.1). Die Versicherte erlitt am 9. September 1999 einen Unfall und bezog vom 12. September 1999 bis 30. September 2002 Taggelder der Unfallversicherung (Urk. 8/50). Seit 29. Dezember 1999, mithin nach Eintritt des Gesundheitsschadens, übte die Versicherte keine Tätigkeit mehr aus, ohne dass das Arbeitsverhältnis jedoch aufgelöst wurde (Urk. 8/51 Ziff. 2, Ziff. 7). Wegen einer beim Unfall erlittenen Distorsion des oberen Sprunggelenkes meldete sie sich am 22. Juli 2002 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/59 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 8/23-25), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/51) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 8/52, Urk. 8/39) ein.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/21) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügungen vom 25. April 2003 (Urk. 8/15-17) vom 1. Juli bis 30. Juni 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente sowie ab 1. bis 31. Juli 2002 bei einem solchen von 100 % eine ganze Rente (ab 1. November 2001 je mit Zusatzrenten für den Ehegatten) zu. Die dagegen am 23. Mai 2003 erhobene Einsprache (Urk. 8/14) hiess sie nach erfolgter Stellungnahme seitens der Versicherten vom 29. September 2004 (Urk. 8/8) zum zusätzlich eingeholten Gutachten durch die Unfallversicherung am 10. Dezember 2004 teilweise gut und sprach der Versicherten ab 1. Juli 2001 bis 28. Februar 2003 bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 66 2/3 % eine ganze Rente zu (Urk. 8/6 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2004 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 27. Januar 2005 Beschwerde mit dem Antrag, dieser sei aufzuheben und ihr ab 1. März 2003 eine ihrem Gesundheitszustand angepasste Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel am 14. März 2005 geschlossen wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, welche Rentenleistungen dem Beschwerdeführer bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 12. Januar 2005 (Urk. 2), welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen), zustehen. Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung sowie - ab diesem Zeitpunkt - die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine wesentliche Änderung erfahren haben. So ist bei der Festsetzung der Invalidität von Erwerbstätigen nach Inkrafttreten des ATSG und der 4. IV-Revision weiterhin die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs anzuwenden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 16. Februar 2005, I 568/04, Erw. 2.2).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 131 V 165 Erw. 2.2, 130 V 343 und 125 V 417 f. Erw. 2d). Nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
1.6 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.8 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.9 In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
2.
2.1 Strittig ist, ob ein Invaliditätsgrad vorliegt, bei dem die Beschwerdeführerin ab 1. März 2003 Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. Juli 2001 bis 28. Februar 2003 damit, dass auf das Gutachten von Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für orthopädische Chirurgie, abzustellen sei. Zudem sei die Beschwerdeführerin seit dem Unfall vom 9. September 1999 bis zum sechsten Unfallmonat vollständig arbeitsunfähig gewesen und ab März 2000 bis zur Knieoperation im November 2001 noch zu 75 % (Urk. 2 S. 3 f.). Nun sei sie nach erneuter vollständiger Arbeitsunfähigkeit seit Dezember 2002 in ihrer angestammten Tätigkeit als Sauna-Mitarbeiterin noch zu 50 % arbeitsfähig, eine angepasste Tätigkeit könne sie hingegen im Umfang von 90 % ausführen (Urk. 2 S. 4).
2.3 Die Beschwerdeführerin wandte im Wesentlichen ein, dass das von Dr. B.___ erstellte Gutachten nicht schlüssig sei und die Feststellungen von Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, nicht berücksichtigt worden seien (Urk. 1 S. 8). Ihr heutiges Leistungsvermögen betrage zudem höchstens 20 bis 30 % von dem, was sie vor dem Unfall vom 9. September 1999 geleistet habe. Dies entspreche auch der Einschätzung durch Dr. C.___ vom 6. Februar 2004 (Urk. 1 S. 6). Entgegen der Feststellung von Dr. B.___ sei sie wegen der ständigen Schmerzen im rechten Bein nicht in der Lage, im Umfang von 90 % eine sitzende Bürotätigkeit zu verrichten (Urk. 1 S. 7).
