Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 14. September 2005
in Sachen
I.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
c/o Burkart & Flum
Webernstrasse 5, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der am 23. August 1959 in Mazedonien geborene I.___ reiste im Jahre 1984 in die Schweiz ein (Urk. 11/78). Nach Anstellungen als Hilfskraft im Gastgewerbe und in einem metallverarbeitenden Betrieb war er seit dem Jahr 1990 bei der X.___ als Lagerist in der Molkereiabteilung tätig. Seine Aufgabe bestand im wesentlichen darin, die an die einzelnen Filialen auszuliefernde Ware zu kommissionieren (Urk. 11/23 S. 15 f.).
1.2 Am 7. April 1994 überstreckte sich der Versicherte beim Auffangen einer weggleitenden Palette das rechte Handgelenk. Seit diesem Vorfall beklagte er sich über Handgelenkschmerzen. Nach verschiedenen Abklärungen wurde am 1. Dezember 2000 ein palmares Handgelenksganglion operativ entfernt sowie das erste Strecksehnenfach gespaltet (Urk. 11/23 S. 16; 11/31), wobei nach Ansicht der behandelnden Ärzte die Beschwerden nicht auf den Bagatellunfall im Jahre 1994 zurückzuführen waren (Urk. 11/9; 11/31). Der Versicherte nahm seine Arbeit am 12. März 2001 wieder zu 50 % auf.
1.3 Im Dezember 2001 glitt der Versicherte beim Spazieren/Treppensteigen aus und stürzte, wobei er sich am linken Ellbogen verletzte (Urk. 11/23 S. 16). Der Hausarzt attestierte daraufhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. In der Folge kündigte die Arbeitgeberin X.___ das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten per 31. März 2002 (Urk. 11/23 S. 16; 11/58). Ab dem 25. Juni 2002 wurde dem Versicherten wieder eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bescheinigt (Urk. 11/58 Beilage zm-15; 11/59).
1.4 Am 24. Dezember 2002 stürzte der Versicherte beim Aussteigen aus der Badewanne und schlug mit der linken Hüfte auf dem Badewannenrand auf. Von den behandelnden Ärzten wurde dem Versicherten daraufhin erneut eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert (Urk. 11/23, S. 12 - 14; 17/24).
2.
2.1 Am 8. August 2001 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf seit dem Unfall von 1994 bestehende Beschwerden im rechten Handgelenk bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von IV-Leistungen (Berufsberatung, Umschulung, Wiedereinschulung, Arbeitsvermittlung) an (Urk. 11/77).
Nach durchgeführten ersten beruflichen und medizinischen Abklärungen meldete der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter am 25. April 2002 den weiteren Unfall vom Dezember 2001, welcher ebenfalls Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe (Urk. 11/19). Daraufhin führte die IV-Stelle zusätzliche Abklärungen durch und zog neben einem weiteren Bericht des damaligen Hausarztes (Urk. 11/27) auch die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 11/58). Da der geltend gemachte Gesundheitsschaden und die behaupteten Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit aufgrund der erhobenen Akten nicht schlüssig beurteilt werden konnten, veranlasste die IV-Stelle am 30. Dezember 2002 eine medizinische Abklärung bei der MEDAS (Urk. 14). Das MEDAS-Gutachten vom 3. Februar 2004 kam zum Schluss, dass der Versicherte sowohl in seiner langjährigen Tätigkeit als Lagerist als auch in jeder anderen Tätigkeit voll arbeitsfähig sei (Urk. 11/23 S. 26). Gestützt darauf wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 29. März 2004 vollumfänglich ab (Urk. 11/10).
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 17. Mai 2004 Einsprache (Urk. 11/8). Die IV-Stelle wies die Einsprache mit ausführlich begründetem Entscheid vom 21. Dezember 2004 ab (Urk. 2 = 11/2).
2.2 Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 31. Januar 2005 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Der Beschwerdeführer beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben, ihm eine unbefristete Rente zuzusprechen, berufliche Massnahmen/ Eingliederungsmassnahmen anzuordnen, eventualiter die Sache an die IV-Stelle zur Neubegutachtung und Neuentscheidung zurückzuweisen sowie eventualiter ihm eine bis 30. April 2004 befristete Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 15. Februar 2005 (Urk. 6) reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht seines nunmehrigen Hausarztes Dr. med. A.___ vom 31. Januar 2005 nach (Urk. 7).
