IV.2005.00138

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretärin Meili
Urteil vom 21. Februar 2006
in Sachen
P.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Bügler
Neuwiesenstrasse 37, 8401 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     P.___, geboren 1954 und Mutter zweier 1971 und 1975 geborener Kinder, arbeitete ab 1. August 1972 als Hausangestellte im Reinigungsdienst beim Kantonsspital A.___ und ab 1. Oktober 1979 im Umfang von drei Stunden pro Tag, bis die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 31. Oktober 1996 auflöste wegen Krankheit von Frau Petruzzi (Urk. 8/51 Ziff. 3.1, Urk. 8/48 Ziff. 1, Ziff. 6, Ziff. 8, Urk. 9/9/2). Am 4. November 1996 meldete sie sich wegen "Verkrümmung der Wirbelsäule und Muskelbeschwerden" erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 9/18 Ziff. 6.2, Ziff. 6.8). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/23) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 28. Mai 1997 (Urk. 8/22) einen Rentenanspruch der Versicherten.
         Am 6. Januar 2000 reichte die Versicherte wiederum ein Rentengesuch ein (Urk. 9/15), das die IV-Stelle mangels wesentlicher Veränderungen seit dem ersten Rentengesuch von 1997 mit Verfügung vom 19. Juni 2000 (Urk. 8/19) abwies. Auf die dritte Neuanmeldung der Versicherten vom 24. August 2000 (Urk. 9/8) trat die IV-Stelle mit der Begründung, es sei keine Veränderung des Gesundheitszustandes ersichtlich, nicht ein (Urk. 8/18).
1.2     Die Versicherte meldete sich zum vierten Mal am 12. April 2002 wegen Arthrose, Rückenleidens und starker Depression erneut bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente an (Urk. 8/51 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8). Die IV-Stelle holte Arztberichte (Urk. 8/26-31), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/48) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 8/47) ein und liess die Leistungsfähigkeit im Aufgabenbereich als Hausfrau an Ort und Stelle abklären (Urk. 8/44). Mit Verfügung vom 19. März 2004 (Urk. 8/11, Urk. 8/14) qualifizierte die IV-Stelle die Versicherte als Teilzeiterwerbstätige und sprach ihr bei einem Invaliditätsgrad von 48 % ab 1. September 2003 eine Viertelsrente zu. Dagegen erhob die Versicherte am 28. April 2004 Einsprache (Urk. 8/8), worauf die IV-Stelle zwar gestützt auf ein höheres durchschnittliches Jahreseinkommen den Rentenanspruch neu berechnete (Urk. 8/6), die dagegen am 1. Juni 2004 erhobene Einsprache (Urk. 8/5) mit Entscheid vom 27. Dezember 2004 (Urk. 8/3 = Urk. 2) jedoch abwies.
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2004 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 31. Januar 2005 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihr mit Wirkung ab 1. September 2003 eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2 oben).
         Mit Beschwerdeantwort vom 10. März 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 23. März 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 27. Dezember 2004 (Urk. 2), welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen), Rentenleistungen zustehen. Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung sowie - ab diesem Zeitpunkt - die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
         Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine wesentliche Änderung erfahren haben. So ist bei der Festsetzung der Invalidität von Erwerbstätigen nach Inkrafttreten des ATSG und der 4. IV-Revision weiterhin die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs anzuwenden und im Falle von teilerwerbstätigen Versicherten die gemischte Methode wie bis anhin beizuziehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 16. Februar 2005, I 568/04, Erw. 2.2). Schliesslich gelten auch die für die Beurteilung der Statusfrage rechtsprechungsgemäss relevanten Kriterien weiter (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 6. September 2004, I 249/04, Erw. 4.2 in fine; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 7. Juni 2005, I 108/05, Erw. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.6     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.7     In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
1.8     Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
1.9     Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 4 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 114 Erw. 2b).
