IV.2005.00133
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 26. Oktober 2005
in Sachen
P.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch A.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. P.___, geboren 1958, meldete sich am 10. April 2003 (Urk. 8/23) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und gab an, seit 1997 bei Dr. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, wegen Depressionen und eines Nervenzusammenbruchs in hausärztlicher Behandlung zu sein (Urk. 8/23 S. 5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, holte den Bericht von Dr. B.___ vom 31. August 2003 ein (Urk. 8/14/1) und gelangte dabei auch in den Besitz eines Berichts des Spitals C.___ vom 8. Oktober 1999 über eine Hospitalisation der Versicherten von Ende September/Anfang Oktober 1999 (Urk. 8/14/2) und eines weiteren Berichts des Spitals C.___ vom 19. Dezember 2003 über eine Hospitalisation vom Dezember 2003 (Urk. 8/11). Des Weiteren zog die SVA, IV-Stelle, einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten bei (Urk. 8/20), stellte der X.___, die der Ausgleichskasse für die Jahre 1997 bis 2000 Einkünfte aus einer Teilzeittätigkeit der Versicherten gemeldet hatte, den Fragebogen für den Arbeitgeber zu (Urk. 8/19) und liess schliesslich durch Dr. med. D.___, Spezialärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, das Gutachten vom 15. Oktober 2004 erstellen (Urk. 8/10). Mit Verfügung vom 9. November 2004 teilte sie der Versicherten daraufhin mit, dass sie keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe (Urk. 8/6).
P.___ liess durch A.___ mit Eingabe vom 25. November 2004 (Urk. 8/4) Einsprache erheben und zur Sachverhaltsdokumentation ein Zeugnis von Dr. B.___ vom 16. November 2004 sowie weitere Berichte des Spitals C.___ aus der Zeit von 1999 bis 2004 und einen Bericht des Spitals E.___ vom 18./19. November 2004 einreichen (Urk. 8/5/1-14). Nach Einholung einer Stellungnahme ihres beratenden Arztes Dr. med. F.___ vom 14. Dezember 2004 (Urk. 8/2) wies die SVA, IV-Stelle, die Einsprache mit Entscheid vom 21. Dezember 2004 ab (Urk. 2 = Urk. 8/1).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2004 liess P.___, wiederum vertreten durch A.___, mit Eingabe vom 30. Januar 2005 (Urk. 1) Beschwerde erheben und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beantragen (Urk. 1 S. 1). Die SVA, IV-Stelle, schloss in der Beschwerdeantwort vom 10. März 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Nachdem die Versicherte die ihr angesetzte Frist zur Stellungnahme zu den eingereichten Unterlagen (Verfügung vom 17. März 2005, Urk. 9) unbenützt hatte verstreichen lassen, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 12. Mai 2005 als geschlossen erklärt (Urk. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab Januar 2004 gültigen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. Bis Ende 2003 war der Anspruch auf eine ganze Rente bereits bei einem Invaliditätsgrad von 66 2/3 % und der Anspruch auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad zwischen 50 % und 66 2/3 % gegeben, wogegen die Dreiviertelsrente noch nicht eingeführt gewesen war.
1.3
1.3.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (so genanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (so genanntes Valideneinkommen).
Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im (nicht erwerblichen) Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (so genannter Betätigungsvergleich; Art. 28 Abs. 2bis IVG in der ab Januar 2004 gültigen Fassung). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (vgl. Art. 27 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] in der ab Januar 2004 gültigen Fassung).
Nach Art. 28 Abs. 2ter IVG (in der ab Januar 2004 gültigen Fassung) wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im (nicht erwerblichen) Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28 Abs. 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im (nicht erwerblichen) Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (so genannte gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
1.3.2 Bei der Frage, ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt, muss nach der Rechtsprechung, wie sie das Eidgenössische Versicherungsgericht unter der Herrschaft des bis Ende 2002 gültig gewesenen Rechts entwickelt hat, geprüft werden, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände, also die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, einzubeziehen und neben der finanziellen Notwendigkeit, eine Erwerbstätigkeit wiederaufzunehmen oder auszudehnen, auch allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (vgl. BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen).
