IV.2005.00111

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 22. Dezember 2005
in Sachen
W.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       W.___, geboren 1944, meldete sich am 26. November 2001 bei der Invalidenversicherung wegen eines Herzklappenfehlers zum Leistungsbezug an und beantragte die Ausrichtung einer Rente (Urk. 15/50). Nach diversen Abklärungen verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 20. November 2002 (Urk. 15/15) einen Leistungsanspruch. Die dagegen durch W.___ erhobene Beschwerde vom 19. Dezember 2002 wies das hiesige Gericht mit Entscheid vom 3. April 2003 (Prozess-Nr. IV.2002.00744) ab. Mit Urteil vom 8. Januar 2004 (Prozess I 336/03, Urk. 15/12) hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem Sinne gut, dass es die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und anschliessendem Entscheid an die IV-Stelle zurückwies.

2.       In der Folge liess die IV-Stelle W.___ durch Dr. med. A.___, Innere Medizin FMH, begutachten (Gutachten vom 30. August 2004, Urk. 15/22) und verneinte mit Verfügung vom 11. Oktober 2004 erneut den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 15/10). Die dagegen erhobene Einsprache vom 9. November 2004 (Urk. 15/5) wies sie mit Entscheid vom 21. Dezember 2004 (Urk. 2) ebenfalls ab.

3.       Mit Eingabe vom 27. Januar 2005 (Urk. 1) erhob W.___ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2004 und beantragte die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente.
         Nachdem W.___ den Bericht des Kantonsspitals B.___, Abteilung Kardiologie, vom 15. Januar 2004 (Urk. 11) nachgereicht und die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 17. März 2005 (Urk. 14) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 22. März 2005 (Urk. 16) als geschlossen erklärt.

4.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig, weshalb lediglich ein Invaliditätsgrad von 20 % vorliege (Urk. 2).
2.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor (Urk. 1), weder das Gutachten von Dr. C.___ noch dasjenige von Dr. A.___ vermöge zu überzeugen. Im Weiteren habe es die Beschwerdegegnerin entgegen den Ausführungen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts unterlassen, zu seiner finanziellen Situation Stellung zu nehmen.

3.
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
3.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
3.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
3.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
3.5     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. ergänzte Aufl. 2003, S. 24 f.).
3.6     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

