Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Meier-Wiesner
Urteil vom 30. November 2005
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Helena Böhler
Feldeggstrasse 49, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1956 geborene S.___ bezog ab 1. August 1997 eine ganze Rente der Invalidenversicherung sowie eine Zusatzrente für die Ehefrau und Kinderrenten für die beiden damals noch minderjährigen Söhne (Urk. 9/1-2). Mit Verfügung vom 23. August 2004 hob die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Rente auf Ende des Monats auf, welcher der Zustellung der Verfügung folgte (Urk. 8/4). Auf die am 25. November 2004 erhobene Einsprache (Urk. 8/2) trat sie mit Entscheid vom 30. Dezember 2004 nicht ein (Urk. 2).
2. Dagegen liess S.___ am 31. Januar 2005 Beschwerde erheben und beantragen, es sei auf die Einsprache vom 25. November 2004 einzutreten. Daneben liess er um Bestellung von Rechtsanwältin Böhler als unentgeltliche Rechtsvertreterin ersuchen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2005 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Nach Eingang der Unterlagen des Beschwerdeführers zu seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Urk. 11 und 12/1-5) wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 2. Mai 2005 geschlossen und Rechtsanwältin Böhler als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers bestellt (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und die zugehörige Verordnung (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt, so auch im Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) sowie in der diesbezüglichen Verordnung (IVV).
1.2 Während des Sozialversicherungsverfahrens kann sich die Partei, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen (Art. 37 Abs. 1 ATSG). Solange die Partei die Vollmacht nicht wiederruft, macht der Versicherungsträger seine Mitteilungen an die Vertretung (Abs. 3).
1.3 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG). Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Partei kein Nachteil erwachsen (Abs. 3).
1.4 Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verwaltungsverfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Die nach Tagen berechnete und mitteilungsbedürftige (sowie gesetzliche und somit nicht erstreckbare; Art. 40 Abs. 1 ATSG) Einsprachefrist beginnt gemäss Art. 38 Abs. 1 ATSG am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen. Schriftliche Einspracheeingaben müssen laut Art. 39 Abs. 1 ATSG spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post (oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung) übergeben werden.
Der Einsprecher oder die Einsprecherin hat den Nachweis für die rechtzeitige Einreichung der Rechtsmitteleingabe zu leisten. Für den Nachweis von Tatsachen über die rechtzeitige Ausübung des fristgebundenen Rechts muss der volle Beweis dafür erbracht werden (vgl. BGE 119 V 10 Erw. 3c/bb). Dagegen obliegt der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung eines Entscheids praxisgemäss grundsätzlich der Verwaltung (BGE 124 V 402 Erw. 2a und 103 V 65 Erw. 2a). Weil der Sozialversicherungsprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, handelt es dabei nicht um eine subjektive Beweisführungslast (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB]), sondern in der Regel nur um eine sogenannte objektive Beweislast in dem Sinne, dass im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 264 Erw. 3b, mit Hinweis). Bezüglich Tatsachen, welche für die Zustellung von Entscheiden erheblich sind, gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Allerdings bedingt dies in der Regel die Entscheideröffnung mit eingeschriebenem Brief; denn nach der Rechtsprechung vermag die Verwaltung den Wahrscheinlichkeitsbeweis für die Entscheidzustellung nicht durch den blossen Hinweis auf den üblichen administrativen Ablauf zu erbringen (BGE 121 V 6 f. Erw. 3b; vgl. ZAK 1984 S. 124 Erw. 1b). Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers oder der Empfängerin abgestellt werden (BGE 124 V 402 Erw. 2a und 103 V 66 Erw. 2a; RKUV 1997 Nr. U 288 S. 444 Erw. 2b, mit Hinweisen).
2. Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Nichteintreten auf die Einsprache vom 26. November 2004 im Entscheid vom 30. Dezember 2004 damit, dass die angefochtene Verfügung am 23. August 2004 ergangen und gleichen Datums der Post als prioritäre Sendung übergeben worden sei. Deshalb könne man davon ausgehen, dass sie am Tag drauf beim Adressaten zugegangen sei. Ausserdem sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer spätestens am 26. Oktober 2004, als er die Vollmacht von Rechtsanwältin Böhler unterzeichnet habe, von der Verfügung Kenntnis gehabt habe, weshalb die Einsprachefrist im Zeitpunkt der Einspracheerhebung am 26. November 2004 bereits abgelaufen sei (Urk. 2).
Der Beschwerdeführer stellt sich hingegen auf den Standpunkt, er habe die Beschwerdegegnerin am 15. Februar 2000 ausdrücklich ermächtigt und beauftragt, der Sozialbehörde an seinem Wohnort unaufgefordert Kopien von sämtlichen Weisungen, Verfügungen und Entscheiden zuzustellen. Diese Vollmacht sei bis heute nicht widerrufen worden. Da die Verfügung vom 23. August 2004 der Sozialbehörde nicht eröffnet worden sei, sei sie nicht rechtsgültig zugestellt worden (Urk. 1 S. 2-4). Die Vollmacht des Versicherten gegenüber der Sozialbehörde bezwecke deren Orientierung über den Lauf des Invalidenversicherungserfahrens. Dadurch solle der zuständige Betreuer in die Lage versetzt werden, jeweils rechtzeitig die nötigen Rechtshandlungen vorzunehmen beziehungsweise ihn entsprechend zu beraten und zu den erforderlichen Handlungen anzuhalten. Auf eine derart intensive Betreuung durch die Sozialbehörde sei er wegen Verständigungsschwierigkeiten angewiesen (Urk. 1 S. 4). Schliesslich sei die Sozialbehörde an seinem Wohnort vom Rentenentzug unmittelbar betroffen, weil sie seine Familie wieder in erheblichem Umfang finanziell unterstützen müsse. Durch die Unterlassung der Zustellung sei es ihr verwehrt worden, gegen den Entscheid rechtzeitig zu opponieren. Daraus dürfe ihm gemäss Art. 38 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) kein Nachteil erwachsen (Urk. 1 S. 5).
