IV.2005.00132

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin von Aesch Kamer
Urteil vom 2. März 2006
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch das Z.___ der Stadt "___", "___"

 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17,  8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     S.___, geboren 1953, leidet seit ihrer Kindheit an psychischen Beschwerden (frühkindliche affektive Verwahrlosung) und verbrachte ihre Kindheit und Jugend in verschiedenen Heimen, wo sie während acht Jahren die Primarschule besuchte. Einen Beruf erlernte sie nicht. Nachdem der Versuch, eine Haushaltslehre zu absolvieren, gescheitert war, arbeitete die Versicherte zwischenzeitlich als Prostituierte sowie als Aushilfsarbeiterin (Urk. 9/55). Heute stellt sich das Krankheitsbild im Wesentlichen als chronische paranoide Schizophrenie mit sozialer Verwahrlosung sowie Trichotillomanie und Waschzwang dar (Urk. 9/19-27). Nach diversen stationären Aufenthalten in psychiatrischen Kliniken in den Jahren 1972 bis 1987 meldete sich die Versicherte am 15. September 1987 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/66 und Urk. 9/55). Das damals zuständige IV-Sekretariat zog in der Folge einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 9/60) bei, holte zwei Arztberichte ein (Urk. 9/27 und Urk. 9/26) und liess den Anspruch auf berufliche Massnahmen abklären (Urk. 9/55). Mangels Eingliederungsfähigkeit wurde von beruflichen Massnahmen abgesehen und die Rentenfrage geprüft (Urk. 9/55).
         Mit Schreiben des IV-Sekretariats vom 13. Februar 1989 (Urk. 9/17) wurden der Versicherten mit Wirkung ab Januar 1988 bis 31. Januar 1995 Perücken nach ärztlicher Anordnung als Hilfsmittel und mit Verfügung der damals zuständigen Zweigstelle Zürich der kantonalen AHV-Ausgleichskasse vom 2. Februar und vom 2. März 1990 (Urk. 9/16) mit Wirkung ab 1. September 1986 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 80 % eine ganze Rente zugesprochen.
         Mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde der Stadt "___" vom 3. Juni 1991 wurde für die Versicherte gestützt auf Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) eine Beistandschaft angeordnet. Zur Beiständin der Versicherten wurde A.___, Amtsvormündin, ernannt (Urk. 9/42).
         Mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 23. Februar 1995 wurden der Versicherten gestützt auf das Gesuch vom 16. Februar 1995 weiterhin bis 31. Januar 2005 Perücken oder ein anderer Haarersatz bis zum Höchstbetrag von Fr. 1'500.-- pro Kalenderjahr als Hilfsmittel gewährt (Urk. 9/9 und Urk. 9/37). Im Rahmen der in den Jahren 1991, 1994, 1998 und 2004 von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahren ergab die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine anspruchsbegründende Veränderung (Urk. 9/15, Urk. 9/10, Urk. 9/8 und Urk. 9/7).
1.2 Nachdem die Versicherte im Fragebogen für die Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung vom 21. Januar 2004 durch ihre Beiständin hatte angeben lassen, dass sie wegen ihrer Behinderung dauernd und regelmässig auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sei (Urk. 9/34), meldete sie sich in der Folge mit den Formularen vom 8. und 30. März 2004 zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 9/31 und Urk. 9/30).
         Im Juli 2004 holte die IV-Stelle eine grundsätzliche Stellungnahme des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) betreffend die Bemessung der lebenspraktischen Begleitung nach Randziffer (Rz) 8053 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosenentschädigung, gültig ab 1. Januar 2004, (KSIH) ein (Schreiben des BSV vom 14. Juli 2004, Urk. 3/10) ein. Ferner erkundigte sie sich beim Verein Y.___ nach der durchschnittlichen Betreuungszeit der Versicherten (Antwortschreiben des Vereins Y.___ vom 27. Juli 2004, Urk. 3/9).
