Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00122
IV.2005.00122

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Brügger

Urteil vom 27. Februar 2006

in Sachen

K.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy
Gartenhofstrasse 15, Postfach 9819, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1.
1.1     K.___, geboren 1962, war seit dem 1. Dezember 1995 bei der A.___ als Betriebsmitarbeiter angestellt. Aus gesundheitlichen Gründen löste die Arbeitgeberin dieses Arbeitsverhältnis per 31. März 1999 auf (Urk. 12/8/105). Der Versicherte bezog daraufhin ab dem 1. April 1999 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bei einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % (Urk. 12/8/106). Ab dem 26. Juni 2000 arbeitete er im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms bei der Firma B.___, welches er aus gesundheitlichen Gründen am 6. Juli 2000 abbrechen musste (Urk. 12/8/103). Wegen Epilepsie-Anfällen, Schmerzen im linken Oberarm, Rückenproblemen, einem Kreuzbein-Schaden sowie Problemen mit dem rechten Ellenbogen meldete sich K.___ am 25. Juli 2000 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 12/8/109). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erkundigte sich bei der Arbeitslosenkasse C.___ über die Leistungen der Arbeitslosenversicherung (vgl. Bericht vom 4. August 2000 mit diversen Arztzeugnissen, Urk. 12/8/106) und bei der A.___ nach dem letzten festen Arbeitsverhältnis des Versicherten (vgl. Arbeitgeberbericht vom 5. September 2000, Urk. 12/8/105). Ausserdem holte die IV-Stelle die Arztberichte der Rheumaklinik des Spitals D.___ vom 14. September 2000 (Urk. 12/8/55; unter Beilage von Berichten an den Hausarzt Dr. med. E.___ vom 15. September 2000, vom 8. August 2000, vom 1. März 2000 und vom 19. Oktober 1999, von Dr. med. F.___, Neurologie FMH, vom 10. Juli 2000, vom 24. April 1998, vom 16. Februar 1998, vom 2. Februar 1998 und vom 21. Januar 1998 sowie von Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für physikalische Medizin und Rehabilitation, spez. Rheumaerkrankungen, vom 12. Februar 1999, vom 11. November 1998, vom 9. März 1997 und vom 10. Dezember 1996), von Dr. F.___ vom 15. November 2000 (Urk. 12/8/56) sowie vom Hausarzt Dr. med. E.___, Innere Medizin FMH, vom 28. Dezember 2000 (Urk. 12/8/54) ein. Die Berufsberatung der IV-Stelle nahm Abklärungen über die beruflichen Wiedereingliederungsmöglichkeiten vor und kam dabei zum Ergebnis, dass der Versicherte kaum über die Ressourcen verfüge, um eine berufliche Wiedereingliederungsmassnahme in Angriff zu nehmen, weshalb der Prüfung der Rentenfrage der Vorrang zu geben sei (vgl. Bericht vom 28. Februar 2001, Urk. 12/8/102). Die IV-Stelle teilte dem Versicherten daraufhin mit Vorbescheid vom 13. Juni 2001 mit, es stehe ihm mit Wirkung ab dem 1. Juli 2001 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 59 % eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 12/8/41). Aufgrund von Einwänden des Versicherten gegen diesen Vorbescheid liess die IV-Stelle durch die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) H.___ das polydisziplinäre Gutachten vom 9. April 2002 erstellen (Urk. 12/8/52). Mit neuem Vorbescheid vom 12. Juli 2002 eröffnete sie dem Versicherten, sie halte daran fest, dass ihm mit Wirkung ab dem 1. Juli 2001 eine halbe Invalidenrente zustehe, jedoch sei im Dezember 2001 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit eingetreten, weshalb die halbe Rente ab 1. März 2002 auf eine ganze Rente erhöht werde (Urk. 12/8/36). Mit Eingabe vom 19. September 2002 liess der Versicherte gegen diesen Vorbescheid Einwände erheben, wobei er wiederum ergänzende Abklärungen sowie die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente (ab einem früheren Zeitpunkt) beantragte (Urk. 12/8/35). Die IV-Stelle hielt indessen an ihrem Entscheid fest und sprach dem Versicherten mit Verfügungen vom 29. Oktober 2002 mit Wirkung ab dem 1. Juli 2001 bis zum 28. Februar 2002 eine halbe und mit Wirkung ab dem 1. März 2002 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 12/8/33).
1.2     Die gegen diese Verfügungen erhobene Beschwerde vom 28. November 2002 (Urk. 12/8/32) wies das hiesige Gericht mit Entscheid vom 20. November 2003 (Urk. 12/8/26) ab. In Gutheissung der Beschwerde von K.___ hob das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) mit Urteil vom 26. März 2004 den angefochtenen Entscheid sowie die Verfügungen der IV-Stelle vom 29. Oktober 2002 auf und wies die Sache an die IV-Stelle  zurück, damit sie nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Versicherten auf eine Rente der Invalidenversicherung neu verfüge (Urk. 12/8/22). In den Erwägungen hielt das EVG insbesondere fest, es sei vorab unklar, ob nicht schon vor dem 1. Juli 2001 Anspruch auf eine Invalidenrente bestanden habe. Dies werde die IV-Stelle nach weiteren Abklärungen zu prüfen haben. Zu diesem Zwecke werde sie, soweit erhältlich, weitere Unterlagen insbesondere über die Zeit von April bis Oktober 1999 sowie allenfalls bei der MEDAS ein ergänzendes Gutachten einzuholen haben.
1.3     Mit Schreiben vom 27. Oktober 2004 teilte die IV-Stelle dem Rechtsvertreter von K.___ mit, sie werde erneut ein umfassendes MEDAS-Gutachten erstellen lassen und bitte deshalb um das Einverständnis, dass der MEDAS die Akten übergeben werden könnten (Urk. 12/8/79). Der Rechtsvertreter des Versicherten antwortete darauf hin, das EVG habe keineswegs ein neue umfassende Begutachtung angeordnet, sondern lediglich ergänzende Abklärungen. Um überprüfen zu können, ob die IV-Stelle die notwendigen Schritte unternehme, sei der Versicherte auf den Beistand eines Anwaltes angewiesen. Er beantrage deshalb, dass er zum unentgeltlichen Rechtsvertreter für das Verwaltungsverfahren bestellt werde (Urk. 12/8/69).
1.4     Die IV-Stelle holte daraufhin die Stellungnahme von Dr. F.___ vom 26. November 2004 (Urk. 12/8/48) und den Bericht von Dr. E.___ vom 4. Dezember 2004 (Urk. 12/8/47) ein. Die Rheumaklinik des Spitals D.___ reichte am 12. November 2004 keine neue Stellungnahme ein, sondern lediglich die bereits vorhandenen Untersuchungsberichte (Urk. 12/8/66).

