IV.2005.00120

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 28. September 2005
in Sachen
C.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Regula Schwaller
Frankengasse 6, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1960 in Portugal geborene C.___ reiste erstmals im Jahr 1978 als Saisonarbeiter in die Schweiz ein, ab Februar 1989 hielt er sich dauernd in der Schweiz auf (Urk. 13/48). Der Versicherte trat - nach einer ersten Anstellung von zwei Monaten im Jahre 1989 - im April 1992 eine Stelle als angelernter Handwerker/Gärtner bei der Stadt X.___ an und war auf dem Friedhof tätig (Urk. 13/12; 13/44 und 13/48). Ab 1. November 1999 arbeitete er im Dienste der A.___ AG (vormals B.___ AG) zusätzlich während 2,6 Stunden pro Tag als Raumpfleger (Urk. 13/45).
1.2     Am 21. August 2000 suchte der Versicherte Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation speziell Rheumaerkrankungen, wegen Knieschmerzen auf. Bei der Untersuchung stellte dieser neben Hohlfüssen eine dem Versicherten noch nicht bewusst gewordene Fussheberschwäche beidseits fest und überwies ihn zur Abklärung an Dr. med. E.___, Facharzt FHM Neurologie, welcher in der Folge eine hereditäre motorische Neuropathie (Charcot-Marie-Tooth-Krankheit) diagnostizierte (Urk. 13/19: Überweisungsschreiben Dr. D.___ an Dr. E.___ vom 22. August 2000, Bericht von Dr. E.___ vom 28. August 2000). Am 7. August 2003 wurde der Versicherte wieder von Dr. E.___ untersucht. Dabei konnte eine leichte Progredienz seit dem Jahr 2000 festgestellt werden. Dr. E.___ führte sodann aus, dass die diagnostizierte Krankheit heute besser als hereditäre motorische und sensible Neuropathie (HMSN) bezeichnet werde (Urk. 13/19: Bericht von Dr. E.___ vom 8. August 2003).

2.
2.1     Am 26. November 2003 reichte der Versicherte ein nur rudimentär ausgefülltes Formular "Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene" bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein (Urk. 13/49), welches von der IV-Stelle als Gesuch um Zusprechung einer Invalidenrente entgegengenommen wurde (Urk. 13/43 und 13/49).
         Die IV-Stelle holte beim Personaldienst der Stadt X.___ und bei der A.___ AG Arbeitgeberberichte ein (Urk. 13/44 und 13/45). Weiter holte sie beim Hausarzt des Versicherten, Dr. med. F.___, Facharzt Allgemeinmedizin, einen ärztlichen Bericht ein (Arztbericht vom 6. April 2004, Urk. 13/18). Gestützt darauf wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 15. April 2004 ab (Urk. 3/6). Die IV-Stelle hielt dafür, dem Versicherten sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit in vollem Umfang zumutbar. Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege, bestehe kein Anspruch auf eine Rente. Nachdem der Versicherte behinderungsbedingt in seiner Vermittelbarkeit nicht eingeschränkt sei, bestehe auch kein Anspruch auf berufliche Massnahmen oder Arbeitsvermittlung (Urk. 3/6).
         Mit Eingabe vom 12. Mai 2004 erhob der Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 15. April 2004 (Urk. 13/9). Im Einspracheverfahren wurden weitere ärztliche Berichte eingereicht (Urk. 13/16; 13/17; 13/30; 13/31 und 13/32) und zwei Arztberichte von Dr. E.___ (Arztbericht vom 9. August 2004, Urk. 13/15 und Arztbericht vom 1. Oktober 2004, Urk. 13/13) eingeholt. Schliesslich wurde eine ambulante neurologische Abklärung bei Dr. med. G.___, Spezialärztin FMH für Neurologie, angeordnet (Urk. 13/14). Das Gutachten von Dr. G.___ datiert vom 25. Oktober 2004 (Urk. 13/12). Mit Entscheid vom 17. Dezember 2004 wies die IV-Stelle die Einsprache unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Gutachtens von Dr. G.___ ab (Urk. 2 = 13/2).