1.4 Mit dem Inkrafttreten des ATSG sind die vorstehend definierten Begriffe der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und des Invaliditätsgrades, die in den verschiedenen Zweigen des Sozialversicherungsrechts eine Rolle spielen, einheitlich umschrieben worden. Inhaltlich hat sich aber gegenüber den Definitionen, wie sie vorher galten, nichts geändert. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat dementsprechend die bisherige Rechtsprechung hierzu als weiterhin anwendbar erklärt (vgl. BGE 130 V 343) und hat dies insbesondere auch für die oben wiedergegebenen höchstrichterlichen Grundsätze der Methodenwahl und der Anwendung der gemischten Methode ausdrücklich festgehalten (vgl. BGE 130 V 393).
Das intertemporalrechtliche Prinzip, wonach grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten, und wonach somit der Rentenanspruch als Dauerleistung nach den im Zeitverlauf jeweils gültigen Normen zu prüfen ist (vgl. BGE 130 V 445), ist daher im vorliegenden Zusammenhang nur in Bezug auf die per 1. Januar 2004 geänderten Rentenstufen von massgeblicher Bedeutung (vgl. hierzu auch lit. d-f der Schlussbestimmungen der Änderung vom 21. März 2003).
1.5 Für die Beurteilung von Rechtsfragen, denen medizinische Sachverhalte zugrunde liegen, ist das Gericht auf Angaben und Unterlagen von medizinischen Fachpersonen, namentlich von Ärztinnen und Ärzten, angewiesen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist nach höchstrichterlicher Praxis entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
2.2 Der rentenabweisende Entscheid der Beschwerdegegnerin basiert zum einen auf der Annahme, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit zu 10 % im Erwerbsbereich und zu 90 % im Haushalt tätig wäre (vgl. die Angaben im Feststellungsblatt für den Beschluss vom 8. November 2004, Urk. 8/7 S. 2 f.), und zum andern auf der Beurteilung der Psychiaterin Dr. D.___, die im Gutachten vom 15. Oktober 2004 zum Schluss gelangte, die Beschwerdeführerin sei für eine berufliche Tätigkeit zu mindestens 80 % eingeschränkt, wogegen sie weiterhin in der Lage sei, ihre Haushaltarbeiten zu bewältigen, und im Haushalt somit zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 8/10 S. 10).
Die Beschwerdeführerin liess namentlich diese Attestierung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für die Haushalttätigkeit in Frage stellen, liess dabei auch Zweifel an den im Gutachten aufgeführten Diagnosen äussern und rügte die Sachverhaltsabklärung insgesamt als unvollständig und unzureichend (vgl. Urk. 8/4 S. 2 f., Urk. 1 S. 4 f. und S. 7 f.).
2.3
2.3.1 Tatsächlich genügt das Gutachten von Dr. D.___ den vorstehend wiedergegebenen Anforderungen an eine zuverlässige, die Festlegung der invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche erlaubende ärztliche Beurteilung nicht.
2.3.2 Die Gutachterin stellte nach drei Explorationsgesprächen vom 24. Januar, vom 14. Februar und vom 28. Mai 2004 (Urk. 8/10 S. 1) die Diagnose einer dissoziativen Störung (Konversionsstörung) gemischt (Code F44.7 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10) mit dissoziativer Amnesie, Fugue sowie dissoziativen Bewegungsstörungen und führte als Differentialdiagnose eine undifferenzierte Somatisierungsstörung an (ICD-10 F45.1; Urk. 8/10 S. 6). Gleichzeitig gab sie aber an, anamnestisch sowie aufgrund der Befunde könne keine eindeutige Diagnose gestellt werden; die Aussagen über den Verlauf der Krankheit, die nach den Angaben des Sohnes der Beschwerdeführerin im Anschluss an den plötzlichen Tod eines weiteren Sohnes im Jahr 1994 manifest geworden sei (vgl. Urk. 8/10 S. 3), blieben vage und insbesondere werde weder von der Beschwerdeführerin noch von ihrem Sohn oder vom Hausarzt von einer eindeutigen weiteren depressiven Episode berichtet, sodass die Diagnose einer rezidivierend depressiven Störung nicht gestellt werden könne (Urk. 8/10 S. 6 f. sowie auch S. 9).