4.
4.1     In seinem Urteil vom 8. Januar 2004 (I 336/03, Urk. 15/12) verneinte das EVG die Schlüssigkeit des Gutachtens von Dr. C.___ und erachtete weitere medizinische Abklärungen als notwendig. Am 30. August 2004 erstattete Dr. A.___ sein Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 15/22).
4.2     Darin diagnostizierte der Arzt ein rezidivierendes paroxysmales / persistierendes Vorhofflimmern (DD: chronisches Vorhofflimmern) bei oraler Dauerantikoagulation, eine mittelschwere Mitralinsuffizienz, eine behandelte arterielle Hypertonie, eine Varikosis sowie eine Adipositas (BMI 35.0 kg/m2). Der Beschwerdeführer gebe an, dass sich das Vorhofflimmern seit ca. 2 Monaten noch verschlimmert habe. Zurzeit sei das Vorhofflimmern permanent vorhanden und es störe ihn vor allem nachts. Er klage über eine allgemeine Müdigkeit, Unwohlsein und Schwindelgefühle, Konzentrationsschwierigkeiten, dauerndes Schwitzen und gehäuftes Wasserlösen. Einige der angegebenen Symptome seien mit dem Vorliegen eines Vorhofflimmerns vereinbar. Das Vorhofflimmern könne aber auch asymptomatische Episoden beinhalten. Andererseits würden ähnliche Symptome auch bei psychosomatischen Beschwerden auftreten. Bei der körperlichen Untersuchung sei der Versicherte kardiopulmonal kompensiert ohne Hinweise für eine Herzinsuffizienz. Der Ruhepuls sei unregelmässig um 104/min. Im Ruhe-EKG vom 12. Januar 2004 und 28. Juni 2004 zeige sich ein normo-tachykardes Vorhofflimmern mit Frequenz um 98 resp. 113/min. Das im Rahmen der Synkopenabklärung durchgeführte Langzeit-EKG vom 14./15. Januar 2004 habe ein Vorhofflimmern mit einem zirkadianen Frequenzprofil zwischen 58-171/min. mit einer Durchschnitts-HF um 103/min. beim beschwerdefreien Patienten ergeben. Es habe somit wiederholt ein normo-tachykardes Vorhofflimmern mit Herzfrequenz um 98-113/min. dokumentiert werden können. Ob es sich weiterhin um ein rezidivierend paroxysmales resp. persistierendes Vorhofflimmern handle oder bereits ein chronisches Vorhofflimmern vorliege, werde der weitere Verlauf zeigen. Die therapeutischen Möglichkeiten seien bisher nicht ausgeschöpft worden, und es bestehe eine Diskrepanz bezüglich der angegebenen Beschwerden mit eingeschränkter Lebensqualität über einen Zeitraum von ca. 10 Jahren seit der Erstmanifestation einerseits, und der aktuellen Belastungssituation nach Aufnahme der Tätigkeit seit 1. September 2003 im Aussendienst mit einer Arbeitszeit von bis zu 10 Stunden täglich andererseits. Der Tätigkeit im Aussendienst im heutigen Umfeld und dem angegebenen Leistungsdruck habe der Beschwerdeführer bisher erfolgreich standgehalten, auch wenn er seine Leistungsfähigkeit subjektiv mit 50-60 % einstufe. Insgesamt seien die seit 10 Jahren persistierenden multiplen Beschwerden mit subjektiv invalidisierender Einschränkung der Lebensqualität und Arbeitsfähigkeit wahrscheinlich multifaktoriell bedingt. Aufgrund der angeführten Bemerkungen und Kommentare sei die Arbeitsfähigkeit in der früher ausgeübten Tätigkeit seit 1994 und in der aktuellen Tätigkeit sei 1. September 2003 im Aussendienst mit mindestens 80 % einzustufen, langfristig nach Ausschöpfung der Therapiemöglichkeiten wahrscheinlich mit 100 %.
4.3     Damit kommt Dr. A.___ in seinem Gutachten vom 30. August 2004 im Wesentlichen zur selben Diagnose wie Dr. C.___ im Gutachten vom 27. September 2002. Letzterer diagnostizierte zur Hauptsache ebenfalls ein rezidivierendes paroxysmales (d.h. anfallartig auftretend: vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Aufl., S.1632) Vorhofflimmern, symptomatisch unter hoher Sotalol-Dosierung (Urk. 15/24 S. 8). Er beurteilte - gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers und des behandelnden Kardialogen Dr. med. S.___ sowie der von ihm erhobenen Befunde vom 19./29. August 2002 - die Kammerfrequenz beim zeitweise auftretenden Vorhofflimmern (VHF) indes als nicht tachykard, weshalb er anfügt, das VHF als solches könne durchaus gut vertragen werden. Dr. C.___ erachtete die Arbeitsfähigkeit seit dem Symptomatischwerden der VHF in den letzten Monaten vor seinen Untersuchungen als leicht eingeschränkt und bemass sie - vor Umsetzen der von ihm vorgeschlagenen therapeutischen Massnahmen - mit 80 % (Urk. 14/24 S. 10).
