IV.2005.00125
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär O. Peter
Urteil vom 31. März 2005
in Sachen
P.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli
Bahnhofplatz 9, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Auf Anmeldung vom Februar 1997 (Urk. 8/57) und nach durchgeführter Abklärung (vgl. Urk. 8/29-36; Urk. 8/45; Urk. 8/50-53; Urk. 8/58) war P.___ von der SVA, IV-Stelle, mit Verfügung vom 13. Oktober 1997 (Urk. 8/21 = Urk. 8/22) eine ganze Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab dem 1. Februar 1997 nach Massgabe eines Invaliditätsgrads von 67 % zugesprochen worden (samt Zusatz- und Kinderrenten; s. Feststellungsblatt vom 19. Juni 1997 [Urk. 8/24] und Mitteilung des Beschlusses an die zuständige Ausgleichskasse vom 20. Juni 1997 [Urk. 8/23]).
Eine vom Versicherten, vertreten durch Rechtsanwältin Bugada Aebli, Zürich, am 12. November 1997 gegen die gleichzeitig angeordnete Auszahlung nachzuzahlender Rentenbetreffnisse an die A.___ erhobene Beschwerde (Urk. 8/20) wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 13. Dezember 1999 (Urk. 8/12) abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Proz.-Nr. '___'; vgl. Urk. 8/13-19; Urk. 8/48).
1.2 Eine von der Verwaltung mit Formular 'Fragebogen für Rentenrevision' vom 1. Juli 1998 (Urk. 3/4 = Urk. 8/47; von Rechtsvertreterin des Versicherten beantwortet am 6. Juli 1998) von Amtes wegen eingeleitete Überprüfung des Rentenanspruchs wurde mit Rücksicht auf das seinerzeit noch laufende Beschwerdeverfahren Proz.-Nr. '___' ausgesetzt (vgl. Notiz auf Urk. 8/47 S. 1).
Mit Formular 'Fragebogen für Rentenrevision' vom 6. Juni 2000 (Urk. 8/46; von der Rechtsvertreterin des Versicherten beantwortet am 13. Juni 2000) leitete die Verwaltung eine neuerliche Rentenrevision ein. Nach Erhebung des Berichts von Dr. med. B.___, Arzt für Rheumatologie, '___', vom 19. Juni 2000 (Urk. 3/5 = Urk. 8/28) und des IK-Auszugs vom 22. Juni 2000 (Urk. 8/60) sowie nach - zufolge Nichterscheinens des Versicherten zum Untersuchungstermin (nach heutiger Darstellung des Versicherten soll ihn das entsprechende Aufgebot nie erreicht haben; Urk. 1 S. 4 Ziff. 2.3) - gescheitertem Beizug einer Stellungnahme von PD Dr. med. C.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, Zentrum D.___, '___' (Urk. 8/27), teilte die Verwaltung dem Versicherten am 11. Juli 2000 mit, die Überprüfung des Invaliditätsgrads habe keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben (Urk. 8/10; s. Feststellungsblatt vom 7. Juli 2000 [Urk. 8/11]).
Am 26. Januar 2004 wurde von der Verwaltung mit Formular 'Fragebogen für Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung' (Urk. 8/43) eine erneute Überprüfung des Rentenanspruchs anhand genommen, wobei die Rechtsvertreterin des Versicherten die gestellten Fragen am 10. Februar 2004 beantwortete. Nach Beizug der Berichte von Dr. B.___ vom 17./19. Februar 2004 (Urk. 3/6 = Urk. 8/26) sowie vom 4./5. März 2005 (Urk. 3/7 = Urk. 8/25) und Einholung der Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 18. Mai 2004 (Urk. 8/9; gezeichnet: IV-Ärztin Dr. med. E.___) verfügte die Verwaltung am 25. Mai 2004 die Herabsetzung der bisherigen ganzen auf eine Dreiviertelrente; dies bei unverändert 67 % betragendem Invaliditätsgrad und mit Wirkung ab dem 1. Juli 2004 (Urk. 3/2 = Urk. 8/6; s. Feststellungsblatt vom 19. Mai 2004 [Urk. 8/9] und Mitteilung des Beschlusses an die zuständige Ausgleichskasse vom 21. Mai 2004 [Urk. 8/7], samt "Verfügungsteil 2" [Urk. 8/8]). Die vom Versicherten dagegen am 16. September 2004 erhobene Einsprache (Urk. 8/5) wurde mit Entscheid vom 14. Dezember 2004 (Urk. 2 = Urk. 8/1) abgewiesen (Disp.-Ziff. 1), unter gleichzeitigem Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde (Disp.-Ziff. 3; s. Feststellungsblatt vom 14. Dezember 2004 [Urk. 8/2]; vgl. zur Frage der Wahrung der Einsprachefrist Urk. 1 S. 5 Ziff. 2.6, Urk. 8/5 S. 1 und S. 4 Ziff. 2.4, Urk. 8/37 und Urk. 8/40-41).
2.
2.1 Hiergegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 28. Januar 2005 (Urk. 1; samt Beilagen [Urk. 3/2; Urk. 3/4-7]) beim hiesigen Gericht Beschwerde erheben, mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm in Aufhebung des angefochtenen Entscheids über den 30. Juni 2004 hinaus eine ganze Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrads von über 70 % zuzusprechen, zuzüglich 5 % Zins auf den nachzuzahlenden Rentenbetreffnissen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gegenpartei (S. 2).
2.2 Die Verwaltung schloss mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2005 (Urk. 7; samt Akten [Urk. 8/1-60]) auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Eingabe vom 14. März 2005 (Urk. 9) liess der Beschwerdeführer zusätzliche Unterlagen nachreichen (Urk. 10/1-2).