1.10   Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt sie jedoch auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die vom Antragssteller oder der Antragsstellerin glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit (vgl. BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2) auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellten Veränderungen genügen, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 114 Erw. 2a und b).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin trat auf die Neuanmeldung vom 12. April 2002 (Urk. 8/51) ein und nahm in der Folge verschiedene Abklärungen vor. Es ist somit zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Erlass der letzten Rentenverfügung, die den Anspruch materiell überprüfte, vom 19. Juni 2000 (Urk. 8/19) in einem sich auf den Invaliditätsgrad auswirkenden Ausmass geändert hat. Strittig ist, ob die Invalidität aufgrund des Einkommensvergleichs oder der gemischten Methode festzulegen ist und die Höhe des Invaliditätsgrads.
2.2     Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegehrens im Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2004 damit, aus den Akten gehe nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum 1980 aus gesundheitlichen Gründen reduziert habe (Urk. 2 S. 3). Vielmehr hätten die Ärzte eine Teilerwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin erwähnt, ohne jedoch auf gesundheitliche Gründe hinzuweisen, die zur Reduktion des Arbeitspensums geführt hätten. Dies spreche gegen eine vollzeitige Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin, zumal sie voll arbeitsfähig gewesen sei und ein volles Pensum hätte übernehmen können. Zudem vermöge die Berentung des Ehemannes per Juli 2003 und die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Erhöhung des Pensums an der Statusfrage nichts zu ändern. Dass der behandelnde Arzt von einer pauschalen Einschränkung von 60 % im Aufgabenbereich ausgehe, reiche ausserdem nicht aus, um den ausführlich begründeten Haushaltsbericht vom Mai 2003 zu entkräften (Urk. 2 S. 4). Die behauptete Verschlechterung liege nicht vor (Urk. 2 S. 5).
2.3     Die Beschwerdeführerin wandte im Wesentlichen ein, dass bei ihrem Beschwerdebild gestützt auf die ärztlichen Beurteilungen vor allem auch psychische Krankheiten mitwirkten. Demzufolge sei unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht auf das in einem offenen Widerspruch zu den ärztlich bescheinigten Haushaltseinschränkungen stehende Ergebnis der Haushaltabklärung abzustellen (Urk. 1 S. 2 ff.). Die Haushaltabklärung selbst vermöge nicht zu überzeugen, denn der Abklärungsbericht genüge schon aus zeitlicher Hinsicht den Anforderungen nicht, da die eingetretene Verschlimmerung nach dem April 2003 nicht mehr berücksichtigt worden sei (Urk. 1 S. 4 f.). Der Abklärungsbericht sei zudem in sich nicht kohärent, weshalb nicht darauf abzustellen sei (Urk. 1 S. 6).

3.
3.1     Strittig und zu prüfen ist vorerst die Frage, ob die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachginge.
3.2     Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 3 IVG, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen; in BGE 130 V 393 ff. nicht publizierte Erw. 4.1 des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen Z. vom 15. Juni 2004, I 634/03).
         Diese Grundsätze gelten auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren. Hier führen sie gegebenenfalls dazu, dass ein Rentenanspruch neu entstehen kann, nicht nur bei wesentlicher Veränderung des Gesundheitszustandes, der erwerblichen Auswirkungen (oder der Auswirkungen in Bezug auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) und bei Wandlung des Aufgabenbereichs (BGE 113 V 275 Erw. 1a, BGE 105 V 30 mit Hinweisen), sondern auch dadurch, dass in dem für die Methodenwahl massgeblichen hypothetischen Sachverhalt wesentliche Änderungen eingetreten sind. Die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsschätzung präjudiziert die künftige Rechtsstellung der versicherten Person somit nicht. Vielmehr können die alternativen Kriterien der Erwerbsunfähigkeit (Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 7 ATSG) einerseits und der Unmöglichkeit der Betätigung im nicht erwerblichen Aufgabenbereich (Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) anderseits einander ablösen (BGE 117 V 199 Erw. 3b, BGE 113 V 275 Erw. 1a, BGE 110 V 285 Erw. 1a, BGE 104 V 149 Erw. 2 mit Hinweisen).