3.
3.1 Es ist unbestritten und aufgrund der medizinischen Akten (Urk. 8/24/1, Urk. 3/3) ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin seit 9. September 1999 in ihrer angestammten Tätigkeit als Sauna-Mitarbeiterin zumindest zu 75 % arbeitsunfähig und das Wartejahr im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG demnach im September 2000 abgelaufen ist und ihre Anmeldung vom 22. Juli 2002 zum Leistungsbezug verspätet erfolgte (Art. 48 Abs. 2 IVG).
Strittig und zu prüfen ist jedoch, ob - wie die Beschwerdeführerin geltend machte (Urk. 1 S. 3 ff.) - ab 1. März 2003 nach wie vor eine Erwerbsunfähigkeit vorlag, die im Sinne von Art. 28 Abs. 1 IVG einen Anspruch auf eine Rente begründen würde (vgl. vorstehend Erw. 1.3). Zur Klärung dieser Frage ist im Folgenden auf die aktenkundigen medizinischen Beurteilungen einzugehen.
3.2 Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin FMH und Hausarzt der Beschwerdeführerin, hielt in seinem Schreiben vom 13. August 2002 an die Beschwerdegegnerin fest, dass es ihm aus fachtechnischen Gründen nicht möglich sei, den von ihm verlangten Arztbericht zu erstellen. Denn es handle sich um eine äusserst komplexe Situation im Anschluss an ein Unfallgeschehen (Urk. 8/25).
3.3 Gemäss Austrittsbericht der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Bewegungsapparates in E.___ vom 9. September 2002 (Urk. 8/24/2) war die Beschwerdeführerin vom 4. Juli bis 31. Juli 2002 in dieser Klinik stationär hospitalisiert. Dr. med. F.___, Chefarzt Rheumatologie, und Dr. med. G.___, Abteilungsarzt, nannten folgende Diagnosen (Urk. 8/24/2 S. 1):
- Periarthropathia genu und des oberen Sprunggelenkes rechts bei/mit
- Status nach subcapitaler Metatarsale II-Fraktur, Taluskontusion/- fraktur, fraglicher Fraktur Metatarsale IV (9. September 1999)
- Status nach Arthroskopie Knie rechts (November 2001): Radiär/- Horizontalriss des dorsalen medialen Meniskus, Chondropathia patellae I-II bei Status nach medialer Meniskektomie rechts (1978)
Die Beschwerdeführerin sei ihnen wegen persistierender Schmerzen im Bereiche des rechten Sprunggelenkes nach einem Distorsionstrauma mit Frakturen im Jahre 1999 und verstärkter Knieschmerzen seit der Arthroskopie im November 2001 zugewiesen worden (Urk. 8/24/2 S. 1). Bei den ihr angepassten physio- und ergotherapeutischen Massnahmen und zusätzlich passiven Behandlungen habe die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes bezüglich der Schmerzen eher eine Verschlechterung angegeben. Hingegen hätten sie hinsichtlich der objektivierbaren Parameter eine verbesserte Beweglichkeit des oberen Sprunggelenkes, aber eine unveränderte Einschränkung der Kniebeweglichkeit (insbesondere Flexionsdefizit) festgestellt (Urk. 8/24/2 S. 2).
Zur Beurteilung der körperlichen Belastbarkeit hätten sie Basistests durchgeführt, und die Beschwerdeführerin habe eine körperliche Leistungsfähigkeit entsprechend einer leichten bis mittelschweren Arbeitsbelastung mit Gewichtsbelastungen bis maximal 15 kg, ohne belastende gebeugte Kniepositionen gezeigt (Urk. 8/24/2 S. 2).