3. Die Sache erweist sich beim derzeitigen Aktenstand als spruchreif und ist der sofortigen Erledigung zuzuführen.
Auf eine gesonderte Zustellung der Beschwerdeantwortschrift (Urk. 7) zuhanden des Beschwerdeführers oder der Zusatzeingabe des Beschwerdeführers (Urk. 9; samt Beilagen [Urk. 10/1-2]) zuhanden der Beschwerdegegnerin kann ausgangsgemäss verzichtet werden; ebenso auf eine Beiladung der zuständigen Berufsvorsorgeeinrichtung (F.___; vgl. Urk. 8/44; vgl. zur pflichtgemässen Eröffnung des Einspracheentscheids Urk. 2 = Urk. 8/1, je S. 4, am Ende). Es kann dabei sein Bewenden haben, dem Beschwerdeführer das Doppel der Beschwerdeantwortschrift (Urk. 7) und der Beschwerdegegnerin dasjenige der Zusatzeingabe des Beschwerdeführers (Urk. 9; samt Kopien der Beilagen [Urk. 10/1-2]) mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnis zu bringen und die Berufsvorsorgeeinrichtung mit einem Exemplar des Endentscheids zu bedienen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; samt zugehöriger Verordnung vom 11. September 2002 [ATSV]) in Kraft getreten. Mit ihm sind unter anderem auch im Invalidenversicherungsrecht verschiedene verfahrens- und materiellrechtliche Bestimmungen geändert worden.
Sodann sind per 1. Januar 2004 die Bestimmungen gemäss der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; mit zugehöriger Verordnung [IVV]) vom 21. März 2003 in Kraft getreten (4. IV-Revision).
1.2
1.2.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde mit dem ATSG das in einigen anderen Sozialversicherungszweigen bereits vorgesehene Einspracheverfahren nunmehr allgemein eingeführt, das heisst insbesondere auch im Bereich der Invalidenversicherung (Art. 52 ATSG und Art. 10 ff. ATSV in Verbindung mit Art. 1 IVG).
Praxisgemäss sind neue Verfahrensvorschriften mangels anderslautender Übergangsbestimmungen mit dem Tag des Inkrafttretens sofort und in vollem Umfang anwendbar (BGE 130 V 4 Erw. 3.2, mit Hinweis). Demgemäss unterliegt das vorliegende Beschwerdeverfahren - wie bereits das vorangegangene Verwaltungs- und Einspracheverfahren - den Verfahrensbestimmungen des ATSG.
1.2.2 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG). Diese sind mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 1 ATSG). Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Die Einspracheinstanz hat den Einspracheentscheid innert angemessener Frist zu erlassen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Art. 52 Abs. 2 ATSG).
Im Sozialversicherungsverfahren haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind (Art. 42 ATSG; vgl. zum verfassungsmässigen Gehörsanspruch: Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] sowie die hierzu unter der Herrschaft von Art. 4 altBV [in der bis Ende 1999 geltenden Fassung] ergangene [s. etwa BGE 120 V 362 Erw. 2a], nach wie vor massgebende [vgl. BGE 126 V 130 Erw. 2a, mit Hinweisen] Rechtsprechung). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst die Rechte der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. Bevor die Behörde einen Entscheid trifft, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift, hat sie ihn davon in Kenntnis zu setzen und ihm Gelegenheit zu geben, sich vorgängig zu äussern. Zudem hat die Behörde ihren Entscheid zu begründen und dabei wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Aus der Begründung muss mithin ersichtlich sein, ob und gegebenenfalls warum die Behörde ein erhobenes Vorbringen für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält. Jedenfalls muss sich aus der Begründung ergeben, dass sich die Behörde mit erhobenen Einwänden beziehungsweise Rügen des Betroffenen in angemessener Weise auseinandergesetzt hat. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und gegebenenfalls auf im Einzelnen weiterhin als zutreffend erachtete frühere Ausführungen verweisen.
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Rechtsaktes. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht. Praxisgemäss kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben. So kann es beispielsweise nicht der Sinn des Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Einspracheinstanzen sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem von den durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobenen Gerichtsverfahren behoben würden. Denn die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für deren vorgängige Unterlassung. Zudem sollen mit der in einzelnen Sozialversicherungszweigen neu geschaffenen Einsprachemöglichkeit unnötige Gerichtsverfahren vermieden werden (vgl. zum Ganzen etwa BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 I 72 und 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen; s. auch Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, N 1 ff. zu Art. 42 ATSG sowie N 21 zu Art. 52 ATSG in Verbindung mit N 23 f. zu Art. 49 ATSG).