2.
2.1     Mit Verfügung vom 13. Dezember 2004 wies die IV-Stelle das Gesuch von Rechtsanwalt Viktor Györffy um Ernennung zum unentgeltlichen Rechtsbeistand von K.___ ab mit der Begründung, eine Rechtsvertretung sei nicht bereits ab dem Zeitpunkt der Rückweisung der Sache durch das EVG notwendig, zumal mit dem Entscheid klar vorgegeben werde, wie die IV-Stelle zu verfahren habe. Sofern das Verfahren streitig würde, stehe es dem Rechtsvertreter des Versicherten frei, erneut ein URB-Gesuch zu stellen (Urk. 2).
2.2     Gegen die Verfügung vom 13. Dezember 2004 liess K.___ durch Rechtsanwalt Viktor Györffy am 31. Januar 2005 Beschwerde erheben (Prozess Nr. IV.2005.00122) mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1.               Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. September 2004 sei aufzuheben.
  2.              Rechtsanwalt Viktor Györffy sei mit Wirkung ab 2. November 2004 zum unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im IV-Verwaltungsverfahren zu ernennen;
       unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
  3.              Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Viktor Györffy zu gewähren."
         Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 21. März 2005 (Urk. 8) reichte der Rechtsvertreter des Versicherten das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung" (Urk. 9) unter Beilage diverser Belege (Urk. 10/1-26) ein. Am 22. März 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 11).