Die beteiligten Ärzte attestierten für leichte bis mittelschwere Arbeiten mit maximalen Hebelasten von 15 kg in vor allem sitzender oder stehender Position, unter Vermeidung von knienden Arbeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/24/2 S. 2).
3.4 Dr. F.___ erwähnte im Arztbericht vom 18. September 2002 (Urk. 8/24/1) die bereits im Austrittsbericht vom 9. September 2002 (Urk. 8/24/2) gestellten Diagnosen sowie den Verlauf der therapeutischen Massnahmen und stellte fest, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin besserungsfähig sei (Urk. 8/24/1 lit. A, lit. D). Die Arbeitsfähigkeit könne zudem durch medizinische Massnahmen verbessert werden. Es sei jedoch notwendig, dass sie ihr instruiertes Heimprogramm weiterführe und zwei- bis dreimal pro Woche eine Medizinische Trainingstherapie besuche (Urk. 8/24/1 lit. C). Ausserdem sei die Beschwerdeführerin von September 1999 bis zum Eintritt in die Klinik E.___ arbeitsunfähig gewesen (Urk. 8/24/1 lit. B).
3.5 Dr. C.___, der die Beschwerdeführerin erstmals am 6. Dezember 2002 auf der Notfallstation der Klinik H.___ untersuchte, nannte in seinem zuhanden der Unfallversicherung am 6. Februar 2004 (Urk. 8/23) verfassten Bericht folgende Diagnosen (Urk. 8/23 S. 2):
- Status nach akutem Reizknie links, wahrscheinlich bei distaler Arthropathie und Verkalkung im linken Seitenband lateral, leichte Gonarthrose beidseits, Erstmanifestation am 3. Dezember 2002
- Status nach Unfall am 9. September 1999 mit
- Status nach Frakturen im Bereiche des rechten Mittelfusses und des Sprunggelenkes anamnestisch
- Status nach medialer Meniskusteilentfernung rechts arthroskopisch unfallbedingt
- Status nach Morbus Sudeck des Fusses und Unterschenkels, aktuell Stadium II-III (kühler Fuss, Hautatropie, Verdickung der Subkutis, Allodynie)
Infolge Krankheit des linken Kniegelenkes sei die Beschwerdeführerin in der beruflichen Tätigkeit vom 3. Dezember 2002 bis 5. Mai 2002 (richtig: 2003) zu 100 %, vom 5. Mai bis 30. Juni 2003 zu 50 % und vom 21. August 2003 bis andauernd zu 20 % arbeitsunfähig gewesen, wobei dies vor allem stehende und gehende Tätigkeiten betreffe. Insgesamt bestehe auch aufgrund des rechten Knies und Fusses eine Arbeitsunfähigkeit zu 80 % für stehende und im Gehen auszuführende Arbeitstätigkeiten. Für eine Tätigkeit in Wechselstellungen, welche vorwiegend sitzend ausgeführt werden könne, bestehe aus rheumatologischer Sichte eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Längeres Sitzen führe zudem zu einer Schmerzverstärkung mit Schwellung rechts (Urk. 8/23 S. 2).
3.6 Das zuhanden der Unfallversicherung erstattete Gutachten vom 3. Mai 2004 wurde von Dr. B.___ verfasst und basierte auf Untersuchungen vom 2. und 23. Februar sowie vom 28. April 2004 (Urk. 3/3 S. 1).
Im Gutachten wurden zuerst die beigezogenen Akten (Urk. 3/3 S. 2-12), sodann die Berufsanamnese, die persönliche und systematische Anamnese sowie das jetzige Leiden und die jetzigen Beschwerden (Urk. 3/3 S. 12-19) wiedergegeben. Schliesslich wurden die erhobenen Befunde inklusive Röntgen angegeben (Urk. 3/3 S. 19-26).
