Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00117
IV.2005.00117

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Schetty


Urteil vom 22. März 2006
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die im Jahre 1976 geborene S.___ erlernte keinen Beruf und war von 1997 an bei der A.___ als Mitarbeiterin im Verkauf angestellt (Urk. 7/23 S. 1, Urk. 7/28). Wegen seit 2001 bestestehender Rückenbeschwerden meldete sich die Versicherte am 10. Februar 2004 bei der SVA, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/28 S. 5-7). Nach erfolgten Abklärungen sprach diese der Versicherten mit Verfügung vom 27. Oktober 2004 ausgehend von einer Invalidität von 50 % ab Februar 2004 eine halbe Rente zu (Urk. 7/8) und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2004 fest (Urk. 7/1 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten (Urk. 3) am 27. Januar 2005 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei teilweise aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin statt einer halben eine ganze Rente zuzusprechen; unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
         Nachdem die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. März 2005 Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 6), wurde mit Verfügung vom 14. März ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 8).
         Mit Replik vom 11. April 2005 hielt der Vertreter der Beschwerdeführerin an den gestellten Anträgen fest und reichte zwei ergänzende ärztliche Stellungnahmen von Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein (Urk. 10 f.). Nachdem sich die Beschwerdegegnerin in der Folge nicht weiter vernehmen liess (Urk. 12 ff.), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 25. Mai 2005 geschlossen (Urk. 14).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 27. Dezember 2004, welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen), Rentenleistungen zustehen. Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung sowie - ab diesem Zeitpunkt - die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
         Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine Änderung erfahren haben.