2.2     Gegen diesen Einspracheentscheid führt der Versicherte mit Eingabe vom 27. Januar 2005 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und verlangt die Zusprechung der gesetzlich vorgesehenen Leistungen, eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zur ergänzenden Abklärung und Neuentscheidung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 1). Mit Eingabe vom 8. Februar 2005 reichte der Versicherte einen ärztlichen Bericht von Dr. med. H.___, Fachärztin FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation vom 31. Januar 2005 nach (Urk. 7 und 8 [= 13/11]).
         Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerdeantwort vom 7. April 2005 Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Mit Verfügung vom 12. April 2005 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zugestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 14).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.




Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 17. Dezember 2004, welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen), Rentenleistungen zustehen. Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung sowie - ab diesem Zeitpunkt - die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
         Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine Änderung erfahren haben.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG).
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

2.
2.1     Im vorliegenden Fall veranlasste die IV-Stelle eine medizinische Abklärung bei der Neurologin Dr. G.___. Die Sachverständige kam in ihrem Gutachten vom 25. Oktober 2004 zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit zu 50 %, in einer angepassten sitzenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 13/12 S. 5 f.). Die IV-Stelle hielt gestützt auf dieses Gutachten fest, dass dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit zumutbar sei und er dabei ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne (Urk. 2 S. 3). Die Befunde der Gutachterin würden sich mit denjenigen ihres Fachkollegen Dr. E.___ decken und seien nicht von einer Ausprägung und einem Schweregrad, welcher eine behinderungsangepasste Erwerbstätigkeit im Umfang von 100 % verunmöglichen würde. Die im Einspracheverfahren vorgebrachten Einwände gegen das Gutachten seien weder stichhaltig noch geeignet, die Schlussfolgerungen des Gutachtens umzustossen (Urk. 2 S. 3).
         Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, es treffe nicht zu, dass sich die Beurteilung des behandelnden Arztes Dr. E.___ mit derjenigen der Gutachterin decke. Dr. E.___ habe in seinen Berichten vom 9. August 2004 und 1. Oktober 2004 festgehalten, dass dem Beschwerdeführer krankheitsbedingt keine Tätigkeit mehr zumutbar sei. Damit stehe die Beurteilung der Gutachterin in Widerspruch zu den früheren ärztlichen Beurteilungen. Das Gutachten von Dr. G.___ beruhe auf mangelhaften Untersuchungen, fehlerhafter Interpretation der Vorakten und berücksichtige nicht sämtliche geklagten Beschwerden (Urk. 1 S. 2 - 4 und 13/24 [= 3/14]). Der Beschwerdeführer leide an einer sehr seltenen Krankheit, nämlich der Charcot-Marie-Tooth-Erkrankung. Die Gutachterin sei bei deren Abklärung mit ziemlicher Sicherheit überfordert gewesen. Aus ihrem Bericht gehe eine eindeutige Aversion gegenüber dem Beschwerdeführer hervor; es treffe nämlich nicht zu, dass seine Motivation mangelhaft sei (Urk. 13/24 [= 3/14]).
2.2     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.3
2.3.1   Der Beschwerdeführer wurde am 20. Oktober 2004 von Dr. G.___ in ihrer Praxis untersucht. Dabei standen ihr sämtliche relevanten medizinischen Vorakten zur Verfügung (Urk. 13/12 S. 1 - 3 und 13/14). Bei Dr. G.___ handelt es sich um eine Spezialärztin FMH für Neurologie. Als der Beschwerdeführer im August 2000 Dr. D.___, einen Spezialisten für physikalische Medizin und Rehabilitation, wegen Kniebeschwerden aufsuchte, wurde er von diesem nach der Feststellung von Hohlfüssen und einer Fussheberschwäche beidseits zur Abklärung und Diagnosestellung ebenfalls an einen Spezialarzt für Neurologie, Dr. E.___, überwiesen, welcher daraufhin eine hereditäre motorische Neuropathie (Charcot-Marie-Tooth-Krankheit) diagnostizierte (Urk. 13/19). Damit erweist sich der Einwand, die medizinische Sachverständige sei mit der hier vorliegenden Erkrankung überfordert gewesen (Urk. 13/24 [= 3/14] S. 1), als nicht stichhaltig.