Mit Verfügung vom 2. Februar 2005 wurde der IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) eine Frist zur Einreichung der Akten und einer Beschwerdeantwort von 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung angesetzt (Urk. 4). Mit Verfügung vom 16. Februar 2005 wurde der Beschwerdegegnerin je eine Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Februar 2005 sowie des damit eingereichten Arztberichtes von Dr. A.___ vom 31. Januar 2005 zur Stellungnahme innert der mit Verfügung vom 2. Februar 2005 angesetzten Frist zugestellt (Urk. 8). Mit Beschwerdeantwort vom 4. März 2005 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Begründung im Einspracheentscheid Abweisung der Beschwerde (Urk. 10).
Mit Verfügung vom 9. März 2005 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und dem Beschwerdeführer eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung zur Erstattung der Replik angesetzt, unter Beilage sämtlicher von der IV-Stelle eingereichter Akten (Urk. 12). Mit Eingabe vom 16. März 2005 reichte der Beschwerdeführer die Replik ein. Er erklärte, die Akten der IV-Stelle seien bereits zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung allesamt bekannt gewesen und seien deshalb bei der Begründung der Beschwerde berücksichtigt worden. Da die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort lediglich auf die Begründung des Einspracheentscheids verweise, erübrige sich eine weitere Stellungnahme. Es werde somit an den gestellten Anträgen festgehalten (Urk. 14). Mit Verfügung vom 21. März 2005 wurde das Doppel der Replik der Beschwerdegegnerin zugestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 15).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bei der Prüfung eines allfälligen schon vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf den 1. Januar 2003 entstandenen Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung sind die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln heranzuziehen, gemäss welchen - auch bei einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Demzufolge ist der Rentenanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 329).
Entsprechend sind auch die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG ab jenem Zeitpunkt anwendbar.
Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität - welche im vorliegenden Fall vor allem entscheidwesentlich sind - sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine Änderung erfahren haben.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG).
Die Invalidenversicherung deckt das Risiko einer durch eine gesundheitliche Beeinträchtigung bedingten Erwerbsunfähigkeit. Vorausgesetzt wird ein Gesundheitsschaden, welcher eine mindestens teilweise Arbeitsunfähigkeit bewirkt. Wer trotz einer gesundheitlichen Beeinträchtigung voll arbeitsfähig ist, kann auch nicht erwerbsunfähig und mithin nicht invalid im Sinne des Gesetzes sein (ZAK 1983 S. 446 Erw. 1a; Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl., Bern 1997, S. 80 f.; Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 8; Maurer, Bundessozialversicherungsrecht, 2. Aufl., Basel und Frankfurt a.M. 1994, S. 140).
1.3 Um beurteilen zu können, ob eine Arbeitsunfähigkeit besteht, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, ob und in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (vgl. BGE 125 V 261 Erw. 4).
2.
2.1 Im vorliegenden Fall veranlasste die IV-Stelle eine medizinische Abklärung bei der MEDAS. Die medizinischen Sachverständigen der MEDAS kamen in ihrem Gutachten vom 3. Februar 2004 zum Schluss, der Beschwerdeführer sei sowohl in seiner langjährigen Tätigkeit als Lagerist als auch in jeder anderen Tätigkeit voll arbeitsfähig (Urk. 11/23 S. 26). Gestützt auf dieses Gutachten verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung mit dem Hinweis, mangels einer Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit liege keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor (Urk. 2 S. 3; 11/10).
Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, die IV-Stelle habe zu Unrecht auf das MEDAS-Gutachten abgestellt. Dieses beruhe auf unzureichenden Untersuchungen, berücksichtige nicht sämtliche Beschwerden des Beschwerdeführers, sei nicht schlüssig und stehe auch mit den früheren Arztberichten, welche das Vorliegen einer Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit belegten, in Widerspruch (Urk. 1 S. 3 - 6). Gestützt auf die früheren Arztberichte sei von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen und dem Beschwerdeführer eine Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 6). Gegebenenfalls seien auch berufliche Massnahmen resp. Eingliederungsmassnahmen anzuordnen (Urk. 1 S. 7).
