IV.2005.00135

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Meili
Urteil vom 19. Januar 2006
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
Weinbergstrasse 72, Postfach 305, 8042 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       B.___, geboren 1949, Mutter zweier 1976 und 1980 geborenen Töchter, arbeitete vom 9. September 1991 bis 31. Januar 2001 in einem Teilzeitpensum von 60 % als Betriebsmitarbeiterin in der Waagenfabrikation bei der Firma A.___ in C.___ (Urk. 9/58 Ziff. 1, Ziff. 5, Ziff. 10, Urk. 9/60 Ziff. 3.1, Ziff. 6.3). Wegen Kopf- und Nackenschmerzen mit Schwindel und Erbrechen, Schulter-, Lenden- und Hüftschmerzen sowie Schmerzen im ganzen Körper meldete sie sich am 24. April 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/60 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 9/22-23) und ein Gutachten des G.___ (G.___) (Urk. 9/18), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/58) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 9/57) ein und liess die Leistungsfähigkeit im Aufgabenbereich als Hausfrau an Ort und Stelle abklären (Urk. 9/52).
         Mit Verfügung vom 8. April 2004 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 9/11). Die dagegen am 17. Mai 2004 erhobene und am 24. Juni 2004 ergänzte Einsprache (Urk. 9/10, Urk. 9/33) wies sie nach eingeholter Stellungnahme beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 23. September 2004 (Urk. 9/3) und erneuter Haushaltsabklärung (Urk. 9/27) am 27. Dezember 2004 ab (Urk. 9/2 = Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2004 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 31. Januar 2005 Beschwerde mit dem Antrag, dieser sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 2 oben).
         Mit Beschwerdeantwort vom 11. März 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Eingabe vom 14. März 2005 (Urk. 6) legte die Versicherte einen weiteren Arztbericht ins Recht (Urk. 7). Am 17. März 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Bei der Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente, der schon vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) am 1. Januar 2003 entstanden ist, wird das anwendbare Recht nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln ermittelt. Danach sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Demzufolge ist der Rechtsanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445). Entsprechendes gilt hinsichtlich der am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 21. März 2003 (IVG; 4. IVG-Revision).
Die Anwendung des ATSG führt in Bezug auf die Bestimmungen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (Art. 16), zu keinen materiellrechtlichen Änderungen. Die zu den entsprechenden, bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Bestimmungen entwickelte Rechtsprechung kann folglich übernommen und weitergeführt werden (BGE 130 V 343). Ebenfalls nicht von einer Änderung betroffen ist die für die Festsetzung der Invalidität von teilerwerbstätigen Versicherten beizuziehende gemischte Methode (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 16. Februar 2005 in Sachen S., I 568/04).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen).   
         Bei verheirateten Versicherten ist überdies die eherechtliche Aufgaben- und Rollenverteilung im Rahmen der ehelichen Gemeinschaft zu beachten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das auf den 1. Januar 1988 in Kraft getretene, neue Eherecht die Gleichberechtigung der Eheleute verwirklicht und auf jede gesetzlich bestimmte Aufgabenteilung verzichtet hat. Es ist ausdrücklich dem Ehepaar überlassen, sich über die Rollenverteilung sowie über Art und Umfang ihrer Beiträge an den Unterhalt der Familie zu einigen (Art. 163 Abs. 2 ZGB) und sich über die für die Bestreitung ihrer eigenen und der Bedürfnisse ihrer Kinder zweckmässige und notwendige Aufgabenteilung zu verständigen (BGE 117 V 197, 114 II 15 Erw. 3). Mit dieser Freiheit der Eheleute in der Ausgestaltung ihrer Partnerschaft ist es nicht zu vereinbaren, einer traditionellen Rollenverteilung, die der Frau die Besorgung des Haushaltes zuweist, im Rahmen der Invaliditätsbemessung den Vorrang einzuräumen und die beruflich-erwerblichen Interessen der Ehefrau geringer einzustufen als diejenigen des Ehemannes (BGE 117 V 197). Ob eine versicherte Person ohne Gesundheitsschaden ganz oder teilweise erwerbstätig wäre oder den Haushalt besorgen würde, ist somit auch unter eherechtlichen Gesichtspunkten aufgrund einer Gesamtwürdigung der persönlichen, beruflichen, sozialen und ökonomischen Umstände des konkreten Falles zu beurteilen, wobei keinem dieser Kriterien zum vornherein vorrangige Bedeutung zukommt (BGE 117 V 197 in fine; SVR 1994 IV Nr. 17 Erw. 4a, AHI 1997 S. 289 und 1996 S. 197 f. Erw. 1c).
