Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Meier-Wiesner
Urteil vom 31. März 2006
in Sachen
W.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Kleb
Zuppinger & Kleb
Utoquai 43, Postfach 1013, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1944 geborene W.___ leidet an Schulterbeschwerden und ist deswegen seit Juni 1995 in seiner Arbeitsfähigkeit als Bauunternehmer/Polier eingeschränkt, weshalb er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung meldete.
Mit Urteil vom19. Mai 2003 hiess das hiesige Gericht die Beschwerde von W.___ gegen die den Anspruch auf eine Invalidenrente ablehnende Verfügung der IV-Stelle vom 8. Juli 2002 in dem Sinne gut, dass es die Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese die Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschäden auf die Arbeitsfähigkeit sowie deren Veränderungen im Verlaufe der Zeit weiter abkläre und danach über den Rentenanspruch des Versicherten neu verfüge (Urk. 9/13).
Daraufhin veranlasste die IV-Stelle eine Abklärung in der Klinik A.___ (Urk. 9/11; Gutachten vom 6. Januar 2004, Urk. 9/24). Danach holte sie eine Stellungnahme der Berufsberatung zum Einkommensvergleich (Urk. 9/45) und die Auszüge aus den individuellen Konti des Versicherten, seiner jetzigen sowie seiner früheren Ehefrau ein (Urk. 9/42-43). Gestützt darauf sprach sie ihm mit Verfügung vom 23. Juli 2004 eine Viertelsrente ab 1. September 1998 zuzüglich einer Zusatzrente für die Ehefrau zu (Urk. 9/7). Die Einsprache des Versicherten vom 14. September 2004 (Urk. 9/6) wies die IV-Stelle nach Verzicht des BVG-Versicherers auf eine Stellungnahme (vgl. Urk. 9/4) mit Entscheid vom 20. Dezember 2004 ab (Urk. 2).
2. Dagegen liess W.___ am 29. Januar 2005 Beschwerde erheben und die Zusprechung einer ganzen, eventuell mindestens einer halben Invalidenrente ab 1. Juni 1996 beantragen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 21. April 2005 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worauf der Schriftenwechsel am 26. April 2005 geschlossen wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und die dazugehörige Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten. Mit ihnen sind verschiedene materiellrechtliche Normen im Bereich der Invalidenversicherung geändert oder aufgehoben worden. In BGE 130 V 445 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, dass bei Erlass des Einspracheentscheides nach dem 1. Januar 2003 der Anspruch auf eine Invalidenrente - den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen folgend - für die Zeit bis 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen beziehungsweise durch das ATSG geänderten Normen zu prüfen ist. Der angefochtene Einspracheentscheid, welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 130 V 446 Erw. 1.2 mit Hinweisen), wurde am 20. Dezember 2004 erlassen, weshalb nicht nur die vor und nach dem 1. Januar 2003 bestehende Rechtslage zu berücksichtigen ist, sondern auch die seit 1. Januar 2004 geltenden Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG Anwendung finden.
Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine wesentliche Änderung erfahren haben.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2
2.2.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 %, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.2.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b, AHI 2000 S. 309 Erw. 1a in fine mit Hinweisen).
2.2.3 Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
a. mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war.
2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3. Die Beschwerdegegnerin begründete die Zusprechung einer Viertelsrente ab 1. September 1998 damit, dass sich der Beschwerdeführer im September 1999 verspätet zum Leistungsbezug angemeldet habe. Aufgrund des medizinischen Gutachtens sei es ihm zumutbar, einer behinderungsangepasste Tätigkeit, wie z.B. eine leichte industrielle Hilfsarbeit, zu 100 % nachzugehen. Dabei hätte er im Jahre 2003 gemäss den Daten der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung unter Berücksichtigung eines Abzuges von 20 % wegen der gesundheitlichen Einschränkungen ein Einkommen von Fr. 46'245.-- erzielen können. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 80'192.-- resultiere daraus ein Invaliditätsgrad von 48 % (Urk. 2 S. 3).