3.
3.1     Am 30. März 2005 beantwortete die MEDAS H.___ die - den Vorschlägen des Beschwerdeführers (vgl. Schreiben vom 8. November 2004, Urk. 12/8/67) exakt entsprechenden - Zusatzfragen betreffend Eintritt und Verlauf der Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/8/46). Mit Verfügung vom 28. April 2005 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, die Wartezeit werde per Juli 2000 eröffnet, womit der Rentenanspruch ab Juli 2001 bestehe, wie dies bereits in der ursprünglichen, vom EVG aufgehobenen Verfügung entschieden worden sei (Urk. 12/8/12). K.___ liess am 1. Juni 2005 gegen diese Verfügung Einsprache erheben, wobei er unter anderem den Antrag stellen liess, es sei ihm für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Viktor Györffy zu gewähren (Urk. 12/8/8). Am 13. Juni 2005 (Urk. 12/8/58) liess der Versicherte bei der IV-Stelle eine Ergänzung seiner Einsprache sowie das ausgefüllte Formular "Berechnungsblatt zum Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand" (Urk. 12/8/60) samt Beilagen (Urk. 12/8/59) einreichen. Mit Einspracheentscheid vom 30. August 2005 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 12/2). Ebenfalls am 30. August 2005 erliess sie die Verfügung, mit welcher sie das Gesuch von K.___ um Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Einspracheverfahren mangels Bedürftigkeit abwies (Urk. 12/8/4).
3.2     Gegen den Einspracheentscheid vom 30. August 2005 liess K.___ durch Rechtsanwalt Viktor Györffy am 3. Oktober 2005 Beschwerde erheben (Prozess Nr. IV.2005.01131) mit folgenden Anträgen (Urk. 12/1 S. 2):
         "1.        Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 30. August 2005         sei aufzuheben.
          2.        Es seien ergänzende Abklärungen vorzunehmen.
          3.        Im Anschluss daran sei die Rente, die dem Beschwerdeführer für den         Zeitraum bis zum 28. Februar 2002 zusteht, neu festzulegen.
          4.        Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen,         damit diese ergänzende Abklärungen vornehme und im Anschluss daran         neu entscheide;
                 unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
          5.         Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die         unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Viktor Györffy         zu gewähren."
         Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 8. Dezember 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 12. Dezember 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).

4.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.      Zwischen der Beschwerde betreffend Invalidenrente und der Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren besteht ein sachlicher Zusammenhang. Der Prozess Nr. IV.2005.01131 ist daher mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2005.00122 zu vereinigen und unter dieser Prozessnummer weiterzuführen. Das Verfahren Nr. IV.2005.01131 ist als dadurch erledigt abzuschreiben; dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 12/0-10 geführt.

