IV.2005.00116
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Dall'O
Urteil vom 10. Juni 2005
in Sachen
S.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die SVA, IV-Stelle, mit Verfügung vom 26. April 2004 (Urk. 7/6) sowie mit Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2004 (Urk. 7/1 = Urk. 2) das Begehren um Kostengutsprache für ein Cochlea-Implantat abgewiesen hat,
nach Einsicht in die Beschwerde vom 27. Januar 2005, mit welcher S.___, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie Kostengutsprache für das Cochlea-Implantat beantragt hat (Urk. 1 S. 2), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 2. März 2005 (Urk. 6) sowie deren Stellungnahme vom 18. April 2005 (Urk. 10);
in Erwägung, dass
die IV-Stelle die angefochtene Verfügung dem obligatorischen Krankenversicherer der Beschwerdeführerin nicht zugestellt hat (Urk. 10),
die Ablehnung der Leistungspflicht durch die Invalidenversicherung grundsätzlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers führen könnte (Ziff. 7 des Anhangs 1 der Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV),
die angefochtene Verfügung demnach in Anwendung von Art. 76 Abs. 1 lit. h der Verordnung über die Invalidenversicherung in Verbindung mit Art. 49 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) dem Krankenversicherer hätte eröffnet werden müssen,
der angefochtene Einspracheentscheid demnach aufzuheben und an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit diese über den Anspruch neu verfüge und die Verfügung dem betroffenen Krankenversicherer gehörig eröffne,
in weiterer Erwägung dass,
nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 61 lit. g ATSG die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten haben; dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen,
nach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat,
dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zuzusprechen ist;
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen neu verfüge und die Verfügung dem betroffenen Krankenversicherer gehörig eröffne.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst für Behinderte unter Beilage einer Kopie von Urk. 6 und 10
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).