2.2 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.3
2.3.1 Der Beschwerdeführer wurde am 1., 3. und 4. Dezember 2003 von der MEDAS polydisziplinär abgeklärt. Den medizinischen Sachverständigen standen dabei sämtliche Vorakten zur Verfügung (Urk. 11/23 S. 1 - 14; 11/24 S. 1 f.; 11/25 S. 2). Der Beschwerdeführer bemängelt diesbezüglich, der Bericht des Spitals Y.___ vom 3. Mai 2001 habe den ihn begutachtenden Ärzten nicht zur Verfügung gestanden, weshalb das Gutachten auf einer unvollständigen Aktenlage beruhe (Urk. 1 S. 4). Beim Bericht des Spitals Y.___ vom 3. Mai 2001 (Urk. 11/9) handelt es sich um ein Schreiben des Leitenden Arztes Handchirurgie, Dr. med. B.___, an den Vertrauensarzt der C.___ Versicherung (heute: D.___), der Unfallversicherung des Beschwerdeführers zur Zeit des Unfallereignisses von 1994. Dr. B.___ beantwortete damit eine Anfrage der C.___ Versicherung zum Kausalzusammenhang der in den Jahren 2000 und 2001 behandelten Beschwerden mit dem Unfallereignis von 1994. Wie im Einspracheentscheid zutreffend erwähnt, nimmt der Bericht keine Stellung zur Arbeitsfähigkeit (Urk. 2; 11/9). Da den Gutachtern sodann weitere Berichte des Spitals Y.___ zur Verfügung standen, unter anderem die Berichte von Dr. B.___ vom 9. November 2000 (Urk. 11/31), 5. Dezember 2000 (Urk. 11/31), 30. Januar 2001 (Urk. 11/31), 19. März 2001 (Urk. 11/31), 12. Juli 2001 (Urk. 11/23 S. 5 f.) sowie 10. Dezember 2001 (Urk. 11/28), welche denselben Zeitraum betreffen und sich eingehender zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers äussern, kann nicht davon gesprochen werden, dass das Gutachten auf einer unvollständigen Aktenlage beruhen würde.
2.3.2 Der Beschwerdeführer bemängelt weiter, dass die MEDAS-Ärzte keine bildgebenden Untersuchungen durchgeführt hätten (Urk. 1 S. 4). Wie dem rheumatologischen Konsiliarbericht vom 15. Dezember 2003 entnommen werden kann, standen dem untersuchenden Arzt verschiedene Röntgenaufnahmen neueren Datums zur Verfügung, auf welchen keine gravierenden Befunde festgestellt werden konnten (Urk. 11/25 S. 6). Da der klinische Untersuch ebenfalls weitgehend normale Befunde ergab (vgl. Urk. 11/25 S. 3 - 6 und 8), bestand keine Notwendigkeit für das Erstellen neuer Röntgenaufnahmen. Der Einwand des Beschwerdeführers, der Gutachter habe in voreingenommener Art und Weise aufgrund einer vorgefassten Meinung auf eigene Abklärungen verzichtet und diese Meinung lediglich noch in Form eines Gutachtens zu Papier gebracht, wodurch elementare Regeln für das Erstatten eines Gutachtens verletzt worden seien (Urk. 1 S. 4), findet in den Akten keine Stütze und ist nicht stichhaltig. Es mag zwar zutreffen, dass der Einspracheentscheid in dieser Hinsicht unklar formuliert ist; in der Sache hat die IV-Stelle jedoch richtig erkannt, dass der Gutachter gestützt auf seine eigenen Abklärungen auf zusätzliche bildgebende Untersuchungen verzichten durfte (Urk. 2 S. 3).