1.3
1.3.1 Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) in BGE 130 V 329 (Urteil vom 4. Juni 2004 in Sachen L. [H 6/04]) und 445 (Urteil vom 5. Juli 2004 [I 690/03]) erkannt hat, lassen sich in materiellrechtlicher Hinsicht aus der Übergangsbestimmung von Art. 82 Abs. 1 ATSG, mit Ausnahme der darin speziell geregelten Sachverhalte, keine allgemein gültigen intertemporalrechtlichen Schlüsse ziehen. Art. 82 Abs. 1 ATSG hat nur eine beschränkte Tragweite und will lediglich Fälle von der Anwendbarkeit des neuen Gesetzes ausnehmen, in welchen über die Rechte und Pflichten vor dem 1. Januar 2003 rechtskräftig verfügt worden ist; dies vorbehältlich der Anpassung von rechtskräftig verfügten Leistungskürzungen an Art. 21 ATSG mit Wirkung ab 1. Januar 2003. Insbesondere lässt sich daraus nicht ableiten, dass der Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung oder - bei Durchführung des Einspracheverfahrens - des Einspracheentscheides für die Anwendung der materiellen Normen des neuen Gesetzes in Bezug auf Leistungen, welche bei dessen Inkrafttreten (1. Januar 2003) noch nicht rechtskräftig festgelegt worden sind, massgebend ist. Vielmehr muss diesbezüglich - von den in Art. 82 Abs. 1 ATSG spezifisch normierten Tatbeständen abgesehen - von den allgemeinen Regeln ausgegangen werden, welche im Bereich des Übergangsrechts entwickelt worden sind. Danach sind in zeitlicher Hinsicht - auch bei einer Änderung der gesetzlichen Grundlage - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze relevant, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes in Geltung standen (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1 und 356 Erw. 1, je mit Hinweisen). Die dargelegte Lösung stellt zufolge ihres allgemein gültigen Bedeutungsgehalts einen für alle Rechtsverhältnisse - und somit auch für Dauerleistungen - geltenden intertemporalrechtlichen Grundsatz auf. Liegen demnach keine laufenden Leistungen im Sinne von Art. 82 Abs. 1 ATSG vor, werden - bedingt durch den fragmentarischen Charakter der übergangsrechtlichen Ordnung des ATSG - die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln herangezogen und ist der Rentenanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen. Die Überprüfung bei Inkrafttreten des ATSG (1. Januar 2003) bereits laufender, mithin rechtskräftig festgelegter Dauerleistungen erfolgt demgegenüber nach altem Recht. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substantiellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage brachte. So sind die Begriffe der Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit, Invalidität sowie der Einkommensvergleichsmethode und der Revision (der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen) gemäss Art. 6 ATSG, Art. 7 ATSG und Art. 8 Abs. 1 ATSG sowie Art. 16 ATSG und Art. 17 ATSG weiterhin nach der bisherigen Rechtsprechung auszulegen und anzuwenden (BGE 130 V 343).
Was die Revision von Invalidenrenten anbelangt, hat das EVG in bisheriger ständiger Praxis festgehalten, dass, sofern sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers oder einer Rentenbezügerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert, die Rente gemäss Art. 41 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen, nunmehr aufgehobenen Fassung) für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben ist. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 369 Erw. 2, mit Hinweis, 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b). Rechtsprechungsgemäss ist die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweis). Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (BGE 117 V 199 Erw. 3b, mit Hinweisen) oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 117 V 199 Erw. 3b, mit Hinweisen). Zu vergleichen ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt, in welchem die Rente rechtskräftig gewährt beziehungsweise materiell bestätigt worden ist, mit dem Sachverhalt im Zeitpunkt der Neubeurteilung (BGE 109 V 265 Erw. 4a). Ferner muss die Veränderung der Verhältnisse erheblich, das heisst hinsichtlich der Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad rentenwirksam sein. In der Regel muss die Veränderung der Verhältnisse drei Monate angedauert haben (Art. 88a IVV; ZAK 1986 S. 345 ff.). Bei einem Revisionsbegehren kann die Heraufsetzung frühestens vom Monat dieses Gesuches an erfolgen (Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV), eine Herabsetzung oder Aufhebung frühestens auf den übernächsten Monat nach Zustellung der Verfügung (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV). Ausnahmsweise ist eine rückwirkende Herabsetzung der Leistung zulässig, wenn die versicherte Person ihre Meldepflicht (gemäss Art. 77 IVV bzw. neu Art. 31 ATSG) verletzt hat (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV).
1.3.2 Der bereits erwähnte allgemeine intertemporalrechtliche Grundsatz, wonach jenes Recht anwendbar ist, das bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes in Geltung stand (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1 und 356 Erw. 1, je mit Hinweisen), gilt ebenfalls für die mit Inkrafttreten der 4. IV-Revision per 1. Januar 2004 bewirkten Rechtsänderungen (vgl. Schlussbestimmungen der Änderung vom 21. März 2003).
Geändert hat - soweit vorliegend von Interesse - gemäss dieser Gesetzesnovelle der Grad der massgebenden Invalidität, welcher neu wie folgt abgestuft ist (Art. 28 Abs. 1 IVG [in der seit dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung]):
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Rentenanspruch in Bruchteilen einer ganzen Rente
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2.
2.1 Der Beschwerdeführer moniert zunächst, die Beschwerdegegnerin sei in ihrem Entscheid auf die einspracheweise vorgetragene Argumentation (Urk. 8/5) betreffend des Eintritts einer gesundheitlichen Verschlechterung und namentlich auf die in diesem Zusammenhang angerufenen Beweismittel überhaupt nicht eingegangen, sondern habe sich auf die Aneinanderreihung von generell-abstrakten Textbausteinen beschränkt und sich nur gerade in einem einzigen Satz mit der individuell-konkreten Überprüfung der Angelegenheit befasst (Urk. 1 S. 7 Ziff. 3.3).
Auf diese Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist vorab einzugehen.
2.2
2.2.1 Die Beschwerdegegnerin hatte im begründenden Beiblatt (Urk. 8/8) zur Verfügung vom 25. Mai 2004 (Urk. 3/2 = Urk. 8/6) die Rentenreduktion (Herabsetzung der bisherigen ganzen auf eine Dreiviertelrente [Disp.-Ziff. 1] auf das Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats [Disp.-Ziff. 2], d.h. per Ende Juni 2004 [Urk. 3/2 = Urk. 8/6, je S. 1]) wie folgt begründet:
Gesetzliche Grundlagen[:]
[Art. 28 IVG, Art. 16 ATSG und Art. 88a Abs. 1 IVV]
Abklärungsergebnis:
Wir haben Ihnen seinerzeit aufgrund eines Invaliditätsgrades von 67 % eine ganze IV-Rente zugesprochen.