2.3.2   Nicht ersichtlich ist sodann, dass die Gutachterin die Vorakten falsch interpretiert hätte. Zutreffend ist, dass der Vertrauensarzt der Arbeitgeberin (Stadt X.___), Dr. med. I.___, Facharzt FMH Innere Medizin, in seinem Bericht vom 19. Juli 2004 fälschlicherweise davon ausging, dass der Beschwerdeführer seit März 2003 zu 50 % und ab April 2003 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 13/16 S. 8 und 11). Wenn diese Angaben im Rahmen der Zusammenfassung der Vorakten zitiert werden, bedeutet dies selbstredend nicht, dass die Gutachterin die unzutreffenden Angaben nicht bemerkt hätte. Da im Gutachten an anderer Stelle auf die Angaben des Beschwerdeführers, er habe von Januar bis April 2004 im Umfang von 50 % gearbeitet und sei seither zu 100 % arbeitsunfähig, Bezug genommen wird (Urk. 13/12 S. 4), kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Gutachterin die Diskrepanz zu den Ausführungen im Bericht von Dr. I.___ wahrgenommen hatte. Im übrigen tut der Beschwerdeführer nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich eine allfällige unzutreffende Annahme diesbezüglich überhaupt zu seinen Ungunsten hätte auswirken können.
2.3.3   Der begutachtenden Ärztin standen die Berichte von Dr. E.___ vom 28. August 2000, vom 8. August 2003, vom 1. Dezember 2003 sowie vom 16. Dezember 2003 und das Ergebnis der molekulargenetischen Untersuchung vom 8. Juni 2004 von Dr. med. J.___ zur Verfügung. Nachdem die von ihr klinisch erhobenen Befunde mit der früheren und durch das Ergebnis der molekulargenetischen Untersuchung noch erhärteten Diagnose einer Charcot-Marie-Tooth-Krankheit übereinstimmten (vgl. Urk. 13/12 S. 4), durfte sie auf weitere zusätzliche apparative Untersuchungen verzichten. Entsprechend beruht das Gutachten aber auf vollständigen und genügend umfassenden Abklärungen. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Untersuchung habe lediglich eine halbe Stunde gedauert; zudem habe die Ärztin während des Untersuchungsgesprächs ihr Mittagessen eingenommen und sei unter Zeitdruck gestanden (Urk. 1 S. 2 und 13/24 [= 3/14] S. 1). Da das Gutachten die erforderlichen anamnestischen Angaben enthält (Urk. 13/12 S. 3 f.) und auch nicht ersichtlich ist, welche zusätzlichen Untersuchungen hätten durchgeführt werden sollen, kann offenbleiben, ob der wenig substantiierte Vorwurf des Beschwerdeführers, die Gutachterin sei unter Zeitdruck gestanden, zutrifft.
2.3.4   Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2 f. und 13/24 [= 3/14]) werden im Gutachten von Dr. G.___ sämtliche geklagten Beschwerden berücksichtigt. So wurde auf einen Bericht von Dr. D.___ vom 2. Januar 2004 hingewiesen, welcher sich nicht bei den Akten der Invalidenversicherung befindet und welchem entnommen werden kann, dass eine rheumatologische Untersuchung eine supinatorische Belastung mit Distorsionsgefahr am rechten Fuss, Fussheberschwäche und Hohlfüsse beidseits bei hereditärer motorischer Neuropathie und ein lumbospondylogenes Syndrom links ergeben habe (Urk. 13/12 S. 2). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer ausschliesslich wegen seiner erblich bedingten Muskelkrankheit zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung anmeldete (vgl. Urk. 13/43 und 13/49 S. 5). Auch in den bei den behandelnden Ärzten eingeholten Berichten lässt sich kein Hinweis auf weitere Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit finden (Urk. 13/13; 13/15; 13/18 und 13/19). Vor diesem Hintergrund erstaunt es denn auch nicht, dass die Gutachterin keine nicht durch die Erbkrankheit bedingten Auffälligkeiten an den Schultern oder den Knien feststellen konnte.
         An dieser Beurteilung könnte auch der - in seinen Schlussfolgerungen allerdings nicht nachvollziehbare - Bericht von Dr. H.___ vom 31. Januar 2005 (Urk. 8 = 13/11) nichts ändern, wenn er sich auf die Zeit vor dem Erlass des Einspracheentscheides beziehen und im Beschwerdeverfahren zu beachten wäre (vgl. vorne Erw. 1.1).
