Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Bachmann
Urteil vom 23. August 2005
in Sachen
K.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. K.___, geboren 1959 in der Türkei, reiste im Jahre 1979 in die Schweiz ein, wo er verschiedenen beruflichen Tätigkeiten nachging, so auch seinem angestammten Beruf als Fensteranschläger/Fenstermonteur. Am 25. Mai 1990 beantragte K.___ erstmals Leistungen der Invalidenversicherung (berufliche Massnahmen, Invalidenrente), welches Gesuch die Ausgleichskasse des Kantons Zürich mit Verfügung vom 26. Februar 1991 abwies (Urk. 7/14). Nachdem die AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich die dagegen erhobene Beschwerde insoweit gutgeheissen hatte, als die Sache zur Durchführung einer beruflichen Abklärung an die Verwaltung zurückgewiesen wurde , erteilte die Ausgleichskasse des Kantons Zürich, IV-Sekretariat dem Versicherten nach getätigten weiteren Abklärungen mit Verfügung vom 16. September 1992 Kostengutsprache für berufliche Massnahmen (innerbetriebliche Umschulung zum Lebensmittelverkäufer; vgl. Urk. 7/12 und 7/15). Mit Verfügungen vom 10. Dezember 1993 (Urk. 7/10) und 15. November 1996 (Urk. 7/8) wies sie weitere Leistungsgesuche ab beziehungsweise trat darauf nicht ein. Ab 1998 ging K.___ wieder seiner angestammten Tätigkeit als Fensteranschläger/Fenstermonteur nach (vgl. Urk. 7/29).
2. Am 15. März 2004 meldete sich K.___ unter Hinweis auf Arthrose im rechten Knie, Nebennierenoperation, Leistenbrüche, Hautallergien, epileptische Anfälle, chronischen Alkoholabusus sowie Depressionen erneut zum Bezug einer Invalidenrente sowie beruflicher Massnahmen an (Urk. 7/31). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Abklärungen in medizinischer sowie erwerblicher Hinsicht getätigt hatte, wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 7. Dezember 2004 ab (Urk. 7/7). Die dagegen erhobene Einsprache vom 28. Dezember 2004, mit welcher K.___ um nochmalige Prüfung seines Anspruchs auf eine Invalidenrente ersuchte (Urk. 7/4), wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 5. Januar 2005 ebenfalls ab (Urk. 2).
3. Dagegen erhob K.___ am 27. Januar 2005 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag um Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides sowie Zusprechung einer Rente der Invalidenversicherung (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 10. März 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 16. März 2005 geschlossen wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 %, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.
1.3 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).
1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 Zur Begründung des abweisenden Einspracheentscheides hatte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen geltend gemacht, gemäss den vorliegenden medizinischen Unterlagen bestehe keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit, welche durch einen Gesundheitsschaden verursacht wurde und somit eine Invalidität im Sinne der Invalidenversicherung darstelle; auch in der Einsprache würden keine neuen Tatsachen geltend gemacht. Für die Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen bestehe kein Anlass (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, an verschiedenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu leiden (Kniebeschwerden, Rückenbeschwerden). Nachdem er dennoch während einigen Jahren seinem Beruf als Fenstermonteur nachgegangen sei, sei es wegen der Schmerzen nunmehr nicht möglich, seinen Beruf auszuüben. Seit einigen Monaten leider er zudem an hohem Blutdruck und erhöhtem Puls, weswegen er beim X.___ in Abklärung sei (Urk. 1).
3.
3.1 Die Kostengutsprache vom 16. September 1992 für berufliche Massnahmen sowie die Entscheide vom 10. Dezember 1993 und 15. November 1996 gründeten in medizinischer Hinsicht auf dem Gutachten von Dr. med. A.___, Spezialarzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 11. August 1992 sowie dem Bericht des X.___, vom 11. Juni 1993.