Wie die IV-Stelle im Einspracheentscheid zutreffend festhielt, kannte der Rheumatologe die relevanten Vorakten und führte eigene, umfassende Untersuchungen durch (vgl. Urk. 11/25 S. 2 - 6), weshalb die Abklärung vollständig und genügend ist. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, das anlässlich des rheumatologischen Konsiliums geführte Gespräch habe nur drei Minuten gedauert. Mangels Anwesenheit eines Dolmetschers habe der Rheumatologe ihn nicht verstanden, weshalb im Konsiliarbericht fälschlicherweise festgehalten worden sei, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er könne die Zähne nicht selbst putzen; richtigerweise sei er dazu sehr wohl imstand, jedoch nur unter starken Schmerzen, weshalb ihn seine Ehefrau dabei häufig unterstützen müsse (Urk. 1 S. 5). Da der rheumatologische Konsiliarbericht die erforderlichen anamnestischen Angaben enthält (Urk. 11/25 S. 2 f.), kann offenbleiben, ob das Gespräch vor der eigentlichen Untersuchung tatsächlich nur drei Minuten gedauert hat. Aufgrund der Zusammenfassung im Bericht kann jedenfalls davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, seine Beschwerden zu schildern. Was die Kenntnisse der deutschen Sprache anbelangt, führte der rheumatologische Gutachter explizit aus, die Anamnese und der klinische Untersuch hätten ohne Probleme in Schriftsprache durchgeführt werden können (Urk. 11/25 S. 3). Andere Hinweise, dass der Beschwerdeführer nicht über die für eine medizinische Abklärung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen würde, können den Akten nicht entnommen werden. So haben weder die Hausärzte noch die Ärzte des Spitals Y.___ auf Verständigungsprobleme hingewiesen. Vor diesem Hintergrund kann aber ohne weiteres angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, welcher sich seit 1984 in der Schweiz aufhält, der deutschen Sprache im Hinblick auf eine medizinische Abklärung hinreichend mächtig ist. Im übrigen lässt sich die vom Beschwerdeführer beanstandete Stelle im rheumatologischen Konsiliarbericht nicht finden (Urk. 11/25); die entsprechende Aussage des Beschwerdeführers, er könne mit der rechten Hand weder die Zähne putzen noch sich rasieren, wird ausschliesslich im Gutachten der Dres. E.___ und F.___ erwähnt (Urk. 11/23 S. 18). Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer indes kein Missverständnis geltend.
2.3.3 Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5) werden im MEDAS-Gutachten sodann sämtliche geklagten Beschwerden berücksichtigt. Alle im Zusammenhang mit den Verdauungsorganen stehenden Beschwerden wurden im Gutachten diskutiert (Urk. 11/23 S. 24) und fanden Eingang in die Diagnose, nämlich als Status nach/bei chronischen gastrointestinalen Beschwerden (Urk. 11/23 S. 25). Diskutiert wurden auch die geklagte Anstrengungsatemnot sowie die zeitweise pfeifende Atmung (Urk. 11/23 S. 24) und fanden im Rahmen der diagnostizierten Adipositas und des Nebenbefundes eines Status nach sistiertem massivem Nikotinabusus Eingang in die Diagnose (Urk. 11/23 S. 25). In der Hauptsache befasst sich das Gutachten mit den geklagten Schmerzen in den Armen und im übrigen Bewegungsapparat (Urk. 11/23 S. 17 - 20). Damit fand die - im übrigen singuläre - frühere Diagnose eines myofaszialen Schmerzsyndroms aber ebenfalls Eingang in das Gutachten (vgl. Urk. 11/23 S. 13; 17/24). Was schliesslich das Luftschlucken betrifft, hat sich der Beschwerdeführer nach den Akten nie über ein solches Leiden beklagt. Im psychiatrischen Konsiliarbericht wird diesbezüglich lediglich erwähnt, dass das Rülpsen während der Begutachtung ein Hinweis auf Luftschlucken sein könnte (Urk. 11/24 S. 3). Da der Beschwerdeführer nicht vorbringt, eine solche Diagnose habe in der Folge erhärtet werden können, brauchten sich die Gutachter auch nicht mehr weiter mit diesem Hinweis auseinanderzusetzen.