3.3     Aus der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 28. Mai 1997 (Urk. 8/22) und dem ihr zugrundeliegenden Feststellungsblatt für den Beschluss (Urk. 8/24) ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin als Teilzeiterwerbstätige qualifiziert wurde und gemäss Abklärungen weder im Haushalt eine gesundheitliche Beeinträchtigung bestand, noch im Erwerbsbereich eine rentenbegründende Arbeitsunfähigkeit vorlag. An dieser Feststellung wurde nach erfolgter Neuanmeldung mit Verfügung vom 19. Juni 2000 (Urk. 8/19) festgehalten, und auf das dritte Rentengesuch trat die Beschwerdegegnerin wegen fehlender Veränderung des Gesundheitszustandes nicht ein (Urk. 8/18).
3.4     Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin vom 1. August 1972 bis 31. Oktober 1996 beim Kantonsspital A.___ im Reinigungsdienst angestellt und ab 1980 als Teilzeiterwerbstätige im Umfang von rund 40 % tätig war (Urk. 2 S. 3, Urk. 8/8 S. 2, Urk. 8/48 Ziff. 1). Gestützt auf den Arbeitgeberbericht vom 12. Juni 2002, wonach die Beschwerdeführerin seit 1. Oktober 1979 eine Teilzeitanstellung im Umfang von 3 Stunden pro Tag versah (Urk. 8/48 Ziff. 9), und den insbesondere bis und mit 1979 ausgewiesenen Jahreseinkommen gemäss IK-Auszug vom 27. Dezember 2002 (Urk. 8/47) ist - in Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin (Urk. 8/8 S. 2) - nicht von der Hand zu weisen, dass sie bis Ende September 1979 tatsächlich ein grösseres Arbeitspensum bewältigte.
         Es fällt aber auf, dass die Beschwerdeführerin ihre Vollzeitstelle per 1. Oktober 1979, mithin in einem Zeitpunkt reduzierte, in welchem die beiden 1971 und 1975 geborenen Kinder bereits ein Alter erreicht hatten, das nebst den Erziehungs- und Betreuungsaufgaben eine Ausdehnung des Arbeitspensums wieder erlaubt hätte. Nach der Pensumsreduktion arbeitete die Beschwerdeführerin, ohne die Teilzeiterwerbstätigkeit jemals zu erhöhen, im Umfang von drei Stunden pro Tag, bis die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 31. Oktober 1996 aus gesundheitlichen Gründen auflöste, nachdem die Beschwerdeführerin seit 10. Januar 1996 gestützt auf ein ärztliches Zeugnis zu 100 % arbeitsunfähig war und sich nach eigenen Angaben weiterhin nicht in der Lage fühlte, wieder zu arbeiten (Urk. 8/49). Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Kinder heute erwachsen und teilweise von zu Hause ausgezogen sind und der Ehemann der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab Juli 2003 eine ganze Rente zugesprochen erhielt (Urk. 8/8 S. 3).
         Aufgrund dieser Anhaltspunkte, die für eine seit 24. August 2000 (Urk. 9/8) eingetretene Veränderung in den persönlichen, familiären und ökonomischen Verhältnissen sprechen, scheint es indes naheliegend und nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin zur Verbesserung insbesondere der finanziellen Verhältnisse im Gesundheitsfall ihr Teilzeitpensum ausdehnen und 100 % arbeiten würde. Schliesslich sei noch bemerkt, dass die bereits rechtskräftigen Verfügungen (Urk. 8/22, Urk. 8/18-19), in denen die Beschwerdeführerin als Teilzeiterwerbstätige qualifiziert wurde, in Anlehnung an die oben erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. vorstehend Erw. 3.2) und entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 4) einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als 100 % Erwerbstätige im Gesundheitsfall nicht entgegen stehen.
         Vor diesem Hintergrund kann letztlich offen bleiben, ob die Reduktion des Arbeitspensums per 1. Oktober 1979 wegen der vom Ehemann zu leistenden Schichtarbeit oder aus gesundheitlichen Gründen erfolgte (Urk. 8/8 S. 2 f.). Ein Indiz für eine gesundheitlich begründete Pensumsreduktion liegt in den von Dr. med. B.___, Spezialärztin FMH für Neurologie, mit Schreiben vom 28. Juli 1992 diagnostizierten chronischen Nacken-Rückenschmerzen, weswegen die Beschwerdeführerin seit 10 Jahren behandelt werde (Urk. 9/3/3). Dies stimmt insofern mit dem Bericht von Dr. med. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 5. März 1997 (Urk. 9/2) überein, als dieser ausführte, dass die Schmerzen bereits zirka 1978 begonnen hätten (Urk. 9/2 Ziff. 2).