1.4     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.5     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.6     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.8     In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegehrens im Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2004 damit, dass gestützt auf das schlüssige Gutachten des G.___ an der Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit festzuhalten sei. Eine neuerliche Haushaltsabklärung mit Befragung der Beschwerdeführerin habe keine neuen Erkenntnisse gebracht, weshalb es sich nicht nachvollziehen lasse, dass diese im Gesundheitsfalle zu 100 % einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachginge. Ebenso seien die Einschränkungen im Haushalt durch neuerliche Überprüfung bestätigt worden. An der Qualifikation als Teilerwerbstätige mit einem Anteil von 60 % als Erwerbstätige und 40 % als Hausfrau werde daher festgehalten (Urk. 2 S. 4).
2.2     Die Beschwerdeführerin wandte im Wesentlichen ein, dass auf ihre Aussagen im ersten Haushaltsabklärungsbericht vom 25. Oktober 2001 nicht mehr abgestellt werden könne, da sich ihre finanzielle Situation nach der Pensionierung ihres Ehemannes im Mai 2002 verschlechtert habe. Bei intakter Gesundheit wäre sie daher gezwungen, einer vollen Erwerbstätigkeit nachzugehen, weshalb die Invalidität aufgrund des Einkommensvergleichs bei Erwerbstätigen festzulegen sei (Urk. 1 S. 4). Sodann müsse unter Hinweis auf BGE 130 V 353 Erw. 2.2.2 noch eine umfassende psychiatrische Begutachtung vorgenommen werden, da die im Rahmen der MEDAS-Begutachtung durchgeführte psychiatrische Beurteilung den Anforderungen an eine psychiatrische Begutachtung beim Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung nicht genüge (Urk. 1 S. 6).
2.3     Strittig ist somit, ob die Invalidität aufgrund des Einkommensvergleichs oder der gemischten Methode festzulegen ist und ob ein Invaliditätsgrad vorliegt, bei dem die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Strittig ist insbesondere auch die damit zusammenhängende Vorfrage, ob die ärztlichen Berichte überzeugend und ausreichend sind.

3.
3.1     In seinem Schreiben vom 12. Juli 2000 zuhanden von Dr. med. D.___, FMH Physikalische Medizin, der behandelnden Hausärztin, diagnostizierte Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, eine Migräne ohne Aura mit intermittierendem Übergang in Spannungskopfschmerzen mit Störung der Kopfmuskeln und spondylogenen Komponente (Urk. 9/24/3 S. 1). Ausserdem hielt Dr. E.___ fest, dass psychisch mindestens eine subdepressive Verstimmung, ein unauffälliger Neurostatus und lediglich ein lokales Zervikalsyndrom, wahrscheinlich bei degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule, vorliege (Urk. 9/24/3 S. 1-2).
3.2     Am 1. September 2000 bestätigte Dr. med. F.___, Spezialarzt für Radiologie FMH, nach durchgeführtem Spiral-CT der Lendenwirbelsäule, dass sich im Vergleich zur Kontrolle im Jahr 1998 keine Befundänderung zeige. Auf der Höhe der osteochondrotisch verschmälerten Bandscheibe L5/S1 befänden sich beidseitige degenerative Recessusstenosen. Des Weiteren liege eine diskrete Bandscheibenprotrusion L4/5 und L5/S1 ohne Nachweis einer lumbalen Diskushernie und kein enger Spinalkanal vor sowie Residuen nach Morbus Scheuermann (Urk. 9/24/2).