2.3.4 Wie bereits erwähnt, beruht das vorliegend zu beurteilende MEDAS-Gutachten vom 3. Februar 2004 auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt sämtliche geklagten Beschwerden und Vorakten und setzt sich mit diesen auch hinreichend auseinander. Das Gutachten legt die medizinischen Zusammenhänge konzis dar und leuchtet in seinen Schlussfolgerungen ein. In der Beschwerde wird demgegenüber vorgebracht, das Gutachten sei nicht schlüssig, da anlässlich der rheumatologischen Untersuchung unter anderem eine erhebliche Haltungsinsuffizienz, zum Teil erhebliche Einschränkungen der Beweglichkeit der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie fehlende Kraft in der rechten Hand festgestellt worden sei (Urk. 1 S. 4). Die Gutachter hätten dem Beschwerdeführer vor allem deshalb keinen Glauben geschenkt, weil er zugebe, kürzere Strecken Auto zu fahren. Es sei jedoch übersehen worden, dass er betont habe, er fahre ein Fahrzeug mit automatischem Getriebe und halte das Lenkrad nur mit der linken Hand. Da er links lediglich Beschwerden im Ellbogenbereich habe und das Lenken eines Fahrzeugs keine hohen Anforderungen an die Feinmotorik stelle und auch keine Bewegungen auf Schulterhöhe voraussetze, sei dies entgegen der Annahme im Gutachten aber möglich (Urk. 1 S. 4 f.). Der rheumatologische Gutachter stellte fest, dass klinisch und radiologisch keine nennenswerten pathologischen Befunde zu objektivieren seien, mit Ausnahme einer deutlich subjektiv gefärbten, ausgeprägten Berührungs- und Druckdolenz im Bereich des rechten Vorderarmes und der rechten Hand, der Lendenwirbelsäulen- und Beckenregion links, der Ellbogenpartie links sowie diffus im Bereich beider Malleol. Zur Schmerzangabe und dem Arm-Neglect kontrastiere eine unauffällig muskuläre Trophik der oberen Extremitäten in allen Abschnitten mit seitengleicher, unauffälliger Beschwielung der Finger und der Palma manus. Ein zeitlich unlimitierter Arm-Neglect hingegen würde innerhalb weniger Monate zu einer erheblichen Muskelatrophierung führen, welche hier in keiner Art und Weise vorliege. Auch bezüglich der angegebenen Schmerzsymptome im Bereich des linken Ellbogens und im Bereich der Lendenwirbelsäule sowie der linksseitigen Beckenregion finde er kein objektivierbares organisches Korrelat. Zusammengefasst bestehe eine schwerste Diskrepanz zwischen geschilderten beziehungsweise vorgetragenen Beschwerden und weitgehend normalen Befunden. Im klinischen Untersuch habe der Beschwerdeführer zudem ein ausgeprägt aggravatorisches Verhalten erkennen lassen. Aus ausschliesslich rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Limitierend wirke sich ausschliesslich das Schmerzverhalten des Beschwerdeführers und nicht die organischen Befunde aus (Urk. 11/25 S. 7 f.). Diese Erwägungen sind schlüssig und zeigen klar, dass der Gutachter den Beschwerdeführer nicht in erster Linie wegen dessen Zugabe, ein Fahrzeug lenken zu können, als arbeitsfähig erachtete. Was die festgestellten Einschränkungen betrifft, verwies der Gutachter in nachvollziehbarer Weise auf das Schonverhalten (Urk. 11/25 S. 7 f.).
2.3.5 Der Beschwerdeführer bemängelt weiter, dass sich das MEDAS-Gutachten in Widerspruch zu den früheren Arztberichten setze (Urk. 1 S. 4 f.). Dies trifft indes nur teilweise zu: Dr. med. G.___, welcher die Praxis von Dr. med. H.___, dem früheren Hausarzt des Beschwerdeführers, übernommen hatte, attestierte gestützt auf seinen Befund vom 6. Juli 2001 und nach Rücksprache mit seinem Vorgänger sowie dem behandelnden Chirurgen des Spitals Y.___, Dr. B.___, nach der Handoperation vom 1. Dezember 2000 eine volle Arbeitsfähigkeit per 30. Juli 2001 (Urk. 11/31). Auch Dr. B.___ konnte bei Abschluss seiner Behandlung keine pathologischen Befunde mehr erheben und hat von weiteren Untersuchungen abgeraten (Urk. 11/28). Aufgrund dieser Umstände hat der Beschwerdeführer in der Folge den Hausarzt gewechselt (Urk. 11/28; 11/31). Der neue Hausarzt, Dr. med. J.___, veranlasste weitere Untersuchungen und bescheinigte dem Beschwerdeführer auch nach dem 30. Juli 2001 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 11/29; 11/30). Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers konnte kein Morbus Sudeck nachgewiesen werden (vgl. Bericht des Spitals Y.___ vom 28. September 2001, Urk. 11/29). Nachdem der IV-Stelle verschiedene, einander widersprechende Berichte von Hausärzten und weiteren behandelnden Ärzten vorlagen, durfte sie ohne weiteres eine medizinische Abklärung bei einer MEDAS veranlassen. Dass das Ergebnis dieser Abklärung bei dieser Ausgangslage nicht im Einklang mit sämtlichen früheren Berichten stehen kann, versteht sich von selbst. Entsprechend kann mit dem Vorbringen, das Gutachten setze sich in Widerspruch zu einzelnen früheren Berichten, nicht dargetan werden, dass das Gutachten an inhaltlichen Mängeln leiden würde.
