Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 6. Oktober 2005
in Sachen
K.___
Beschwerdeführer
vertreten durch das Sozialdepartement der Stadt Zürich, Zentrale Ressourcendienste
Rechtsdienst, A.___
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 10. September 2004 (Urk. 8/5) und diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 29. Dezember 2004 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, K.___ bei einem Invaliditätsgrad von 56 % mit Wirkung ab 1. Mai 2003 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 8/1 = Urk. 2). Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch das Sozialdepartement der Stadt Zürich, Rechtsdienst, mit Eingabe vom 28. Januar 2005 Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Mai 2003; eventualiter ersuchte er um Einholung eines psychiatrischen Gutachtens (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle schloss in der Vernehmlassung vom 7. März 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf am 16. März 2005 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 9).
2. Am 12. Mai 2005 teilte die IV-Stelle dem Gericht mit, der mitbetroffenen Pensionskasse sei der angefochtene Entscheid nicht eröffnet worden (Urk. 10). Darauf verfügte sie am 17. Mai 2005 die wiedererwägungsweise Aufhebung ihres Einspracheentscheides vom 29. Dezember 2004, da das rechtliche Gehör der Pensionskasse verletzt worden sei und dieser formelle Mangel schwer wiege (Urk. 11/1-2).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Einem nach der Vernehmlassung ergangenen Wiedererwägungsentscheid kommt jedoch nur die Bedeutung eines Antrages an das Gericht zu, wie zu entscheiden sei (ZAK 1989 S. 563 Erw. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310).
Vorliegend erstattete die Beschwerdegegnerin am 7. März 2005 ihre Beschwerdeantwort und stellte Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Erst am 17. Mai 2005 hob sie ihren Entscheid wiedererwägungsweise auf (Urk. 11/1), was nach dem Gesagten als Antrag ans Gericht entgegen zu nehmen ist.
Sinngemäss beantragte die Beschwerdegegnerin nunmehr die Rückweisung der Sache, da der unterbliebene Einbezug der Vorsorgeeinrichtung einen nicht zu heilenden Verfahrensmangel darstelle (Urk. 10-11/2).
2.
2.1 Nach Art. 49 Abs. 4 ATSG ist eine Verfügung eines Versicherungsträgers, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, auch diesem zu eröffnen und der andere Versicherungsträger kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person.
2.2 Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht zwar noch unter Herrschaft des alten Rechts aber doch mit Blick auf das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG im Urteil vom 29. November 2002 in Sachen K., B 26/01, Erw. 4.2, festgehalten hat, ist die Vorsorgeeinrichtung wegen der verbindlichen Wirkung des invalidenversicherungsrechtlichen Entscheides von der IV-Stelle bei der Verfügungseröffnung ins Verfahren einzubeziehen.
Dies anerkannte die Beschwerdegegnerin, wobei sie selbst schloss, dieser Mangel sei schwer (Urk. 10-11), und damit dessen Heilbarkeit im Beschwerdeverfahren ausschloss.
2.3 Der Rechtmittelinstanz steht die Möglichkeit grundsätzlich offen, alle in der Angelegenheit ergangenen Verfügungen und Entscheide aufzuheben und den verfügenden Sozialversicherungsträger anzuweisen, eine neue Verfügung zu eröffnen oder aber den Verfahrensmangel durch die Beiladung des betroffenen Versicherungsträgers zu heilen. Es liegt also im Ermessen des angerufenen Gerichts, darüber zu befinden, ob das Verfahren auf der Ebene des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens seinen Fortgang nimmt oder ob einem betroffenen Sozialversicherungsträger der ganze Rechtsmittelweg neu eröffnet wird. Richtschnur bei diesem Entscheid bildet der Grundsatz, dass dem betroffenen Sozialversicherungsträger durch die Verkürzung des Rechtsmittelweges kein Nachteil erwachsen darf (vgl. RKUV 3/2004, U 506 S. 259 f. Erw. 6.4.2, 6.4.3 mit Hinweis auf BGE 113 V Erw. 4a).
Nachdem die Beschwerdegegnerin selbst wenigstens sinngemäss um Rückweisung der Sache ersuchte, um das Verwaltungsverfahren korrekt durchzuführen, ist diesem Antrag stattzugeben und die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache zur gehörigen Eröffnung der Entscheide an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird.
3. Gemäss § 34 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 82 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) steht den Gemeinwesen in der Regel keine Prozessentschädigung zu.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Dezember 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird das Verwaltungsverfahren gehörig durchführe und anschliessend neu entscheide.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialdepartement der Stadt Zürich, Zentrale Ressourcendienste, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 10 und Urk. 11/1-2
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).