3.3     Dr. D.___ nannte in ihrem Bericht vom 28. Mai 2001 (Urk. 9/23) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/23 S. 1 lit. A):
- Chronisches zervikoradikuläres Reizsyndrom bei Osteochondrose und Foramenstenose C5/6 und C4/5
- Chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei Protrusion L4/5 und L5/S1 sowie Osteochondrosen L4-S1
- Labile arterielle Hypertonie
- Depressive Entwicklung
- Migräneartige Kopfschmerzen
Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär, und die Arbeitsfähigkeit könne weder durch medizinische Massnahmen verbessert werden noch seien berufliche Massnahmen angezeigt (Urk. 9/23 S. 2 lit. C). Vom 3. Mai bis 23. Juni 2000 sei die Beschwerdeführerin zu 100 %, vom 24. Juni bis 6. Juli 2000 zu 50 % und ab 7. Juli 2000 bis auf weiteres wiederum zu 100 % in der bisherigen Tätigkeit als Kontrolleurin in einer Fabrik arbeitsunfähig (Urk. 9/23 S. 1 lit. B).
Die Beschwerdeführerin sei nicht mehr in der Lage, sowohl stehende wie auch sitzende Arbeiten durchzuführen und sollte sitzende Arbeiten sowie Belastungen an den oberen und unteren Extremitäten vermeiden. Die bisherige Berufstätigkeit sei ihr im Umfang von einer bis zwei Stunden pro Tag zumutbar (Urk. 9/23 Beiblatt).
3.4     In ihrem Bericht vom 5. November 2001 ergänzte Dr. D.___ ihre im Bericht vom 28. Mai 2001 gestellten Diagnosen dahin gehend, dass mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein Fibromyalgiesyndrom vorliege (Urk. 9/22 S. 1 lit. A). Der Gesundheitszustand habe sich insoweit verschlechtert, als immer mehr generalisierte Weichteilschmerzen im Rahmen eines Fibromyalgiesyndroms aufgetreten, allerdings die zervikoradikulären Reizerscheinungen immer noch dominierend seien. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bleibe mit einer bis zwei Stunden pro Tag rein theoretisch und sei in der Praxis kaum realisierbar (Urk. 9/22 S. 1 lit. A).
3.5     Das zuhanden der Beschwerdegegnerin erstattete Gutachten des G.___ (G.___) vom 19. März 2004 wurde von Dr. med. H.___, Psychiatrie, und PD Dr. med. I.___, Neurologie, unterzeichnet und basierte auf polydisziplinären Untersuchungen anlässlich eines stationären Aufenthaltes der Beschwerdeführerin vom 16. bis 19. Februar 2004 (Urk. 9/18 S. 1).
         Im Gutachten wurden zuerst die beigezogenen Akten (Urk. 9/18 S. 1-3), sodann die Familien-, Sozial-, Berufs- und Krankheitsanamnese sowie die gegenwärtigen subjektiven Beschwerden (Urk. 9/18 S. 3-7) wiedergegeben. Schliesslich wurden die erhobenen Befunde, der rheumatologische, neurologische und psychiatrische Statuts angegeben (Urk. 9/18 S. 7-16).
         Dr. med. J.___, Rheumatologie, stellte im Rahmen des rheumatologischen Status ein chronisches Zervikalsyndrom sowie ein chronisches Lumbalsyndrom fest, während aktuell ein Fibromyalgiesyndrom nicht nachgewiesen werden könne (Urk. 9/18 S. 9-10).
         Dr. I.___ stellte folgende neurologische Diagnosen: chronifiziertes Schmerzsyndrom im Nacken-/Schulterbereich, lumbal sowie im Bereiche des Beckengürtels ohne radikuläre Reiz- und Ausfallsymptome an oberen und unteren Extremitäten, migräniforme vasomotorische Kopfschmerzen mit Spannungskomponente sowie Verdacht auf Carpaltunnelsyndrom beidseits mit Linksbetonung (Urk. 9/18 S. 12).