Bei seiner Argumentation, das MEDAS-Gutachten stehe in Widerspruch zum Bericht von Dr. B.___ vom 3. Mai 2001, in welchem dieser ausgeführt habe, eine vollständige Schmerzbefreiung in der rechten Hand sei unwahrscheinlich (Urk. 1 S. 4 f.), übersieht der Beschwerdeführer sodann, dass auch die MEDAS-Gutachter nicht von einer vollständigen subjektiven Schmerzfreiheit ausgegangen sind. Im Gutachten wird vielmehr ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in ein ausgesprochen regressives Krankheitsverhalten geraten sei, ohne dass diese Regression von psychiatrischem Krankheitswert wäre. Er zeige ein Neglect-Verhalten, welches als schwerste Aggravation imponiere (Urk. 11/23 S. 24 f.). Damit besteht aber der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Widerspruch zum Bericht von Dr. B.___ vom 3. Mai 2001 (Urk. 11/9) nicht.
2.3.6 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, der angefochtene Entscheid berücksichtige nicht das im Zeitpunkt des Verfügungserlasses aktuelle Beschwerdebild. Er sei am 3. Mai 2004 für mehrere Tage wegen der "Leber, dem Blutinfekt und dem Asthma" ins Spital Z.___ eingetreten. Entsprechend sei das MEDAS-Gutachten "veraltet" (Urk. 1 S. 5). Das Vorbringen erweist sich jedoch als unbehelflich. Das im Einspracheverfahren vorgelegte ärztliche Zeugnis des Spitals Z.___ vom 2. Juni 2004 wurde von Dr. med. K.___ ausgestellt, welche in der Dermatologie-Abteilung tätig ist (Urk. 11/4). Damit ist aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass sich der Beschwerdeführer wegen der ekzemähnlichen Veränderung im Gesicht zur Behandlung im Spital Z.___ aufhielt, was der behandelnde Dermatologe, Dr. L.___ in '___' gegenüber den MEDAS-Ärzten ankündigte und was letztere in ihrem Gutachten vom 3. Februar 2004 auch berücksichtigten (Urk. 11/23 S. 24).
2.3.7 Schliesslich macht der Beschwerdeführer unter Hinweis auf ein Schreiben und einen Bericht seines aktuellen Hausarztes, Dr. A.___, geltend, er leide weiter an Schmerzen und sei deswegen nach wie vor arbeitsunfähig. Dr. A.___ setze sich mit dem MEDAS-Gutachten auseinander und lege unmissverständlich dar, weshalb die Einschätzung der Gutachter nicht zutreffen könne. Wenn im Einspracheentscheid diesbezüglich der Vorwurf von Gefälligkeitszeugnissen und des Medizinaltourismus erhoben werde, entbehre dies jeder Grundlage. Der Beschwerdeführer gehe schon seit langem ins Gesundheitszentrum M.___ in '___'. Da die behandelnden Ärzte dieses Gesundheitszentrum nach einiger Zeit wieder verliessen, komme es zwangsläufig zu einem Arztwechsel (Urk. 1 S. 5 f.).
Wie dem ärztlichen Bericht von Dr. G.___ vom 23. August 2001 entnommen werden kann, suchte der Beschwerdeführer diesen nicht mehr auf, nachdem er ihn per 30. Juli 2001 als voll arbeitsfähig erklärt hatte (Urk. 11/31). Dr. G.___ war indes nicht im Gesundheitszentrum M.___ in '___' tätig, sondern führte bereits in jenem Zeitpunkt eine Praxis für Allgemeinmedizin in '___'. Bezogen auf diesen Arztwechsel trifft der Vorwurf des Medizinaltourismus zu. Darüberhinausgehend ist dem Beschwerdeführer allerdings tatsächlich zugutezuhalten, dass Dr. A.___ nicht nur in '___', sondern auch im Gesundheitszentrum M.___ in '___' praktiziert (Schweizerisches Medizinisches Jahrbuch 2005, S. ___, ___). Was den Wechsel von Dr. J.___ zu Dr. A.___ betrifft, erweist sich damit der Vorwurf des Medizinaltourismus als unbegründet. Dies bedeutet allerdings nicht, dass auf die Berichte von Dr. A.___, welche vom 30. November 2004 (Urk. 3/2) und 31. Januar 2005 (Urk. 7) datieren, abzustellen wäre. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers setzt sich Dr. A.___ im zweiseitigen Schreiben an das Sozialsekretariat der Gemeinde '___' vom 30. November 2004 kaum mit dem MEDAS-Gutachten auseinander und stellt der Schlussfolgerung der Gutachter lediglich seine abweichende Einschätzung gegenüber. Da das Gericht der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung tragen darf (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), ist die Auffassung von Dr. A.___, der Beschwerdeführer sei nach wie vor nicht voll arbeitsfähig, angesichts der klaren Ergebnisse des MEDAS-Gutachtens nicht zu teilen.