2.
2.1     Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen prozess- und verfahrensleitende Verfügungen keine Einsprache erhoben werden. Dazu gehören auch die Verfügungen betreffend unentgeltliche Verbeiständung (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 52 Rz 18). Laut Art. 56 Abs. 1 ATSG kann unter anderem gegen Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden. Somit ist die Beschwerde gegen die strittige Verfügung betreffend unentgeltliche Verbeiständung vom 13. Dezember 2004 (Urk. 2) unter Wegfall des Einspracheverfahrens zulässig.
2.2     Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Partei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (Art. 37 Abs. 4 ATSG).
Nach dem Willen des Gesetzgebers gelten hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung die von der Rechtsprechung zur unentgeltlichen Verbeiständung (vgl. etwa Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, in der seit dem 1. Januar 2000 geltenden Fassung; zuvor Art. 4 altBV] und § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]) entwickelten allgemeinen Kriterien (BBl 1999 V S. 4595; Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Rz 15 ff. zu Art. 37). Demnach sind die Anforderungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen; Kieser, a.a.O., Rz 21 zu Art. 37).
2.3     Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 232 Erw. 2.5.1, 127 I 205 Erw. 3b und 125 IV 164 Erw. 4a). Massgebend sind dabei die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BGE 108 V 269 Erw. 4), wobei die Grenze für die Annahme von Bedürftigkeit praxisgemäss etwas höher anzusetzen ist als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter über Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs [Existenzminimum] vom 23. Mai 2001).
Bei der Prüfung der prozessualen Bedürftigkeit geht es um die Frage, ob und inwieweit einer Partei zugemutet werden kann, zur Wahrung ihrer Interessen neue Verpflichtungen einzugehen oder entsprechende Dispositionen treffen zu müssen. Wohl dürfen von der gesuchstellenden Person gewisse Opfer verlangt werden; sie soll aber nicht gezwungen werden, sich in eine Notlage zu begeben und die für den Prozess notwendigen Mittel dadurch zu beschaffen, dass sie anderen dringenden Verpflichtungen nicht nachkommt. Für die Annahme der prozessualen Bedürftigkeit genügt es, dass die gesuchstellende Person nicht über mehr Mittel verfügt, als zur Bestreitung eines normalen, bescheidenen Unterhalts notwendig sind. Dabei sind nicht nur die Einkommensverhältnisse, sondern vielmehr die gesamten finanziellen Verhältnisse ausschlaggebend, unter Einbezug der Einkommen beider Ehegatten (BGE 115 Ia 195 Erw. 3a, 108 Ia 10 Erw. 3 und 103 Ia 101, mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind unter anderem auch fällige Steuerschulden (RKUV 1996 Nr. U 254 S. 209 Erw. 2). Keine Berücksichtigung findet hingegen die Tilgung gewöhnlicher Schulden; denn die unentgeltliche Prozessführung darf nicht dazu dienen, auf Kosten des Gemeinwesens Gläubiger zu befriedigen, die nicht oder nicht mehr zum Lebensunterhalt beitragen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 14. Januar 1999 in Sachen T. [K 52/98] bzw. des Bundesgerichtes vom 7. November 1997 in Sachen N. [2P.90/1997]).

3.
3.1     Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 30. August 2005 (Urk. 12/8/4) hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren mangels Bedürftigkeit abgewiesen. Darüber kann somit im vorliegenden Verfahren nicht mehr entschieden werden. Die Streitgegenstand der angefochtenen Verfügung vom 13. Dezember 2004 bildende Frage, ob bereits vor Beginn des Einspracheverfahrens, mithin vor Erlass der Verfügung vom 28. April 2005 (Urk. 12/8/9) Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung bestand, kann offen bleiben, insoweit es sich als zutreffend erweist, dass die Beschwerdegegnerin die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers verneint hat.
3.2     Die Beschwerdegegnerin hat das Existenzminimum des Beschwerdeführers wie folgt berechnet (vgl. Urk. 12/8/4):
         Grundbetrag Ehepaar +30 %:                Fr.          2'015.--
         Grundbetrag Sohn 12 bis 18 Jahre +30 %           Fr.           650.--
         Mietzins:                  Fr.          1'234.--
         Krankenkassenprämien (Ehepaar + Sohn):          Fr.          585.30
         Hausrat-/Haftpflichtversicherung:                Fr.          15.60
         Schulgeld Sohn             Fr.          41.65
         Steuern (inkl. dir. Bundessteuer):                    Fr.          118.15
         Radio- und Fernsehgebühren                Fr.          37.55

         Total erweiterter Notbedarf:               Fr.          4'697.25

         Dem hat sie folgende Einnahmen gegenübergestellt:
        
         Einkommen Ehefrau                  Fr.          700.--
         Leistungen IV           Fr.          3'567.--
         Beitrag des im Haushalt lebenden
         erwachsenen Sohnes:                   Fr.          1'000.--
         Beitrag jüngerer Sohn           Fr.           100.--
        
         Total Einnahmen:             Fr.          5'367.--
         Aufgrund dieser Zahlen kam die Beschwerdegegnerin zum Ergebnis, dass die Einnahmen den erweiterten Notbedarf in einem Masse übersteigen, das es dem Beschwerdeführer erlaube, für einmalig anfallende Anwaltskosten selbst aufzukommen.