         Mit Verfügung vom 23. August 2004 (Urk. 9/6) wies die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung ab. Dagegen liess die Versicherte durch das Z.___ mit Eingabe vom 16. September 2004 (Urk. 9/3) Einsprache erheben, welche mit Entscheid vom 3. Januar 2005 (Urk. 9/1 = Urk. 2) abgewiesen wurde.

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid liess die Versicherte durch das Z.___ der Stadt "___" mit Eingabe vom 31. Januar 2005 (Urk. 1) Beschwerde erheben und folgenden Antrag stellen:
        "Die angefochtene Verfügung und der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin seien aufzuheben, und es sei der Beschwerdeführerin eine Entschädigung für die von ihr benötigte lebenspraktische Begleitung zu gewähren."

         Nachdem die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 6. April 2005 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 11. April 2005 (Urk. 10) für geschlossen erklärt.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1         Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis (Abs. 1). Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Praxisgemäss (BGE 121 V 90 Erw. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend:
.    Ankleiden, Auskleiden;
·    Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
·    Essen;
·    Körperpflege;
.    Verrichtung der Notdurft;
·    Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 97 Erw. 3c, 125 V 303 Erw. 4a).
1.2 Dauernd im Sinne von Art. 42 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 9 ATSG) hat nicht die Bedeutung von "rund um die Uhr", sondern ist als Gegensatz zu vorübergehend zu verstehen (BGE 107 V 139; ZAK 1990 S. 46 Erw. 2c; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 13. Oktober 2005, I 431/05, Erw. 4.1 mit Hinweisen).
1.3     Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:
a.     ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann;
b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder
c.     ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV), und zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Abs. 1 erwähnten Situationen erforderlich ist (Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV). Gemäss Rz 8053 des KSIH des BSV ist die lebenspraktische Begleitung dann regelmässig, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird.
1.4     Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung entsteht nach Art. 35 Abs. 1 IVV am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Das Erfordernis der dauernden Hilfe- oder Überwachungsbedürftigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung und Verwaltungspraxis erfüllt, wenn der die Hilflosigkeit begründende Zustand weitgehend stabilisiert und im Wesentlichen irreversibel ist, wenn also analoge Verhältnisse wie bei Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gegeben sind (Variante 1). Ferner ist das Erfordernis der Dauer als erfüllt zu betrachten, wenn die Hilflosigkeit während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch bestanden hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG; Variante 2). Im Fall der Variante 1 entsteht der Anspruch auf Hilflosenentschädigung im Zeitpunkt, in dem die leistungsbegründende Hilflosigkeit als bleibend vorausgesehen werden kann (Art. 29 IVV) und im Falle der Variante 2 nach Ablauf eines Jahres, sofern weiterhin mit einer Hilflosigkeit der vorausgesetzten Art zu rechnen ist. Die Regeln über die Entstehung des Rentenanspruches (Art. 29 Abs. 1 IVG) finden somit sinngemäss Anwendung (vgl. BGE 125 V 258 f. Erw. 3a mit Hinweisen).

2.      
2.1     Streitig und zu prüfen ist zum einen, ob die Konkretisierung des Begriffes "regelmässige lebenspraktische Begleitung" im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV durch Rz 8053 des KSIH des BSV gesetzmässig ist. Zum anderen ist zwischen den Parteien strittig, welche Tätigkeiten der betreuenden Person an das vom BSV aufgestellte zeitliche Mindestmass angerechnet werden können.
2.2     Die Beschwerdegegnerin macht zur Begründung der Verfügung vom 23. August 2004 (Urk. 9/4) beziehungsweise des angefochtenen Einspracheentscheides vom 3. Januar 2005 (Urk. 2) geltend, gemäss der Verwaltungsweisung sei die lebenspraktische Begleitung regelmässig, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche betrage. Für die Berechnung des durchschnittlich notwendigen Betreuungsaufwandes sei nur diejenige Zeit anrechenbar, welche direkt vor Ort bei der Begleitung einer versicherten Person anfalle. Die Weisung des BSV sei für die Beschwerdegegnerin verbindlich und könne ihrerseits nicht abgeändert werden. Gemäss dem Schreiben des Vereins Y.___ vom 27. Juli 2004 liege der Durchschnitt der Betreuungszeit der Beschwerdeführerin vor Ort unter zwei Stunden pro Woche.