2.3.5   Der Beschwerdeführer bemängelt sodann, die Gutachterin habe zu Unrecht dafür gehalten, mit der Motivation zur Arbeit sei es nicht gut bestellt. Ungefähr im August 2000 habe die Krankengeschichte mit der Diagnose der Charcot-Marie-Tooth-Krankheit begonnen. Seither habe er regelmässige ärztliche Begleitung benötigt. Trotz vieler Beschwerden sei er zum Weiterarbeiten motiviert und dankbar gewesen, dass ihm seine Arbeitgeberin im Jahre 2002/2003 leichtere Arbeit zugewiesen habe. Bis Ende 2003 habe er die ihm zugewiesene leichtere Arbeit trotz starker Beschwerden verrichtet. Zu Beginn des Jahres 2004 sei ihm die Möglichkeit gegeben worden, sitzend auf einer Aushubmaschine halbtags zu arbeiten. Wegen akut aufgetretenen Schmerzen und dem Schwächegefühl in beiden Füssen und in beiden Unterschenkeln sowie sehr starker Rücken- und Armbeschwerden habe "diese Übung abgebrochen werden" müssen. Sein Vorgesetzter am Arbeitsplatz auf dem Friedhof könne bestätigen, dass er ernsthaft versucht habe, weiter zu arbeiten. Im Jahre 2004 habe er sodann auch seine Tätigkeit als Raumpfleger bei der A.___ AG aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen. Heute sei er kräftemässig derart reduziert und bei der kleinsten Anstrengung mit Schmerzen konfrontiert, dass er keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen könne (Urk. 1, S. 3). Die Ausführungen im Gutachten zu seinen Schmerzangaben seien beschönigend; Fachärzte hätten während Jahren erfolglos versucht, seine Beschwerden zu lindern; nicht zutreffend sei, dass er mangels Motivation nicht mehr arbeite (Urk. 13/24 [= 3/14]).
         Wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt, wurde eine hereditäre motorische Neuropathie (Charcot-Marie-Tooth-Krankheit) erstmals am 28. August 2000 diagnostiziert. Dr. E.___ führte damals aus, bei dieser Erkrankung bestünden seit Kindheit Hohlfüsse, sie sei langsam progredient und führe vorerst zu einer Fussheberschwäche mit entsprechendem Steppergang, welcher hier andeutungsweise vorhanden sei. Eine leichte Verschlechterung sei möglich, die aber kaum zu einer Invalidität führe. Er empfehle eine Verlaufskontrolle in ein bis zwei Jahren (Urk. 13/19). Mit Bezug auf die Schmerzen am rechten Knie, deretwegen der Beschwerdeführer Dr. D.___ aufgesucht hatte, fand zunächst eine MR-Arthro-Untersuchung statt, wobei sich diagnostisch eine diskrete Chondropathia patellae zeigte. Hinweise auf eine Peritendinitis fehlten, Meniskus und Kreuzbänder waren intakt. Sodann fand sich eine kleine Baker-Zyste sowie ein Rest von Plica mediopatellaris und als Nebenbefund ein Knochen-Infarkt im distalen Femur (Urk. 13/16 S. 5). Wegen der persistierenden Knieschmerzen wurde der Beschwerdeführer von Dr. D.___ in der Folge an Dr. med. K.___, Facharzt FMH Orthopädie, überwiesen, welcher ihn am 27. Oktober 2000 und 10. November 2000 untersuchte. Dr. K.___ diagnostizierte einen vorderen Knieschmerz rechts bei Status nach Kontusion des rechten Kniegelenkes mit Vernarbungssträngen und Resten nach durchgemachter Bursitis präpatellaris und wies daraufhin, wahrscheinlich liege auch eine hereditäre motorische Neuropathie vor. Er verordnete physikalische Therapie und verabreichte lokal NSAR. Von einer operativen Behandlung riet er vorderhand ab (Urk. 13/16 S. 6). Die von Dr. K.___ verordnete Behandlung schien erfolgreich zu sein, da der Beschwerdeführer nach den Akten erst wieder im August 2003 einen Arzt wegen seiner Beschwerden am Bewegungsapparat und seiner erblich bedingten Krankheit aufsuchte (vgl. die Auflistung der vorhandenen ärztlichen Berichte und deren Zusammenfassung im Bericht von Dr. I.___ vom 19. Juli 2004, Urk. 13/16 S. 2 und 6). Er gab an, eine leichte Verschlechterung bemerkt zu haben. Nach fünfzig Metern Gehen sei er müde und verspüre einen Muskelkrampf, mehr auf der linken als auf der rechten Seite (Urk. 13/19). Aufgrund seiner Untersuchungen stellte Dr. E.___ fest, dass es seit dem Jahr 2000 zu einer leichten Progredienz, neu mit sensibler Beteiligung gekommen ist, was nicht ungewöhnlich sei und empfahl eine weitere Verlaufskontrolle in einem Jahr (Urk. 13/19). Vor diesem Hintergrund gehen die wenig substantiierten Ausführungen in der Beschwerde zum Krankheitsverlauf, den erfolglosen ärztlichen Bemühungen und zu den vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen aber fehl.