3.5     In Würdigung aller Umstände spricht somit die überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass von einer im Gesundheitsfall heute ausgeübten Erwerbstätigkeit von 100 % auszugehen ist. Für die Bemessung der Invalidität ist somit die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs anzuwenden.

4.
4.1     Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, der die Beschwerdeführerin seit 5. November 1999 und bis auf Weiteres behandelt, diagnostizierte in seinem Bericht vom 6. Juni 2002 (Urk. 8/31) eine seit Jahren zunehmende schwere somatoforme Schmerzstörung, eine chronisch subdepressive Stimmungslage mit Panikattacken sowie ein chronisches Panvertebralsyndrom mit Tendenz zu weichteilrheumatischen Beschwerden (Urk. 8/31 lit. A). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtere sich, und die Arbeitsfähigkeit könne weder durch medizinische Massnahmen verbessert werden, noch seien berufliche Massnahmen angezeigt (Urk. 8/31 lit. C). Die Beschwerdeführerin sei seit 5. November 1999, seit er sie kenne, sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als auch im Haushalt zu 60 % arbeitsunfähig (Urk. 8/31 lit. B).
         Die psychiatrische Behandlung bei Dr. med. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, bleibe im Vordergrund notwendig (Urk. 8/31 lit. D). Die Beschwerdeführerin sei aus ganzheitlicher Sicht nicht vermittelbar, und eine körperliche Arbeit sei aufgrund des chronischen Schmerzsyndroms und der Panikstörung nicht möglich (Urk. 8/31 Beiblatt S. 2).
4.2     Dr. C.___, bei dem die Beschwerdeführerin seit 25. Oktober 1996 und bis auf Weiteres in Behandlung ist, nannte in seinem Bericht vom 24. Juni 2002 (Urk. 8/30) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine seit Jahren bestehende anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4; Urk. 8/30 lit. A). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär und die Prognose ungünstig, da psychiatrisch-psychotherapeutisch kaum mehr eine Verbesserung zu erzielen sei (Urk. 8/30 lit. C, lit. D). Seit Jahren dürfte die Arbeitsunfähigkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Putzfrau als auch im eigenen Haushalt bei zirka 60 % liegen, wobei - in Übereinstimmung mit Dr. D.___ - berufliche Massnahmen nicht angezeigt seien und die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden könne (Urk. 8/30 lit. B-C).
         Die Beschwerdeführerin sei wegen Panikstörung und Agoraphobie zu ihm in die Behandlung gekommen, wobei diese Symptomatik innert eines Jahres verschwunden und Symptome einer generalisierten Angststörung zurück geblieben seien. Die Arbeitsunfähigkeit indes sei durch die somatoforme Schmerzstörung begründet. Eine berufliche Umstellung sei nicht und eine Erwerbstätigkeit nur noch stundenweise möglich. So putze die Beschwerdeführerin bei einer befreundeten Familie im Haushalt, wo sie nach ihren Möglichkeiten arbeiten könne (Urk. 8/30 lit. D). Die bisherige Berufstätigkeit sei der Beschwerdeführerin seit Jahren noch im Umfang von drei bis vier Stunden pro Woche zumutbar. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit gebe es nicht (Urk. 8/30 Beiblatt S. 2).