Dr. B.___ nannte folgende Diagnosen (Urk. 3/3 S. 32):
- Chronischer Schmerzzustand rechter Rückfuss bei:
- Status nach undislozierter Talushalsfraktur September 1999 und
- Status nach Stressfraktur Metatarsale II März 2000
- Status nach Algodystrophie rechter Fuss
- Chronischer Schmerzzustand rechtes Knie bei:
- Status nach offener Meniskektomie 1978
- Status nach arthroskopischer medialer Meniskektomie November 2001
- Status nach Algodystrophie rechtes Knie
- Rezidivierende Reizzustände linkes Knie bei bekannter Kristallarthropathie
Die Beschwerdeführerin sei auf der rechten Beinseite deutlich eingeschränkt, sei es durch die mangelnde Beweglichkeit im rechten Knie und im rechten Sprunggelenk, sei es durch die Schmerzen in beiden Gelenken, die belastungsabhängig aber auch belastungsunabhängig als dauernd vorhanden angegeben würden. Die noch angewandte physikalische Therapie diene lediglich zur Erhaltung des Status quo, da die Beschwerdeführerin austherapiert sei. Sämtliche anderen therapeutischen Massnahmen seien ausgeschöpft und brächten keine Besserung, wie das der stationäre Aufenthalt in der Klinik E.___ zeige (Urk. 3/3 S. 34).
Die Beschwerdeführerin sei vom 9. September 1999 bis zum sechsten Unfallmonat zu 100 % arbeitsunfähig gewesen und ab dann bis zur Knieoperation im November 2001 zu 75 %. Dr. B.___ erachtete die Beschwerdeführerin nach der Knieoperation erneut zu 100 % arbeitsunfähig, wobei sie seit 1. Dezember 2002 in ihrer angestammten Tätigkeit wieder zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 3/3 S. 41).
Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der objektivierbaren Beschwerden im rechten Knie und im rechten oberen Sprunggelenk in ihrer angestammten Tätigkeit als Sauna-Mitarbeiterin noch zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 3/3 S. 34 f., S. 40). Für eine optimal der Behinderung angepassten Tätigkeit, also eine praktisch vorwiegend sitzende Bürotätigkeit mit der Möglichkeit, genügend Pausen einzulegen und häufig die Position zu wechseln, schätzte Dr. B.___ die Arbeitsfähigkeit auf 90 % (Urk. 3/3 S. 35, S. 40).
4.
4.1 Das von der Unfallversicherung eingeholte Gutachten von Dr. B.___ vom 3. Mai 2004 (Urk. 3/3) ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein; die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Das Gutachten erfüllt in diesem Umfang somit die praxisgemässen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. vorstehend Erw. 1.8), weshalb den darin enthaltenen Ausführungen voller Beweiswert zukommt.
4.2 Die Beschwerdeführerin wandte ein, dass nicht auf dieses Gutachten abzustellen, sondern vielmehr ein gerichtliches medizinisches Obergutachten anzuordnen sei (Urk. 1 S. 8).
Dr. B.___ verfasste das erwähnte Gutachten gestützt auf zahlreiche seit dem Unfall vom 9. September 1999 erstellten Berichte, Röntgenbefunde und Spezialaufnahmen im Rahmen mehrerer Magnetresonanzuntersuchungen sowie einer Skelettszintigraphie der verschiedenen Ärzte, die die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer vorerst persistierenden Schmerzen im rechten Fuss sowie rechten oberen Sprunggelenk und der nachträglich aufgetretenen Knieschmerzen rechts aufgesucht hatte. Ausserdem zog er im Einverständnis der Beschwerdeführerin zu seinen eigenen Untersuchungen einen zusätzlichen Spezialisten, nämlich Dr. med. G.___, FMH für Orthopädische Chirurgie und Fussspezialisten, bei (Urk. 3/3 S. 1). Die von Dr. B.___ aus orthopädischer Sicht gestellten Diagnosen stimmen zudem im Wesentlichen mit den anderen von der Beschwerdegegnerin eingeholten Berichten überein (Urk. 8/23-24). Es handelt sich deshalb um eine sorgfältige und umfassende Würdigung des somatischen Beschwerdebildes der Beschwerdeführerin. Somit sind auch die Schlussfolgerungen von Dr. B.___ im Gutachten nachvollziehbar begründet.