3.3     Der Beschwerdeführer hat die auf dieser Berechnung basierende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. August 2005 nicht angefochten. Die Berechnung, welche einen deutlichen Einnahmenüberschuss ausweist, ist denn insgesamt auch nicht zu beanstanden, insbesondere hat der im Haushalt des Beschwerdeführers lebende erwachsene Sohn, welcher einen monatlichen Nettoverdienst von Fr. 4'300.-- erzielt (vgl. Urk. 9 Ziff. 9), seine Kosten anteilsmässig voll abzugelten, wofür der von der Beschwerdegegnerin eingesetzte Betrag von Fr. 1'000.-- als angemessen erscheint. Einzig die Anrechnung eines Beitrages von Fr. 100.-- des jüngeren Sohnes rechtfertigen sich nicht, solange dieser noch in die Schule geht und kein regelmässiges Erwerbseinkommen, insbesondere keinen Lehrlingslohn, erzielt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zu verneinen und sein Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege somit abzuweisen ist. Die Frage der Notwendigkeit einer Rechtsvertretung ab dem Rückweisungsentscheid des EVG bis zum Beginn des Einspracheverfahrens bzw. zum Erlass der Verfügung der Beschwerdegegnerin kann damit vorliegend offen bleiben. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch des Beschwerdeführer auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. Dezember 2004 führt.

4.
4.1     Nach dem hier anwendbaren Art. 29 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war. Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).
         Unter Arbeitsunfähigkeit im Sinne von altArt. 29 Abs. 1 lit. b IVG ist die durch den Gesundheitsschaden bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen (BGE 105 V 159 Erw. 2a, 97 V 231 Erw. 2; Urteil in Sachen S. vom 23. Oktober 2003, I 392/02, Erw. 4.2.1). Für die Eröffnung der einjährigen Wartezeit muss die Arbeitsunfähigkeit ein gewisses Mass erreichen, sie muss erheblich sein. Nach der Gerichtspraxis ist eine Verminderung des funktionellen Leistungsvermögens im bisherigen Beruf von mindestens 20 % vorausgesetzt (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c; vgl. auch BGE 129 V 419 unten). Im Weitern muss die effektive Aufgabe der angestammten Tätigkeit oder eine wesentliche Reduktion des Arbeitspensums nicht notwendigerweise mit dem Eintritt einer im Sinne von altArt. 29 Abs. 1 lit. b IVG erheblichen Arbeitsunfähigkeit zusammenfallen. Es kann durchaus sein, dass allenfalls nach entsprechenden betrieblichen Anpassungen die fragliche Tätigkeit trotz medizinischer Kontraindikation noch für eine bestimmte Zeit weiter ausgeübt wurde (SVR 1995 IV Nr. 52 S. 146 Erw. 4b und c; Urteil S. vom 23. Oktober 2003 [I 392/02] Erw. 4.2.3).
4.2     Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 I 183 Erw. 3.2). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen).
4.3     Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
         Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, S. 212, Rz 450; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. S. 39, Rz 111 und S. 117, Rz 320; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 Erw. 4a, 122 III 223 Erw. 3c, 120 Ib 229 Erw. 2b, 119 V 344 Erw. 3c mit Hinweis). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis).