3.2 In seinem Bericht vom 11. August 1992 hatte Dr. A.___ folgende Diagnosen gestellt: Status nach lumbospondylogenem Syndrom bei spondylarthrotischen Veränderungen der LWS bei Spondylarthrose L5/S1 und leichter kongenitaler Einengung des Spinalkanales L3-S1 (zur Zeit nicht invalidisierend); beginnende Gonarthrose rechts bei arthroskopisch nachgewiesenem Knorpeldefekt im rechten Kniegelenk im Jahr 1988, Gastritis chronica (infolge Einnahme NSAR in früheren Jahren). Er führte im Wesentlichen aus, zur Zeit bestünden keine invalidisierenden Erkrankungen. Jedoch sei eindeutig festzuhalten, dass der Gesundheitszustand des Versicherten so bland sei, liege wohl daran, dass er längerer Zeit keiner Arbeit nachgegangen sei. Die objektiv nachgewiesenen Rückenprobleme sowie die Knieproblematik, würden jedoch ausreichen, um erneut eine Arbeitsunfähigkeit zu produzieren, wenn man ihn voll belasten würde in einem Beruf, bei welchem er den Rücken respektive das rechte Kniegelenk nicht etwas schonen könne. Demzufolge bestehe eine Invalidität bezogen auf rückenbelastende Tätigkeit (wie sie früher während vieler Jahre als Fensteranschläger ausgeübt worden sei). Für die wechselbelastende Tätigkeit, auf die der Versicherte umgeschult werde, bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/20, S. 8 ff).
3.3 Dem von der IV-Stelle während der durchgeführten Umschulung beim X.___ eingeholten Bericht vom 11. Juni 1993 sind folgende Diagnosen zu entnehmen: rechtsbetontes lumbospondylogenes Syndrom zufolge degenerativer Veränderungen der LWS (vor allem L5/S1) und einer kongenitalen Einengung des Spinalkanals L3-S1, Gonrarthrose rechts, status nach Arthroskopie rechts 1998, Nitkotinabusus ca. 25 pack years, Mikrohämaturie unklarer Ätiologie, multiple hämorragische Schilddrüsenzysten. Die verantwortlichen Ärzte führten im Wesentlichen aus, für die aktuelle, im Rahmen der Umschulung ausgeübte Tätigkeit als Verkäufer von türkischen Lebensmitteln, bei welcher der Versicherte eigenen Angaben zufolge rückenschonende Arbeiten durchführen könne und insbesondere keine Lasten über 15 kg heben müsse, bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/19).
4.
4.1 Die im Rahmen der Neuanmeldung eingeholten medizinischen Akten ergeben folgendes Bild über den Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit des Versicherten:
4.2 Im Bericht der Y.___ vom 20. April 2004 diagnostizierte der verantwortliche Arzt mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine seit Jahren bestehende Alkoholabhängigkeit sowie unklare Knieschmerzen beidseits; ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen status nach laparoskopischer Adrenalektomie rechts 08/02 bei Phäochromozytom. Er bezeichnete den Gesundheitszustand des Versicherten als stationär und führte im Wesentlichen aus, dem Versicherten seien durch seinen Alkoholkonsum noch keine irreversiblen somatischen Folgeschäden entstanden. Anhaltende Abstinenz vorausgesetzt, könne er als gesund bezeichnet werden. Im Falle massiver Rückfälligkeit bezüglich Alkoholkonsums würde seine Arbeitsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen rasch abnehmen. Unklar sei die Situation aufgrund der Kniebeschwerden; die Belastbarkeit der Knie sei bestimmt begrenzt; dies sei jedoch nicht näher abgeklärt worden. Wie weit hier gezielte Massnahmen die Situation bessern könnten, sei nicht klar; in dieser Frage müsste der Hausarzt des Patienten Stellung nehmen. In seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Fenstermonteur sei der Versicherte vom 17. November 2003 bis zum voraussichtlichen Austritt am 30. April 2004 zu 100 % arbeitsunfähig und danach zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/18).
