IV.2005.00131
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 21. Juni 2006
in Sachen
F.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Stadt U.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
unter Hinweis darauf,
dass F.___, geboren 1952, an einer paranoiden Schizophrenie leidet, weshalb sie seit 1. Dezember 1990 eine ganze IV-Rente bezieht (Urk. 8/4, Urk. 8/12, Urk. 9/14),
dass sich F.___ am 9. Februar 2004 zum Bezug einer Hilflosenentschädigung anmeldete und geltend machte, sie sei seit Juni 1999 auf lebenspraktische Begleitung angewiesen (Urk. 9/20),
dass das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) im Schreiben vom 14. Juli 2004 an die Sozialversicherungsanstalt (SVA), IV-Stelle, auf entsprechende Anfrage hin ausführte, für die Berechnung des notwendigen Aufwandes bei der lebenspraktischen Begleitung könne nur die Zeit angerechnet werden, welche direkt vor Ort bei der Begleitung einer versicherten Person anfalle (Urk. 3/9),
dass der Verein I.___ (I.___) im Schreiben vom 27. Juli 2004 an die IV-Stelle festhielt, bei allen von ihm betreuten Personen, unter anderem bei Yvonne Forderer, betrage die durchschnittliche Betreuungszeit im Sinne der Interpretation des BSV vom 14. Juli 2004 weniger als zwei Stunden wöchentlich (Urk. 9/18),
dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. August 2004 einen Anspruch von F.___ auf Hilflosenentschädigung wegen lebenspraktischer Begleitung verneinte, da die durchschnittliche Betreuungszeit weniger als zwei Stunden pro Woche betrage (Urk. 9/5), und die dagegen erhobene Einsprache vom 14. September 2004 mit Entscheid vom 13. Dezember 2004 abwies (Urk. 2, Urk. 3/2),
dass F.___ am 31. Januar 2005 dagegen Beschwerde erheben liess mit dem Antrag, es sei der Entscheid aufzuheben, und es sei ihr eine Entschädigung für die von ihr benötigte lebenspraktische Begleitung zu gewähren (Urk. 1),
dass die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. März 2005 auf Abweisung der Beschwerde schloss (Urk. 7),
in Erwägung,
dass Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes [ATSG]) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben,
dass als hilflos eine Person gilt, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG),
dass im Bereich der Invalidenversicherung auch eine Person als hilflos gilt, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]),
dass zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit zu unterscheiden ist (Art. 42 Abs. 2 IVG), wobei gemäss Art. 42 Abs. 3 IVG bei einer Person, welche dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist, eine leichte Hilflosigkeit vorliegt,
dass gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vorliegt, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit
a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;
b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder
c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren,
dass gemäss Art. 38 Abs. 3 IVV nur diejenige lebenspraktische Begleitung zu berücksichtigen ist, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Abs. 1 erwähnten Situationen erforderlich ist (1. Satz),
dass gemäss Randziffer (Rz) 8053 des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit, gültig ab 1. Januar 2004 (KSIH), die lebenspraktische Begleitung dann regelmässig ist, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird,
dass das BSV in seinem vorerwähnten Schreiben vom 14. Juli 2004 an die IV-Stelle auf die Frage, welche Aufwendungen an die Betreuungszeit gemäss Rz 8053 KSIH angerechnet werden könnten, ausführte, nicht anrechenbar an diese Betreuungszeit sei zunächst die Zeit, welche die hilfeleistende Institution für interne Sitzungen, Schulungen, allgemeine Administration aufwende, im Weiteren auch die Zeit, welche sie für den Anfahrtsweg, die kundenbezogene Dossierführung und Vernetzungsarbeit im Büro aufwende, und sodann feststellte, "in die Berechnung des durchschnittlich notwendigen Aufwandes bei der lebenspraktischen Begleitung ist nur diejenige Zeit anrechenbar, welche direkt vor Ort bei der Begleitung einer versicherten Person anfällt" (Urk. 3/9),