Der Invaliditätsgrad berechnet sich auf der Basis einer körperlich leichteren Tätigkeit, die Ihnen zu 50 % zumutbar ist[,] im Vergleich zum Einkommen, das Sie ohne Behinderung erzielen könnten.
Für das Jahr 1997 ergab das folgende Berechnung[:]
Einkommen ohne Behinderung CHF 64'450[.--]
Einkommen mit Behinderung CHF 21'130[.--]
Einbusse/Invaliditätsgrad CHF 43'320[.--] / 67 %
In der Zwischenzeit haben sich die Verhältnisse nicht in erheblicher Weise verändert. Insbesondere hat sich die gesundheitliche Situation nicht verschlimmert.
Gemäss der 4. IVG-Revision, gültig ab 1. Januar 2004, besteht nur noch ab einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze IV-Rente."
2.2.2 Einspracheweise liess der Beschwerdeführer zusammenfassend vorbringen, er sei seit Februar 1997 wegen eines chronischen Lumbovertebralsyndroms, bei degenerativen Veränderungen L4/5, mit nachgewiesener Diskushernie, in seiner angestammten Haupttätigkeit als Sanitärhilfsmonteur und Nebentätigkeit als Raumpfleger zu 100 % arbeitsunfähig. Gestützt auf die am 19. Juni 1997 erfolgte verwaltungsinterne Beschlussfassung (Urk. 8/23-24) sei ihm mit Verfügung vom 13. Oktober 1997 (Urk. 8/21 = Urk. 8/22) eine ganze Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 67 % zugesprochen worden. Im August 1997, mithin zwischen Beschlussfassung und Verfügungseröffnung, habe er sich in der Klinik Balgrist einer interkorporellen Spondylodese unterziehen müssen und verspüre seither nebst Rückenschmerzen vermehrt auch ins linke Bein ausstrahlende Schmerzen. Bereits in den bei der Anspruchsüberprüfung im Jahr 2000 vorliegenden Formularen 'Fragebogen für Rentenrevision' (Urk. 8/46-47 ) habe er auf die seit Januar 1998 eingetretene Verschlimmerung des Gesundheitszustands hingewiesen. Dr. B.___ habe im Bericht vom 19. Juni 2000 (Urk. 8/28) die seit März 1996 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt und auf die Unzumutbarkeit selbst einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit hingewiesen. Auf dieser Grundlage sei die ganze Rente mit Mitteilung vom 11. Juli 2000 (Urk. 8/10) bestätigt worden. Im Rahmen der vorliegend in Frage stehenden Rentenrevision habe der Beschwerdeführer erneut darauf hingewiesen, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe. Dr. B.___ habe seinerseits im Verlaufsbericht vom 17./19. Februar 2004 (Urk. 8/26) die 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit ab Juni 2000 bestätigt. Im Bericht vom 4./5. März 2004 (Urk. 8/25) habe er den Gesundheitszustand als stationär bezeichnet und gestützt auf die Untersuchung vom 26. Februar 2004 weiterhin stetig vorhandene therapiefraktäre Beschwerden, mit massiver Einschränkung der Beweglichkeit in sämtlichen Richtungen, bei Status nach chirurgischer LWS-Intervention, mit Spondylodese, bestätigt; weiter habe er dargelegt, dass keine Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten sei und abschliessend die Unzumutbarkeit jedweder Erwerbstätigkeit attestiert. Trotz dieser im Vergleich zu den im Juni 1997 als Basis der Rentenverfügung vom Oktober 1997 getroffenen Feststellungen ausgewiesenen gesundheitlichen Verschlechterung habe die Beschwerdegegnerin gestützt auf die entsprechende RAD-Beurteilung vom 18. Mai 2004 (Urk. 8/9) auf einen unveränderten Gesundheitszustand geschlossen. Wie im August 2004 geltend gemacht (vgl. Urk. 8/37), hätten sich nebst der verschlechterten orthopädisch-rheumatologischen Situation zudem seit Frühsommer 2004 internistische Probleme eingestellt. Für den Fall, dass auf die angefochtene Verfügung nicht schon aus medizinischen Gründen zurückgekommen werde, würden Ausführungen zum Erwerblichen vorbehalten (Urk. 8/5).
Nach Eingang der Einsprache vom 16. September 2004 (Urk. 8/5) unterbreitete die Beschwerdegegnerin die Sache dem RAD zur nochmaligen Meinungsäusserung (Stellungnahme von IV-Ärztin Dr. E.___ vom 19. November 2004 [Urk. 8/2]). Im nachfolgenden, auf vollumfängliche Einspracheabweisung lautenden Entscheid vom 14. Dezember 2004 (Urk. 2 = Urk. 8/1) wurde einleitend die Verfahrensgeschichte, samt den vom Beschwerdeführer gestellten Einspracheanträgen (Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente über den 30. Juni 2004 hinaus [samt Zusatz- und Kinderrenten], zuzügl. 5 % Verzugszins auf den nachzuzahlenden Rentenbetreffnissen), referiert (S. 1). Alsdann wurde in Aussicht gestellt, [a]uf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen (S. 1). Ferner wurden die nach Ansicht der Beschwerdegegnerin anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zur Invalidität (Art. 4 Abs. IVG [in der seit dem 1. Januar 2003 geltenden Fassung] in Verbindung mit Art. 8 ATSG), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1, Abs. 1bis und Abs. 1ter IVG [in der bis zum 31. Dezember 2004 gültig gewesenen sowie in der seit dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung]; samt Übergangsbestimmung lit. d der 4. IVG-Revision), zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten (Art. 28 Abs. 2 IVG [in der seit dem 1. Januar 2003 geltenden Fassung] in Verbindung mit Art. 16 ATSG) und zum Rentenbeginn (Art. 29 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 29 IVV und Art. 29ter IVV) dargelegt, und es wurde auf die dazu sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten als einschlägig erachtete Judikatur (BGE 125 V 261 Erw. 4, 119 V 98 Erw. 4a, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1 und 104 V 136 Erw. 2a und b; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a am Ende, mit Hinweisen) hingewiesen (S. 1 f.). Schliesslich finden sich die folgenden, sachverhaltsbezogenen Erwägungen (S. 3):
Aufgrund der uns vorliegenden medizinischen Unterlagen ist keine Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten.
