IV.2005.00115
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grünig
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 24. Februar 2006
in Sachen
L.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch die TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
Flüelastrasse 47, 8047 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1950 geborene L.___, geschieden und Mutter zweier erwachsener Kinder, arbeitete seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahre 1970 für verschiedene Arbeitgeber (Urk. 8/28, Urk. 8/29, Urk. 8/30). Zuletzt war sie als Hauswartin für die A.___ tätig (Urk. 8/27). Die Versicherte leidet an Rücken- und Beinschmerzen (Urk. 1 S. 2, Urk. 8/30 S. 5).
Am 3. August 2003 meldete sich die Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/30). In der Folge holte die IV-Stelle die Arbeitgeberberichte (Urk. 8/22, Urk. 8/23, Urk. 8/27) sowie diverse Arztberichte ein (Urk. 8/9, Urk. 8/10, Urk. 8/12, Urk. 8/13/1-2, Urk. 8/14/1) und liess einen Haushaltabklärungsbericht erstellen (Urk. 8/19). Mit Verfügung vom 12. November 2004 sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 2004 eine halbe Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 % zu (Urk. 8/4/1). Die dagegen erhobene Einsprache vom 30. November 2004 (Urk. 8/3) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2004 ab (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid erhob die Versicherte, vertreten durch die TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG, mit Eingabe vom 28. Januar 2005 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1):
" 1. Es sei der Einspracheentscheid vom 21.12.04 aufzuheben.
2. Es sei der Beschwerdeführerin ein IV-Grad von mindestens 70 % zuzuer- kennen und ihr somit eine ganze Rente zuzusprechen.
3. Eventuell sei die Beschwerdeführerin medizinisch oder beruflich abzu- klären.
4. Es seien der Vertreterin der Beschwerdeführerin alle relevanten Akten der Beschwerdegegnerin in Form von Kopien zuzustellen.
5. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Sozialver- sicherungsanstalt."
In der Beschwerdeantwort vom 31. März 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 18. April 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9). Mit Verfügung vom 14. Dezember 2005 wurde der Versicherten Gelegenheit gegeben, zu den Akten der Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen (Urk. 10). Die Versicherte liess sich innert Frist nicht vernehmen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Da sich die Beschwerdeführerin bereits im Jahre 2003 bei der Invalidenversicherung zum hier strittigen Rentenbezug angemeldet hat, ist teilweise ein Sachverhalt zu beurteilen, der sich vor dem In-Kraft-Treten der Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) am 1. Januar 2004 verwirklicht hat, weshalb entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis zum 31. Dezember 2003 auf die damals geltenden Bestimmungen, ab diesem Zeitpunkt auf die Normen der 4. IV-Revision und deren Ausführungsverordnungen abzustellen ist (BGE 130 V 445 ff., Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen W. vom 12. September 2005, I 315/05, Erw. 1.2).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen oder - in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung - psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4 Die behördliche und richterliche Abklärungspflicht bezieht sich auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 110 V 53 Erw. 4a).
3.
3.1 Die IV-Stelle führte in ihrem Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2004 aus, eine leidensangepasste Tätigkeit in wechselnder, stehender, gehender und sitzender Position sei der Beschwerdeführerin zu 50 % zumutbar, weshalb an dem von ihr ermittelten Invaliditätsgrad von 50 % festzuhalten sei (Urk. 2 S. 2).
Die Beschwerdeführerin machte hingegen geltend, sie könne keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen, weshalb ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen sei (Urk. 1 S. 3).
Strittig und zu prüfen ist somit, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin arbeitsfähig ist und Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
3.2
3.2.1 Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin FMH und Hausarzt der Beschwerdeführerin, führte in seinem Verlaufsbericht vom 12. Oktober 2004 die folgenden Diagnosen auf: chronisches Lumbovertebralsyndrom / lumbospondylogenes Syndrom mit Einengung des lateralen Rezessus linksseitig mit Dorsalverlagerung der Wurzel L5 links und Kraftverminderung des Musculus iliopsoas links und quadrizeps links sowie chronisch rezidivierendes Panvertebralsyndrom (Urk. 8/9 S. 1). Diese stimmen im Wesentlichen mit denjenigen seines Arztberichtes vom 29. August 2003 (Urk. 8/13/1 S. 1) sowie der Arztberichte der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Spitals C.___ vom 28. Februar 2003 (Urk. 8/13/3 S. 1) und 10. September 2003 überein (Urk. 8/12 S. 1).