2.3 Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin ausführen, die ihr gegenüber geleistete Betreuung und Begleitung liege seit dem Jahre 2001 stets im selben Zeitrahmen von zwei Stunden pro Woche. So werde sie mittlerweile seit gut drei Jahren wöchentlich während circa 1,5 Stunden in ihrer Wohnung betreut. Die von der Betreuungs- und Begleitperson im Haushalt der Beschwerdeführerin geleistete Arbeit umfasse folgende Inhalte:
     Unterstützung bei Haushaltführung, Motivieren
     Beratung Wäsche, Körperpflege, Früherkennen von Krisen
     Tagesstruktur fördern
     Ferien organisieren, Reparaturen, Freizeitaktivitäten
     Gespräch, Einschätzen der Befindlichkeit
     Motivieren von Sozialkontakten
Daneben fielen auch Tätigkeiten, Dienste und Besorgungen an, welche nicht im Haushalt der Beschwerdeführerin selbst erbracht werden könnten. Darunter seien etwa folgende Inhalte zu subsumieren:
     Betreuungsnetz aufrechterhalten
     Arbeitsweg und Administrativaufwand
         Sowohl mit der Konkretisierung in der Weisung des BSV als auch der im Schreiben vom 14. Juli 2004 geäusserten Meinung verhindere das BSV, dass sowohl die in der Botschaft als auch in der Weisung genannten Zielsetzungen erreicht werden könnten.
         Das gesetzliche zeitliche Mindesterfordernis von 2 Stunden sei nicht nachvollziehbar. Eine zeitliche Beschränkung habe nichts mit den Begriffen "dauerhaft" und "regelmässig" zu tun. Da vorliegend die lebenspraktische Begleitung bereits seit drei Jahren wöchentlich erbracht werde, sei sie ohne Weiteres als dauerhaft und regelmässig anzusehen. Es gehe nicht an, die Regelmässigkeit über die Dauer der Einzelhandlungen definieren zu wollen. Dies sei sowohl sprachlich wie auch inhaltlich falsch und damit willkürlich. Regelmässigkeit habe lediglich mit der in einem festen Rhythmus und über einen bestimmten Zeitraum erfolgenden Wiederholung der Handlung zu tun. Die Zeitdauer der Einzelhandlung sei dabei irrelevant. Mit dieser restriktiven Auslegung werde versucht, den Kern von Art. 38 IVV auszuhöhlen und die Ziel- und Zweckbestimmung der neu eingeführten lebenspraktischen Begleitung zu untergraben. Laut der Botschaft zur 4. Revision des IVG vom 21. Februar 2001 würden die Anspruchsvoraussetzungen wie folgt umschrieben: "wenn eine behinderte Person auf Grund ihrer psychischen Erkrankung ohne Begleitung nicht selbständig wohnen kann, oder wenn sie nicht in der Lage ist, das Haus zum Einkaufen oder zum Kontakt mit Ämtern und Medizinalpersonen zu verlassen, oder wenn auf Grund ihrer psychischen Erkrankung die Gefahr besteht, dass sie sich dauernd isoliert". Die Fähigkeit, mit den von der Botschaft erwähnten Defiziten selbständig wohnen zu können, könne nicht von der Frage der zeitlichen Dauer der regelmässig wiederkehrenden Begleitungen abhängen, sondern lediglich von der Konstanz dieser Begleitung über eine bestimmte (wohl längere) Zeitdauer. Psychische Erkrankungen brächten es mit sich, dass es unter Umständen eines zeitlich nur geringen Aufwandes bedürfe, um die selbständige Lebenssituation zu stabilisieren. Dies dürfte sich denn auch meistens lohnen, wäre die nicht selbständige Lebensform für die Sozialversicherung doch weitaus teurer.

3.