4.3     Dr. med. E.___, Innere Medizin FMH, bei dem die Beschwerdeführerin seit November 1999 in Behandlung ist, nannte in seinem Bericht vom 21. August 2002 (Urk. 8/29) folgende Diagnosen (Urk. 8/29 lit. A):
- erhebliche Depression mit/bei
- Entwurzelungssymptomatik
- Anpassungsschwierigkeiten
- Status nach rezidivierenden Panikattacken
- zerviko- und lumbospondylogen betontes Panvertebralsyndrom mit deutlicher psychogener Überlagerung
         Die Beschwerdeführerin scheine vom klinischen Status her nicht schwer krank zu sein, und auch die Beweglichkeit sei recht gut erhalten, doch gebe sie unendliche Beschwerden an, die nicht objektiviert werden könnten. Deshalb hielt Dr. E.___ fest, er könne die Arbeitsunfähigkeit aus internistischer Sicht nicht beurteilen und sei der Ansicht, dass in erster Linie ein psychisches Problem bestehe, weshalb eine allfällige Arbeitsunfähigkeit psychisch zu begründen sei (Urk. 8/29 S. 2).
4.4     Dr. med. F.___, Oberarzt, und Dr. G.___, Assistenzarzt, der Rheumaklinik des Kantonsspitals A.___, wo die Beschwerdeführerin seit 18. September 2002 in Behandlung steht, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 13. März 2003 (Urk. 8/28) einen dringenden Verdacht auf rheumatoide Arthritis, ein chronisches Panvertebralsyndrom bei leichtgradiger linkskonvexer Lendenwirbelsäulen-Skoliose, leichten degenerativen Veränderungen und möglicher Symptomausweitung sowie eine anamnestisch rezidivierende depressive Störung (Urk. 8/28 lit. A). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei besserungsfähig, und als berufliche Massnahme sei eine Stellenvermittlung angezeigt (Urk. 8/28 lit. C).
         Seit der Behandlung vom 18. September 2002 bis aktuell bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im Reinigungsdienst. Medizinisch-theoretisch bestehe bei suffizienter Therapie der rheumatoiden Arthritis mittelfristig eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für leichte Tätigkeiten. Für eine leichte körperliche Tätigkeit liege die Arbeitsfähigkeit bei mittelfristig anzunehmender Besserung der rheumatoiden Arthritis bei 50 %. Zur realistischeren Einschätzung wäre jedoch eine vorübergehende Beschäftigung in einem Arbeitsprojekt sinnvoll (Urk. 8/28 S. 4).
4.5     In seinem Bericht vom 10. November 2003 (Urk. 8/27) präzisierte Dr. C.___ seine bereits im Bericht vom 24. Juni 2002 (Urk. 8/30) gestellten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit dahin gehend, als er Angst und depressive Störung gemischt (F 41.2) sowie eine Schmerzsymptomatik bei polyarthritischen Beschwerden diagnostizierte (Urk. 8/27 lit. A). Seit dem 24. Juni 2002 habe die Invalidität zugenommen, und die Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit dürfte sich um die 80 % bewegen, wobei in Zukunft keine Besserung zu erwarten sei (Urk. 8/27 lit. B, S. 2).
4.6     Dr. E.___ bestätigte am 9. Dezember 2003 (Urk. 8/26) im Wesentlichen die in seinem Bericht vom 21. August 2002 (Urk. 8/29) gestellten Diagnosen mit der Ergänzung, dass er zusätzlich einen dringenden Verdacht auf rheumatoide Arthritis diagnostizierte (Urk. 8/26 lit. A).
         Die Beschwerdeführerin sei im Universitätsspital K.___ (K.___), Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, für eine Standortbestimmung angemeldet worden, ansonsten seien die therapeutischen Massnahmen aktuell ausgeschöpft. Die Prognose sei als schlecht zu bezeichnen, und die Beschwerdeführerin sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig, wobei er auf längere Sicht keine Besserung sehe (Urk. 8/26 S. 2).
4.7     Dr. F.___ und Dr. H.___, Assistenzarzt, stellten nach einer erneuten Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 19. Dezember 2003 in der Rheumaklinik des Kantonsspitals A.___ zusätzlich zu den im Bericht vom 13. März 2003 (Urk. 8/28) enthaltenen Diagnosen die Diagnose einer intermetacarpalen Schwellung der Hände beidseits rechts mehr als links unklarer Ätiologie (Urk. 3/3 S. 1). Die Schmerzen hätten deutlich zugenommen, weshalb ihnen die Beschwerdeführerin erneut zur Beurteilung zugewiesen worden sei (Urk. 3/3 S. 1).