2.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die IV-Stelle auf das umfassende und schlüssige MEDAS-Gutachten abstellen durfte, welches zudem mit der Einschätzung früherer behandelnder Ärzte übereinstimmt. Damit ist aber mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der medizinischen Abklärung durch die MEDAS und danach in seiner angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig war. Da eine invaliditätsbegründende Erwerbsunfähigkeit aber nur beim Bestehen einer mindestens teilweisen Arbeitsunfähigkeit vorliegen kann, hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, weder auf berufliche Massnahmen noch auf eine Rente.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer stellte sodann das Eventualbegehren, ihm eine bis am 30. April 2004 befristete Rente zuzusprechen. Er begründet dies damit, dass das MEDAS-Gutachten erst ab 15. Januar 2004 eine volle Arbeitsfähigkeit angenommen habe (Urk. 1 S. 7). Zuvor sei er seit 1. Dezember 2000 immer zwischen 50 % und 100 % arbeitsunfähig gewesen, weshalb ihm zumindest vorübergehend eine Rente zustehe (Urk. 1 S. 7).
Die IV-Stelle verneinte den Anspruch auf eine befristete Rente mit der Begründung, bei einer durchgehenden Arbeitsfähigkeit von 50 - 100 %, also mindestens von 75 % in der angestammten Tätigkeit als Lagermitarbeiter mit einigen vorübergehenden Unterbrüchen mit voller Arbeitsunfähigkeit, welche nie ein Jahr gedauert hätten, entstehe kein befristeter Rentenanspruch, habe doch maximal eine Einschränkung von nur 25 % resultiert (Urk. 2 S. 4).
3.2 Gestützt auf den Bericht von Dr. G.___ vom 23. August 2001 (Urk. 11/31) steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer nach dem Eingriff am rechten Handgelenk ab 30. Juli 2001 wieder die volle Arbeitsfähigkeit erlangte (vgl. dazu vorne, Erw. 2.3.5). Nachdem der Beschwerdeführer beim Spazieren/Treppensteigen stürzte, wurde ihm ab 17. Dezember 2001 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert (Urk. 11/27; 11/58 Beilagen zm-05, zm-12 und zm-15). Im ärztlichen Folgezeugnis zuhanden der Unfallversicherung vom 19. März 2002 erklärte Dr. J.___, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Unfall vom Dezember 2001 wegen eines Schmerzsyndroms des rechten Armes zu 50 % arbeitsunfähig gewesen sei; einer baldigen Wiederaufnahme der Arbeit resp. einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit stehe ferner die mangelnde Motivation des Beschwerdeführers entgegen (Urk. 11/58 Beilage zm-05). Mit ärztlichem Folgezeugnis (Schlusszeugnis) zuhanden der Unfallversicherung vom 19. Juli 2002 attestierte Dr. J.___ sodann per 25. Juni 2002 eine Arbeitsfähigkeit von 50 %; gleichzeitig erklärte er, eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit sei wegen dem Schmerzsyndrom der rechten Hand vorbestehend (Urk. 11/58 Beilage zm-15). Da Dr. J.___ den Beschwerdeführer auch für die Zeit vom 30. Juli 2001 bis 16. Dezember 2001 entgegen der fundierten und später durch das MEDAS-Gutachten bestätigten Auffassung der Dres. G.___ und B.___ zu 50 % arbeitsunfähig schrieb, kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ab 25. Juni 2002 wieder voll arbeitsfähig war, zumal Dr. J.___ selbst die fehlende Motivation des Beschwerdeführers als limitierend in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit einschätzte (Urk. 11/58 Beilage zm-05). Dem steht auch der Bericht des Spitals Y.___ vom 27. Mai 2002 nicht entgegen, welcher sich in erster Linie auf die Beschwerden am linken Ellbogen und an der linken Schulter bezieht und ausdrücklich festhält, dass die klinischen Befunde mit der subjektiv ausgeprägten Schmerzsymptomatik nicht vereinbar seien (Urk. 11/27). Vor diesem Hintergrund ist nicht auf die wenig überzeugenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von Dr. J.