Herr P.___ ist eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar. Dabei könnte er ein entsprechendes Einkommen erzielen. Der Einkommensvergleich hat weiterhin einen IV-Grad von 67 % ergeben.
Gemäss der 4. IVG-Revision, gültig ab 1. Januar 2004, besteht nur noch ab einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze IV-Rente. Der errechnete IV-Grad von 67 % fällt somit [in den] Bereich der Dreiviertelsrente.
Wir halten an unserem Entscheid vom 25.05.2004 fest."
2.3
2.3.1 Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Entscheid die vom Beschwerdeführer einspracheweise unter Bezugnahme auf die in den jeweiligen Fragebogen gemachten Angaben (Urk. 8/43; Urk. 8/46-47) und die aktenkundigen Meinungsäusserungen von Dr. B.___ (Urk. 8/25-26; Urk. 8/28-29) vorgetragenen Einwendungen mit dem allgemeinen und rein formelhaften Hinweis abgetan, aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen sei keine Änderung des Gesundheitszustands eingetreten, es sei die Verrichtung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang von 50 % zumutbar, womit weiterhin ein Invaliditätsgrad von 67 % resultiere (Urk. 2 = Urk. 8/1, je S. 3). Es mangelt damit an einer konkreten, prüfend nachvollziehbaren inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Einsprachevorbringen und den in dieser Hinsicht einschlägigen Akten. Die Beschwerdegegnerin hat es unterlassen, die tragenden Elemente ihrer Würdigung offen zu legen, und nicht verdeutlicht, weshalb genau die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen und die von ihm angerufenen Unterlagen zur Bewirkung eines anderen Ergebnisses untauglich sind. Sie hat weder konkret dargetan, von welchem Vergleichszeitpunkt und -zustand sie bei ihrer Betrachtung ausgegangen ist (d.h. sich nicht zur nicht unwesentlichen Frage geäussert, ob als Vergleichsbasis das gesundheitliche Zustandsbild vor oder nach der angeblich nachteiligen Spondylodeseoperation vom August 1997 heranzuziehen ist), noch zu den erheblichen Einwendungen betreffend Inhalt und Auslegung der jeweiligen Angaben des Beschwerdeführers und Meinungsäusserungen von Dr. B.___ betreffend des Eintritts einer gesundheitlichen Verschlechterung Stellung genommen. Auf die unter Hinweis auf internistische Probleme geltend gemachte zusätzliche Verschlechterung ab dem Frühsommer 2004 (Urk. 8/5 S. 6 Ziff. 3.4; Urk. 8/37) ist die Beschwerdegegnerin mit keinem Wort eingegangen. Ferner hat sie den Verfahrensantrag betreffend weiterer Ausführungen zum Erwerblichen für den Fall, dass die angefochtene Verfügung nicht schon aus medizinischen Gründen aufgehoben würde (Urk. 8/5 S. 6 Ziff. 3.3), übergangen; entgegen der Stellungnahme des Rechtsdienstes vom 8. Dezember 2004 (Urk. 8/2 S. 2) argumentierte der Beschwerdeführer nicht "ausschliesslich auf medizinischer Ebene". Überdies fehlt jede Auseinandersetzung mit der sich aus der anerkanntermassen erst im August 2004 erfolgten Verfügungszustellung (vgl. Urk. 8/40-41) von selbst ergebenden und von den Begehren und Rügen des Beschwerdeführers ohne weiteres umfassten Frage der Rechtmässigkeit des durch die Einspracheabweisung bestätigten Herabsetzungszeitpunkts (1. Juli 2004).
2.3.2 Die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich nach dem Gesagten grundsätzlich als begründet. Indessen kann die Frage nach der Schwere der Gehörsverletzung offen bleiben, da sich der Beschwerdeführer eines rein formell begründeten Rückweisungsantrags enthalten hat (Urk. 1 S. 2) und der angefochtene Entscheid einer materiellen Überprüfung ohnehin nicht standhält (unten Erw. 3).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist im Weiteren, ob und bejahendenfalls inwieweit der Grad der Invalidität seit der Rentenzusprechung im Jahr 1997 (Urk. 8/21 = Urk. 8/22; vgl. Urk. 8/23-24) und der mit Verfügung vom 25. Mai 2004 (Urk. 8/6) beziehungsweise diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2004 (Urk. 2 = Urk. 8/1) abgeschlossenen jüngsten Revision in rechtserheblicher Weise geändert hat (so der Beschwerdeführer) beziehungsweise unverändert geblieben ist (so die Beschwerdegegnerin).