Allerdings verfügte die Gutachterin für die Erhebung der Anamnese offensichtlich nur über den Formularbericht von Dr. B.___ vom 31. August 2003 (Urk. 8/14/1) sowie über die beiden Berichte des Spitals C.___ vom 8. Oktober 1999 (Urk. 8/14/2) und vom 19. Dezember 2003 (Urk. 8/11), die eine Hospitalisation im Jahr 1999 wegen unklarer abdominaler Schmerzsymptomatik und eine notfallmässige Spitaleinweisung wegen eines psychischen Ausnahmezustandes im Jahr 2003 zum Gegenstand haben. Nur diese Berichte figurieren nämlich in den erstellten Aktenauszügen (Urk. 8/10 S. 1 ff.), und auch in der nachfolgenden Beurteilung sind keine weiteren medizinischen Unterlagen erwähnt. Die Gutachterin wusste somit offenbar nichts von einer weiteren Hospitalisation der Beschwerdeführerin im November 2000, wo die Ärzte neben einem cervico-cephalen Syndrom und diffusen Abdominalschmerzen auch eine Depression beobachteten (Bericht des Spitals C.___ vom 21. November 2000, Urk. 8/5/10), und auch der Bericht des Spitals C.___ vom 5. März 2002, wo anlässlich einer ambulanten Konsultation ein neurasthenisch-depressives Zustandsbild beschrieben wurde (Urk. 8/5/9), scheint ihr unbekannt gewesen zu sein. Sodann hatte die Beschwerdeführerin beim dritten Explorationsgespräch wohl über den Spitalaufenthalt vom April 2004 mit Laparoskopie berichtet (vgl. Urk. 8/10 S. 4 f. sowie den Operationsbericht und die Krankengeschichte des Spitals C.___ vom 13. April 2004, Urk. 8/5/5 und Urk. 8/5/3), hingegen ist ein weiterer, ebenfalls noch vor dem dritten Explorationsgespräch erfolgter Spitalaufenthalt vom 15. bis zum 19. Mai 2004, der sich gemäss einem Bericht vom 12. Juli 2004 (Urk. 8/5/2) an einen ähnlichen Ausnahmezustand anschloss, wie er im Dezember 2003 beschrieben worden war (vgl. Urk. 8/11 S. 1 und die Krankengeschichte vom 7. Januar 2004, Urk. 8/5/8 S. 1), im Gutachten nirgendwo erwähnt.
2.3.3 Wenn die Gutachterin unter diesen Umständen festhielt, dass eine eindeutige Diagnosestellung unter anderem deshalb nicht möglich gewesen sei, weil die anamnestischen Angaben und die Auskünfte der behandelnden Ärzte zum Teil vage und ungenau geblieben seien (vgl. Urk. 8/10 S. 9), so ist dieser Mangel zumindest teilweise im Vorgehen bei der Begutachtung selber begründet. Insbesondere wäre es angezeigt gewesen, dass die Gutachterin mit dem Hausarzt der Beschwerdeführerin in Kontakt getreten wäre und sich von ihm - mit entsprechender Zustimmung der Beschwerdeführerin - über die vollständige Krankengeschichte einschliesslich seiner persönlichen Beobachtungen und Beurteilungen hätte dokumentieren lassen. Auch vom Spital C.___, wo die Beschwerdeführerin immer wieder hospitalisiert war und wo im Dezember 2003 und im Mai 2004 offenbar psychiatrische Konsilien durchgeführt worden waren (vgl. Urk. 8/11 S. 2, Urk. 8/5/8 S. 1 und Urk. 8/5/2 S. 2), wären allenfalls noch detailliertere Informationen zu den dortigen Untersuchungsergebnissen zu erhalten gewesen.