         Nach den Angaben der Arbeitgeberin (Stadt X.___) blieb der Beschwerdeführer im Jahr 2003 seiner Arbeit auf dem Friedhof krankheitshalber während 26,75 Tagen fern (Urk. 13/44). Bei der A.___ AG, bei welcher der Beschwerdeführer neben seiner 100 %-Stelle pro Tag weitere 2,6 Stunden als Raumpfleger arbeitete, waren gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen nicht bekannt, und es wurden auch keine krankheitsbedingten Ausfälle im Jahre 2003 erwähnt (Urk. 13/45). Im Jahr 2004 blieb der Beschwerdeführer seiner Arbeit als Hilfsgärtner bei der Stadt X.___ erst ab 9. Februar 2004 halbtags fern. Vom 23. bis 28. Februar 2004 und ab 23. März 2004 fiel er dann ganz aus (Urk. 13/29). Bei der A.___ AG hingegen scheint er bis am 31. Mai 2004, dem Tag auf den das Arbeitsverhältnis auf Wunsch des Beschwerdeführers aufgelöst worden ist, seine Arbeit zur Zufriedenheit der Arbeitgeberin verrichtet zu haben (Urk. 13/25 und 13/26). Die zu den Angaben der Arbeitgeberinnen in Widerspruch stehenden Ausführungen in der Beschwerde sind damit widerlegt.
         Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sowohl eine operative Korrektur der Fuss-Fehlstellung als auch die Anpassung von orthopädischen Schuhen ablehnte (Urk. 13/16 S. 8 und 13/12 S. 4).
         Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich somit eine Aversion der begutachtenden Ärztin ihm gegenüber nicht belegen. Da seine Angaben von Missempfindungen schwierig zu quantifizieren sind und der Beschwerdeführer bisher auf diesbezügliche Therapieversuche verzichtet hat (Urk. 13/12 S. 5), und er im Gespräch überdies ausdrücklich darauf hingewiesen hat, eine sitzende Tätigkeit auf einer motorisierten Maschine sei für ihn wegen des Auf- und Absteigens nicht geeignet (Urk. 13/12 S. 3), ist der Eindruck der Gutachterin, es scheine um die Motivation des Beschwerdeführers nicht gut bestellt zu sein (Urk. 13/12 S. 5 f.), aber nicht zu beanstanden.
2.3.6   Zusammenfassend beruht das vorliegend zu beurteilende Gutachten von Dr. G.___ vom 25. Oktober 2004 auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt sämtliche geklagten Beschwerden und Vorakten und setzt sich mit diesen auch hinreichend auseinander. Das Gutachten legt die medizinischen Zusammenhänge zwar knapp, aber doch konzis dar und leuchtet auch in seinen Schlussfolgerungen ein.
2.3.7   Der Einwand des Beschwerdeführers, die IV-Stelle habe im Einspracheentscheid zu Unrecht dafürgehalten, die Beurteilung des behandelnden Arztes Dr. E.___ decke sich mit derjenigen der Gutachterin, ist nicht stichhaltig. Im angefochtenen Entscheid wird diesbezüglich lediglich erwogen, die Befunde der Gutachterin würden sich mit denjenigen ihres Fachkollegen Dr. E.___ decken (Urk. 2 S. 3). Dass sie hingegen zur selben Beurteilung mit Bezug auf die dem Beschwerdeführer trotz Behinderung noch zumutbaren Tätigkeiten gekommen wäre, wird im angefochtenen Entscheid nicht festgestellt.
         Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, da sich das Gutachten von Dr. G.___ in Widerspruch zur Einschätzung des behandelnden Arztes Dr. E.___ setze, könne nicht darauf abgestellt werden (Urk. 1 S. 2). Im August 2000 stellte Dr. E.___ fest, dass der Beschwerdeführer ohne Beschwerden im Gartenbau arbeite, seit seiner Kindheit an Hohlfüssen ohne Gehschwierigkeiten leide und der auf die Fussheberschwäche zurückzuführende Steppergang erst andeutungsweise vorhanden sei. Er führte dazu in seinem Bericht vom 28. August 2000 aus, die Erkrankung sei nur langsam progredient und führe kaum zu einer Invalidität (Urk. 13/15 und 13/19). Anlässlich der Untersuchung vom 7. August 2003 konnte Dr. E.___ eine leichte Progredienz feststellen und empfahl eine weitere Verlaufskontrolle in einem Jahr (Urk. 13/15 und 13/19). Im Bericht vom 1. Dezember 2003 führte Dr. E.___ sodann nur aus, dass die Erkrankung des Beschwerdeführers seit August 2003 progredient sei (Urk. 13/15 und 13/19). Hinweise auf Ausprägung und Schweregrad der Verschlechterung fehlen allerdings; dies gilt auch für den Bericht von Dr. E.___ vom 16. Dezember 2003, in welchem im wesentlichen auf die Wichtigkeit einer genetischen Beratung des Beschwerdeführers hingewiesen wird (Urk. 13/19). Mit Bericht vom 9. August 2004 attestierte Dr. E.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit ca. April 2004 und hielt mit Verweis auf seine früheren Berichte dafür, dem Beschwerdeführer sei weder die bisherige Berufstätigkeit noch eine behinderungsangepasste Tätigkeit zumutbar; Ausführungen zu einer allenfalls unüblich raschen Progredienz oder Komplikationen fehlen allerdings gänzlich (Urk. 13/15). Zu den Zusatzfragen der IV-Stelle mit Bezug auf konkrete zumutbare Tätigkeiten erklärte Dr. E.___ am 1. Oktober 2004 sodann lediglich, aufgrund der progredienten Symptomatik sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit kaum sinnvoll und möglich. Er sei der Meinung, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Erkrankung keine Tätigkeit mehr zumutbar sei; auch hier unterlässt es Dr. E.___ indes, auf die zusätzliche Schwere der Symptome und eine allfällig unüblich rasche Progredienz hinzuweisen (Urk. 13/13). Nachdem Dr. E.___ in seinem Bericht vom 28. August 2000 ausgeführt hatte, die diagnostizierte Krankheit führe kaum zu einer Invalidität und er noch im August 2003 lediglich eine leichte Progredienz der Symptome feststellen konnte, ist mangels Begründung nicht nachvollziehbar, wie er bereits im August 2004 zu einer völlig anderen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers kommen konnte. Da das Gericht überdies der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung tragen darf (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), ist die Auffassung von Dr. E.___, dem Beschwerdeführer sei keine Tätigkeit mehr zumutbar, angesichts des klaren Ergebnisses des Gutachtens von Dr. G.___ nicht zu teilen.
2.3.8   Mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit ist auch der Bericht von Dr. I.___ vom 19. Juli 2004 nicht schlüssig. Dr. I.___ begründete seine Einschätzung allein mit der langsamen Progredienz der genetisch bedingten Erkrankung. Da es sich bei ihm indes nicht um einen Facharzt für Neurologie handelt, war ihm offenbar nicht bekannt, dass die genetisch bedingte Erkrankung des Beschwerdeführers nur selten zu einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit führt. Zudem stehen die weitgehend normalen Befunde in einem auffälligen Kontrast zu seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, wobei er diesbezüglich vom Irrtum ausging, der Beschwerdeführer gehe bereits seit April 2003 keiner Arbeit mehr nach (Urk. 13/16).
