IV.2005.00113

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Lienhard
Urteil vom 13. Dezember 2005
in Sachen
Z.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke
Bahnhofplatz 9, Postfach 976, 8910 Affoltern am Albis

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Z.___, geboren 1952, war seit 1. Februar 1998 bei der A.___ AG, G.___, als Bauarbeiter Tiefbau angestellt (Urk. 6/16 Ziff. 1, Ziff. 6). Am 12. November 2003 meldete sich der Versicherte wegen Schmerzen im Rücken und Gehschwäche bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit) an (Urk. 6/20 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene Arztberichte (Urk. 6/8/1-6), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/16) und einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 6/17) ein und nahm berufliche Abklärungen vor (Urk. 6/14-15).
Mit Verfügung vom 20. August 2004 (Urk. 6/6) verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch des Versicherten. Die dagegen am 20. September 2004 (Urk. 6/5) erhobene und am 14. Oktober 2004 (Urk. 6/9) ergänzte Einsprache wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 10. Dezember 2004 (Urk. 6/2 = Urk. 2) ab.
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2004 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 28. Januar 2005 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Zusprache einer Dreiviertelsrente ab 1. Februar 2004 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 65 %, eventualiter Rückweisung zur weiteren medizinischen Abklärung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2005 (Urk. 5) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Am 15. März 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 7).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1 Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), zum Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) zum Rentenanspruch (Art. 28 IVG) und dessen Entstehung (Art. 29 IVG, Art. 29 - 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) sowie zur Aufgabe des Arztes und der Ärztin sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf kann, mit der nachfolgenden Ergänzung, verwiesen werden.
1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1 Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfechtungs- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den auf Grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand.
Der Einspracheentscheid ersetzt die angefochtene Verfügung nur im Umfang des durch die Einsprache bestimmten Streitgegenstandes und der effektiv neu beurteilten Rechtsverhältnisse. Dementsprechend schliesst das Einspracheverfahren eine Teilrechtskraft der Verfügung, soweit sie unangefochten geblieben ist, nicht aus (vgl. BGE 119 V 350 Erw. 1b).
Nachdem der Beschwerdeführer ursprünglich berufliche Massnahmen (vgl. Urk. 6/20 Ziff. 7.8), einsprache- und beschwerdeweise jedoch einzig die Zusprache einer Rente beantragt hatte (Urk. 6/9 S. 1; Urk. 1 S. 2), ist die Verfügung vom 20. August 2004 (Urk. 6/6) hinsichtlich des Anspruchs auf berufliche Massnahmen in Teilrechtskraft erwachsen. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die medizinischen Beurteilungen davon aus, dass keine morphologischen Befunde vorlägen, die eine vollständige Arbeitsunfähigkeit rechtfertigten. Es werde in keinem fachärztlichen Bericht eine Arbeitsunfähigkeit für angepasste Tätigkeiten angegeben. In Würdigung aller Befunde sei von einer zumutbaren vollständigen Arbeitsfähigkeit für mittelschwere bis leichte Tätigkeiten mit Wechselbelastung auszugehen. Für körperlich schwere Tätigkeiten könne die 100%ige Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des somatoformen Schmerzbildes nachvollzogen werden. Eine somatoforme Schmerzstörung sei differentialdiagnostisch in Betracht gezogen, aber nach zwei stationären Spitalaufenthalten nicht bestätigt worden (Urk. 2 S. 3 f.).
2.3 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, es sei auf den Bericht des Rehabilitationszentrums B.___ abzustellen, wonach er in einer angepassten Tätigkeit lediglich zu 50 % arbeitsfähig sei. Bei einem Abzug von 15 % vom Tabellenlohn ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 65 %. Weiter gehe aus allen vorliegenden ärztlichen Berichten ein Verdacht auf eine Schmerzausweitung hervor, weshalb eventualiter eine interdisziplinäre Begutachtung vorzunehmen sei (Urk. 1 S. 3 f.).

3.
3.1 Mit Bericht vom 4. Juni 2003 (Urk. 6/8/3) stellte Dr. med. C.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumatologie, folgende Diagnose (Urk. 6/8/3 S. 1):
Unklares rechtsseitiges lumbospondylogenes Syndrom bei
- vorausgehenden Leistenschmerzen rechts
- Wirbelsäulenfehlform: Abflachung der Brustwirbelsäulen-Kyphose und der Lendenwirbelsäulen-Lordose, c-förmige linkskonvexe Skoliose
- Sacroiliacalgelenk-Funktionsstörung rechts
Differentialdiagnostisch:
- Muskuläre Problematik mit Einbezug des Musculus ileopsoas rechts
- Intern medizinisches Problem im rechten Oberbauch, Hepatitis?