Der Beschwerdeführer verlangt eine ganze, eventuell eine halbe Invalidenrente, und zwar bereits ab Juni 1996. Dabei macht er geltend, sich bereits am 23. September 1996 an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich gewandt und sich dadurch bei der IV-Stelle angemeldet zu haben. Dabei wäre die IV-Stelle verpflichtet gewesen, ihn auf das formelle Ungenügen der Anmeldung hinzuweisen und ihm unter Zustellung des Formulars eine angemessene Frist zur nachträglichen Einreichung anzusetzen, weshalb der Leistungsanspruch seit 1. Juni 1996 bestehe (Urk. 1 S. 4-6). Darüber hinaus habe er infolge seines Alters, seiner Ausbildung und seiner Behinderung realistischerweise auf dem Arbeitsmarkt keine Chance mehr, eine Anstellung zu finden. Bei Unmöglichkeit der zweckmässigen Ausnützung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit habe er Anspruch auf eine ganze Rente. Allenfalls müsste bei der Ermittlung des Invalideneinkommens anhand der Tabellenlöhne ein Abzug von 25 % vorgenommen werden, denn neben den negativen Auswirkungen der gesundheitlichen Defizite wären noch das Alter, die schmerzbedingte Schlaflosigkeit, die schon länger andauernde Arbeitsunfähigkeit sowie die angespannte Arbeitsmarktlage zu berücksichtigen. Das Invalideneinkommen würde sodann Fr. 43'354.50 betragen, was einen Invaliditätsgrad von 51 % ergeben würde, weshalb er Anspruch auf mindestens eine halbe Rente habe (Urk. 1 S. 8 f.).
4.
4.1 In medizinischer Hinsicht ist aufgrund des Gutachtens der Klinik A.___ vom 6. Januar 2004 ausgewiesen und unbestritten (vgl. Urk. 1 S. 7), dass beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen vorliegen (Urk. 9/24 S. 10):
- Tendinitis calcarea sowie Subscapularis-Oberrandläsion und Supraspinatus-Unterflächen-Partialruptur rechts, leichte AC-Gelenkarthrose rechts,
- Status nach Needling Kalkherd Supraspinatussehne rechts am 27. September 1995
- Tendinitis calcarea der Supraspinatus- und Subscapularissehne links sowie Supraspinatus-Unterflächen-Partialruptur, leichte AC-Gelenkarthrose links
- zervikospondylogenes Schmerzsyndrom links bei/mit
- Wirbelsäulen-Fehlform/-haltung (langgezogene linkskonvexe Skoliose mit leichter BWS-Kyphose, aufgehobene LWS-Lordose), Haltungsinsuffizienz
- degenerativen Veränderungen (Osteochondrose C4/5, C5/6, beginnende Spondylarthrose C3-C7, Unkarthrosen C4/5, C5/6)
- Heberden-Arthrose an beiden Händen
- Status nach traumatischer Amputation des linken Zeigfingers auf der Höhe Mitte Grundphalanx im Jahre 1949.
Zum Verlauf kann dem Gutachten sowie den Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 7) entnommen werden, dass er seit Mitte 1992 ohne äusseres Ereignis an Schulterschmerzen rechts leidet. Konservative Massnahmen führten zu keiner dauerhaften Besserung. Vielmehr kamen infolge der Mehrbelastung dieser Schulterpartie wegen der rechtsseitigen Beschwerden noch linksseitige Schulterschmerzen dazu. Die behandelnden Ärzte empfahlen mehrmals operative Eingriffe, welche jedoch vom Beschwerdeführer stets abgelehnt wurden (Urk. 9/24 S. 10 f.). Aktuell leidet er unter täglichen linksbetonten Schulterschmerzen beidseits. Am stärksten treten die Schmerzen am Abend und in der Nacht auf und verursachen Ein- und Durchschlafstörungen. Im Alltag ist der Beschwerdeführer vor allem bei Über-Kopf-Arbeiten und beim Heben von Gewichten eingeschränkt. Daneben leidet er seit zirka drei Jahren unter einem ihn im Alltag zusätzlich einschränkenden Tinnitus links (Urk. 9/24 S. 7 und S. 12).