Während die Beschwerdegegnerin von einem weiterhin 67%igen Invaliditätsgrad ausgeht und daraus in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 IVG (in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung gemäss 4. IV-Revision) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Dreiviertel- anstatt der bisher ausgerichteten ganzen Rente mit Wirkung ab dem 1. Juli 2004 ableitet (Urk. 2 = Urk. 8/1; s. Urk. 8/6-8), beansprucht der Beschwerdeführer eine fortwährende ganze Rente bei einem mindestens 70%igen Invaliditätsgrad (Urk. 1; s. Urk. 8/5).
3.2
3.2.1 Unbestritten und erstellt ist zunächst, dass die Herabsetzungsverfügung vom 25. Mai 2004 (Urk. 8/6) dem Beschwerdeführer beziehungsweise seiner Rechtsvertretung erst im August 2004 rechtsgenügend zur Kenntnis gelangt ist (vgl. Urk. 8/40-41). Dementsprechend kann sie - da keine Meldepflichtverletzung in Frage steht (vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV) - von vornherein frühestens auf den übernächsten Monat nach Zustellung der Verfügung Wirkung entfalten (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV), das heisst auf den 1. Oktober 2004.
3.2.2 Da bei einer Verfügung über Versicherungsleistungen grundsätzlich einzig die Leistung Gegenstand des Dispositivs bildet, während die Beantwortung der Frage, welcher Invaliditätsgrad der Rentenzusprechung zugrunde gelegt wurde, in der Regel lediglich der Begründung der Leistungsverfügung dient (vgl. BGE 115 V 418 Erw. 3b/aa und 106 V 92 Erw. 1, mit Hinweis), fehlte dem Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) und Art. 25 VwVG; neu: Art. 49 Abs. 2 ATSG) an der Anfechtung der Rentenverfügung vom 13. Oktober 1997 (Urk. 8/21 = Urk. 8/22) mit Bezug auf den der ganzen Berentung zugrunde gelegten Invaliditätsgrad (67 %) beziehungsweise die diesem wiederum zugrunde gelegenen Parameter (Valideneinkommen, Restarbeitsfähigkeit, Invalideneinkommen; vgl. BGE 126 II 303 Erw. 2c, 125 V 24 Erw. 1b und 121 V 317 Erw. 4a, mit Hinweisen). Was die revisionsmässige Vergleichsbasis angeht, kann demnach nicht leichthin auf das Datum des Verfügungserlasses (13. Oktober 1997) abgestellt und einer bis dahin womöglich bereits eingetretenen, aber unberücksichtigt gebliebenen gesundheitlichen Verschlechterung im Zusammenhang mit der Spondylodeseoperation vom 25. August 1997 von vornherein jede zeitliche Relevanz abgesprochen werden. Revisionsrechtliche Ausgangsbasis bildet vielmehr der dem Rentenentscheid vom 13. Oktober 1997 (Urk. 8/21 = Urk. 8/22) insgesamt zugrunde gelegene Sachverhalt.
Der als Vergleichsbasis heranzuziehenden (vgl. BGE 109 V 265 Erw. 4a) Rentenzusprechung vom Oktober 1997 (Urk. 8/21 = Urk. 8/22) lag laut Feststellungsblatt vom 19. Juni 1997 (Urk. 8/24; das begründende Beiblatt ["Verfügungsteil 2"] liegt trotz der mit Verfügung vom 1. Februar 2005 [Urk. 5] erfolgten ausdrücklichen Aufforderung zur Einreichung der vollständigen Verwaltungsakten nicht bei den aufgelegten Unterlagen [Urk. 8/1-60]) die medizinische Beurteilung zugrunde, gestützt auf die Berichte von Dr. B.___ vom 18. März 1997 (Urk. 8/32) und vom 9. Juni 1997 (Urk. 8/29) sowie von Dr. med. G.___, Ärztin für Allgemeinmedizin, '___', vom 25. April 1997 (Urk. 8/30) sei dem in seinen angestammten Tätigkeiten als Sanitärhilfsmonteur und Raumpfleger zu 100 % arbeitsunfähigen Beschwerdeführer die Verrichtung einer behinderungsangepassten, körperlich leichten, wechselbelastenden 50 %-Tätigkeit zumutbar. Davon ausgehend wurde in Anlehnung an eine Triage-Beurteilung durch die Berufsberatung (vgl. Urk. 8/50; der entsprechende Bericht, samt DAP-Unterlagen, findet sich trotz der mit Verfügung vom 1. Februar 2005 [Urk. 5] erfolgten ausdrücklichen Aufforderung zur Einreichung der vollständigen Verwaltungsakten nicht in den aufgelegten Unterlagen [Urk. 8/1-60]) in erwerblicher Hinsicht ein als Chauffeur, Hilfsarbeiter im Kurierdienst oder Hilfsarbeiter in der Schokoladenfabrikation hypothetisch erzielbares Invalideneinkommen von Fr. 21'133.-- angenommen (= [Fr. 22'750.-- + Fr. 19'500.-- + Fr. 21'150.--] : 3). Des Weiteren wurde das ohne Gesundheitsschaden bei der H.___ AG, '___', erzielte Haupteinkommen gestützt auf den Arbeitgeberbericht vom 22. Mai 1997 (Urk. 8/51) auf Fr. 53'625.-- und der im Gesundheitsfall bei der I.___ (heute: J.___ AG), '___', erzielte Nebenerwerb anhand des Arbeitgeberberichts vom 23. April 1997 (Urk. 8/53) auf Fr. 10'828.-- quantifiziert und im Vergleich des hieraus resultierenden Gesamtvalideneinkommens von Fr. 64'453.-- mit dem in Rechnung gestellten Invalideneinkommen von Fr. 21'133.-- eine gesundheitsbedingte Einkommenseinbusse von Fr. 43'320.-- beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von rund 67 % ermittelt.