         Wie Dr. A.___ in seinem Gutachten vom 30. August 2004 ausführt, haben die neueren Untersuchungen vom Januar und Juni 2004 nunmehr ein normo-tachykardes Vorhofflimmern dokumentiert (Urk. 14/22). Bei den früher durchgeführten kardiologischen Abklärungen habe bisher keine strukturelle Herzerkrankung als Ursache des Vorhofflimmerns gefunden werden können. Es habe sich daher um ein idiopathisches Vorhofflimmern gehandelt. Andererseits bestehe neu mit der artiellen Hypertonie, den echokardiographisch dokumentierten Befunden vom 15. Januar 2004 mit dilatierten Vorhöfen und der mittelschweren Mitralklappeninsuffizienz eine kardiale Grunderkrankung als Ursache des Vorhofflimmerns.
         Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit kommt er zur selben Einschätzung wie der Vorgutachter, was indes mangels Begründung nicht schlüssig ist. So diagnostiziert der Arzt zwar einerseits kardiale Unregelmässigkeiten, unterlässt es im Weiteren jedoch darzulegen, in welcher Weise der Beschwerdeführer vorab durch das normo-tachykarde Vorhofflimmern und dessen Auswirkungen in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, oder weshalb nicht. Widersprüchlich sind seine Ausführungen, der Beschwerdeführer habe der Tätigkeit im Aussendienst (mit einer Arbeitszeit bis zu 10 Stunden pro Tag) bisher erfolgreich standgehalten, obwohl er subjektiv seine Leistungsfähigkeit mit 50-60 % einstufe, nachdem er in der "Arbeitsanamnese" anführte, der Beschwerdeführer habe gemäss seinen Angaben ab Oktober 2003 (also nach einem Monat) die Tätigkeit auf 50-60 % reduzieren müssen. Auch unterlässt es der Arzt weiter zu begründen, wie er zu einer geschätzten Arbeitsfähigkeit von 80 % in der Tätigkeit im Aussendienst gelangt. Im Weiteren lassen sich dem Bericht keinerlei Angaben zur Zumutbarkeit von längeren Autofahrten in Zusammenhang mit der Aussendiensttätigkeit entnehmen. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sich aufgrund des Gutachtens von Dr. A.___ nicht zweifelsfrei beurteilen lässt, in welchem Umfang der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit im Aussendienst oder in einer allenfalls seiner Behinderung besser angepassten Tätigkeit noch arbeitsfähig ist, weshalb sich weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht aufdrängen.
4.4     Um dem Gutachter die notwendigen Grundlagen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zur Verfügung zu stellen, erscheint es jedoch vorab notwendig, die Arbeitssituation des Beschwerdeführers näher abzuklären. So ist von Bedeutung, wie sich sein Arbeitsalltag zusammensetzt, welche Aufgaben der Beschwerdeführer zu erfüllen hat und in welchem zeitlichen Umfang er mit dem Auto unterwegs ist. Ebenso ist beim Arbeitgeber abzuklären, ob dem Beschwerdeführer firmenintern allenfalls auch eine weniger belastende, beziehungsweise eine Arbeit ohne längere Autofahrten zugewiesen werden könnte und was der Beschwerdeführer für ein Einkommen erzielt, beziehungsweise in einer angepassten Tätigkeit erzielen könnte. Danach wird sich der medizinische Gutachter in Kenntnis der beruflichen Angaben sowie der Gutachten von Dr. C.___ und Dr. A.___ und der weiteren medizinischen Unterlagen sowohl zu den gestellten Diagnosen wie auch zur noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit auszusprechen und Abweichungen seiner Einschätzungen gegenüber den früheren Gutachtern zu begründen haben. Falls er eine berufliche Umstellung als notwendig und sinnvoll erachtet, hat er mögliche Verweisungstätigkeiten aufzuzeigen. Im medizinischer Hinsicht hat er sich zudem zum Verlauf der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (und der damit einhergehenden beruflichen Einschränkungen) sowie zu allfälligen Therapiemöglichkeiten (auch in Bezug auf die Adipositas) und der daraus resultierenden Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu äussern. Hernach wird die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch (oder allenfalls notwendige berufliche Massnahmen) des Beschwerdeführers neu zu verfügen haben, wobei sie in Nachachtung des höchstrichterlichen Urteils vom 8. Januar 2004 auch zur erwerblichen Situation Stellung zu beziehen haben wird (Urk. 15/12 S. 7 ff.). In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.





Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- W.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).