3.
3.1 Zu Beginn des Invalidenversicherungsverfahrens liess sich der Beschwerdeführer von der TCL Treuhand AG vertreten (vgl. Urk. 9/29). Entsprechend führte die Beschwerdegegnerin sämtliche Korrespondenz mit dieser Vertreterin (Urk. 9/28 und 8/19-20). Diese Vollmacht widerrief der Beschwerdeführer am 19. Januar 1999 (Urk. 9/27) und beauftragte gleichzeitig Rechtsanwältin Böhler mit seiner Vertretung (Urk. 9/26). Daraufhin richtete die Beschwerdegegnerin die Korrespondenz an die neue Vertreterin (Urk. 9/3, Urk. 8/14, Urk. 8/11, Urk. 8/8, Urk. 8/6, Urk. 8/5), bis diese ihr am 21. November 2003 mitteilte, dass sie den Beschwerdeführer seit längerer Zeit nicht mehr vertrete (Urk. 8/38). Ab dann adressierte die Beschwerdegegnerin ihre Korrespondenz und insbesondere die strittige Verfügung vom 23. August 2004 (Urk. 8/4) an den Beschwerdeführer persönlich.
Bereits am 15. Februar 2000 hatte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin der Sozialbehörde seines Wohnortes ermächtigt und beauftragt, "unaufgefordert Kopien von sämtlicher Korrespondenz, die mit dem Gesuchsteller/der Gesuchstellerin geführt wird, allfällige Weisungen, Verfügungen und Entscheide zuzustellen" und "gegenüber der Sozialberatung auf Anfrage jederzeit die gewünschten Auskünfte" zu erteilen (Urk. 8/45). Dabei handelt es sich nicht um eine Bevollmächtigung der Sozialbehörde, als Vertreterin des Beschwerdeführers zu handeln, zumal der Beschwerdeführer damals schon von Rechtsanwältin Böhler vertreten gewesen war. Entsprechend dessen ausdrücklichem Wortlaut stellt das Schreiben denn auch lediglich eine an die Beschwerdegegnerin gerichtete Ermächtigung dar, der am Verfahren nicht beteiligten Sozialbehörde Auskunft zu erteilen und sie über den Gang des Verfahrens zu orientieren (vgl. auch Urk. 9/21). Selbst wenn der Sozialbehörde Parteistellung zukäme oder sie aufgrund ihrer Stellung als unterstützungspflichtige und damit allenfalls als zur Ergreifung von Rechtsmitteln legimitierte Behörde einen Anspruch auf Mitteilung einer rentenaufhebenden Verfügung hätte, kann der Beschwerdeführer aus einer diesbezüglichen Unterlassung nichts zu seinem Gunsten ableiten, denn ihm gegenüber ist die Verfügung korrekt eröffnet worden. Von der mangelhaften Eröffnung wäre höchstens die Sozialbehörde betroffen und Art. 49 Abs. 3 Satz 3 ATSG nur auf sie anwendbar.
Dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, in deutscher Sprache zu korrespondieren, ergibt sich zwar aus seinem Schreiben vom 24. November 2003 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 8/37), doch war es seine Obliegenheit, entweder einen Übersetzer beizuziehen oder sich wieder durch eine Drittperson vertreten zu lassen. Dass er beides unterlassen hat, kann der Beschwerdegegnerin nicht angelastet werden.
Mit der Zustellung der Verfügung vom 23. August 2004 an den Beschwerdeführer wurde diese demnach korrekt eröffnet.
3.2 Zum Zeitpunkt der Zustellung lässt der Beschwerdeführer vortragen, die fragliche Verfügung sei ihm während seiner Ferienabwesenheit zugestellt worden. Sein Sohn, der in jener Zeit zu Hause gewesen sei und die Post behändigt habe, sei sich aber der Bedeutung des Schreibens nicht bewusst gewesen und habe es als "unwichtig" auf die Seite gelegt. Er selber sei erst, als ihm die Rente im Oktober 2004 nicht mehr ausbezahlt worden sei, auf den Entscheid aufmerksam geworden. Damals sei aber die 30-tägige Einsprachefrist bereits abgelaufen gewesen (Urk. 1 S. 2 und Urk. 8/2 S. 2). Demzufolge bestreitet der Beschwerdeführer die Zustellung der Verfügung noch im August beziehungsweise vor Ende Oktober 2004 nicht. Dass der Sohn des Beschwerdeführers der Sendung nicht die nötige Aufmerksamkeit geschenkt hatte, vermag am Beginn des Fristenlaufs nichts zu ändern. Demzufolge erwuchs die Verfügung vom 23. August 2004 nach - wie der Beschwerdeführer selber zugibt - unbenütztem Ablauf der Einsprachefrist in Rechtskraft.
4. Unter Berücksichtigung der Honorarnote vom 25. November 2005 (Urk. 14) ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Böhler, mit Fr. 1'935.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Helena Böhler, Zürich, wird mit Fr. 1'935.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Helena Böhler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an
- Gerichtskasse nach Eintritt der Rechtskraft
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).