Solange wegen der dargelegten Unvollständigkeiten in der Sachverhaltsfeststellung Unsicherheiten hinsichtlich des Krankheitsverlaufs und der Diagnosen bestehen, kann auch auf die Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit nicht abgestellt werden. Es leuchtet denn auch nicht ohne Weiteres ein, weshalb die Beschwerdeführerin für eine ausserhäusliche Berufstätigkeit fast vollständig arbeitsunfähig sein sollte, die Hausarbeiten hingegen ohne namhafte Einschränkungen verrichten können sollte. Insbesondere fehlen hier Ausführungen darüber, ob und wieweit die Beschwerdeführerin ihre ausgeprägten Behinderungen in der Bewältigung des Alltags - soweit diese tatsächlich das gegenüber der Gutachterin geschilderte Ausmass haben (vgl. Urk. 8/10 S. 3 ff.) - zumutbarerweise überwinden könnte und müsste.
Die Beschwerdegegnerin wird daher zunächst ein neues psychiatrisches Gutachten einzuholen haben, das den dargelegten Anforderungen genügt. Der neue Gutachter oder die neue Gutachterin wird auch zu berücksichtigen haben, dass die Beschwerdeführerin im Anschluss an die aktuellste dokumentierte Hospitalisation im Spital E.___ vom November 2004 an das G.___ verwiesen worden ist (vgl. den Austrittsbericht des Spitals E.___ in Urk. 8/5/14), und wird sich dort über den Gang der Behandlung informieren. Gegebenenfalls wird die Gutachtensperson ausserdem auf die Umstände um den Tod des einen Sohnes der Beschwerdeführerin, wie sie in der Einsprache- und in der Beschwerdeschrift geschildert werden (vgl. Urk. 8/4 S. 2, Urk. 1 S. 8), einzugehen haben.
2.4 Sodann ist entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin auch noch nicht klar, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit je im Haushalt und in einer ausserhäuslichen Tätigkeit arbeiten würde. Es trifft zwar zu, dass im Auszug aus dem individuellen Konto vom 11. Juli 2003 (Urk. 8/20) für die Jahre 1997 bis 2000 lediglich Jahreseinkünfte von jeweils höchstens Fr. 4'600.-- eingetragen sind, wobei noch zu klären wäre, ob es sich bei der Hauswartstelle, die in der Anmeldung zum Leistungsbezug angegeben ist (Urk. 8/23 S. 4), allenfalls um eine zusätzliche Tätigkeit handelt. Allerdings geht die Erkrankung der Beschwerdeführerin gemäss den anamnestischen Angaben im Gutachten von Dr. D.___ auf das Jahr 1994 zurück, als der eine Sohn verstorben war (vgl. Urk. 8/10 S. 3). Die berufliche Tätigkeit ab 1997 ist deshalb nicht ohne weiteres repräsentativ für die Tätigkeitsfelder der Beschwerdeführerin als Gesunde. Im Gutachten von Dr. D.___ ist denn auch erwähnt, dass die Beschwerdeführerin vor 1994 noch als Schneiderin gearbeitet habe (Urk. 8/10 S. 3), über den zeitlichen Umfang dieser Tätigkeit ist jedoch nichts bekannt. Die Beschwerdegegnerin wird deshalb auch hierzu noch nähere Abklärungen treffen müssen.
2.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht die Durchführung einer Haushaltabklärung auch im Falle einer psychischen Gesundheitsstörung grundsätzlich als taugliches Mittel zur Feststellung der vorhandenen Einschränkungen betrachtet (vgl. AHI 2004 S. 137 ff.). Eine solche Abklärung erscheint gerade im vorliegenden Fall als angezeigt, damit ein vollständigeres, die Aussagen der Beschwerdeführerin und ihrer Familienmitglieder ergänzendes Bild gewonnen werden kann.
2.6 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2004 ist demnach aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen durchführe und anschliessend über die Ansprüche der Beschwerdeführerin neu verfüge.
3. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die nach dem zu beurteilenden Sachverhalt beziehungsweise nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
In Anwendung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen durchführe und anschliessend über die Ansprüche der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).