Wie dem Bericht von Dr. B.___ vom 18. März 1997 (Urk. 8/32) zu entnehmen ist, wurde vom behandelnden Arzt hinsichtlich einer geeigneten, nicht monotonen, kein Heben schwerer Lasten beinhaltenden und nicht mit längerem Sitzen verbundenen Tätigkeit eine 50%ige, wahrscheinlich auf 75-100 % steigerbare (Rest-)Arbeitsfähigkeit attestiert (vgl. bereits Bericht vom 17. September 1996 [Urk. 8/33]). Während Dr. B.___ im nachfolgenden Bericht vom 9. Juni 1997 (Urk. 8/29) einen stationären Zustand bescheinigte und auf die in Aussicht stehende externe Fixatur, eventuell Spondylodese, hinwies, äusserte sich Dr. G.___ im Bericht vom 25. April 1997 (Urk. 8/30) dahingehend, dass im Hinblick auf die notwendige berufliche Umstellung übermässige WS-Belastungen, namentlich das Heben und Tragen schwerer Lasten, zu vermeiden seien, während Bewegung erwünscht sei; das weitere Zumutbarkeitsprofil und den zeitlichen Rahmen geeigneter Tätigkeiten liess sie mit Hinweis auf noch im Gang befindliche Abklärungs- und Behandlungsmassnahmen offen.
Im Formular 'Fragebogen für Rentenrevision' vom 1./6. Juli 1998 (Urk. 8/47) wurde seitens des Beschwerdeführers eine seit Januar 1998 eingetretene Verschlimmerung des Gesundheitszustands in Form vermehrter Schmerzen im Rücken und im linken Bein geltend gemacht, wobei auf die (im August 1997) durchgeführte Operation Bezug genommen wurde. Im Revisionsformular vom 6./13. Juni 2000 (Urk. 8/46) wurde der Gesundheitszustand als gleich geblieben geschildert, unter Hinweis auf die vollständige Arbeitsunfähigkeit. Im Formular vom 26. Januar/10. Februar 2004 (Urk. 8/43) wurde wiederum auf eine seit Spätherbst 1997 eingetretene leichte Verschlimmerung in Form vermehrter Schmerzen beim Sitzen, Stehen und Liegen hingewiesen. Schliesslich wurden im Schreiben vom 20. August 2004 (Urk. 8/37) seit Frühsommer 2004 zusätzlich aufgetretene internistische Probleme erwähnt; diese wurden mit Einsprache vom 16. September 2004 (Urk. 8/5) bekräftigt. Dr. B.___ berichtete am 19. Juni 2000 über ein chronisches Lumbovertebralsyndrom, bei Status nach Spondylodese L4/5 am 25. August 1997, und erachtete gestützt auf die Erkenntnisse monatlicher Konsultationen selbst eine leichte, wechselbelastende 50 %-Tätigkeit als unzumutbar. Der von der Beschwerdegegnerin auf Hinweis des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 8/47) zusätzlich angegangene PD Dr. C.___ liess die ihm am 15. Juni 2000 gestellten Fragen unbeantwortet (Urk. 8/27). Ob der Beschwerdeführer zum anberaumten Untersuchungstermin unentschuldigt nicht erschienen ist - wie von PD Dr. C.___ am 5. Juli 2000 angegeben (Urk. 8/27) - oder ihn das entsprechende Aufgebot gar nie erreicht hat - wie er selbst unbestrittenermassen geltend macht (Urk. 1 S. 4 Ziff. 2.3; Urk. 7) -, lässt sich anhand der vorliegenden Akten (Urk. 3/2; Urk. 3/4-7; Urk. 8/1-60) nicht beurteilen; jedenfalls hat die Beschwerdegegnerin daraus seinerzeit keine Mitwirkungsverweigerung abgeleitet, sondern die laufende ganze Rente mit Mitteilung vom 11. Juli 2000 (Urk. 8/10) ohne Weiterungen bestätigt (s. Feststellungsblatt vom 7. Juli 2000 [Urk. 8/11]).