3.1 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisung eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 130 V 172 Erw. 4.3.1, 232 Erw. 2.1, 129 V 204 Erw. 3.2, 127 V 61 Erw. 3a, 126 V 68 Erw. 4b, 427 Erw. 5a).
3.2    
3.2.1   Sinn und Zweck von Rz 8053 des KSIH des BSV ist, entsprechend der ratio legis (Art. 42 Abs. 3 IVG) den Umfang der Leistungspflicht der Invalidenversicherung hinsichtlich des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung bei einem Bedarf an lebenspraktischer Begleitung möglichst genau zu umschreiben. Im Folgenden ist zu untersuchen, ob das BSV dazu kompetent war, und ob die strittige Anspruchsvoraussetzung von durchschnittlich zwei Stunden pro Woche über eine Periode von drei Monaten gerechnet gesetzeskonform ist.
3.2.2   Die Entstehungsgeschichte (zur Bedeutung der Materialien für die Gesetzesauslegung, insbesondere bei verhältnismässig jungen Gesetzen siehe BGE 126 V 439 Erw. 3b mit Hinweisen) des Art. 42 Abs. 3 IVG zeigt, dass die Kompetenz zur Konkretisierung dieser Bestimmung vom Gesetzgeber an die Verwaltung delegiert worden ist. So ging der Bundesrat in der Botschaft zur 4. IVG-Revision vom 21. Februar 2001 (BBl 2001 S. 3245 f.), in welcher noch von Assistenzentschädigung anstelle des dann beibehaltenen Begriffs der Hilflosenentschädigung die Rede war, davon aus, dass Menschen mit psychischen oder leichten  geistigen Behinderungen auf Hilfe und Assistenz im persönlichen Leben angewiesen seien. Um auch ihnen ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen, solle die Assistenzentschädigung auch für sie eingeführt werden. In der Regel benötigten psychisch und leicht geistig Behinderte hauptsächlich lebenspraktische Begleitung. Da das geltende System in erster Linie auf die Beeinträchtigung körperlicher Funktionen abstelle, erhielten heute psychisch und leicht geistig Behinderte oftmals keine Hilflosenentschädigung. Weil auch bei diesen Personen ein Assistenzbedarf vorliegen könne, schlug der Bundesrat vor, eine Assistenzentschädigung für lebenspraktische Begleitung einzuführen. Sie solle aber nur eine Assistenzentschädigung der niedrigen Stufe sein. Die Anspruchsvoraussetzungen seien in der Verordnung klar zu umschreiben. Ebenso schlug der Bundesrat in der Botschaft eine Kompetenzdelegation vom Gesetzgeber an die Verwaltung hinsichtlich der genauen Abgrenzung der Assistenzentschädigung vom Begleiteten Wohnen und die Festlegung der Voraussetzungen der Finanzierung dieser Dienste auf Weisungsebene vor (BBl 2001 S. 3245 Fussnote 44). Bundesrätin Ruth Dreifuss betonte in der parlamentarischen Beratung im Zusammenhang mit dem Votum von Ständerat Franz Wicki, wonach es zur Vermeidung von Unsicherheiten bei den Leistungserbringern, Amtsstellen und auch den Gerichten notwendig sei, die objektivierbaren Kriterien für die Definition des Begriffes der "lebenspraktischen Begleitung" festzulegen (Amtl. Bull. [AB] 2002 Ständerat S 759), dass durch Verordnung und Weisungen ein sehr strenger Massstab an die Voraussetzungen des Anspruchs auf lebenspraktische Begleitung anzulegen sei ("La législation actuelle, en mettant l'accent sur les moyens auxilliaires, l'aide materielle, physique qui doit être apportée, ne tient pas suffisamment compte du risque de dégradation de l'état d'invalides qui, s'ils n'ont pas par exemple la visite d'une infirmière de santé publique psychiatrique qui veille à ce qu'ils se lèvent ou à ce qu'ils sortent de chez eux, qui les accompagne chez le médicin, tombent vraiment dans des situations de plus grande invalidité. C'est cela qui est entendu, c'est ainsi que cela est aussi décrit dans le message. C'est une compétence de fixer par ordonnance les conditions d'octroi. C'est par ordonnance et directives, ici, que nous prévoyons de définir de façon très stricte les prestations qui relèvent de ce besoin d'assistance. "[...]". Je suis tout à fait d'accord avec vous: il faut que les choses soient claires pour ne pas créer de faux espoires, mais je vous rappelle que dans le système des assurances sociales, de nombreuses définitions de prestations sont faites par la voie de l'ordonnance, et non pas de la loi. Il y a là de façon implicite, mais parce que c'est tout à fait la logique de l'ensemble de la loi, und délégation de compétence pour la définition, qui est faite aux organes d'exécution de l'Al" [AB Ständerat 2002 S 760]).