2.4     Zusammenfassend ergibt sich, dass die IV-Stelle auf das umfassende und schlüssige Gutachten von Dr. G.___ abstellen durfte. Dem stehen auch die nicht, oder nur zum Teil nachvollziehbar begründeten Berichte weiterer Ärzte nicht entgegen. Damit ist aber mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2004 in seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit als angelernter Gärtner zu 50 % und in einer behinderungsangepassten sitzenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig war. Dass der Beschwerdeführer durch die Diagnose und die progrediente Symptomatik verunsichert wurde, ist zwar verständlich; solange die Befunde aber nicht von einer Ausprägung und einem Schweregrad sind, welcher eine angepasste sitzende Erwerbstätigkeit verunmöglicht, ist es ihm zumutbar, seine Restarbeitsfähigkeit zu verwerten.

3.
3.1     Mit Bezug auf die Berechnung des Validen- und Invalideneinkommens sowie die Bestimmung des für einen Anspruch auf eine Rente massgebenden Invaliditätsgrades durch die IV-Stelle macht der Beschwerdeführer keine Mängel geltend. Die IV-Stelle nahm an, dass das jährliche Einkommen des Beschwerdeführers ohne Behinderung Fr. 62'802.-- betragen hätte und er in einer leidensangepassten Tätigkeit ein solches von Fr. 46'245.-- erzielen könnte, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 27 % entspreche (Urk. 3/6).
3.2
3.2.1   Die Invaliditätsbemessung hat bezogen auf den frühest möglichen Rentenbeginn zu erfolgen, hier also per 1. Februar 2005. Die für den Einkommensvergleich massgebenden Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu ermitteln. Allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass der Verfügung resp. des Einspracheentscheides sind zu berücksichtigen (BGE 129 V 222; vgl. auch BGE 128 V 174). Die von der IV-Stelle herangezogenen Vergleichseinkommen beruhen auf den Verhältnissen im Jahr 2003. Dies ist vorliegend nicht zu beanstanden, macht der Beschwerdeführer doch nicht geltend, dass er in den Jahren 2004 und 2005 ohne Behinderung ein höheres Einkommen erzielt hätte, als dies nach der allgemeinen Lohnentwicklung zu erwarten gewesen wäre. Damit hat eine allfällige Lohnerhöhung in den Jahren 2004 und 2005 aber keinen Einfluss auf die Bemessung des Invaliditätsgrades.
3.2.2   Beim hypothetischen Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) sind Nebenerwerbseinkommen zu berücksichtigen, sofern diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin erzielt worden wären, wenn der Versicherte gesund geblieben wäre; dies gilt ohne Rücksicht auf den hiefür erforderlichen zeitlichen oder leistungsmässigen Aufwand (RKUV 2003 Nr. U 476 S. 108, 2000 Nr. U 400 S. 381, 1989 Nr. U 69 S. 181 Erw. 2c; ZAK 1980 S. 593 Erw. 2a; a.A. Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 207, vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 8. August 2001, I 539/00, Erw. 3a). Als Invalideneinkommen ist ein Zusatzeinkommen aus Nebenerwerb hingegen nur insoweit zu berücksichtigen, als der Versicherte ein solches trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise weiterhin erzielen kann. Hiefür ist wie bei der Haupterwerbstätigkeit massgebend, welche Arbeitstätigkeiten und Arbeitsleistungen dem Versicherten aufgrund seines Gesundheitszustandes nach ärztlicher Beurteilung noch zugemutet werden können (RKUV 2003 Nr. U 476 S. 108).
3.3     Bei der Stadt X.___ erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2003 ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 72'609.-- (Urk. 13/44: 13 x Fr. 5'585.30). Dieses - und nicht etwa das Nettoeinkommen - ist bei der Bemessung des Invaliditätsgrades heranzuziehen. Mit seiner Nebenerwerbstätigkeit als Raumpfleger erzielte der Beschwerdeführer sodann im Jahr 2003 ein zusätzliches Einkommen von Fr. 11'122.-- (Urk. 13/45). Da im Rahmen der Vergleichsrechung auch ein um die Nebenerwerbseinkünfte vermehrtes Valideneinkommen, d.h. ein solches von Fr. 83'731.--, nicht zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad führt (vgl. unten Erw. 3.4 und 3.5), kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall seiner zusätzlichen Tätigkeit als Raumpfleger im recht erheblichen Umfang von 2,6 Stunden pro Tag resp. 674 Stunden pro Jahr (Urk. 13/45) weiterhin dauernd nachgegangen wäre.