4.8     Dr. med. I.___, Assistenzärztin am Universitätsspital K.___ (K.___), Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, nannte in ihrem Kurzaustrittsbericht vom 2. November 2004 (Urk. 3/4) gestützt auf die Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 1. bis 5. November 2004 unter anderem folgende Diagnosen (Urk. 3/4 S. 1):
- Chronische Rheumafaktor-negative, anerosive Polyarthritis, Differentialdiagnostik: Spondarthropathie, lupoide Kollagenose
- Finger-Polyarthrose
- Chronisches Panvertebral-Syndrom
- Chronische Depression
- rezidivierende Panik-Attacken

5.
5.1     In den anlässlich der Erstanmeldung vom 4. November 1996 (Urk. 9/18) und den darauffolgenden Neuanmeldungen vom 6. Januar 2000 (Urk. 9/15) und 24. August 2000 (Urk. 9/8) eingeholten Arztberichten von Dr. med. J.___, Spezialarzt für Innere Medizin FMH und damaliger Hausarzt der Beschwerdeführerin, vom 24. November 1996 (Urk. 9/3/1) und 17. Februar 2000 (Urk. 9/1) sowie von Dr. C.___ vom 5. März 1997 (Urk. 9/2) wurden im Wesentlichen die folgenden übereinstimmenden Diagnosen aufgeführt: Panikstörung (F41.0) und chronisches Schmerzsyndrom im Bereich der Halswirbelsäule, der Schulter, der Brust- und Lendenwirbelsäule. Diese Diagnosen sind unbestritten, weshalb darauf abgestellt werden kann.
5.2     Die aus rheumatologischer Sicht gestellten Diagnosen stimmen im Wesentlichen überein (Urk. 8/31, Urk. 8/29-26, Urk. 3/3-4), wobei den aktuelleren Berichten (Urk. 8/28-26, Urk. 3/4) die zusätzliche Diagnose eines dringenden Verdachts auf rheumatoide Arthritis zu entnehmen ist. Aufgrund der medizinischen Akten, insbesondere des Berichts der Rheumaklinik des Kantonsspitals A.___ vom 13. März 2003 (Urk. 8/28) und des Kurzaustrittsberichts der Rheumaklinik des K.___ (Urk. 3/4) steht fest, dass die Beschwerdeführerin an rheumatologischen Beeinträchtigungen im Bereich der Lendenwirbelsäule sowie rheumatoider Arthritis leidet. Die Befunde sind jedoch nach Auffassung von Dr. F.___ und Dr. G.___ nicht derart schwerer Natur, dass sie die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit in einer Weise beeinträchtigten, dass, obwohl sie in der bisher ausgeübten Tätigkeit im Reinigungsdienst zu 100 % arbeitsunfähig sei, eine weitere Ausübung einer leichten körperlichen Tätigkeit im Umfang von 50 % unzumutbar wäre. Diese Einschätzung ist insofern nachvollziehbar, als Dr. D.___ mit Bericht vom 6. Juni 2002 (Urk. 8/31), mithin vor der gestellten Diagnose der rheumatoiden Arthritis, die Beschwerdeführerin in ihrer zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit in der Reinigung noch als zu 40 % arbeitsfähig erachtete.
         Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin zum einen laut Bericht von Dr. C.___ vom 24. Juni 2002 (Urk. 8/30) nach wie vor bei einer Familie im Haushalt Reinigungsarbeiten erledige und zum anderen ihre Beweglichkeit gemäss Dr. E.___ recht gut erhalten sei, liegt eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für leichte körperliche Arbeiten durchaus im Bereich des Möglichen. Vor diesem Hintergrund überzeugt die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Rheumaklinik des Kantonsspitals A.___, zumal die Ärzte ausserdem der Ansicht waren, dass die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen verbessert werden könne und bei suffizienter Therapie der rheumatoiden Arthritis mittelfristig für leichte Tätigkeiten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe.