Für eine schwere körperliche Tätigkeit, wie es der zuletzt ausgeübte Beruf als Maurer/Polier darstellt, ist der Beschwerdeführer lediglich zu 30 % arbeitsfähig. Denn die gestörte Schulterfunktion und die degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule beeinflussen sich gegenseitig ungünstig, und dies führt vor allem bei einer körperlich schweren Tätigkeit zu einer erheblichen Behinderung. Für leichtere Tätigkeiten mit Wechselbelastung, ohne Belastung der oberen Extremitäten und ohne Über-Kopf-Arbeiten ist der Beschwerdeführer hingegen zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 9/24 S. 13).
4.2 Die Gutachter nahmen nicht ausdrücklich dazu Stellung, ab welchem Zeitpunkt ihre Angaben bezüglich der Restarbeitsfähigkeit gelten sollen. Der Beschwerdeführer leidet seit 1991 Schulterbeschwerden, rechts stärker als links (vgl. Urk. 9/36, Urk. 9/24 S. 5). Diese Beschwerden führten unbestrittenermassen erstmals nach einer Exazerbation im Juni 1995 zu einer dauerhaften und wesentlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Erwerbstätigkeit als Maurer/Polier (Urk. 9/30/1, Urk. 9/24 S. 5, Urk. 1 S. 4). Danach trat zwar eine weitere Exazerbation der Schmerzen, hauptsächlich in der linken Schulter, ein (Urk. 9/24 S. 6). Da jedoch sowohl Über-Kopf-Arbeiten als auch das Heben von Gewichten im Rahmen der Ausübung einer körperlich schweren Erwerbstätigkeit üblicherweise den Einsatz beider Arme beanspruchen, ist anzunehmen, dass die Schmerzexazerbation in der linken Schulter zu keiner weiteren Einschränkung der aufgrund der hauptsächlich in der rechten Schulter auftretenden Beschwerden bereits wesentlich reduzierten Arbeitsfähigkeit führte, weshalb die von den Gutachtern vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sich auf die Zeit ab Juni 1995 beziehen muss.
Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit Juni 1995 zu 70 % als Bauunternehmer/Polier arbeitsunfähig, ihm aber eine angepasste Arbeit noch zu 100 % zumutbar ist.
5.
5.1 Es bleibt zu prüfen, wie sich die gesundheitliche Einschränkung unter Berücksichtigung der noch erheblichen Restarbeitsfähigkeit auf die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt.
Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen. Ist nachträglich eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten, muss gegebenenfalls ein weiterer Einkommensvergleich durchgeführt werden (BGE 128 V 174).
Die den Beschwerdeführer bei der Ausübung der angestammten Erwerbstätigkeit als Maurer/Polier wesentlich einschränkenden Beschwerden begannen im Juni 1995 (Urk. 1 S. 4, Urk. 9/30/1, Urk. 9/31, vgl. auch Urk. 9/24 S. 13). Seither ist er dauernd zu mindestens 70 % arbeitsunfähig gewesen, weshalb ein allfälliger Anspruch auf eine Invalidenrente frühestens nach Ablauf des Wartejahres ab 1. Juni 1996 besteht.
5.2
5.2.1 Wer auf Leistungen der Invalidenversicherung Anspruch erhebt, hat sich auf amtlichen Formular bei der zuständigen IV-Stelle anzumelden (Art. 46 Satz 1 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung in Verbindung mit Art. 65 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Die Anmeldung hat nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) jedoch nicht zwingend auf dem amtlichen Formular zu erfolgen. Indessen muss auch einem formlosen Schreiben ein eindeutiges Leistungsbegehren entnommen werden können. Das blosse Erwähnen des anspruchsbegründenden Sachverhalts genügt hingegen den Anforderungen an eine Anmeldung nicht (Urteil in Sachen H. vom 8. April 2005, I 670/02, Erw. 2.1). Die Ausgleichskassen sind befugt, Anmeldungen entgegenzunehmen. Sie haben das Datum der Einreichung festzuhalten und die Anmeldung ohne Verzug an die zuständige IV-Stelle weiterzuleiten (Art. 67 Abs. 2 IVV).