Im Lichte dieser Aktenlage vermag der von IV-Ärztin Dr. E.___ gezogene (Stellungnahmen vom 18. Mai 2004 [Urk. 8/9] und vom 19. November 2004 [Urk. 8/2 S. 1]) und von der Beschwerdegegnerin (trotz - zutreffenden - Vorbehalten betreffend die Ausführlichkeit der IV-ärztlichen Beurteilung; vgl. Urk. 8/2 S. 2) übernommene Schluss, es liege keine ins Gewicht fallende Veränderung des Gesundheitszustands vor, nicht zu überzeugen. Dies, zumal die jüngst eingeholten Berichte von Dr. B.___ vom 17./19. Februar 2004 (Urk. 8/26) und vom 4./5. Mai 2004 (Urk. 8/25) sehr rudimentär und lückenhaft ausgefallen sind, auf einer eher dürftigen Grundlage beruhen, zudem widersprüchlich und betreffend die Frage des Eintritts einer gesundheitlichen Verschlechterung im Nachgang zur Operation vom 25. August 1997 und einer damit einhergehenden Abnahme des vormals im Bericht vom 18. März 1997 (Urk. 8/32; vgl. Urk. 8/33) attestierten, als mutmasslich gar steigerbar beschriebenen Restleistungsvermögens von 50 % hinsichtlich einer adaptierten Verweisungstätigkeit für sich allein zu wenig aussagekräftig sind. Die Berichterstattung am 17./19. Februar 2004 ist ohne jede neuere Untersuchung erfolgt (die letzte Konsultation datierte erklärtermassen vom 28. Juni 2002; Urk. 8/26). Dem Bericht vom 4./5. März 2004 (Urk. 8/25) liegt nun zwar eine am 26. Februar 2004 getätigte Untersuchung zugrunde, doch werden über die im Einzelnen erhobenen Befunde keine näheren Angaben gemacht. Obgleich der Gesundheitszustand als stationär bezeichnet und zusammenfassend der bereits früher gezogene Schluss bekräftigt wird, es sei keine Tätigkeit mehr zumutbar, fällt auf, dass das formulierte Belastbarkeitsprofil in mehreren Punkten von der zuvor gestützt auf die nur bis Juni 2002 reichenden krankengeschichtlichen Eintragungen gegebenen Umschreibung gemäss Bericht vom 17./19. Februar 2004 (Urk. 8/26) abfällt, was eine Verschlechterung im Zeitraum Juni 2002/Februar 2004 nicht ausgeschlossen erscheinen lässt. Wie es sich mit der angeblich bereits ab Spätherbst 1997/Januar 1998 eingetretenen Verschlimmerung verhält, lässt sich anhand der Berichte vom 18. März 1997 (Urk. 8/32; vgl. auch Bericht vom 17. September 1996 [Urk. 8/33]) und vom 19. Juni 2000 (Urk. 8/28) ebenfalls nicht abschliessend beurteilen. Daran vermag auch der dem Gericht unaufgefordert eingereichte Bericht von Dr. B.___ vom 8. März 2005 (Urk. 10/2) nichts zu ändern, auch wenn darin explizit von einer zwischen Juni 1997 und Mai 2004 eingetretenen weiteren Verschlechterung bezüglich der Beschwerden im Sinne von heftigen Bewegungs- und zum Teil Ruheschmerzen, ausstrahlend ins linke Bein bis zum lateralen Sprunggelenk, die Rede ist. Feststellen lässt sich einzig, dass von der seitens der Beschwerdegegnerin der ursprünglichen Berentung zugrunde gelegten 50%igen, zunächst noch als steigerungsfähig eingeschätzten (Rest-)Arbeitsfähigkeit hinsichtlich einer adaptierten Tätigkeit nachfolgend keine Rede mehr ist (vgl. bereits Bericht vom 9. Juni 1997 [Urk. 8/29]). Mangels einschlägiger ärztlicher Verlautbarungen liegt zudem völlig im Dunkeln, was von den vom Beschwerdeführer neuerdings zusätzlich ins Feld geführten internistischen Problemen bezüglich Art, Schweregrad und Auswirkungen auf das (Rest-)Leistungsvermögen zu halten ist.
Hinzu kommt, dass in erwerblicher Hinsicht angesichts der weit zurück liegenden einschlägigen Abklärungen (vgl. Urk. 8/24; Urk. 8/50) nicht - wie verfügungsweise geschehen (vgl. "Verfügungsteil 2" [Urk. 8/8]) und kommentarlos bestätigt (Urk. 2 = Urk. 8/1, je S. 3) - leichthin und ohne weitere berufsberaterische Stellungnahme und/oder anderweitige Evaluation hinsichtlich des ohne Gesundheitsschaden zu gewärtigenden Einkommens (aus Haupt- und Nebentätigkeit) sowie der aktuell in Betracht fallenden Verweisungstätigkeiten und daraus resultierenden Verdienstmöglichkeiten unreflektiert die alten, vor über sieben Jahren erhobenen Einkommenszahlen herangezogen werden können. Nach so langer Zeit bedarf es jedenfalls einer vertiefteren Überprüfung der erwerblichen Datenbasis.
3.3 In materieller Hinsicht erweist sich demnach einerseits der angefochtene Entscheid betreffend die Rentenherabsetzung für die Monate Juli, August und September 2004 als offenkundig unhaltbar (wobei es für eine Verzugszinspflicht der Beschwerdegegnerin mit Bezug auf die Rentennachzahlungen für diese Monate an den zeitlichen Voraussetzungen fehlt; Art. 26 Abs. 2 ATSG; vgl. Kieser, a.a.O., N 1 ff. zu Art. 26 ATSG, insbes. N. 13 ff. zu Art. 26 ATSG und N 28 ff. zu Art. 26 ATSG), anderseits erweist sich die Sache betreffend den Rentenanspruch mit Wirkung ab Oktober 2004 als weiter abklärungsbedürftig.
4.
4.1 Zusammenfassend führt dies zur Beschwerdegutheissung in dem Sinne, dass der angefochtene Entscheid (Urk. 2 = Urk. 8/1) mit der Feststellung aufzuheben ist, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Juli bis zum 30. September 2004 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat, und die Sache im Übrigen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne obiger Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2004 neu befinde (unter pflichtgemässer Wahrung des rechtlichen Gehörs).
4.2 Das Verfahren ist kostenlos (§ 33 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]; s. Art. 61 lit. a ATSG).
Ausgangsgemäss (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5, mit Hinweisen) ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens auf Fr. 1'400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer [MWSt]) festzusetzende Prozessentschädigung zu bezahlen (§ 34 GSVGer in Verbindung mit § 8 f. der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen [GebV-SVGer]; s. Art. 61 lit. g ATSG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2004 mit der Feststellung aufgehoben wird, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Juli bis zum 30. September 2004 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat, und die Sache im Übrigen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2004 neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli, unter Beilage des Doppels von Urk. 7
- SVA, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 9 sowie je einer Kopie von Urk. 10/1-2
- Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)
sowie an:
- F.___
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in 3-facher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [Bundesrechtspflegegesetz/OG] in Verbindung mit Art. 106 OG und Art. 108 OG).