         Dr. E.___ teilte diese Meinung in seinem Bericht vom 9. Dezember 2003 (Urk. 8/26) nicht und erachtete die Beschwerdeführerin zu 100 % als arbeitsunfähig, ohne dies jedoch näher auszuführen. In seinem ersten Bericht vom 21. August 2002 (Urk. 8/29) vertrat Dr. E.___ die Ansicht, eine allfällige Arbeitsunfähigkeit sei psychisch zu begründen, denn die Arbeitsunfähigkeit könne er aus internistischer Sicht gestützt auf die von der Beschwerdeführerin angegebenen und nicht objektivierbaren Beschwerden nicht beurteilen. Es fällt auf, dass sich die Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit durch Dr. E.___ widersprechen. Zwar diagnostizierte Dr. E.___ im Bericht vom 9. Dezember 2003 zusätzlich einen dringenden Verdacht auf rheumatoide Arthritis, doch mangelt es an einer schlüssigen Begründung seiner erheblich abweichenden Angabe zur Arbeitsunfähigkeit. Überdies ist nicht ersichtlich, ob diese Beurteilung die bisherige oder eine der Behinderung angepasste Tätigkeit betrifft. Zur objektivierten Einschätzung der Arbeitsfähigkeit eignen sich diese Angaben daher nicht, und auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Dr. E.___ die vertrauensärztliche Stellung eines seit Jahren behandelnden Arztes zukommt, ist sein Arztbericht entsprechend zurückhaltend zu würdigen (vgl. vorstehend Erw. 1. 7).
         In somatischer Hinsicht ist somit auf die im Bericht der Rheumaklinik des Kantonsspitals A.___ enthaltene Schlussfolgerung abzustellen, die sich ausserdem auf die subjektiven Angaben der Beschwerdenführerin zur Anamnese sowie ihrem jetzigen Leiden und die im Rahmen eigener eingehender Untersuchungen erhobenen Befunde stützt. Demzufolge ist von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit im Reinigungsdienst und von einer Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % für eine leichte körperliche Tätigkeit auszugehen.
5.3     Die Stellungnahmen von Dr. C.___ vom 24. Juni 2002 (Urk. 8/30) und 10. November 2003 (Urk. 8/27) bezogen sich unter anderem auf die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht. Die durch Dr. C.___ in seinem aktuellen Bericht (Urk. 8/27) gestellte Diagnose „Angst und depressive Störung gemischt (F41.2)" deckt sich im Wesentlichen mit denjenigen in den anderen Berichten (Urk. 8/26, Urk. 8/28-29, Urk. 8/31, Urk. 3/4).
         Laut Bericht von Dr. C.___ vom 10. November 2003 (Urk. 8/27) nahm das Leiden seit 24. Juni 2002 zu, weshalb er die Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr mit 60 %, sondern mit 80 % veranschlagte. Selbst wenn er die mit Bericht vom 26. Juni 2002 (Urk. 8/30) gestellte Diagnose einer seit Jahren anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4) nicht bestätigte, so lässt sich die Verschlechterung im erwerblichen Bereich damit erklären, dass er nebst der neu diagnostizierten Angst und depressiven Störung gemischt (F41.2) eine Schmerzsymptomatik bei polyarthritischen Beschwerden diagnostizierte. Der Verdacht auf rheumatoide Arthritis erscheint denn auch im Bericht der Rheumaklinik des Kantonsspitals A.___ (Urk. 8/28). Trotzdem ist eine Zunahme der Arbeitsunfähigkeit auf 80 % nicht schlüssig begründet, zumal Dr. C.___ in seinem Bericht vom 24. Juni 2002 (Urk. 8/30) festhielt, dass er die bisherige Berufstätigkeit seit Jahren lediglich im Umfang von drei bis vier Stunden pro Woche als zumutbar erachtete, gleichzeitig jedoch die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auf 60 % festlegte. Nebst dieser Unstimmigkeit war er ausserdem der Ansicht, dass es eine der Behinderung angepasste Tätigkeit nicht gebe, ohne dies jedoch näher auszuführen.
         Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht dessen, dass zumindest bei der rheumatoiden Arthritis mit Therapie eine Besserung erzielt werden kann, und die Beschwerdeführerin gemäss Bericht der Rheumaklinik des Kantonsspitals A.___, auf welchen abzustellen ist, in einer leichten körperlichen Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist und sich Dr. C.___ zur Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit nicht äusserte, kann auf seine Feststellungen nicht entscheidend abgestellt werden.
5.4     Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Schlussfolgerungen im Bericht der Rheumaklinik des Kantonsspitals A.___ durch keine anderslautenden Einschätzungen ernsthaft in Frage gestellt werden, so dass sie als einleuchtend und überzeugend zu werten sind. Massgebend ist somit die Feststellung im Bericht der Rheumaklinik des Kantonsspitals A.___, wonach die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nach suffizienter Therapie der rheumatoiden Arthritis in einer leichten körperlichen Tätigkeit mittelfristig 50 % beträgt, sie jedoch in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Reinigungsdienst zu 100 % arbeitsunfähig ist.
         Im Zeitraum zwischen der Verneinung eines Rentenanspruchs im Juni 2000 (Urk. 8/19) und des angefochtenen Einspracheentscheides vom 27. Dezember 2004 (Urk. 2) hat sich das Krankheitsbild der Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht verändert. Insbesondere wurde neu eine rheumatoide Arthritis und eine Depression diagnostiziert, mithin ist seit 2000 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten.

6.
6.1     Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Berechnung des Valideneinkommens auf die Angaben der letzten Arbeitgeberin, wonach die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden im Jahr 1996 bei einem Pensum von 36 % ein Einkommen von Fr. 19'968.-- erzielt habe (vgl. Urk. 8/16 S. 1, Urk. 8/48 Ziff. 16) und errechnete unter Anrechnung der Nominallohnerhöhung einen Jahreslohn für das Jahr 2003 von Fr. 20'974.-- (Urk. 8/42). Bei einem Vollzeitpensum ergibt das einen Jahreslohn von Fr. 58'261.--, wovon auszugehen ist.
6.2     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10/2005 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
6.3     Das im Jahr 2002 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 3'820.-- (LSE 2002 S. 43, Tab. TA1, Total, Niveau 4), mithin Fr. 45'840.-- im Jahr (Fr. 3'820.-- x 12). Der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden angepasst (Die Volkswirtschaft, 12/2005 S. 94 Tabelle B9.2) ergibt dies den Betrag von Fr. 47'674.-- (Fr. 45'840.-- : 40 x 41,6). Damit ist bei einer Vollzeitbeschäftigung von einem Einkommen für das Jahr 2002 von Fr. 47'674.-- auszugehen. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1,7 % für das Jahr 2003 (Die Volkswirtschaft, 12/2005 S. 95 Tab. B10.2), ergibt das einen Jahreslohn für das Jahr 2003 von Fr. 48'485.-- (Fr. 47'674.-- x 1,017). Dies entspricht bei einem Beschäftigungsgrad von 50 % einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 24'243.-- (Fr. 48'485.-- x 0,5).
         Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
         Vorliegend rechtfertigt es sich nicht, einen leidensbedingten Abzug vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin kann zwar behinderungsbedingt nur noch ein Teilzeitpensum von 50 % erfüllen, jedoch wirkt sich bei den erwerbstätigen Frauen Teilzeitarbeit nicht als Lohneinbusse aus (vgl. LSE 2004 S. 7 Tabelle G 3).
6.4     Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 58'261.-- mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 24'243.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 34’018.--, was einem Invaliditätsgrad von 58 % entspricht.
         Nach Gesagtem ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2004 (Urk. 2) mit der Feststellung, dass die Beschwerdegegnerin bei einem Invaliditätsgrad von 58 % ab 1. September 2003 Anspruch auf eine halbe Rente hat, aufgehoben wird.

7.       Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Diese wird unter Berücksichtigung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses beim praxisgemässen Ansatz von Fr. 200.-- pro Stunde auf Fr. 2’100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festgesetzt.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 27. Dezember 2004 aufgehoben und festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. September 2003 Anspruch auf eine halbe Rente hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Bügler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).