         Dr. H.___ diagnostizierte eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung im Sinne einer psychosomatischen Entwicklung auf der Basis von akzentuierten narzisstisch-selbstunsicheren Persönlichkeitszügen. Damit vergesellschaftet sei auch eine diskrete Depressivität, welche in der Diagnose der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung enthalten sei (Urk. 9/18 S. 16). Die Beschwerdeführerin verfüge über gut erhaltene psychische Ressourcen, womit ihr auch eine Willensanstrengung zumutbar sei, den Schaden zu mindern und wieder eine Leistung zu erbringen (Urk. 9/18 S. 16).
         Die Gutachter nannten als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/18 S. 17 Ziff. 4.1):
- Chronisches zervikovertebrales Syndrom bei degenerativen Veränderungen der unteren Halswirbelsäule
- Chronisches Lumbovertebralsyndrom bei degenerativen Veränderungen und Fehlhaltung der Lendenwirbelsäule
- Migräniforme vasomotorische Kopfschmerzen mit Spannungskomponente im Rahmen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter: Verdacht auf Carpaltunnelsystem beidseits, linksbetont, arterielle Hypertonie sowie Hypakusis rechts (Urk. 9/18 S. 17 Ziff. 4.2).
Aus medizinischer Sicht müsse die Arbeitsfähigkeit je nach Einsatzgebiet der Beschwerdeführerin unterschiedlich beurteilt werden. So sei Akkordarbeit praktisch nicht mehr zumutbar, da sie dem äusseren Druck nicht gewachsen sei und sofort wieder mit Exazerbation der Beschwerden und Schmerzen reagieren würde (Urk. 9/18 S. 18). Für eine wechselbelastende Tätigkeit mit leichter bis mittelschwerer körperlicher Beanspruchung unter Vermeidung von Zwangshaltungen sei die Beschwerdeführerin jedoch zu 70 % arbeitsfähig. Sie könne vollschichtig eingesetzt werden, benötige etwas vermehrte Ruhepausen und habe wahrscheinlich in ihrer Leistung auch gewisse Schwankungen, so dass die Leistungsfähigkeit im Durchschnitt zirka 70 % betragen dürfte (Urk. 9/18 S. 19).
Bei der Abklärung im Haushalt am 4. September 2001 und 15. Oktober 2001 habe sich im Haushalt eine Einschränkung von 27,25 % errechnet, wobei Einschränkungen bei schweren körperlichen Tätigkeiten, etwa beim Abwaschen schwerer Pfannen, vor allem aber bei der Wohnungspflege und zum Teil auch bei der Wäsche- und Kleiderpflege im Vordergrund gestanden seien. Mittlerweile sei der Haushalt auf zwei Personen geschrumpft und der Ehemann der Beschwerdeführerin pensioniert, weshalb die Einschränkung im Haushalt wahrscheinlich geringer ausfallen dürfte (Urk. 9/18 S. 19).
3.6     Mit Schreiben vom 14. März 2005 reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht von med. pract. K.___, Eidg. Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. Februar 2005 ein, welche eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) diagnostizierte (Urk. 7 S. 1). Mögliche Gründe für die Entwicklung der depressiven Symptomatik und der Schmerzstörung seien vor dem Hintergrund der traumatisierenden Ereignisse sowie der lebensgeschichtlichen Umstände der Beschwerdeführerin deutlich. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei deutlich eingeschränkt und (wohl die Einschränkung) betrage zirka 80 %, wobei sich med. pract. K.___ hiefür auf das G.___-Gutachten, ihren persönlichen Eindruck in den Gesprächen seit Dezember 2004 und die fremdanamnestischen Angaben der jüngeren Tochter stützte (Urk. 7 S. 2).
3.7     Die zwei im Abstand von zirka drei Jahren durchgeführten Erhebungen im Haushaltsbereich zeitigten keinen unterschiedlichen Befund: Im Abklärungsbericht vom 25. Oktober 2001 (Urk. 9/52) wurde die Einschränkung im Haushalt auf gesamthaft 27,25 % geschätzt, und anlässlich des Besuches am 25. November 2004 kam die Abklärungsperson zum Schluss, die Einschränkung im Haushalt betrage 27,9 % (Urk. 9/27).