- Inguinale Problematik bei Status nach Verletzung der rechten Leiste am 1. November 1991 und erneutem Schlag am Förderband im Dezember 2002 in die rechte Seite
- Psychosomatische Genese der Beschwerden
Der Beschwerdeführer sei im Tunnelbau seit dem 7. April 2003 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/8/3 S. 1). Da er weiterhin über eine diffuse Schmerzproblematik im Bereich des rechten Abdomens, der Leiste, des Gesässes und der Lendenwirbelsäule klage, seine schwere körperliche Arbeit nicht ausführen könne und eine klare Ursache bislang nicht habe gefunden werden können, sei man übereingekommen, den Beschwerdeführer stationär abklären zu lassen (Urk. 6/8/3 S. 2).
3.2 Mit Austrittsbericht vom 1. Juli 2003 (Urk. 6/8/6) diagnostizierten die Ärzte der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Spitals D.___, wo sich der Beschwerdeführer vom 11. bis 26. Juni 2003 stationär aufhielt, ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsseitig bei leichter Spondylarthrose L4/S1 und Verdacht auf Schmerzausweitung (Urk. 6/8/6 S. 1). Die Klinik passe zu einem lumbospondylogenen Schmerzsyndrom bei bekannter Spondylarthrose L4/S1. Unter medikamentöser analgetischer Therapie sowie passiven und aktiven physikalischen Massnahmen sei bis zum Austritt eine weitgehende Schmerzfreiheit erreicht worden. Bezüglich der diffusen Schmerzproblematik, vor allem im Bereich des rechten Abdomens und der Leiste, sei der Beschwerdeführer unter der beschriebenen Therapie bereits nach kürzester Zeit beschwerdefrei gewesen. Er sei vom 11. Juni bis 6. Juli 2003 zu 100 % und vom 7. bis 20. Juli 2003 zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 6/8/6 S. 2).
3.3 Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Neurologie, führte mit Bericht vom 15. Juli 2003 (Urk. 6/8/5) aus, aktuell finde sich bei klinisch normalem Untersuchungsbefund und ergänzend durchgeführter Elektroneuro- und Myographie am hauptbetroffenen rechten Bein kein Hinweis für eine der vorwiegend beklagten Beinschwäche und den Schmerzen im rechten Lumbal- und Hüftbereich zugrunde liegende neurologische Erkrankung. Insbesondere fehlten Anhaltspunkte für eine lumboradikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik oder auch für ein Querschnittsyndrom, ebenso Zeichen einer Myopathie. Zur Zeit sei aus neurologischer Sicht in weiteren Abklärungen und spezifischen Massnahmen kein Sinn zu sehen. Die Beschwerden seien als lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit Verdacht auf Schmerzausweitung zu interpretieren. Eine stationäre Behandlung sei empfehlenswert (Urk. 6/8/5 S. 2).
3.4 Vom 19. August bis 16. September 2003 hielt sich der Beschwerdeführer stationär in der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Rehazentrum B.___ auf. Im Austrittsbericht vom 10. Oktober 2003 (Urk. 6/8/4) wurde ein chronisches thorako- und lumbospondylogenes Syndrom mit und bei Status nach Unfall im Dezember 2002 und muskulärer Dysbalance sowie ein Verdacht auf Schmerzausweitung diagnostiziert (Urk. 6/8/4 S. 1).
Die klinische Untersuchung habe eine zu einem Drittel eingeschränkte Kopfbeweglichkeit in Rotation und Lateralflexion beidseits gezeigt. Die Beweglichkeit der Brust- und Lendenwirbelsäule sei bei Rotation beidseits sehr schmerzhaft und zu einem Drittel eingeschränkt gewesen. Bei der Lateralflexion nach rechts habe der Beschwerdeführer lumbal Schmerzen angegeben. Im Bereich des Iliosakralgelenks und im Bereich Th9-Th11 habe er Druckschmerzen angegeben. Das rechte Hüftgelenk sei bei Aussenrotation zu einem Drittel schmerzhaft eingeschränkt gewesen. Die Symptome seien als thorako- und lumbospondylogenes Syndrom mit muskulärer Dysbalance, Schmerzausweitung und leichten degenerativen Veränderungen zu beurteilen (Urk. 6/8/4 S. 2).