dass die IV-Stelle im angefochtenen Einsprachentscheid vom 13. Dezember 2004 gestützt auf Rz 8053 KSIH und auf das Schreiben des BSV vom 14. Juli 2004 die Voraussetzungen für das Vorliegen einer lebenspraktischen Begleitung im Sinne des Gesetzes verneint hat, weil ein Betreuungsbedarf von mindestens zwei Stunden pro Woche nicht nachgewiesen sei (Urk. 2),
dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorbringen liess, die ihr vom Verein I.___ geleistete Betreuung und Begleitung liege seit 1999 im Rahmen von zwei Stunden, eine Betreuungs- und Begleitperson suche sie wöchentlich während ein bis eineinhalb Stunden in der Wohnung auf, die restliche Zeit entfalle auf Leistungen, die ausserhalb der Wohnung erbracht würden (Wegfahrten, Vernetzungsarbeit und allgemeine Administration im Büro), und im Weiteren geltend machen liess, das in Rz 8053 KSIH festgesetzte Mindesterfordernis von zwei Stunden sowie das Schreiben des BSV vom 14. Juli 2004, wonach nur die Begleitung vor Ort anrechenbar sei, seien nicht gesetzeskonform und willkürlich,
dass vorliegend unbestrittenermassen lediglich hinsichtlich des Bedarfes an lebenspraktischer Begleitung ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung zur Diskussion steht, weil die Beschwerdeführerin in den alltäglichen Lebensverrichtungen auf keine Hilfe angewiesen ist (Urk. 9/20 und Urk. 1)
dass das Sozialversicherungsgericht in seinem Urteil in Sachen S. vom 2. März 2006, IV.2005.00132, das in Rz 8053 KSIH festgesetzte zeitliche Mindesterfordernis von zwei Stunden pro Woche als gesetzeskonform qualifizierte (Erw. 3.1), dagegen die im Schreiben vom 14. Juli 2004 geäusserte Ansicht des BSV als sachlich nicht begründet bezeichnete und erwog, Sinn und Zweck des Anspruchs auf lebenspraktische Begleitung würden es gebieten, diejenigen Tätigkeiten anzurechnen, welche in einem direkten Zusammenhang mit der Erbringung der fraglichen Hilfeleistung stünden, womit Vernetzungstätigkeiten, welche allenfalls nicht vor Ort, sondern im Büro oder anderswo erfolgten, anrechenbar seien, dagegen für eine Anrechnung der von der hilfeleistenden Institution aufgewendeten Zeit für den Anfahrtsweg, interne Schulungen, Dossierführung und Ähnliches kein Raum bestehe (Erw. 3.3),
dass das Urteil des Sozialversicherungsgerichts unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb das in Rz 8053 KSIH statuierte zeitliche Mindesterfordernis im vorliegenden Fall als verbindlich anzusehen ist und zu prüfen bleibt, ob sich der Betreuungsbedarf der Beschwerdeführerin im Sinne der zitierten Rechtsprechung auf mindestens zwei Stunden pro Woche beläuft,
dass dem Schreiben des Vereins I.___ vom 27. Juli 2004 zufolge der pauschal geltend gemachte Aufwand von weniger als zwei Stunden nur die vor Ort erbrachten Leistungen umfasst, dem Schreiben aber Angaben darüber, wie sich diese Leistungen im einzelnen zusammensetzen, und ob darüber hinaus Leistungen ausserhalb der Wohnung erbracht wurden, welche in einem direkten Zusammenhang mit der Hilfeleistung stehen, nicht zu entnehmen sind (Urk. 9/18),
dass sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin einen Betreuungsbedarf von mindestens zwei Stunden aufweist, aufgrund des Schreibens des I.___ sowie der übrigen Akten nicht beantworten lässt, weshalb die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit sie abkläre, wie sich der Betreuungsaufwand für die Beschwerdeführerin im einzelnen zusammensetze, und ob er im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Sozialversicherungsgerichts an die Betreuungszeit gemäss Rz 8053 KSIH angerechnet werden kann, und hernach über den Anspruch auf Hilflosenentschädigung erneut verfüge,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Hilflosenentschädigung neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt U.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).