___ abzustellen, sondern darf im Gegenteil angenommen werden, dass die Einschätzung der früheren Ärzte zutrifft, wonach der Beschwerdeführer trotz gewisser geklagter Beschwerden im rechten Handgelenk zu 100 % arbeitsfähig war. Die infolge des Unfalls vom 24. Dezember 2002 entstandenen Verletzungen schliesslich waren nach Einschätzung des SUVA-Kreisarztes, Dr. med. M.___, Facharzt FMH für Chirurgie, spätestens ab 10. September 2003 vollständig ausgeheilt (Urk. 11/23 S. 13 f.; 17/24). Obwohl Dr. M.___ erkannte, dass der Beschwerdeführer seine Leiden überbewertete und sich das anfänglich aufgetretene Schonhinken in vermeintlich unbeobachtetem Zustand zusehends verlor, führte er aus, dass der Beschwerdeführer an einem - unfallfremden - generalisierten myofaszialen Schmerzsyndrom mit Beschwerden in sämtlichen Gelenken leide, weshalb eine volle Arbeitsfähigkeit wohl nicht mehr erreicht werden könne (Urk. 11/23 S. 13 f.; 17/24). Da Dr. M.___ als SUVA-Kreisarzt den Beschwerdeführer ausschliesslich mit Blick auf die Folgen des Unfalls vom 24. Dezember 2002 beurteilte, kann auf seine weitergehenden Einschätzungen, welche nicht mit denjenigen der früheren behandelnden Ärzte übereinstimmen, nicht abgestellt werden. Es kann demnach angenommen werden, dass der Beschwerdeführer mit dem sozialversicherungsrechtlich relevanten Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ab 10. September 2003 wieder voll arbeitsfähig war.
Zusammengefasst war der Beschwerdeführer vom 2. Oktober 2000 bis am 11. März 2001 zu 100 %, vom 12. März 2001 bis am 29. Juli 2001 zu 50 %, vom 30. Juli 2001 bis am 16. Dezember 2001 zu 0 %, vom 17. Dezember 2001 bis am 24. Juni 2002 zu 50 - 100 %, vom 25. Juni 2002 bis am 24. Dezember 2002 zu 0 %, vom 25. Dezember 2002 bis am 28. August 2003 zu 50 - 100 %, vom 29. August 2003 bis am 9. September 2003 zu 0 - 50 % und ab 10. September 2003 zu 0 % arbeitsunfähig.
3.3 Nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG (sowohl in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gewesenen als auch in der heute gültigen Fassung) entsteht der Rentenanspruch frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war. Vorliegend war der Beschwerdeführer nach mehrmonatigen Phasen vollständiger oder 50%iger Arbeitsunfähigkeit jeweils wieder für mehrere Monate voll arbeitsfähig. Da ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit nach Art. 29ter IVV bereits dann vorliegt, wenn ein Versicherter an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war, konnte nur schon deshalb kein (befristeter) Rentenanspruch entstehen.
3.4 Bei dieser Sachlage braucht nicht geprüft zu werden, ob die MEDAS tatsächlich angenommen hat, der Beschwerdeführer sei vor dem 15. Januar 2004 nicht voll arbeitsfähig gewesen. Damit erübrigt sich aber auch die Einholung eines Zusatzgutachtens zur Frage der zwischen dem 17. Dezember 2001 und 15. Januar 2004 bestehenden Arbeitsfähigkeit.
4. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der angefochtene Einspracheentscheid im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Da aufgrund der vorliegenden tauglichen Beweismittel, insbesondere des MEDAS-Gutachtens vom 3. Februar 2004, mit dem geforderten Grad der Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers keine Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit bewirken, liegt keine invaliditätsbegründende Erwerbsunfähigkeit vor, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung besteht. Nachdem mit dem hier notwendigen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit sodann erstellt ist, dass die Wartefrist nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG jeweils vor Ablauf eines Jahres wieder unterbrochen wurde, entstand auch kein Anspruch auf eine befristete Rente. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).