Als Tunnel- und Tiefbauarbeiter bestehe seit 7. April 2003 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer habe bei der Austrittsuntersuchung eine geringe Schmerzreduktion im Bereich des Rückens und der Beine angegeben, berichte aber über eine bessere Beweglichkeit und eine gesteigerte Kondition. Seinen subjektiven Kraftverlust in beiden Beinen habe er als weiterhin unverändert beurteilt. Die Kopfschmerzen und der Drehschwindel hätten sich während des Rehabilitationsaufenthaltes vollständig zurückgebildet (Urk. 6/8/4 S. 2).
Die Arbeitsunfähigkeit bei Austritt habe für die angestammte Tätigkeit 100 % betragen. Der Beschwerdeführer sei sehr bemüht, sich nach einer neuen Beschäftigung umzusehen, zum Beispiel als Taxifahrer oder Veranstalter eines Clubs. Hier empfehle man einen 50%gen Arbeitsversuch, der bei Toleranz zu steigern sei (Urk. 6/8/4 S. 3).
3.5 Dr. med. F.___, Allgemeine Medizin FMH, Hausarzt des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 6/8/3 S. 2), diagnostizierte mit Bericht vom 22. Dezember 2003 (Urk. 6/8/1) ein chronisches thorako- und lumbovertebrales Syndrom mit Verdacht auf Schmerzausweitung. In der angestammten Tätigkeit als Tiefbau- Arbeiter sei der Beschwerdeführer seit 7. April 2003 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/8/1 lit. A-B). Sein Gesundheitszustand sei besserungsfähig und seine Arbeitsfähigkeit könne eventuell durch medizinische Massnahmen verbessert werden (Urk. 6/8/1 lit. C Ziff. 1-2). Am 7. April 2003 sei eine notfallmässige Konsultation erfolgt, da das ganze rechte Bein ohne Kraft gewesen sei und akute Rückenschmerzen bestanden hätten. Anlässlich der Erstuntersuchung hätten starke Hüftschmerzen rechts mit unauffälligem Neurostatus und Verdacht auf eine erneute Coxalgie, ähnliches sei 1993 vorgefallen, bestanden. Bei Therapieresistenz respektive Schmerzausweitung sei die Überweisung zu Dr. C.___ und anschliessend zur stationären Behandlung erfolgt. Aktuell liege subjektiv keine Besserung vor. Es bestehe eine Schwäche im Unterleib, „oben“ sei der Beschwerdeführer kräftig. Eine körperlich schwere Arbeit könne nicht, Arbeiten mit dem Oberkörper könnten ausgeführt werden (Urk. 6/8/1 lit. D Ziff. 7).
Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr und eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei je nach Art ganz- oder halbtags zumutbar (Urk. 6/8/2 S. 2).

4.
4.1 Den ärztlichen Berichten ist weitgehend übereinstimmend zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Tunnel- und Tiefbauarbeiter seit dem 7. April 2003 nicht mehr zumutbar ist (Urk. 6/8/3 S. 1; Urk. 6/8/4 S. 2; Urk. 6/8/1 lit. B).
4.2 Im Anschluss an den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers im Spital D.___ vom 11. bis 26. Juni 2003 (Urk. 6/8/6) bestand bei Austritt weitgehende Schmerzfreiheit; der Beschwerdeführer sei hinsichtlich der diffusen Schmerzproblematik, vor allem im Bereich des rechten Abdomens und der rechten Leiste, unter medikamentöser und physikalischer Therapie innert kürzester Zeit beschwerdefrei gewesen. Die Arbeitsunfähigkeit habe vom 11. Juni bis 6. Juli 2003 100 % und vom 7. bis 20. Juli 2003 50 % betragen (Urk. 6/8/6 S. 2). Gestützt auf diesen Bericht, der den praxisgemässen Anforderungen genügt (vgl. vorstehend Erw. 1.2), kann spätestens ab 21. Juli 2003 von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausgegangen werden, wäre es dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Schadenminderungspflicht doch zuzumuten, die physikalische und medikamentöse Therapie weiterzuführen und die bereits erreichte Schmerzfreiheit aufrecht zu erhalten. Die Ärzte des Spitals D.___ sahen denn auch eine Fortführung der Physiotherapie vor (Urk. 6/8/6 S. 2). Auch Dr. F.___ schloss nicht aus, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch medizinische Massnahmen verbessert werden könnte (Urk. 6/8/1 lit. C Ziff. 2) und hielt, je nach Art der Arbeit, ebenfalls eine behinderungsangepasste Tätigkeit ganztags zumutbar (Urk. 6/8/2 S. 2). Eine neurologische Ursache der Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers konnte ausgeschlossen werden (Urk. 6/8/5 S. 2), so dass, auch angesichts der festgestellten - verbesserungsfähigen - muskulären Dysbalance (Urk. 6/8/4 S. 2), eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit aufgrund der erhobenen Diagnosen nicht als naheliegend erscheint.