5.2.2 Mit Schreiben vom 23. September 1996 an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) teilte der Beschwerdeführer mit, dass die W.___ AG aufgelöst werde und er seit 1. Januar 1996 kein Verwaltungsratshonorar mehr bezogen habe. Gleichzeitig ersuchte er die SVA, ihn bei der Invalidenversicherung anzumelden, und legte zu diesem Zweck Kopien des AHV-Ausweises und eines Schreibens des Krankentaggeldversicherers bei, damit "alles den Formalitäten entspricht" (Urk. 9/6/2). Gemäss den von der Beschwerdegegnerin im Juni 2000 durchgeführten Abklärungen entstand dieses Schreiben im Rahmen eines Briefwechsels zwischen der Ausgleichskasse der SVA und dem Beschwerdeführer in Zusammenhang mit dessen sozialversicherungsrechtlicher Stellung. Weiter hielt die Beschwerdegegnerin in ihrem Bericht vom 2. Juni 2000 über die getätigten Abklärungen fest, dass bei ihr zwar keine Anmeldung eingegangen sei, jedoch ein Schreiben des Krankentaggeldversicherers vom 30. Mai 1996 vorliege, das folgende Stellen enthalte: "wir beziehen uns auf Ihre Krankheit vom 16.6.1995, Ihr Schreiben vom 20.5.1995..../ Inzwischen ist der Bericht der Klinik B.___.../ Da die Arbeitsunfähigkeit bereits ein Jahr andauert, bitten wir Sie, den Fall der Eidg. Invalidenversicherung anzumelden..." (vgl. Urk. 9/71 S. 2).
Das Schreiben des Krankentaggeldversicherers an den Beschwerdeführer vom 30. Mai 1996 liegt nicht bei den von der Beschwerdegegnerin eingereichten und als vollständig bezeichneten Akten (Urk. 9/1-82; vgl. Urk. 5 S. 2), weshalb anzunehmen ist, dass es sich nicht mehr in ihrem Besitz befindet. Aufgrund der von der Beschwerdegegnerin im Juni 2002 durchgeführten Abklärungen erscheint es indessen als überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer dieses Schreiben seiner Eingabe vom 23. September 1996 an die Ausgleichskasse als Begründung für sein Gesuch um Anmeldung bei der Invalidenversicherung beilegte. Auf diesen Weg informierte er die Ausgleichskasse über den ihn seit über einem Jahr in seiner Erwerbsfähigkeit einschränkenden Gesundheitsschaden sowie über die Aufforderung des Krankentaggeldversicherers, sich bei der Invalidenversicherung anzumelden. Daraus lässt sich ein eindeutiges Leistungsbegehren entnehmen, weshalb die Ausgleichskasse gehalten war, die Anmeldung unverzüglich an die IV-Stelle weiterzuleiten (Art. 67 Abs. 2 IVV). Dass sich der Beschwerdeführer drei Jahre lang nicht mehr bei der Ausgleichskasse oder der Beschwerdegegnerin über den Stand des Verfahrens erkundigte und erst im September 1999 eine förmlich korrekte Anmeldung zum Leistungsbezug einreichte (Urk. 9/77), führt nicht zu einer Verwirkung der ihm gestützt auf die Anmeldung vom 23. September 1996 zustehenden Leistungen. Denn nach der Rechtsprechung des EVG unterliegt die spätere Nachzahlung von Leistungen einer absoluten Verwirkungsfrist von fünf Jahren, rückwärts gerechnet ab dem Zeitpunkt der Neuanmeldung, wenn die Verwaltung einen hinreichend substantiiert geltend gemachten Leistungsanspruch übersehen hat (Art. 48 Abs. 1 IVG [in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung]; BGE 121 V 202).