4.
4.1     Das im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholte G.___-Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Das G.___-Gutachten erfüllt somit alle erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. vorstehend Erw. 1.7), weshalb den darin enthaltenen Ausführungen voller Beweiswert zukommt.
         Daran vermag auch der von der Beschwerdeführerin eingereichte Bericht von med. pract. K.___ (Urk. 7) nichts zu ändern, zumal dieser - wie sogleich zu zeigen sein wird - nicht geeignet ist, die Schlüssigkeit des G.___-Gutachtens in Frage zu stellen.
4.2     Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass nebst den Berichten von Dr. D.___ vom 28. Mai und 5. November 2001 und dem G.___-Gutachten vom 19. März 2004 die weiteren behandelnden Ärzte, nämlich Dr. L.___, Innere Medizin, Dr. M.___, Psychiatrie, sowie med. pract. K.___, nicht in die Abklärungen miteinbezogen worden seien (Urk. 1 S. 5 f.).
         Weder der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 24. April 2001 noch den von Dr. D.___ eingereichten Berichten sind, mit Ausnahme von Dr. D.___ selbst, weitere Hinweise auf behandelnde Ärzte zu entnehmen (Urk. 9/60 Ziff. 7.5, Urk. 9/22-23). Die Beschwerdeführerin führte zudem nicht näher aus, welche weiteren Erkenntnisse die von ihr genannten Ärzte hätten beisteuern können (Urk. 1 S. 5 f.). Da sich ihre Einwände insbesondere auf die psychische Leidenskomponente beschränkten und sie selbst einen Bericht von med. pract. K.___ (Urk. 7), ihrer aktuell behandelnden Psychiaterin, einreichte, ist diesem Einwand - auch in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur somatoformen Schmerzstörung in BGE 130 V 353 - keine nähere Beachtung zu widmen.
         In psychiatrischer Hinsicht weicht die Beurteilung durch med. pract. K.___ betreffend Diagnose und Arbeitsfähigkeit wesentlich von der gutachterlichen Beurteilung durch Dr. H.___ ab. Im Gegensatz zu den G.___-Gutachtern, die migräniforme vasomotorische Kopfschmerzen mit Spannungskomponente im Rahmen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung diagnostizierten und in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % attestierten, stellte med. pract. K.___ die Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2), weshalb die Beschwerdeführerin zu zirka 80 % eingeschränkt sei. Die Beurteilung durch med. pract. K.___ vermag indessen aus folgenden Überlegungen nicht zu überzeugen: Zweifellos sind zwar der behandelnden Psychiaterin die persönlichen Aspekte der Patientin detaillierter bekannt als den Gutachtern, welche diese lediglich einmal untersuchten. Da die Beschwerdeführerin aber erst seit dem 13. Dezember 2004 bei med. pract. K.___ in psychiatrischer Behandlung ist (vgl. Urk. 7 S. 1) und aus dem Bericht vom 1. Februar 2005 nicht hervor geht, mit welcher Regelmässigkeit Gespräche stattfanden, ist zumindest fraglich, ob med. pract. K.___ tatsächlich über wesentlich detailliertere Kenntnisse verfügte als die Gutachter. Es fällt zudem auf, dass die Angaben der Beschwerdeführerin bei med. pract. K.___ einschneidender ausfielen und sie teilweise zusätzliche traumatisierende Ereignisse und Lebensumstände schilderte. Ausserdem führte sie bei med. pract. K.___ aus, bis zu zwei Migräneanfälle pro Woche zu erleben, welche jeweils bis zu drei Tagen dauern könnten (Urk. 7 S. 2), während im G.___-Gutachten von zuweilen starken bis drei Tage andauernden Migränekopfschmerzen (Urk. 9/18 S. 6) die Rede war. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass zwischen der Begutachtung im Februar 2004 und dem Beginn der Behandlung bei med. pract. K.___ im Dezember 2004 nur einige Monate liegen, weshalb die plötzliche Verschlechterung des psychischen Zustandes verwundert, dies um so mehr, als die Kehrtwende just im Einspracheverfahren erfolgte. Ebenso wenig lässt die im Bericht von med. pract. K.___ ohne kritische Würdigung festgehaltene Aneinanderreihung der vorgebrachten belastenden Lebensumständen, welche zum Teil bereits seit Jahren bestehen, eine plötzliche Verschlechterung hinreichend und überzeugend erklären. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung, dass behandelnde Ärzte eher geneigt sind, eine dem Patienten möglichst entgegenkommende Beurteilung abzugeben, vermag die von med. pract. K.___ in psychiatrischer Hinsicht gestellte, von den Gutachtern abweichende Diagnose nicht zu überzeugen, weshalb ihr Bericht nicht geeignet ist, die Schlüssigkeit des G.___-Gutachtens in psychiatrischer Hinsicht in Frage zu stellen.