Aus den Angaben der Ärzte des Rehazentrums B.___ kann nichts anderes geschlossen werden, da diese die selbe Diagnose wie die anderen beteiligten Ärzte stellten. Nachdem im ersten stationären Aufenthalt vom 11. bis 26. Juni 2003 (Urk. 6/8/6 S. 1), welcher nur eineinhalb Monate vor dem Aufenthalt in B.___ vom 19. August bis 16. September 2003 stattfand (vgl. Urk. 6/8/4 S. 1), bei weitgehend gleicher Diagnose eine fast vollständige Schmerzfreiheit hatte erreicht werden können, ist nicht nachvollziehbar, dass dies bei Austritt aus dem Rehazentrum nicht ebenfalls möglich gewesen sein sollte. Zudem wurde in B.___ ein 50%iger Arbeitsversuch empfohlen, der bei Toleranz zu steigern sei; das Erreichen einer vollständigen Arbeitsfähigkeit wurde somit nicht ausgeschlossen (vgl. 6/8/4 S. 3).
4.3 Was die Hinweise auf eine allfällige psychische Problematik angeht, so ist festzuhalten, dass die beteiligten medizinischen Fachpersonen eine solche lediglich in Form einer Differential- oder Verdachtsdiagnose miteinbezogen (Urk. 6/8/3 S. 1; Urk. 6/8/6 S. 1; Urk. 6/8/5 S. 2; Urk. 6/8/4 S. 1; Urk. 6/8/1 lit. A). Eine konkrete psychiatrische Diagnose wurde somit nicht gestellt, weshalb diesbezüglich auch keine weiteren Abklärungen vorzunehmen waren. Dabei ist wiederum darauf hinzuweisen, dass auch die Ärzte des Spitals D.___ einen Verdacht auf Schmerzausweitung äusserten (Urk. 6/8/6 S. 1), jedoch ohne psychiatrische Behandlung eine weitgehende Schmerzfreiheit erreicht werden konnte (Urk. 6/8/6 S. 2). In Würdigung sämtlicher Umstände ist deshalb von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen; weitere Abklärungen sind nicht zu treffen.

5.
5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000; ATSG (seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen). Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten zu erwarten gehabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b).
5.2 Ausgehend vom bei der A.___ AG im Jahr 2002 erzielten Lohn des Beschwerdeführers von Fr. 68'738.-- (Urk. 6/16 Ziff. 20) ergibt sich unter Berücksichtigung der nominellen Lohnentwicklung im Baugewerbe für die Jahre 2003 und 2004 in Höhe von 1,0 % und 0,4 % (Die Volkswirtschaft 6/2005, S. 83, Tabelle B10.2, lit. F) ein Valideneinkommen von Fr. 69'703.-- (Fr. 68'738.-- x 1,01 x 1,004).
5.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10/2005 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.4 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
5.5 Angesichts der behinderungsangepassten Arbeitsfähigkeit von 100 % (vgl. vorstehend Erw. 4.2 f.) steht dem Beschwerdeführer eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich daher, für die Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2004, www.bfs.admin.ch, Tabellengruppe TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4).
Das im Jahr 2004 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4'588.-- pro Monat (LSE 2004, www.bfs.admin.ch, Tabelle TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4), mithin Fr. 55’056.-- pro Jahr (Fr. 4'588.-- x 12). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden angepasst ergibt dies den Betrag von Fr. 57'258.-- (Fr. 55’056.-- : 40 x 41,6). Unter Berücksichtigung des von der Beschwerdegegnerin gewährten Abzuges von 10 % (Urk. 6/14) resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 51'532.-- (Fr. 57'258.-- x 0,9).
5.6 Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 69'703.-- (vgl. vorstehend Erw. 5.3) mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 51'532.-- ergibt einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 26 %.

6. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass sich die Verneinung eines Rentenanspruchs des Beschwerdeführers und damit der angefochtene Entscheid als rechtens erweist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Petra Oehmke
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).