Demzufolge ist der Rentenanspruch ab Juni 1996 an sich ausgewiesen. Für den für die Ermittlung der Rentenhöhe massgebenden Einkommensvergleich ist folglich auf die Gegebenheiten das Jahres 1996 (vgl. Erw. 5.1) abzustellen.
5.3 Zum beruflichen Werdegang des Beschwerdeführer lässt sich den Akten entnehmen, dass er eine Maurerlehre absolvierte. Mitte der 70er Jahren wurde er als selbständiger Bauunternehmer tätig. Ab 1982 rechnete er mit der Ausgleichskasse neben stark schwankenden Einkünften als Selbständigerwerbender (zwischen Fr. 8'663.-- im Jahre 1982 und Fr. 284'600.-- im Jahre 1989) ein Jahreseinkommen von zunächst Fr. 64'800.-- und ab 1984 von 65'000.-- als Arbeitnehmer ab. Arbeitgeberin war die ihm gehörende Aktiengesellschaft. Ab etwa 1990 hatte diese Gesellschaft mit zunehmenden finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen, weshalb der Beschwerdeführer von 1991 bis 1995 ausser dem Honorar als Verwaltungsrat in Höhe von Fr. 18'000.-- pro Jahr nur noch ein geringes Erwerbseinkommen bezog. Seit 1995 erzielt er kein Erwerbseinkommen mehr. 1998 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet und mangels Aktiven eingestellt (Urk. 9/71 S. 1 f., Urk. 9/42). Aufgrund dieser beruflichen Laufbahn erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall eine feste Anstellung im Baugewerbe im privaten oder öffentlichen Sektor gesucht hätte.
Bei der Bemessung des Valideneinkommens mit Fr. 89'192.-- (Urk. 2 S. 3) ging die Beschwerdegegnerin vom Jahreseinkommen eines Maurers gemäss internen Lohnerhebungen aus, welches im Jahre 2000 Fr. 84'298.-- betragen habe (Urk. 9/45 mit Verweis auf Urk. 9/63). Wie sie diese Zahl ermittelt hat, lässt sich nicht nachvollziehen. Unter Berücksichtigung der seit 1996 für im Baugewerbe tätige Männer eingetretenen Nominallohnentwicklung (1996: 104.5; 2000: 106.5; Index 1993=100 gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnentwicklung 1998, S. 26 Tabelle T1.2, beziehungsweise Lohnentwicklung 2004, S. 36 Tabelle T1.1.93, jeweils Zeile F) entspricht dem von der IV-Stelle verwendeten Valideneinkommen im nunmehr massgebenden Jahr 1996 ein Einkommen von Fr. 82'715.--. Angesichts der aufgrund der Daten der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung 1996 (LSE 1996) erweist sich diese Annahme als sehr grosszügig: Denn 1996 betrug das durchschnittliche Monatseinkommen eines mit der Verrichtung selbständiger und qualifizierter Arbeiten im Baugewerbe des privaten und öffentlichen Sektors betrauten Mannes bei einer Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche Fr. 5'630.-- (inkl. 13. Monatslohn, LSE 1996 S. 24, Tabelle TA7, Zeile 11, Anforderungsniveau 2, Zentralwert [Median]). Unter Berücksichtigung der damals im Baugewerbe betriebsüblichen Arbeitszeit von 42,4 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 3-2006 S. 90, Tabelle B 9.2, Zeile f) ergibt sich lediglich ein Jahreseinkommen von Fr. 71'613.60.
5.4
5.4.1 Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen (Art. 16 ATSG), das heisst ein Markt der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält und bei dem ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen besteht (BGE 110 V 276). Dadurch wird der Leistungsbereich der Invalidenrenten ausrichtenden Versicherungen von demjenigen der Arbeitslosenversicherung abgegrenzt. Es ist daher anzunehmen, dass ein ausgeglichener Arbeitsmarkt genügend Stellen bietet, welche die Ausübung einer schulterschonenden körperlich leichten Arbeit ermöglichen. Nicht massgebend für die Invaliditätsbemessung ist hingegen die tatsächliche Beschäftigungslage. Sollte der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausbildung, seiner beruflichen Erfahrungen, seiner längeren Abwesenheit von der Arbeitswelt, der angespannten Arbeitsmarktlage Schwierigkeiten bei der Stellensuche begegnen oder allenfalls ein tieferes Einkommen erzielen (vgl. Urk. 1 S. 8 f.), wäre dies somit für die Invaliditätsbemessung nicht relevant.