5.
5.1     Die Beschwerdegegnerin hat in Nachachtung des Urteils des EVG vom 26. März 2004 (Urk. 12/8/22) die Berichte der behandelnden Ärzte Dr. F.___ vom 26. November 2004 (Urk. 12/8/48) und von Dr. E.___ vom 4. Dezember 2004 (Urk. 12/8/47) eingeholt. Ebenso hat die Rheumaklinik des D.___ abermals ihre Untersuchungsberichte eingereicht (Urk. 12/8/66).
5.2     Dr. F.___ hielt im erwähnten Bericht fest, der Beschwerdeführer befinde sich erst seit 1998 in ihrer Behandlung. Die Arbeitsunfähigkeit sei immer vom Hausarzt Dr. E.___ festgelegt worden, da multifunktionell bedingt. Sie könne deshalb retrospektiv keine Stellung nehmen.
5.3     Dr. E.___ gab an, auf Ende Dezember 1998 sei dem Beschwerdeführer wegen seines rückenbedingten Leidens und Arbeitsunfähigkeit die Arbeitsstelle gekündigt worden. Ab dem 29. Oktober 1998 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Der Beschwerdeführer sei zu Dr. G.___ und dann in die Rheumaklinik des D.___ in Behandlung gegangen. Von dort liege ihm kein Bericht vor, weshalb ein Ende der Arbeitsunfähigkeit bei ihm nicht verzeichnet sei. Im Oktober 1999 gebe der Beschwerdeführer an, dass er täglich fünf Epilepsie-Anfälle habe. Er sei wegen des cervicoradikulären Syndroms und zur Weiterbehandlung in die Rheumaklinik gegangen. Bei Dr. E.___ gebe es keine Angaben über eine Arbeitsunfähigkeit in dieser Zeit. Der Beschwerdeführer sei beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) gemeldet gewesen. Dann habe er drei Monate bei der B.___ als Ferienablösung gearbeitet. In den Akten heisse es immer: Arbeitsunfähigkeit ab dem 6. Juli 2000 bis auf weiteres.
5.4     In der Folge sind sämtliche Unterlagen noch einmal der MEDAS zur Stellungnahme bezüglich der strittigen Frage betreffend Eintritt der Arbeitsunfähigkeit vorgelegt worden. Diese hat in ihrem Zusatzbericht vom 30. März 2005 (Urk. 12/8/46) festgehalten, zusammenfassend gehe sie aufgrund der Beschwerden des Bewegungsapparates von folgenden Arbeitsunfähigkeiten aus: 100 % Arbeitsunfähigkeit vom 28. Oktober 1998 bis zum 14. März 1999; 50 % Arbeitsfähigkeit ab 15. März 1999 mit Hebelimite 15 kg, körperlich leicht bis mittelschwer; 100 % Arbeitsfähigkeit ab 1. April 1999 mit vorübergehender Hebelimite 15 kg für ca. 1 Monat im Sinne einer Rekonditionierungs-/Einarbeitungszeit; ab 1. Mai 1999 100%ige Arbeitsfähigkeit ohne spezifische Einschränkungen bis zum 6. Juli 2000, ausser vorübergehende Arbeitsunfähigkeit 100 % für intensive Therapie vom 1. November bis zum 30. November 1999; ab 6. Juli 2000 100%ige Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten in Wechselposition mit Hebelimite 15 kg bis Taillenhöhe. Bei Diagnose einer Diskushernie cervikal sei die Belastbarkeit vermindert, so dass - wie im Gutachten festgehalten - ab 31. Dezember 2001 von einer vorübergehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit für jede Tätigkeit auszugehen sei. Nach einer Rehabilitationsphase von ca. 12 Wochen nach der im März 2002 geplanten Operation der Diskushernie wäre von einer mindestens 50%igen Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte Tätigkeit ohne Zwangshaltungen insbesondere der HWS, ohne repetitive Rotationsbewegungen und ohne Überkopfarbeiten auszugehen. Gemäss Bericht von Dr. F.___ sei es denn auch nach der Operation zu einer ca. 6 Monate dauernden deutlichen Verbesserung der Armschmerzen gekommen, was ein günstiger Moment gewesen wäre, rehabilitive Massnahmen durchzuführen. Die Fixierung des Beschwerdeführers auf seinen Rechtsstreit sei jedoch für eine Verbesserung der Situation und ein Eingreifen der sich durch die erfolgreiche Operation bietenden Chance auf eine Verbesserung denkbar ungünstig gewesen und seien offenbar vom Beschwerdeführer auch nicht genutzt worden.
         Aus den neurologischen Berichten ergäben sich keine über die attestierten Arbeitsunfähigkeiten hinausgehenden Einschränkungen. Die psychische Diagnose verschlechtere die Arbeitsfähigkeit auch retrospektiv nicht über das somatisch bedingte Mass hinaus, die psychischen Belastungen seien rein reaktiv und durch die somatischen Beschwerden hinreichend begründbar und nicht eine eigenständige Krankheit.