4.3 Dr. med. B.___, Allgemeinmedizin FMH sowie Hausarzt des Versicherten, diagnostizierte in seinem Bericht vom 19. April 2004 zuhanden der IV-Stelle mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen chronischen Alkoholabusus (mit/bei aktuellem Aufenthalt in der Y.___, Status nach stationärem Aufenthalt in der Y.___ vom Oktober 2001 bis Januar 2003, Status nach stationärem Aufenthalt in der Z.___ vom 1. Juli 2003 bis 23. Juli 2003, Antabusbehandlung ab 25. Juli 2003 mit nur sehr kurzfristiger Alkoholabstinenz, rezidivierende tonisch-klonische epileptische Anfälle [Juli 2002, Januar 2003] bei unauffälligem CT Schädel, alkoholische Hepatitis) sowie eine mittelschwere Depression mit/bei Status nach Suizidversuch (Dezember 2001). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Status nach Phäochromozytom der rechten Nebenniere mit laparoskopischer Adrenalektomie (August 2002), Status nach Leistenhernienrevision links (November 2002). Er führte im Wesentlichen aus, in den ersten Monaten der seit 30. Mai 2003 laufenden Behandlung habe die Alkoholproblematik im Vordergrund der therapeutischen Bemühungen gestanden; es seien die erwähnten mehrfachen Hospitalisationen mit der aktuell noch weiterführenden Betreuung in der Y.___ erfolgt. Nebenbei seien immer wieder kleinere Beschwerden am Bewegungsapparat aufgetreten, welche jedoch keineswegs ein invalidisierendes Ausmass angenommen hätten. Die letzte Konsultation sei am 15. März 2004 wegen Knieschmerzen rechts seit 2-3 Tagen erfolgt. Die durchgeführten klinischen und radiologischen Untersuchungen hätten den Verdacht auf eine leichtgradige Gonarthrose mit aktueller Aktivierung ergeben. Da er den Patienten in den letzten Monaten nur 1-malig punktuell aufgrund des kurzzeitig bestehenden Knieproblems beurteilt und behandelt habe, sei es nicht möglich, derzeit die Gesamtsituation des Versicherten bezüglich der in den letzten Monaten am meisten invalidisierenden Alkoholproblematik und allenfalls weiterer unklarer Beschwerden zu beurteilen. Dr. B.___ bezeichnete den Beschwerdeführer vom 30. Mai 2003 bis 26. September 2003 als zu 100 % arbeitsunfähig, wobei er anführte, dass sich frühere Arbeitsunfähigkeiten durch ihn nicht rekonstruieren liessen (Urk. 7/17).
4.4 Im Bericht des Z.___, wo der Beschwerdeführer vom 1. bis 27. Juli 2003 sowie vom 10. Oktober bis 17. November 2003 zur stationären Alkohol-Entwöhnungstherapie hospitalisiert war, diagnostizierte der verantwortlich zeichnende Arzt am 8. September 2004 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.25) mit problematischem Konsum seit 1993, ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach mittelschwerer depressiver Episode mit Suizidversuch im Dezember 2001, Status nach Phäochromozytom der rechten Nebenniere mit laparoskopischer Adrenalektomie (August 2002), Status nach Leistenhernien-OP links im November 2002. Von 1. bis 27. Juli 2003 sowie vom 10. Oktober bis 17. November 2003 sei der Versicherte in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Fenstertechniker/Fenstermonteur zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Dem Bericht ist weiter zu entnehmen, therapeutische medizinische Massnahmen seien beim erwähnten Krankheitsbild ganz im Rahmen einer Entwöhnungstherapie zu sehen. Es könne schwerlich eine Prognose gemacht werden. Im besten Fall sei bei guter Compliance des Patienten, guter Verarbeitung der Entwöhnungstherapie und anschliessend gutem Ineinandergreifen des sozialen Netzes eine günstige Prognose zu wagen. Diesbezüglich sei der Informationsstand nicht aktuell; es sei offen, ob der Patient in seinem angestammten Beruf arbeiten könne (Urk. 7/16).
4.5 In seinem ärztlichen Zeugnis vom 15. November 2003 gab Dr. B.___ an, beim Versicherten bestehe krankheitsbedingt ununterbrochen seit der Entlassung aus der stationären Behandlung Y.___ am 30. April 2004 weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Berufstätigkeit. Der Patient kooperiere sehr gut bezüglich der bisher durchgeführten diagnostischen und therapeutischen Anstrengungen. Die Beschwerden seien plausibel und glaubhaft (Urk. 7/5).
5.