Angesichts dessen, dass Dr. B.___ bei Erstellung seines Gutachtens - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 8) - den Bericht von Dr. C.___ vom 6. Februar 2004 berücksichtigte und im Rahmen seiner Beurteilung sehr wohl diskutierte (Urk. 3/3 S. 11 f., S. 17 f., S. 30), ist festzustellen, dass keine weiteren gutachterlichen Abklärungen betreffend den Grad der Arbeitsunfähigkeit notwendig sind und somit dem Antrag der Beschwerdeführerin, es sei ein gerichtliches medizinisches Obergutachten anzuordnen, nicht zu entsprechen ist. Vielmehr ist auf das Gutachten von Dr. B.___ abzustellen.
4.3 Die Beschwerdeführerin machte gestützt auf den Arztbericht von Dr. C.___ vom 6. Februar 2004 (Urk. 8/23) geltend, dass dieser ihre Arbeitsfähigkeit bedeutend tiefer veranschlagt habe als der Gutachter Dr. B.___ (Urk. 1 S. 6 ff.).
In somatischer Hinsicht stimmen die Diagnosen im Wesentlichen überein (Urk. 8/23, Urk. 3/3). Aufgrund der medizinischen Akten, insbesondere des Gutachtens von Dr. B.___, steht fest, dass die Beschwerdeführerin an mangelnder Beweglichkeit im rechten Knie und rechten Sprunggelenk sowie Schmerzen in beiden Gelenken leide, welche sie in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten und eine weitere Ausführung der bisherigen Tätigkeit als Sauna-Mitarbeiterin zumindest vollzeitlich unzumutbar machen. Die Befunde sind allerdings nicht schwerer Natur und hindern sie nach gutachterlicher Auffassung nicht daran, eine der Behinderung angepasste Tätigkeit im Umfang von 90 % zu verrichten.
Die Beurteilung durch Dr. C.___ in seinem Bericht vom 6. Februar 2004 (Urk. 8/23) weicht wesentlich von derjenigen des Gutachters ab. Im Gegensatz zu Dr. B.___ erachtete Dr. C.___ ab 21. August 2003 für stehende und gehende Tätigkeiten, mithin der bisherigen Berufstätigkeit als Sauna-Mitarbeiterin, eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 20 % und für eine Tätigkeit in Wechselstellung, die vorwiegend sitzend ausgeführt werden könne, eine solche im Umfang von 50 % als zumutbar. Es fällt auf, dass im Bericht von Dr. C.___ der Unfall sowie die Behandlung und Therapie der Unfallfolgen im Vordergrund stehen und insbesondere wesentliche Anhaltspunkte zum aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und Hinweise dahin gehend fehlen, ob die Arbeitsfähigkeit allenfalls durch medizinische Massnahmen verbessert werden könnte. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Umstands, dass behandelnde Ärzte eher geneigt sind, eine dem Patienten eher entgegenkommende Beurteilung abzugeben, vermag die vom Gutachten abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. C.___ nicht zu überzeugen, weshalb sein Bericht nicht geeignet ist, die Schlüssigkeit des Gutachtens hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in Frage zu stellen.
In diesem Zusammenhang sei noch bemerkt, dass Dr. B.___ das genaue Anforderungsprofil einer Sauna-Mitarbeiterin kannte (Urk. 3/3 S. 13, S. 34). In Anbetracht dessen, dass der Betriebsinhaber der Ehemann der Beschwerdeführerin und in einem Saunabetrieb die Möglichkeit für genügend Pausen gegeben ist, ist in Übereinstimmung mit Dr. B.___ davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin ihre Arbeit selbständig einteilen kann (Urk. 3/3 S. 35). Die 50%ige Arbeitsfähigkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich der Beschwerdeführerin ist somit nachvollziehbar begründet, was im Übrigen der gutachterlichen Feststellung, wonach es sich bei der Beschwerdeführerin um eine nicht zur Aggravation neigenden Person handle (Urk. 3/3 S. 5 f.), nicht widerspricht.