6.
6.1      Während die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Ergänzungsbericht der MEDAS an ihrem ursprünglichen Entscheid, die Wartezeit am 6. Juli 2000 zu eröffnen, festhält, lässt der Beschwerdeführer geltend machen, die im Urteil des EVG aufgezeigten Unklarheiten seien dadurch nicht beseitigt worden. Die Beurteilung der MEDAS sei nicht schlüssig, insbesondere hätten die sich stellenden Fragen aufgrund der Unterlagen der Rheumaklinik des Spials D.___ nicht genügend beantwortet werden können. Es seien deshalb weitere Auskünfte der damals behandelnden Ärzte einzuholen.
6.2      Bezüglich den gegen den Bericht der MEDAS vom Beschwerdeführer konkret erhobenen Rügen ist festzuhalten, dass die Annahme, dass die Tragelimite von 15 kg nicht während der ganzen Zeit zwischen dem 8. April 1999 und dem 6. Juli 2000 galt, durchaus gerechtfertigt erscheint, hielt doch die Rheumaklinik des Spitals D.___ jeweils ausdrücklich fest, wenn sie eine solche als gegeben erachtete, so im Zeugnis vom 18. April 1999 die erwähnte Limite von 15 kg (Urk. 12/8/106/4) und im Zeugnis vom 8. Dezember 1999 eine solche von 20-25 kg (Urk. 12/8/106/7). In den Zeugnissen vom 20. Oktober 1999 (Urk. 12/8/106/4) und vom 27. September 1999 (Urk. 12/8/106/6) werden dagegen keine derartigen Einschränkungen attestiert. Dass der Beschwerdeführer als Lagerist/Rüster keine leichte Tätigkeit ausgeübt hat, ist unbestritten, hingegen lässt sich nicht feststellen, dass ihm diese damals nicht wieder für eine längere Zeit zumutbar gewesen wäre. Es verhält sich auch nicht so, dass die MEDAS aufgrund des Zeugnisses vom 8. April 1999 (Urk. 12/8/106/3) von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgeht, sondern es wird die Einschränkung auf die Tragelimite von 15 kg während einer Einarbeitungsphase anerkannt.
6.3     Der Beschwerdeführer verkennt, dass es zu seinen Ungunsten zu gewichten ist, soweit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der Zeit vom 1. Mai 1999 bis zum 6. Juli 2000 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als gegeben erachtet werden kann. Stattdessen geht er offenbar davon aus, dass eine Arbeitsunfähigkeit anzunehmen ist, soweit der Beschwerdegegnerin nicht ein hieb- und stichfester Beweis für das Gegenteil gelingt. Er verhält sich auch insofern widersprüchlich, als er im früheren Beschwerdeverfahren ausdrücklich beantragt hat, die MEDAS habe die offenen Fragen zu beantworten. Nun, nachdem der MEDAS von der Beschwerdegegnerin wörtlich die vom Beschwerdeführer selbst vorgeschlagenen Fragen gestellt worden, jedoch nicht mit dem von ihm gewünschten Ergebnis beantwortet worden sind, bezweifelt er die Kompetenz der MEDAS und verlangt neue Abklärungen, insbesondere bei der Rheumaklinik des Spitals D.___. Bezüglich dieser Klinik hat er indessen selbst in seiner Beschwerde ans EVG vom 12. Januar 2004 festgehalten, sie habe ihn vor dem 3. August 2000 nur punktuell behandelt, den vorherigen Verlauf habe sie nicht im Einzelnen geklärt. Die Ärzte der Rheumaklinik seien also gar nicht in der Lage gewesen, Beginn und Verlauf der Arbeitsfähigkeit gesamthaft unter Berücksichtigung aller Beschwerden festzulegen. Warum sie das jetzt plötzlich besser können sollen, als die für solche Fragen spezialisierten Ärzte der MEDAS, erscheint nicht nachvollziehbar. In diesem Sinne sind ebenso wenig weitere Abklärungen über den Verlauf und die Bedeutung der Epilepsie sowie der Depression für die Arbeitsfähigkeit bei den damals behandelnden Ärzten notwendig. Deren Berichte liegen bereits vor und sind von der MEDAS in die Beurteilung einbezogen worden, wobei diese ausdrücklich festgehalten hat, dass weder die Epilepsie noch die Depression eine eigenständige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirken.