         Nachdem der historische Gesetzgeber zum einen die Konkretisierung des Anspruchs auf lebenspraktische Begleitung an die Verwaltung delegiert hat und zum anderen an die Voraussetzungen des Anspruchs auf lebenspraktische Begleitung einen "sehr strengen Massstab" anlegen wollte, ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn das BSV in Rz 8053 des KSIH von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht hat.
3.2.3   Sinn und Zweck des Anspruchs auf lebenspraktische Begleitung ist es, Menschen mit psychischen oder leichten geistigen Behinderungen, welche auf Hilfe und Assistenz angewiesen sind, ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen, damit eine schwere Verwahrlosung beziehungsweise der Eintritt in eine stationäre Einrichtung nach Möglichkeit hinausgeschoben oder verhindert werden kann (vgl. Botschaft des Bundesrates zur 4. IV-Revision in BBl 2001 S. 3245 und AB 2002 Ständerat S 757 sowie KSIH des BSV Rz 8040). Im Folgenden ist zu prüfen, ob es sich bei den in Rz 8053 des KSIH aufgestellten zeitlichen Anforderungen um eine gesetzeskonforme Konkretisierung des Begriffs der "Regelmässigkeit" im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 38 Abs. 3 IVV handelt.
         Ist eine Person - wie im vorliegenden Fall - lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor (Art. 42 Abs. 3 Satz 3 IVG). Wie beim Anspruch auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 Abs. 3 IVV ist auch bei den anderen Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung leichten Grades gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV nebst dem Element der Dauerhaftigkeit (vgl. Erw. 1.4 hiervor) auch die Regelmässigkeit erforderlich. Gemäss Art. 37 Abs. 3 lit. a und d IVV ist die Hilfe regelmässig, wenn sie die versicherte Person täglich benötigt oder eventuell täglich nötig hat (ZAK 1986 S. 484), beinhaltet die dauernde Pflege (Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV) beziehungsweise die medizinische oder pflegerische Hilfeleistung zum Beispiel das tägliche Verabreichen von Medikamenten oder das Anlegen einer Bandage (ZAK 1980 S. 66) und muss zur Erfüllung der Voraussetzung der dauernden persönlichen Überwachungsbedürftigkeit gemäss Art. 37 Abs. 3 lit. b IVV eine Drittperson mit kleineren Unterbrüchen bei der Versicherten anwesend sein, da sie nicht allein gelassen werden kann (ZAK 1989 S. 174 Erw. 3b, 1986 S. 484, 1980 S. 68 Erw. 4.b [zum Beispiel wegen geistiger Absenz]). Ebenso ist die Gewährung eines Intensivpflegezuschlages zur Hilfslosenentschädigung für Minderjährige, welche infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich intensiver pflegerischer Betreuung bedürfen, von einem täglichen Mindestpflegebedarf von vier Stunden abhängig (Art. 42ter Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 IVV). Im Weiteren knüpfte auch der frühere Anspruch auf Hauspflegebeiträge im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a IVG in Verbindung mit aArt. 4 Abs. 1 und 2 IVV, welche im Zuge der 4. IVG-Revision aufgehoben und durch die Hilflosenentschädigung mit Intensivpflegezuschlag im Sinne von Art. 42ter Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 39 IVV ersetzt wurden, an eine Überschreitung des zumutbaren Masses des invaliditätsbedingt zu leistenden Betreuungsaufwandes in der Hauspflege während mehr als drei Monaten an. Im Sinne dieser Bestimmungen galt das zumutbare Mass an Betreuungsaufwand als überschritten, sobald im Tagesdurchschnitt invaliditätsbedingt zusätzliche Pflege von mehr als zwei Stunden oder eine dauernde Überwachung notwendig war.