In seinem Arztbericht vom 27. August 2003 nannte Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Rehabilitation, Manuelle Medizin (SAMM) und Sportmedizin (SGSM) und behandelnder Arzt der Beschwerdeführerin, die Diagnosen panspondylogenes Syndrom sowie lumboradikuläres Reizsyndrom links bei Rezessus-Stenose (Urk. 8/14/1 S. 1), welche er in seinem Verlaufsbericht vom 7. Oktober 2004 im Wesentlichen wiederholte (Urk. 8/10 S. 1). Im beigezogenen Arztbericht vom 25. Januar 2005 nannte Dr. D.___ als Diagnosen chronisches panspondylogenes Syndrom mit lumboradikulären Reizungen beidseits bei multiplen Osteochondrosen vor allem L2/3 und L5/S1 (Urk. 3/5).
Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Neurologie, erklärte in ihrem Arztbericht vom 2. April 2003, sie könne keine schweren Paresen und insbesondere auch keine Atrophien feststellen, was zusammen mit dem blanden elektromyographischen Befund gegen eine (motorisch) relevante radikuläre oder auch periphernervöse Kompressionsneuropathie spreche (Urk. 8/14/2 S. 2).
Prof. Dr. med. F.___, Spezialarzt für Neuroradiologie, führte in seinem beigezogenen Arztbericht vom 18. Januar 2005 aus, es lägen deutlichere Osteochondrosen L2/3 und vor allem bei L5/S1 vor, im Weiteren mässige Spondylarthrosen L3/4 und L4/5 sowie etwas weniger ausgeprägt L5/S1. Zudem bestünde eine mässige Protrusion des Bandscheibenhinterrandes L5/S1 mit flacher medianer angedeuteter fokaler Komponente. Der Befund führe jedoch nicht zu einer Nervenwurzelkompression. Auch lägen kein enger Spinalkanal und keine eingeengten Rezessuseingänge vor (Urk. 3/6).
3.2.2 Da die Diagnosen der zitierten Ärzte im Wesentlichen übereinstimmen, kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin an einem chronischen panspondylogenen Syndrom mit lumboradikulären Reizungen beidseits bei multiplen Osteochondrosen vor allem L2/3 und L5/S1 leidet, wobei weder eine Nervenwurzelkompression noch ein enger Spinalkanal oder eingeengte Rezessuseingänge vorliegen (Urk. 3/5, Urk. 3/6, Urk. 8/9 S. 1, Urk. 8/13/3 S. 1, Urk. 8/14/2). Weitere medizinische Abklärungen drängen sich somit und insbesondere auch wegen der bereits erfolgten umfangreichen Untersuchungen (Urk. 3/5, Urk. 3/6, Urk. 8/9-10, Urk. 8/12, Urk. 8/13/1-3, Urk. 8/14/1-3) - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2) - nicht auf (vgl. Erw. 2.4).
3.3
3.3.1 In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin führte Dr. B.___ in seinem Arztbericht vom 29. August 2003 sowie in der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 28. August 2003 auf, es bestehe sowohl für die bisherige wie auch für eine leidensangepasste Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/13/1-2). In seinem Verlaufsbericht vom 12. Oktober 2004 äusserte er sich nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (Urk. 8/9).
Dr. D.___ hielt in seinem Arztbericht vom 27. August 2003 fest, die Beschwerdeführerin sei für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig, für eine leidensangepasste Tätigkeit mit wechselnder, gehender, stehender und sitzender Position ohne Heben von Lasten über 5 kg sei sie aber mindestens zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 8/14/1). In seinem Verlaufsbericht vom 7. Oktober 2004 wiederholte Dr. D.___, dass für eine angepasste Tätigkeit in wechselnder, stehender, gehender und sitzender Position eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe (Urk. 8/10 S. 1). Schliesslich erwähnte Dr. D.___ in seinem Arztbericht vom 25. Januar 2005, dass vor allem die lumbospondylogenen Beschwerden in letzter Zeit deutlich zugenommen hätten, so dass die Beschwerdeführerin als Hauswartin nicht mehr arbeitsfähig sei (Urk. 3/5).