         Im Weiteren erscheint auch die nachträgliche Befragung des Beschwerdeführers über seine im damaligen Zeitraum empfundenen Schmerzen kein probates Mittel, um den Verlauf der Arbeitsfähigkeit festzulegen.
6.4     Der Beschwerdeführer zieht nicht in Zweifel, dass das MEDAS-Gutachten grundsätzlich zu Recht als Grundlage für die ihm ab dem 1. März 2002 zugesprochene ganze Invalidenrente dient. Er rügt die von der MEDAS aufgezeigten Unsicherheiten bezüglich der Arbeitsfähigkeit ab Mitte 2002 - es ist laut MEDAS von einer eingetretenen Verbesserung des Gesundheitszustandes rund 12 Wochen nach der im März 2002 durchgeführten Operation auszugehen, wobei der Beschwerdeführer durch den invaliditätsfremden Grund der Fixierung auf den Rechtsstreit mit der Beschwerdegegnerin von einer Vornahme der Verbesserung der Situation mittels rehabilitiver Massnahmen abgehalten worden sei - denn auch mit keinem Wort und verlangt in dieser Hinsicht keine weiteren Abklärungen. Sein Verhalten läuft vielmehr darauf hinaus, aus den Beurteilungen der MEDAS selektiv jene Ergebnisse als richtig zu akzeptieren, die seiner Ansicht entsprechen, und jene, welche sich zu seinen Ungunsten auswirken, als nicht überzeugend zu bezeichnen und diesbezüglich weitere Abklärungen zu verlangen.
6.5      Insgesamt ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den im Urteil des EVG vom 26. März 2004 (Urk. 12/8/22) getroffenen Anordnungen in jeder Hinsicht genügend nachgekommen ist. Sie hat die erhältlichen Unterlagen über die Zeit von April bis Oktober 1999 eingeholt, und die MEDAS hat den ergänzenden Bericht vom 30. März 2005 (Urk. 12/8/46) verfasst. In diesem werden die offenen Fragen von den Ärzten der MEDAS hinreichend beantwortet. Sämtliche medizinischen Akten werden ausführlich und sorgfältig gewürdigt. Der Bericht genügt den gestellten Anforderungen in jeder Hinsicht, weshalb vorbehaltlos darauf abgestellt werden kann.
6.6     Die Festlegungen der Beschwerdegegnerin sind demnach nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
        
7.       Unter Hinweis auf die Ausführungen unter Erw. 2 und 3 ist eine finanzielle Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zu verneinen, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das vorliegende Verfahren abzuweisen ist.



Das Gericht beschliesst:
1.         Der Prozess Nr. IV.2005.01131 in Sachen der Parteien wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2005.00122 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben.
2.         Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.


Sodann erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerden gegen die Verfügung vom 13. Dezember 2004 und gegen den Einspracheentscheid vom 30. August 2005 werden abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.        Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Viktor Györffy
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).