IV.2005.00130
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 31. August 2005
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
vertreten durch das Sozialdepartement der Stadt Zürich, Zentrale Ressourcendienste
Rechtsdienst, lic. iur. Isabelle Bindschedler
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt, IV-Stelle, mit Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2004 einen Rentenanspruch von M.___ verneint hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 31. Januar 2005, mit welcher der Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Isabelle Bindschedler vom Sozialdepartement der Stadt Zürich, die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen respektive zur Prüfung beruflicher Massnahmen sowie eventualiter die Zusprechung einer Invalidenrente beantragt (Urk. 1 S. 2), sowie in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 7. März 2005 (Urk. 6),
in der Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid auf das Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 26. Juli 2004 (Urk. 7/17) abstützt (Urk. 2),
dass der Beschwerdeführer, der bis zum Unfall vom 17. April 1994, als er eine Malleolar-Luxationsfraktur rechts erlitt, als Maler/Restaurateur (Urk. 7/17 S. 2, Urk. 7/22 S. 5) tätig gewesen war, seither jedoch keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist (Urk. 7/17 S. 2, Urk. 7/24), im Wesentlichen geltend macht, auf das Gutachten könne nicht abgestellt werden, zumal daraus nicht ersichtlich sei, inwiefern sich der auffallende Muskelschwund an der rechten Hand auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, und zudem unklar bleibe, welche Verweisungstätigkeiten er noch ausüben könne (Urk. 1 S. 4),
dass im Gutachten als Diagnosen ein Status nach Subtalar- und Chopartarthrodese am rechten Fussgelenk mit interner Fixation am 17. April 1998 sowie ein unklarer Kraftverlust in der rechten Hand mit auffallender Tenaratrophie aufgeführt wird (Urk. 7/17 S. 5),
dass der Gutachter Dr. A.___ unter den objektiven Befunden ausführt, der Tenarmuskel sowie der Musculus interosseus dorsalis I erschienen atrophisch und zudem finde sich an der rechten Hand ein positives Gaenslen-Zeichen, ansonsten seien die Fingergelenke und das Handgelenk unauffällig und normal beweglich, und neurologisch seien Motorik und Sensibilität gut und intakt (Urk. 7/17 S. 3 ff.),
dass er es jedoch unterlässt, die Auswirkungen des Muskelschwunds und der Entzündung der Fingergrundgelenke und den damit verbundenen Kraftverlust in der rechten Hand auf die Arbeitsfähigkeit zu erläutern, obschon sie vom Beschwerdeführer als die am stärksten beeinträchtigenden Beschwerden erachtet werden (Urk. 7/17 S. 3 und 6),
dass der Gutachter Dr. A.___ dem Beschwerdeführer aufgrund der Einschränkung im rechten Fussgelenk eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % bescheinigt und ihn "in fast allen Berufen" als zu 70 % arbeitsfähig erachtet (Urk. 7/17 S. 6),
dass er sich mithin inhaltlich und sprachlich nicht eindeutig und abschliessend zur Frage der dem Beschwerdeführer zumutbaren Tätigkeiten äussert, obschon er vom Regionalen Ärztlichen Dienst der Beschwerdegegnerin explizit dazu aufgefordert worden ist (vgl. Urk. 7/11),
dass aus diesen Gründen unklar bleibt, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist,
dass demzufolge der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur erneuten Abklärung und zu einem neuen Entscheid über den Rentenanspruch sowie gegebenenfalls zum Entscheid über den Anspruch auf berufliche Massnahmen zurückzuweisen ist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialdepartement der Stadt Zürich, Zentrale Ressourcendienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).