Im Arztbericht der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Spitals C.___ vom 10. September 2003 (Urk. 8/12) wurde ausgeführt, die Arbeitsfähigkeit sei am Austrittstag aus der Klinik (28. Februar 2003, vgl. Urk. 8/13/3 S. 1) in dem Sinne formuliert worden, dass vom 10. Februar 2003 bis zum 15. März 2003 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, ab diesem Zeitpunkt eine 30%ige Arbeitsfähigkeit mit Einschränkung der Belastung der Wirbelsäule bis cirka 15 kg mit der nachfolgenden Möglichkeit der Steigerung bestanden habe (vgl. Urk. 8/13/3 S. 3, Urk. 8/14/3 S. 3). Weiter wurde erwähnt, dass seit dem 28. Februar 2003 keine Nachkontrollen stattgefunden hätten, weshalb keine weiterführende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin möglich sei (Urk. 8/12 S. 2).
Dr. E.___ und Dr. F.___ äusserten sich in ihren Arztberichten vom 2. April 2003 beziehungsweise 18. Januar 2005 nicht zur Arbeits(un)fähigkeit der Beschwerdeführerin (Urk. 3/6, Urk. 8/14/2).
3.3.2 Aus den Akten ergibt sich und ist soweit unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Reinigerin und Hauswartin (Urk. 8/8 S. 1, Urk. 8/20, Urk. 8/22, Urk. 8/27) zu 100 % arbeitsunfähig ist (Urk. 1, Urk. 2). Weiter ergibt sich aus den Akten, dass Dr. D.___ die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in leidensangepasster Tätigkeit mit 50 % bezifferte (Urk. 8/10 S. 1, Urk. 8/14/1 S. 2). Nichts anderes geht auch aus seinem Arztbericht vom 25. Januar 2005 hervor, da die dort erwähnte Tätigkeit als Hauswartin nicht die Anforderungen an die leidensangepasste, leichte, wechselbelastende (stehend, gehend, sitzend) Tätigkeit ohne Heben von Lasten über 5 kg erfüllt (Urk. 8/14/1 S. 2), sondern der bisherigen Tätigkeit entspricht, für welche eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit besteht (vgl. Urk. 3/5, Urk. 8/14/1 S. 1, Urk. 8/20, Urk. 8/27). Dass Dr. D.___ sie immer wieder für ihre bisherige Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben hat (vgl. Urk. 8/3, Urk. 8/4/3), sagt schliesslich auch nichts darüber aus, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin in leidensangepasster Tätigkeit arbeitsfähig ist. Die Einschätzung von Dr. D.___, dass die Beschwerdeführerin in leidensangepasster Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist, steht zudem im Einklang mit den neurologischen Abklärungen, anlässlich welcher keine Nervenwurzelkompression, kein enger Spinalkanal und keine eingeengten Rezessuseingänge festgestellt werden konnten (Urk. 3/6, Urk. 8/14/2). Da es sich bei Dr. D.___ um einen Facharzt für Rheumatologie handelt, der die Beschwerdeführerin seit dem Jahre 2003 behandelt (Urk. 8/14/1 S. 2), kann auf seine Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit aufgrund der Rückenbeschwerden abgestellt werden, zumal diese auch nicht der Einschätzung im Arztbericht der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Spitals C.___ vom 28. Februar 2003 widerspricht (Urk. 8/14/3 S. 3).
Der Einschätzung durch Dr. B.___ in seinem Arztbericht vom 29. August 2003 und in seiner medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 28. August 2003 kommt hingegen weniger Gewicht zu, da Dr. B.___ kein Facharzt für Rheumatologie sondern für Innere Medizin ist und seine Einschätzung zudem nicht begründet wurde (Urk. 8/13/1-2). Vielmehr wies er ausdrücklich darauf hin, dass die Beschwerdeführerin in spezialärztlicher Behandlung bei Dr. D.___ ist (Urk. 8/31/1 S. 2), und aus der Anmeldung ergibt sich, dass die Behandlung der Rückenbeschwerden tatsächlich ab März 2003 vorab durch Dr. D.___ erfolgt ist (Urk. 8/30 S. 5).
3.3.3 Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin eine leidensangepasste, leichte Tätigkeit mit wechselnder, stehender, gehender und sitzender Position ohne Heben von Lasten über 5 kg zu 50 % zumutbar ist. Dabei kann der Einschätzung der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wonach es keine leichtere Tätigkeit als diejenige einer Hauswartin gäbe (Urk. 1 S. 3). Vielmehr steht der Beschwerdeführerin ein Fächer verschiedenartiger leichterer Stellen (beispielsweise leichtere Arbeiten an Maschinen sowie Kontroll-, Überwachungs- und Buffettätigkeiten) offen, welche die Anforderungen an die leidensangepasste Tätigkeit erfüllen.