1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3     Unter gewissen Umständen können auch somatoforme Schmerzstörungen eine Arbeitsunfähigkeit verursachen. Sie fallen unter die Kategorie der psychischen Leiden (zu deren invalidisierenden Charakter generell BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen; siehe auch BGE 127 V 298 ff. Erw. 4c und 5), für die grundsätzlich ein psychiatrisches Gutachten erforderlich ist, wenn es darum geht, über das Ausmass der durch sie bewirkten Arbeitsunfähigkeit zu befinden (AHI 2000 S. 159 Erw. 4b mit Hinweisen; Urteile R. vom 2. Dezember 2002 [I 53/02] Erw. 2.2, L. vom 6. Mai 2002 [I 275/01] Erw. 3a/bb und 3b sowie Q. vom 8. August 2002 [I 783/01] Erw. 3a). In Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten genügen mithin die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer (teilweisen) Invalidität allein nicht; vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind, andernfalls sich eine rechtsgleiche Beurteilung der Rentenansprüche nicht gewährleisten liesse (Urteile R. vom 2. Dezember 2002 [I 53/02] Erw. 2.2 und W. vom 9. Oktober 2001 [I 382/00] Erw. 2b; BGE 130 V 352).
Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 131 V 50 unter Hinweis auf BGE 130 V 352).
1.4     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).
2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit ein 50%iges Arbeitspensum zuzumuten sei, was den Anspruch auf eine halbe Rente begründe (Urk. 2 S. 3).
2.2 Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass gestützt auf die Berichte von Dr. B.___ von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei (Urk. 1 S. 3, Urk. 10 S. 3).
2.3 Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin durch ihre somatischen Beschwerden in der angestammten Tätigkeit nicht wesentlich eingeschränkt ist (Bericht des C.___ vom 3. März 2003, urk. 7/14 S. 2; Bericht der Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin des D.___ vom 19. Mai 2003, Urk. 7/17 S. 7; Bericht der E.___ vom 24. Juli 2003, Urk. 7/12 S. 6; Bericht von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für innere Medizin, speziell Rheumatologie, Urk. 7/17 S. 3). Hingegen ist die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischer Sicht einer genaueren Überprüfung zu unterziehen.
2.3.1   Dr. B.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 7. Juni 2004 eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie eine mittelgradige depressive Episode (F33.1). Aus ihrer Sicht sei die Beschwerdeführerin wie schon in den letzten Monaten zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/17 S. 10).
         In ihren Schreiben vom 17. Februar und 4. April 2005 hielt Dr. B.___ weiter fest, dass die Beschwerdeführerin seit dem 24. September 2003 in ihrer Behandlung stehe und zurzeit von einer schweren Episode der rezidivierenden depressiven Störung auszugehen sei (Urk. 11).
2.3.2   Dr. med. G.___, Oberarzt an der Abteilung Psychosoziale Medizin des D.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 19. Juli 2004 eine somatoforme, anhaltende Schmerzstörung (ICD-10 F 45.5); differenzialdiagnostisch stehe eine dissoziative Störung (ICD-10 F 44.8) im Vordergrund. Gleitend finde sich eine rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradige Episode (ICD-10 F 33.1). Per Februar 2004 sei von einer Arbeitsfähigkeit von etwa 50 % auszugehen. Die Rückführung in die Erwerbstätigkeit sollte möglichst bald angestrebt werden. Von einer unreflektierten und voreiligen Erteilung einer Rente sollte aus medizinisch-psychologischen Gründen unbedingt abgesehen werden (Urk. 7/15).
2.3.3   Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 10. November 2004 eine somatoforme Schmerzstörung sowie ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom. Seit dem 10. Februar 2003 bestehe in der angestammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Diverse Therapien und Rehabilitationen seien ohne Erfolg geblieben, und es sei von einer schlechten Prognose auszugehen. Aus medizinischer Sicht sei eine berufliche Umstellung zu prüfen, weiter halte er ergänzende medizinische Abklärungen für angezeigt. In der bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin eine ganztägige Berufstätigkeit zuzumuten (Urk. 7/12).
2.4     Zum Bericht von Dr. H.___ ist anzumerken, dass daraus nicht schlüssig hervorgeht, ob er die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit nun für arbeitsfähig hält oder nicht. Einerseits geht er von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit aus, anderseits stellt er eine schlechte Prognose und befürwortet eine berufliche Umstellung. Da Dr. H.___ weiter eine ergänzende medizinische Abklärung für angezeigt hält, ist auf den genannten Bericht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht abzustellen.
         Bezüglich der Berichte von Dr. B.___ und Dr. G.___ ist festzuhalten, dass sie im Wesentlichen von der gleichen Diagnose ausgehen, bei der Beurteilung der Restleistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin jedoch zu erheblich divergierenden Ergebnissen kommen. Auch wenn Dr. G.___ die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin etwas besser und nachvollziehbarer begründet, kann ohne weiteren Abklärungen nicht auf dessen Einschätzungen der Lage abgestellt werden. Auch Dr. B.___ verfügt durch ihre Tätigkeit beim Medizinischen Zentrum I.___ über Erfahrung im Bereich Begutachtung/Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit und kennt die Beschwerdeführerin seit dem 24. September 2003, so dass sie den Verlauf der Krankheit vermutlich besser beurteilen kann als Dr. G.___. Insgesamt ist weder der einen noch der anderen Einschätzung den Vorzug zu geben, so dass schon allein deshalb die psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin durch eine im bisherigen Verfahren nicht involvierte Fachperson angezeigt erscheint.
         Eine solche drängt sich auch aufgrund der von Dr. G.___ und Dr. B.___ gestellten Diagnose der somatoformen Schmerzstörung auf. Gemäss geltender Rechtsprechung ist im Falle der genannten Diagnose grundsätzlich ein psychiatrisches Gutachten erforderlich, wenn es darum geht, über die durch sie bewirkte Arbeitsunfähigkeit zu befinden.
         Die zu bestellende Fachperson wird sich dabei insbesondere mit den unter 1.3 genannten Kriterien zur Beurteilung der somatoformen Schmerzstörung im Rahmen der invalidenversicherungsrechtlichen Anspruchsprüfung auseinanderzusetzen haben.
3. Zusammenfassend führt dies zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin.
4.       Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich (Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1998, N 9 zu § 34 GSVGer, mit Judikaturhinweisen). Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 GSVGer, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 700.-- (inklusive Barauslagen und 7.6 % Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2004 aufgehoben und die Sache an die SVA, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 700.-- (inklusive Barauslagen und 7.6 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst für Behinderte
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).