         Aufgrund der soeben erwähnten Konstellationen für einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades sowie der Regelung beim Intensivpflegebeitrag beziehungsweise dem früheren Hauspflegebeitrag kann nicht beanstandet werden und widerspricht es nicht den gesetzlichen Vorgaben, wenn die Verwaltung auch hinsichtlich des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung unter dem Aspekt der Regelmässigkeit ein anspruchsbegründendes, zeitliches Mindestmass von durchschnittlich zwei Stunden pro Woche gerechnet über eine Periode von drei Monaten voraussetzt. Mit Blick auf das verfassungsmässig geforderte Gleichbehandlungsgebot hält eine solche Konkretisierung insbesondere auch vor denjenigen Anwendungsfällen, in denen versicherte Personen eine Hilflosenentschädigung leichten Grades im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. a bis lit. d IVV beziehen, stand, und es wäre wohl sachlich nicht zu begründen, wenn bei der lebenspraktischen Begleitung ein Bedürfnis von zum Beispiel einer Viertelstunde pro Woche genügen würde.
         Zusammenfassend ergibt sich, dass das streitige zeitliche Mindestmass von durchschnittlich zwei Stunden pro Woche gerechnet über eine Periode von drei Monaten in der normativen Ordnung abgestützt ist und sich als gesetzeskonform erweist.
3.3     Bei der Frage, welche Tätigkeiten der hilfeleistenden Institution beziehungsweise Person an die Betreuungszeit angerechnet werden dürfen, geht es nebst der eigentlichen Betreuung vor Ort, das heisst in der Wohnung der versicherten Person, auch um den zeitlichen Aufwand für beispielsweise interne Sitzungen, Schulungen und allgemeine Administration (Rechnungswesen, Dossierführung etc.), den Anfahrtsweg sowie den im Schreiben des BSV vom 14. Juli 2004 (Urk. 3/10) als mit Vernetzungsarbeiten bezeichneten Tätigkeiten, wie das Führen von Gesprächen und Vereinbaren von Terminen mit Arbeitgebern, Ärzten, Vermietern sowie Behörden. Sachlich nicht begründet ist, weshalb die Beantwortung dieser Frage an das Kriterium des Ausführungsortes zu knüpfen ist. Vielmehr gebietet es Sinn und Zweck des Anspruchs auf lebenspraktische Begeleitung, dass nur diejenigen Tätigkeiten anrechenbar sind, welche in einem direkten Zusammenhang mit der Erbringung der fraglichen Hilfeleistung stehen. Vor diesem Hintergrund können die Aufwendungen, welche die betreuende Person beziehungsweise Institution mit dem Anfahrtsweg sowie sämtlichen internen administrativen Tätigkeiten - wie unter anderem Schulungen, Sitzungen, Dossierführung - hat, nicht an die Betreuungszeit angerechnet werden. Anders verhält es sich hingegen mit den sogenannten Vernetzungstätigkeiten, welche die betreuende Person allenfalls nicht von der Wohnung der versicherten Person, sondern von ihren eigenen (Büro-)Räumlichkeiten aus erbringt. So handelt es sich diesbezüglich grundsätzlich um solche Tätigkeiten, welche in einem direkten Zusammenhang mit der Erbringung der Hilfeleistung stehen, sofern sie nicht als Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten nach Art. 398-419 ZGB zu qualifizieren sind.