Überdies lässt med. pract. K.___ nähere, ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin stützende Ausführungen vermissen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, ob diese Beurteilung die bisherige oder eine behinderungsangepasste Tätigkeit betrifft, so dass gestützt auf das schlüssige G.___-Gutachten von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit auszugehen ist.
         Ausserdem erstellten die Gutachter das G.___-Gutachten unter anderem gestützt auf die eigenen Untersuchungen anlässlich eines vom 16. bis 19. Februar 2004 dauernden stationären Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Zentrum für Medizinische Begutachtung. Ihre aus rheumatologischer Sicht gestellten Diagnosen stimmen überdies im Wesentlichen mit den Diagnosen in den anderen von der Beschwerdegegnerin eingeholten Berichten überein (Urk. 9/22-24). Es handelt sich deshalb um eine sorgfältige und umfassende Würdigung des somatischen und psychischen Beschwerdebildes der Beschwerdeführerin. Somit sind auch die Schlussfolgerungen des G.___-Gutachtens nachvollziehbar begründet.
4.3     Die Beschwerdeführerin wandte weiter ein, dass Dr. D.___ klar eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert habe (Urk. 1 S. 6).
         Aufgrund der medizinischen Akten, insbesondere des G.___-Gutachtens steht fest, dass die Beschwerdeführerin an rheumatologischen Beeinträchtigungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule und an migräniformen vasomotorischen Kopfschmerzen mit Spannungskomponente im Rahmen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen leidet, welche sie in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen und eine weitere Ausübung zumindest der bisherigen Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin, die im Akkord entlöhnt worden sei (Urk. 9/18 S. 17), unzumutbar machen. Die Befunde sind allerdings nicht derart schwerwiegend, dass sie nach Auffassung der G.___-Gutachter die Beschwerdeführerin daran hindern würden, eine wechselbelastende Tätigkeit mit leichter bis mittelschwerer körperlicher Beanspruchung unter Vermeidung von Zwangshaltungen im Umfang von 70 % zu verrichten.
         Dr. D.___ erachtete in der bisherigen Tätigkeit eine Erwerbstätigkeit im Umfang von lediglich einer bis zwei Stunden pro Tag als zumutbar (vgl. vorn Erw. 3.3-3.4). Dabei ist jedoch zu bemerken, dass keine genauen Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit erfolgten. Zur objektivierten Einschätzung der Arbeitsfähigkeit eignen sich diese Angaben daher nicht, und auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Dr. D.___ die vertrauensärztliche Stellung einer Hausärztin zukommt, sind ihre Arztberichte entsprechend zurückhaltend zu würdigen (vgl. vorstehend Erw. 1.8).
4.4     Die Beschwerdeführerin brachte weiter vor, dass das durch Dr. D.___ diagnostizierte Fibromyalgiesyndrom in den anlässlich der Begutachtung erhobenen Diagnosen nicht enthalten sei (Urk. 1 S. 6 f.). Eine Begründung dafür werde von den begutachtenden Ärzten nicht vorgebracht, weshalb eine nicht erklärte Divergenz zu den Feststellungen der behandelnden Rheumatologin bestehe (Urk. 1 S. 7).