4.
4.1 Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen, wobei hiefür auf den Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns, also auf den 1. Januar 2004, abzustellen ist (BGE 129 V 224 Erw. 4.3).
4.2 Die Beschwerdegegnerin ist gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) von einem Valideneinkommen von Fr. 48'418.-- für das Jahr 2003 ausgegangen, wobei unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin als zu 100 % Erwerbstätige zu qualifizieren ist (Urk. 8/8 S. 3, Urk. 8/18, Urk. 8/19).
Da die Beschwerdeführerin vor ihrer Invalidität nicht zu 100 % erwerbstätig war und somit nicht auf ihr zuletzt erzieltes Einkommen abgestellt werden kann (Urk. 8/19 S. 2, Urk. 8/22, Urk. 8/27, Urk. 8/28), rechtfertigt es sich, die Tabellenlöhne gemäss LSE für eine Hilfsarbeitertätigkeit für die Bestimmung des Valideneinkommens heranzuziehen. Die IV-Stelle ging somit zu Recht von dem in der LSE 2002 (S. 43, Tabelle TA1) für Arbeitnehmerinnen des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im Privaten Sektor angegebenen Bruttomonatslohn von Fr. 3'820.-- aus (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [sogenannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden). Umgerechnet auf die im Jahre 2004 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 11-2005, S. 86, Tabelle B9.2) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Frauenlöhne von 2296 Punkten im Jahre 2002 auf 2360 Punkte im Jahre 2004 (Die Volkswirtschaft 11-2005, S. 87, Tabelle B10.3) ergibt sich hochgerechnet auf das ganze Jahr ein Valideneinkommen von Fr. 49'002.--.
4.3 Mangels eines tatsächlich erzielten Invalideneinkommens sind zur Bestimmung desselben ebenfalls die Tabellenlöhne gemäss LSE heranzuziehen (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Unter Berücksichtigung oben erwähnter Anpassungen ergibt sich ein Betrag von Fr. 24'501.-- bei der zu berücksichtigenden 50%igen Arbeitsfähigkeit (Fr. 49'002.-- - 50 %) (vgl. Erw. 3.3.3).
Gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts hat vom Tabellenlohn dann ein leidensbedingter Abzug zu erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen die Lohnhöhe allenfalls negativ beeinflussender persönlicher und beruflicher Umstände wie leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität beziehungsweise Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 79 f. Erw. 5b/aa). Dieser Abzug ist im Einzelfall unter Würdigung aller Umstände nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (BGE 126 V 80 Erw. 5b/bb) und auf höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 80 Erw. 5b/cc, 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin ist aufgrund ihrer Leiden nur zu 50 % arbeitsfähig. Darüber hinaus werden an die leidensangepasste Tätigkeit diverse Anforderungen gestellt (vgl. Erw. 3.3.3), weshalb davon auszugehen ist, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Eine Herabsetzung des Tabellenlohns um 10 % erscheint daher als angemessen. Nicht zu beachten sind dagegen die Kriterien des Alters (Jahrgang 1950), der Nationalität (vgl. Urk. 8/30 S. 1) sowie des Beschäftigungsgrades. Da die Teilzeitbeschäftigung sich bei Frauen insbesondere bei einem Pensum zwischen 50 % und 89 % im Vergleich zu einer Vollzeitbeschäftigung sogar proportional lohnerhöhend auswirkt (LSE 2000, S. 24, Tabelle 9, und LSE 1998, S. 20, Tabelle 6; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen R. vom 3. Juni 2003, I 25/02), lässt sich gestützt auf diese Tatsache im vorliegenden Fall ein zusätzlicher Abzug von den Tabellenlöhnen nicht rechtfertigen. Somit ergibt sich ein Betrag von Fr. 22'051.-- (Fr. 24'501.-- - 10 %). Gemessen am Valideneinkommen von Fr. 49'002.-- resultiert somit bei einer Differenz von Fr. 26'951.-- (Fr. 49'002.-- - Fr. 22'051.--) ein Invaliditätsgrad von 55 % (Fr. 26'951.-- / Fr. 49'002.--).
5. Damit hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine halbe Rente ab dem 1. Januar 2004. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).