         Die gegenteilige Argumentation der Beschwerdeführerin vermag nicht zu überzeugen. Mangels Analogie zum vorliegenden Sachverhalt ist nicht einsichtig, wie der Vergleich mit den Administrativkosten einer Arztpraxis, den Wegkosten eines ins Haus eilenden Arztes oder der Vertragsfreiheit zu einem anderen Schluss führen sollte. So geht es vorliegend nicht um die Frage nach der rechtmässigen Vergütung der Tätigkeiten der betreuenden Person, deren Aufwendungen im Gegensatz zu denjenigen eines Arztes im Übrigen gerade nicht anhand eines Tarifes entschädigt werden. Vielmehr ist die Frage zu beantworten, ab welchem Ausmass des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades ausgelöst werden soll und welche Tätigkeiten der betreuenden Person in diesem Zusammenhang anzurechnen sind. Zudem handelt es sich bei der Hilflosentschädigung sowohl nach des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) wie auch nach des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG) stets um Pauschalbeträge, womit die versicherte Person die von ihr benötigten Leistungen in eigener ökonomischer Verantwortung selber einzukaufen hat und diese Kosten daher nicht noch einer Sozialversicherung in Rechnung gestellt werden können.

4.       Im Weiteren ist zwischen den Parteien strittig, ob die Beschwerdeführerin einen Betreuungsbedarf von weniger oder mehr als zwei Stunden pro Woche aufweist. Aus dem Schreiben des Vereins Y.___ zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 27. Juli 2004 (Urk. 3/9) geht hervor, dass der Durchschnitt der Betreuungszeit bei allen auf der Liste aufgeführten Personen (im Sinne der Interpretation des BSV, Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 14. Juli 2004, Urk. 3/10) weniger als zwei Stunden wöchentlich beträgt.
         Wie unter Erw. 3.3 hiervor ausgeführt, ist es zum einen unrechtmässig, wenn die sogenannten Vernetzungstätigkeiten der Betreuungsperson nicht an den Betreuungsaufwand gemäss Rz 8053 des KIHS angerechnet werden. Zum anderen wird in der Beschwerde vorgebracht, der Betreuungsaufwand betrage wöchentlich insgesamt 2 Stunden, wovon 1,5 Stunden pro Woche innerhalb und der Rest ausserhalb der Wohnung der Beschwerdeführerin erbracht werde (Urk. 1). Da sich dem Schreiben des Vereins Y.___ nicht entnehmen lässt, aus welchen Tätigkeiten sich der Betreuungsaufwand für die Beschwerdeführerin insgesamt zusammensetzt, und die betreuende Person des Vereins Y.___ in der Anmeldung der Beschwerdeführerin für den Bezug einer Hilflosenentschädigung angegeben hat, dass sie unter anderem auch "Vernetzungsarbeit" betreibe (Urk. 9/31), ist es nicht klar, ob der von des Vereins Y.___ für die Beschwerdeführerin pauschal geltend gemachte Aufwand von weniger als zwei Stunden auch diejenigen Tätigkeiten umfasst, die ausserhalb der Wohnung der Beschwerdeführerin erbracht werden, aber dennoch in einem direkten Zusammenhang mit der Erbringung der Hilfeleistung stehen.
         Vor diesem Hintergrund erweist sich der Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Die Sache ist daher zur Vornahme von weiteren Abklärungen bei der Betreuungsinstitution Verein Y.___ an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin wird dabei abzuklären haben, wie sich der Betreuungsaufwand der Beschwerdeführerin im Einzelnen zusammensetzt und ob er im Sinne der Erwägungen an die Betreuungszeit gemäss Rz 8053 des KSIH angerechnet werden kann.
         Die Beschwerde ist deshalb in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Januar 2005 (Urk. 2) aufzuheben, die Sache zu erneuten Abklärung der Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist und diese hernach über den Anspruch auf Hilflosenentschädigung erneut zu verfügen hat.

5.       Gemäss § 34 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) steht den Gemeinwesen in der Regel keine Prozessentschädigung zu. Vorliegend besteht kein Anlass, von dieser Regel abzuweichen.




Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 3. Januar 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf Hilflosenentschädigung der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Z.___ der Stadt "___", "___"
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).