         Dr. D.___ stellte die zusätzliche Diagnose eines Fibromyalgiesyndroms in ihrem zweiten Bericht vom 5. November 2001, jedoch mit ausdrücklichem Hinweis darauf, dass die zervikoradikulären Reizerscheinungen immer noch dominierten (Urk. 9/22 S. 1). Gemäss G.___-Gutachten schien es im Jahr 2000 unter anderem auch zu einer zunehmenden allgemeinen Verspannung mit weichteilrheumatischen Beschwerden und Schmerzen gekommen zu sein (Urk. 9/18 S. 18), so dass die damalige Diagnose durch Dr. D.___ begründet erscheint. Angesichts dessen, dass anlässlich der im Rahmen des Gutachtens durchgeführten Untersuchungen vom 16. bis 19. Februar 2004 keine generalisierten Muskel- und Weichteilschmerzen mehr festgestellt wurden (Urk. 9/18 S. 9 f.), ist jedoch nachvollziehbar, dass eine entsprechende Diagnose nicht gestellt wurde, was die Divergenz zu den Feststellungen durch Dr. D.___ durchaus zu erklären vermag.
4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Schlussfolgerungen im G.___-Gutachten durch keine anderslautenden Einschätzungen wirksam in Frage gestellt werden, so dass sie als einleuchtend und überzeugend zu werten sind. Weiterer medizinischer, insbesondere psychiatrischer Abklärungen bedarf es nicht.
         Massgebend ist somit die Feststellung im G.___-Gutachten, wonach die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit 70 % beträgt.

5.
5.1     Strittig und zu prüfen ist sodann die Frage, ob die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachginge.
5.2     Die Beschwerdeführerin arbeitete in Kroatien nach einer kaufmännischen Ausbildung ein Jahr in einer Textilfabrik. Nach ihrer Einreise in die Schweiz 1970 war sie gemäss eigenen Angaben während drei Jahren zu 100 % in der Reinigung in einem Spital und Personalhäusern tätig, und von 1973 bis zur Geburt der ersten Tochter 1976 verrichtete sie in einer Metallfirma Büroarbeit in einem Vollzeitpensum. 1984 begann die Beschwerdeführerin abends drei Stunden zu putzen, bis sie 1991 bei der A.___ eine Arbeit im Umfang von 60 % antrat (Urk. 9/58 Ziff. 1, Urk. 9/18 S. 4).
Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 15. Oktober 2001 (Urk. 9/52) gab die Beschwerdeführerin an, dass sie ohne Behinderung weiterhin im Rahmen von 60 % erwerbstätig wäre (Urk. 9/52 S. 3 Ziff. 2.5). Wenn sie nun in der Beschwerde geltend macht, ohne gesundheitliche Beeinträchtigung einer vollen Erwerbstätigkeit nachzugehen (Urk. 1 S. 4), so erscheint dies aufgrund der Aktenlage als nicht stichhaltig. Denn die Beschwerdeführerin führte erst bei der im November 2004, gestützt auf ihren gleichlautenden Einwand im Einspracheverfahren (Urk. 9/33 S. 2), durchgeführten zweiten Abklärung im Haushalt (Urk. 9/27) aus, dass sie ihr Arbeitspensum nach dem Auszug ihrer Tochter im März/April 2002 und nach dem Wegfall ihrer Betreuung auf 100 % erhöht hätte und sie ausserdem vor zirka fünf bis zehn Jahren infolge der bevorstehenden Pensionierung ihres Ehemannes im Jahr 2002 bei ihrem Arbeitgeber aus finanziellen Gründen um eine Erhöhung des Arbeitspensums nachgefragt habe (Urk. 9/27 Ziff. 2.5).