3.4
3.4.1   Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/8-2005 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
3.4.2   Da der Beschwerdeführer nach Einschätzung der Gutachterin in seiner bisherigen Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig, in einer anderen leidensangepassten Tätigkeit jedoch zu 100 % arbeitsfähig wäre - und der Beschwerdeführer derzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgeht -, ist dem Einkommensvergleich nicht ein tatsächlich erzieltes Einkommen zugrundezulegen, sondern es ist auf statistische Angaben zurückzugreifen und ein Tabellenlohn zur Bestimmung des Invalideneinkommens heranzuziehen. Ausgehend vom standardisierten monatlichen Bruttolohn (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für männliche Arbeitskräfte für Arbeiten auf dem niedrigsten Anforderungsniveau (Kategorie 4) von Fr. 4'557.-- ergibt sich unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche ein jährliches Bruttoeinkommen für das Jahr 2002 von Fr. 57'008.-- (TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung [LSE] 2002, S. 43). Wenn zudem die Entwicklung des Nominallohnindexes der Saläre für männliche Arbeitskräfte von 1933 Punkten im Jahr 2002 auf 1958 Punkte im Jahr 2003 (Die Volkswirtschaft 7/8-2005 S. 99 Tabelle B10.3) berücksichtigt wird, ergibt dies ein Bruttoeinkommen für das Jahr 2003 von Fr. 57'745.--.
         Zur Frage, ob und in welchem Umfang dem Beschwerdeführer die zusätzliche Tätigkeit als Raumpfleger aufgrund seines Gesundheitszustandes weiterhin zugemutet werden kann, nahm die Gutachterin nicht Stellung. Die Frage braucht indes nicht geklärt zu werden, da selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich bedingt kein Zusatzeinkommen mehr erzielen könnte, ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resultiert (vgl. unten Erw. 3.5). Entsprechend kann offenbleiben, ob und in welcher Höhe der Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung ein Zusatzeinkommen aus Nebenerwerb zumutbarerweise weiterhin erzielen könnte.
3.4.3   Bei einer sitzenden Tätigkeit, beispielsweise bei sitzenden Kontroll-, Überwachungs- oder Verpackungsarbeiten, ist der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig. Aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen - vor allem der Gehfähigkeit - erleidet er eine Lohneinbusse gegenüber einem gesunden voll leistungsfähigen Hilfsarbeiter. Entsprechend ist gegenüber dem anhand eines Tabellenlohns ermittelten Invalideneinkommen ein angemessener (leidensbedingter) Abzug von 10 % vorzunehmen. Damit beträgt das zumutbarerweise erzielbare Invalideneinkommen Fr. 51'970.-- pro Jahr.
         Wie bereits erwähnt (vorne Erw. 3.1) ging die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 15. April 2004 von einem Invalideneinkommen von Fr. 46'245.-- aus; sie hat somit einen leidensbedingten Abzug von 20 % auf dem herangezogenen Tabellenlohn vorgenommen (Urk. 3/6). Auf diese Einschätzung kann indes nicht abgestellt werden, da das Gutachten von Dr. G.___, welches dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit und eine solche von 100 % in einer angepassten Tätigkeit bescheinigt, zu jenem Zeitpunkt noch nicht vorlag und der erwähnte leidensbedingte Abzug deshalb auf unvollständigen und nur zum Teil zutreffenden Angaben beruhte.
3.5     Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 51'970.-- resultiert im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 83'731.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 31'761.--, was einem Invaliditätsgrad von 37,93 % entspricht.
         Nach Art. 28 Abs. 1 IVG begründet erst ein Invaliditätsgrad von 40 % Anspruch auf eine Rente. Entsprechend ist der angefochtene Einspracheentscheid, welcher von einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad ausgeht, nicht zu beanstanden.

4.       Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der angefochtene Einspracheentscheid im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Die Würdigung der vorliegenden Beweismittel hat mit dem im Sozialversicherungsrecht relevanten Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ergeben, dass dem Beschwerdeführer eine sitzende Tätigkeit im Umfang von 100 % zumutbar ist und er damit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.
         Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer keine Prozessentschädigung zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Regula Schwaller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).