5.4.2 Lässt sich das Invalideneinkommen nicht konkret ermitteln, weil die versicherte Person die restliche Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit nicht zumutbarerweise voll ausnützt, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen werden. Abzustellen ist auch hier auf die LSE und dabei jeweils vom Zentralwert (Median) der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) auszugehen (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb).
Es ist davon auszugehen, dass die einfachen und repetitiven Tätigkeiten des Anforderungsniveaus 4 für Männer im privaten Sektor gemäss Tabelle A1 der LSE 1996 ein genügendes Angebot von für den Beschwerdeführer in Betracht fallenden Verweisungstätigkeiten umfassen. Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Arbeiten beschäftigten Männer im privaten Sektor im Jahre 1996 belief sich auf Fr. 4'294.-- (einschliesslich 13. Monatslohn), was umgerechnet auf die damals betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von 41,9 Stunden (Die Volkswirtschaft, 3-2006, S. 90 Tabelle B9.2) ein Einkommen von Fr. 53'975.60 ergibt.
Die Frage, ob und in welchem Ausmass dieser statistische Lohn zu korrigieren ist, hängt von den gesamten persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad; BGE 126 V 75 = AHI 2000 S. 312 ff. Erw. 5). Wegen seiner Behinderung ist der Beschwerdeführer auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit gesundheitlich nicht beeinträchtigten, vollzeitlich erwerbstätigen Bewerberinnen und Bewerbern stark benachteiligt, zumal er nur noch für wechselbelastende, schulterschonende, körperlich leichte Arbeiten eingesetzt werden kann, was sich negativ auf das Lohnniveau auswirkt. Das Alter des im Zeitpunkt des Rentenbeginns 54jährigen Beschwerdeführers wirkt sich ebenfalls lohnsenkend aus. Auch ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit insofern keinen allgemeinen Durchschnittslohn erzielen kann, als der ihm offenstehende Arbeitsmarkt lediglich derjenige für Personen ist, welche in einem Betrieb neu anfangen. Allerdings wiegt dies wegen des niedrigen Anforderungsprofils der in Betracht fallenden Verweisungstätigkeiten nicht allzu schwer (vgl. AHI-Praxis 1999 S. 181 Erw. 3b und S. 243 Erw. 4c). Der von der Vorinstanz vorgenommene Abzug von 20 % erscheint in Würdigung all dieser Umstände als angemessen. Zur Vornahme des maximal zulässigen Abzugs von 25 % besteht daher kein Anlass. Damit beträgt das Invalideneinkommen per 1996 Fr. 43'180.50 (= Fr. 53'975.60 - 20 %).
5.5 Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 43'180.50 errechnet sich im Vergleich zu dem aus den grosszügigen Annahmen der IV-Stelle resultierenden Valideneinkommen von Fr. 82'715.-- eine Differenz von 47,79 %. Diese Zahl ist auf die nächste ganze Prozentzahl aufzurunden (BGE 130 V 121), was einen eine halbe Rente ausschliessenden Invaliditätsgrad von 48 % ergibt, zumal bei keiner der massgeblichen Bezugsgrössen eine nachträgliche Änderung eingetreten ist. Demzufolge ist der angefochtene Einspracheentscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde nur insoweit abzuändern, als dem Beschwerdeführer vom 1. Juni 1996 bis 31. August 1998 keine Viertelsrente zugesprochen wurde.
6. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist dem Beschwerdeführer ausgangsgemäss eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde und teilweiser Abänderung des Einspracheentscheids der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 20. Dezember 2004 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer bereits ab 1. Juni 1996 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt lic. iur. Peter Kleb
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Rentenanstalt/Swiss Life, General Guisan-Quai 40, 8002 Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).