Im Übrigen geht, mit Ausnahme des Berichts von Dr. C.___, aus keinem anderen Bericht hervor, dass eine vorwiegend sitzende Tätigkeit der Beschwerdeführerin nicht zumutbar wäre. So wurden in der Physiotherapie insbesondere Defizite im Gehen und sich Fortbewegen sowie beim Liegen, Knien und Stehen festgestellt, nicht aber beim Sitzen (Urk. 8/24/4 S. 1). Ein ähnliches Ergebnis zeigte sich nach durchgeführten Basistests der körperlichen Leistungsfähigkeit, wonach relevante Defizite beim Knien, in der Hocke und bei wiederholten Kniebeugen auftauchten (Urk. 8/24/5 S. 2). Für eine im Sitzen auszuübende Tätigkeit wurde die Beschwerdeführerin somit zu Recht im Umfang von 90 % als arbeitsfähig qualifiziert, zumal häufige Positionswechsel sowie die Möglichkeit, genügend Pausen einlegen zu können, als weitere Voraussetzungen der behinderungsangepassten Tätigkeit genannt wurden.
4.4 Während sich Dr. D.___ in seinem Bericht vom 13. August 2002 (Urk. 8/25) zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus fachtechnischen Gründen nicht äusserte, erachtete Dr. F.___ die Beschwerdeführerin in seinem Austrittsbericht vom 9. September 2002 (Urk. 8/24/2) für eine leichte bis mittelschwere Arbeit mit maximalen Hebelasten von 15 kg in vor allem sitzender oder stehender Position und unter Vermeidung von knienden Arbeiten zu 100 % arbeitsfähig. Die Beschwerden im linken Knie führten gemäss Dr. B.___ nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 3/3 S. 39), was insofern mit der Beurteilung durch Dr. F.___ übereinstimmt, als dieser nur Diagnosen betreffend das rechte Knie stellte. Dr. B.___ war bei der Verfassung des Gutachtens der Austrittsbericht der Klinik E.___ vom 9. September 2002 (Urk. 8/24/2) und demzufolge die bereits damals attestierte Arbeitsfähigkeit von 100 % für leichte bis mittelschwere Arbeit bekannt, so dass trotz einer Abweichung auf dessen Beurteilung einer 90%igen Arbeitsfähigkeit in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit abzustellen ist.
4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Schlussfolgerungen im Gutachten von Dr. B.___ durch keine anderslautenden Einschätzungen ernsthaft in Frage gestellt werden, so dass sie als einleuchtend und überzeugend zu werten sind. Massgebend ist somit die Feststellung im Gutachten von Dr. B.___, wonach die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit 1. Dezember 2002 in ihrer angestammten Tätigkeit als Sauna-Mitarbeiterin 50 % und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit 90 % beträgt.
Im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2001 und dem 1. Dezember 2002 hat sich das Krankheitsbild der Beschwerdeführerin in orthopädischer Hinsicht zwar nicht wesentlich verändert, doch besteht aufgrund des aktuellen Gutachtens ab 1. Dezember 2002 eine deutlich verbesserte Arbeitsfähigkeit im oben ausgeführten Umfang.
5.