Zum einen findet sich jedoch für eine entsprechende Anfrage beim Arbeitgeber in den Akten keine Stütze und zum anderen müsste der Beschwerdeführerin bereits im Oktober 2001, mithin bei der ersten Haushaltsabklärung, die bevorstehende Pensionierung ihres Ehemannes im Jahr 2002 mit den entsprechenden finanziellen Folgen bekannt gewesen sein, weshalb Anlass besteht, die Richtigkeit dieser Angaben in Zweifel zu ziehen. Ebenso wenig ist der Umfang des nach dem Auszug der mit 22 Jahren längst erwachsenen Tochter entfallenen Betreuungsaufwandes vorstellbar, den die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft zu schildern vermochte. Unter diesen Umständen liegt es nahe, in den erst im Einspracheverfahren erhobenen Vorbringen der Beschwerdeführerin eine nachträgliche Konstruktion zu erblicken, nachdem feststand, dass dem Umfang der hypothetischen Erwerbstätigkeit für den Rentenanspruch ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Diese unter Berücksichtigung der versicherungsrechtlichen Aspekte gemachten Aussagen überzeugen daher nicht. Vor diesem Hintergrund erscheint es überdies gerechtfertigt, den gemachten „Aussagen der ersten Stunde”, wonach sie weiterhin im Rahmen von 60 % erwerbstätig gewesen wäre, erhöhten Beweiswert beizumessen (BGE 121 V 47 Erw. 2a mit Hinweisen). Davon ist im Übrigen umso weniger abzuweichen, als diese Angaben der Beschwerdeführerin nach den gesamten Umständen als plausibel erscheinen.
5.3     In Würdigung aller Umstände spricht die überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass von einer im Gesundheitsfall ausgeübten Teilerwerbstätigkeit von 60 % auszugehen ist. Für die Bemessung der Invalidität ist somit die gemischte Methode anzuwenden.

6.
6.1     Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Berechnung des Valideneinkommens auf die Angaben der letzten Arbeitgeberin, wonach die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden im Jahr 2000 bei einem Pensum von 60 % ein Einkommen von Fr. 25'506.-- erzielt habe (vgl. Urk. 9/58 Ziff. 20) und errechnete unter Anrechnung der Nominallohnerhöhung einen Jahreslohn für das Jahr 2004 von Fr. 27'338.-- (Urk. 9/11-12, je S. 2). Davon ist auszugehen.
6.2     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10/2005 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
6.3     Das im Jahr 2004 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 3'893.-- pro Monat (www.bfs.admin.ch, LSE 2004, Tab. TA1, Total, Niveau 4), mithin Fr. 46'716.-- pro Jahr (Fr. 3'893.-- x 12). Damit ist von einem Einkommen für das Jahr 2004 von Fr. 46'716.-- auszugehen, mithin bei einem Arbeitspensum von 60 % von einem solchen von Fr. 28'030.--.
         Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität und Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 129 V 472, 126 V 75 mit Hinweisen).
         Vorliegend rechtfertigt es sich, angesichts der Intensität und Art der dargestellten Beschwerden einen leidensbedingten Abzug vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin kann zwar in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ein Teilzeitpensum von 60 % erfüllen, jedoch wirken sich ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen als Lohneinbusse aus, weshalb ein Abzug von 10 % gerechtfertigt erscheint. Bei einem Arbeitspensum von 60 % beläuft sich das Invalideneinkommen daher auf Fr. 25'227.-- (Fr. 28'030.-- x 0,9).
6.4     Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 27'338.-- mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 25'227.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 2'111.--, was einem Invaliditätsgrad von rund 8 % entspricht. Bei einem Anteil des erwerblichen Bereichs von 60 % ergibt dies anteilig einen Invaliditätsgrad von rund 5 % (60 x 8 : 100).
6.5     Die Einschränkung im Haushaltsbereich beträgt 27,9 % gemäss Abklärungsbericht vom 29. November 2004 (Urk. 9/27) und 27,25 % gemäss Bericht vom 25. Oktober 2001 (Urk. 9/52), was anteilig einen Invaliditätsgrad von 11,16 % bzw. von 10,9 % ergibt. Zugunsten der Beschwerdeführerin ist auf die aktuellere Angabe abzustellen, was im Übrigen seitens der Beschwerdeführerin unbestritten blieb.
6.6 Zusammenfassend ergibt sich unter Berücksichtigung der Gewichtung von 60 % (Erwerbsbereich) und 40 % (Haushaltbereich) ein Gesamtinvaliditätsgrad von 16,16 % (5 % + 11,16 %).
         Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin im Ergebnis als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).