5.1 Aufgrund der von der Beschwerdegegnerin eingeholten ärztlichen Berichte steht nicht nur fest, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nunmehr wesentlich durch die chronische Alkoholkrankheit beeinträchtigt wird. Ebenso ergeben sich aus den medizinischen Akten Hinweise auf Beeinträchtigungen aus rheumatologischer Sicht. Nicht nur weist der Bericht der Y.___ (vom 20. April 2004) auf bestehende Kniebeschwerden sowie eine beschränkte Belastbarkeit der Knie hin (Urk. 7/18). Auch Hausarzt Dr. B.___ erwähnt in seinem Bericht Beschwerden am Bewegungsapparat und diagnostiziert in Bezug auf das Knie aufgrund der durchgeführten klinischen und radiologischen Untersuchungen einen Verdacht auf eine leichtgradige Gonarthrose mit aktueller Aktivierung (Urk. 7/17). Hinweise auf Beeinträchtigungen aus rheumatologischer Sicht ergeben sich sodann aufgrund der medizinischen Vorakten (vgl. Urk. 7/19 und 7/20).
5.2 Für die Beurteilung des streitigen Leistungsgesuchs geht aus den vorliegenden Akten jedoch nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit hervor, welche Einschränkungen aus rheumatologischer Sicht nunmehr vorliegen und gegebenenfalls in welchem Ausmass sich diese auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken. Denn der Bericht der Forel Klinik Ellikon äussert sich als Fachklinik für Alkohol-, Medikamenten- und Tabakabhängige nicht zu allfälligen rheumatologischen Diagnosen und der damit allfällig verbundenen Arbeitsunfähigkeit, sondern verweist in diesem Zusammenhang auf den Hausarzt (Urk. 7/18). Dieser - Dr. B.___ - stellt jedoch lediglich hinsichtlich der Kniebeschwerden eine medizinische Diagnose und erwähnt im Übrigen "Beschwerden am Bewegungsapparat". Die hausärztlichen Angaben, welche in rheumatologischer Hinsicht ohne klare Diagnosestellung sowie nähere Ausführungen oder eine nachvollziehbare Begründung invalidisierende Einschränkungen verneinen, sind daher im Lichte der dargelegten Rechtsprechung zum Beweiswert von Arztberichten ebenfalls unzureichend (vgl. Erw. 1.4). Dies gilt um so mehr, als zu berücksichtigen ist, dass gemäss Angaben von Dr. A.___ (vom 11. August 1992) die objektiv nachgewiesenen Rückenprobleme sowie die Knieproblematik bei voller Belastung "ausreichen würden, um erneut eine Arbeitsunfähigkeit zu produzieren" (Urk. 7/20, S. 8), und dass der Beschwerdeführer in einem späteren Zeitpunkt (ab 1998) für einige Zeit wieder seiner angestammten, körperlich belastenden Tätigkeit als Fensteranschläger nachgegangen ist. Der Bericht von Dr. B.___ erweist sich schliesslich auch insoweit als unzureichend, als daraus nicht ersichtlich ist, auf welche beruflichen Tätigkeit(en) sich seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bezieht.
5.3 Nach dem Gesagten gestatten die im Rahmen der Neuanmeldung eingeholten medizinischen Akten noch keine zuverlässige Beurteilung des Leistungsanspruchs. Erforderlich sind zusätzliche (fachärztliche) Abklärungen aus rheumatologischer Sicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowohl in den Tätigkeiten als Fensteranschläger/Fenstermonteur und Lebensmittelverkäufer wie gegebenenfalls in einer Verweisungstätigkeit. Ergänzender Abklärungsbedarf besteht aber auch aufgrund des im Rahmen des Einspracheverfahrens eingereichten ärztlichen Zeugnisses von Dr. B.___ vom 15. November 2004, welches dem Beschwerdeführer über den 30. April 2004 hinaus weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 7/5). Denn aus dem Zeugnis geht nicht hervor, worauf diese Arbeitsunfähigkeit beruht beziehungsweise ob und gegebenenfalls seit wann allenfalls zu den - aufgrund der bereits eingeholten ärztlichen Berichte - bereits bekannten Diagnosen weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen hinzugetreten sind, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken.
5.4 Da demnach der entscheidrelevante Sachverhalt nicht hinreichend feststeht, ist der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ergänzende Abklärungen vornehme und hernach über den streitigen Leistungsanspruch neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 5. Januar 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- K.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).