IV.2005.00141

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 28. Dezember 2005
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Häberli
Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1974 geborene B.___ reiste Ende August 1998 von Italien herkommend in die Schweiz ein, wo er als Hilfsgipser bei der A.___ AG tätig war (Urk. 8/28, Urk. 8/22). Am 6. September 2002 stürzte er beim Duschen in der Badewanne und leidet seither an lumbalen Rückenbeschwerden; die angestammte Tätigkeit konnte er nur mit reduziertem Pensum wieder aufnehmen (Urk. 8/11 S. 5, Urk. 8/22 S. 2). Am 30. Juni 2004 beendete die A.___ AG das Arbeitsverhältnis infolge Arbeitsmangels (Urk. 8/22) und der Versicherte meldete sich am 7. Juli 2004 bei der SVA, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/28). Mit Verfügungen vom 30. und 31. August 2004 wies die IV-Stelle das Begehren um Ausrichtung einer Rente sowie Anordnung von beruflichen Massnahmen ab (Urk. 8/6 f.); daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2004 fest (Urk. 2).

2.       Dagegen erhob die damalige Vertreterin des Versicherten, Rechtsanwältin Felicitas Huggenberger, am 31. Januar 2005 Beschwerde und beantragte, es seien dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen, insbesondere eine Umschulung zu gewähren (Urk. 1 S. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 12. April 2005 beantragte die Beschwerdegegnerin in der Folge ausgehend von einer Invalidität von 16 % die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
         Nachdem die damalige Vertreterin des Beschwerdeführers in ihrer Replik vom 19. Mai 2005 vollumfänglich an den in der Beschwerde gestellten Anträgen festhielt (Urk. 11 S. 2) und sich die Beschwerdegegnerin in der Folge innert Frist nicht weiter vernehmen liess, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 25. Juli 2005 geschlossen (Urk. 14, Urk. 17), nachdem sich Rechtsanwalt Christoph Häberli als neuer Vertreter ligimitiert hatte (Urk. 13 ff.).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10/2005 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössiche Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
1.4     Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
         Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht (BGE 113 V 263 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid (Umschulungsbegehren) damit, dass die invaliditätsmässigen Voraussetzungen für eine Umschulung bei einer Invalidität von 16 % nicht erfüllt seien. Weiter seien auch die beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten in der angestammten mit der neu aufzunehmenden Hilfsarbeitertätigkeit vergleichbar (Urk. 2 und 7).
2.2     Demgegenüber machte die Vertreterin des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass es sich bei dem für eine Umschulung geforderten Mindestinvaliditätsgrad von 20 % um einen Richtwert handle; weiter sei bestritten, dass der Beschwerdeführer wöchentlich lediglich 40 Stunden gearbeitet habe, vielmehr sei gestützt auf den allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag für das Maler- und Gipsergewerbe von einer jährlichen Arbeitszeit von 2088 Stunden auszugehen. Hinsichtlich des Invalideneinkommens sei im vorliegenden Fall ein Abzug von mindestens 15 % angezeigt, und hinsichtlich der längerfristigen Prognose sei festzuhalten, dass die Lohnentwicklungsmöglichkeiten in der angestammten Tätigkeit sicher besser gewesen wären als in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (Urk. 1 S. 3 ff.).
2.3
2.3.1   Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts ist unbestritten und durch die Akten belegt, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann, dass in einer behinderungsangepassten, leichten bis mittelschweren Tätigkeit aber weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht (Urk. 8/9 f.).
2.3.2   Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist von einem Stundenlohn von Fr. 26.90 auszugehen, was nach Berücksichtigung eines Zuschlags für Ferien (11.5 %) und 13. Monatslohn (8.3 %) einem Einkommen von rund Fr. 32.22 entspricht. Bei einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden ergibt sich per 2003 ein jährliches Einkommen von rund Fr. 61'862.-- (Urk. 8/1 und 8/22). Bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten jährlichen Arbeitszeit von 2088 Stunden handelt es sich wohl um die jährliche Höchstarbeitszeit gemäss dem Gesamtarbeitsvertrag für das Maler- und Gipsergewerbe (2080 Stunden gemäss Art. 8.3 der seit 1. Juni 2005 gültigen Fassung). Aufgrund der klaren Angaben im Fragebogen für den Arbeitgeber erscheint es aber im vorliegenden Fall nicht angezeigt, auf die genannte Höchstarbeitszeit abzustellen. Dies wird auch durch einen Vergleich mit dem vor dem Unfall tatsächlich erzielten Einkommen untermauert. In den Monaten Januar bis Juli 2002 erzielte der Beschwerdeführer ein durchschnittliches monatliches Einkommen von rund Fr. 4'815.--, was nach Berücksichtigung der per 2002 erhaltenen Gratifikation (Fr. 2'801.--) ein jährliches Einkommen von Fr. 60'581.-- ergibt (Urk. 8/22). Nach dem Gesagten ist auf die vertraglich vereinbarten Arbeitszeiten abzustellen und per 2003 von einem Valideneinkommen von Fr. 61'862.-- auszugehen.
2.3.3   Das Invalideneinkommen ist anhand der statistischen Durchschnittswerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (hrsg. vom Bundesamt für Statistik, Neuchâtel 2004, LSE) zu ermitteln: Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) männlicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten betrug im Jahre 2002 im Gesamtdurchschnitt Fr. 4'557.-- (LSE 2002 S. 43, Tabelle TA1). Nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche ergibt sich ein Einkommen von rund Fr. 4'750.70, nach Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Stand 2002: 1933, Stand 2003: 1958) per 2003 ein solches von rund Fr. 4'812.15 (Die Volkswirtschaft, 10-2005, S. 83, Tabelle B 9.2 und B 10.3), was einem jährlichen Einkommen von rund Fr. 57'745.80 entspricht. Da dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Behinderung sämtliche schweren Tätigkeiten nicht mehr möglich sind, mit welchen im Hilfsarbeiterbereich erfahrungsgemäss ein höheres Einkommen erzielt werden kann, ist vom ermittelten Jahreseinkommen entsprechend dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin ein Abzug von 10 % zu machen. Dies ergibt ein zumutbares Invalideneinkommen von rund Fr. 51'971.--, was zu einer Invalidität von rund 16 % führt ([Fr. 61'862.-- - Fr. 51'971.--] x 100 / Fr. 61'862.-- = 15.98).
2.3.4   Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist. Auch wenn es sich bei der 20%igen Grenze lediglich um einen Richtwert handelt, wird dieser mit einem Invaliditätsgrad von lediglich 16 % doch klar nicht erreicht. Hinsichtlich der schlechteren Lohnentwicklung in einer leichten Hilfsarbeitertätigkeit ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer zuvor als Hilfsgipser gearbeitet hat und demnach auch in der angestammten Tätigkeit über keine Ausbildung verfügte. Dass die Entwicklungsmöglichkeiten in einer leichten bis mittelschweren Hilfsarbeitertätigkeit generell schlechter sein sollten, ist demnach nicht überwiegend wahrscheinlich. Dass das Lohnniveau der körperlich schweren Tätigkeiten generell eher höher sein dürfte, wurde mit dem 10%igen Abzug bereits berücksichtigt.

3.       Dies führt zur Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheid sowie zur Abweisung der Beschwerde.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.

3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christoph Häberli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).