5.1 Mit Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2004 (Urk. 2) hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis 28. Februar 2003 eine ganze Rente zugesprochen. Bei einer vom sechsten Unfallmonat (9. April 2000) bis zur Knieoperation im November 2001 dauernden 75%igen Arbeitsunfähigkeit und anschliessenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit bis 30. November 2002 ist ein Invaliditätsgrad von mindestens 66 2/3 % nicht zu beanstanden. Damit erweist sich die Zusprache einer ganzen Rente vom 1. Juli 2001 bis 28. Februar 2003 als rechtens und es bleibt zu prüfen, inwiefern sich der Invaliditätsgrad ab 1. Dezember 2002 verändert hat. Denn die Beschwerdegegnerin hat ab 1. März 2003 keine Rente mehr zugesprochen (Urk. 2).
5.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Berechnung des Valideneinkommens auf die Angaben des letzten Arbeitgebers, wonach die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden im Jahr 2003 bei einem Arbeitspensum von 100 % und unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung einen Jahreslohn von Fr. 68'546.40 erzielt habe (Urk. 8/28). Davon ist auszugehen, zumal die Beschwerdeführerin ihrer Berechnung des Invaliditätsgrades denselben Jahreslohn zugrunde legte (Urk. 1 S. 8 f.).
5.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10/2005 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.4 Das im Jahr 2003 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 3'820.-- (LSE 2002 S. 43, Tab. TA1, Total, Niveau 4), mithin Fr. 45'840.-- im Jahr (Fr. 3'820.-- x 12). Der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden angepasst (Die Volkswirtschaft, 3/2006 S. 90 Tabelle B9.2) ergibt dies den Betrag von Fr. 47'788.-- (Fr. 45'840.-- : 40 x 41,7). Damit ist bei einer Vollzeitbeschäftigung von einem Einkommen für das Jahr 2003 von Fr. 47'788.-- auszugehen. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1,7 % für das Jahr 2003 (Die Volkswirtschaft, 3/2006 S. 91 Tab. B10.2), ergibt das einen Jahreslohn für das Jahr 2003 von Fr. 48'600.-- (Fr. 47'788.-- x 1,017). Dies entspricht bei einem Beschäftigungsgrad von 90 % einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 43'740.-- (Fr. 48'600.-- x 0,9).
Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
Vorab ist festzustellen, dass sich Teilzeitarbeit bei den erwerbstätigen Frauen nicht als Lohneinbusse auswirkt (vgl. LSE 2004 S. 7 Tabelle G 3). Da die Beschwerdeführerin gemäss Gutachten vom 3. Mai 2004 (Urk. 3/3) jedoch nur für vorwiegend sitzende Bürotätigkeit und insbesondere mit der Möglichkeit zu genügend Pausen und einem häufigen Positionswechsel eingesetzt werden kann, ist sie auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einer Mitbewerberin ohne physische Einschränkungen benachteiligt, was sich auf das Lohnniveau auswirkt (BGE 126 V 82 Erw. 7b). Diesem Lohnnachteil wird mit einem Abzug von 10 % vom Tabellenlohn angemessen Rechnung getragen. Denn dem Gutachten von Dr. B.___ ist nicht zu entnehmen, dass in der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bereits ein leidensbedingter Abzug enthalten ist, wie das die Beschwerdegegnerin vorbrachte (Urk. 2 S. 4). Es resultiert somit bei Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 90 % nach Abzug von 10 % des Tabellenlohnes ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 39'366.-- (Fr. 43'740.-- x 0,9).
5.5 Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 68'546.-- mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 39'366.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 29'180.--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 43 % entspricht.
Nach Gesagtem ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2004 (Urk. 2) insoweit abzuändern, als die ganze Invalidenrente vom 1. Juli 2001 bis 28. Februar 2003 befristet ist und die Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von 43 % ab 1. März 2003 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
6. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Diese wird unter Berücksichtigung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses beim praxisgemässen Ansatz von Fr. 200.-- pro Stunde auf Fr. 2100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festgesetzt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen und der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 10. Dezember 2004 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die ganze Rente vom 1. Juli 2001 bis 28. Februar 2003 befristet ist und die Beschwerdeführerin ab 1. März 2003 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Philipp Baumann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).