Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 30. November 2005
in Sachen
S.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch den Sozialdepartement der Stadt Zürich, Zentrale Ressourcendienste
Rechtsdienst, lic. iur. B.___
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die SVA, IV-Stelle, mit durch Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2004 (Urk. 2) bestätigter Verfügung vom 7. September 2004 (Urk. 9/7) das Begehren von S.___ um Gewährung einer Rente der Invalidenversicherung abgewiesen hat,
nach Einsicht in die Beschwerde vom 31. Januar 2005, mit welcher das Sozialdepartement der Stadt Zürich, Zentrale Ressourcendienste, die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids, die Einholung eines ergänzenden Arztberichtes beim behandelnden Psychiater, Dr. med. A.___, die Prüfung beruflicher Eingliederungsmöglichkeiten sowie eventualiter die Ausrichtung einer Invalidenrente beantragt hat (Urk. 1 S. 2), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der SVA, IV-Stelle, vom 6. April 2005 (Urk. 8),
in Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2004 (Urk. 2) die Rechtsgrundlagen für die Beurteilung der Streitfrage, insbesondere die Grundsätze der Zusprache einer Rente der Invalidenversicherung, zutreffend dargelegt hat, weshalb darauf verwiesen werden kann,
dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) C.___ begutachten liess, deren Ärzte in der Expertise vom 30. August 2004 (Urk. 9/11) eine derzeit unbehandelte Hypothyreose sowie eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.01/F32.11) diagnostizierten sowie - ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - Probleme in Verbindung mit der sozialen Umgebung (alleine lebend [ICD-10 Z60.2] sowie Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung [ICD-10 Z.60.3]), ein subjektiv chronisches Halswirbelsäulen- und Lendenwirbelsäulen-Schmerzsyndrom ohne sensomotorische Ausfälle, anamnestisch eine chronische Zephalgie seit früher Jugend (differenzialdiagnostisch Spannungskopfschmerz) sowie subjektiv rezidivierende Absenzen bei normalem EEG und Schädel-Computertomogramm-Befund feststellten (Urk. 9/11 S. 9),
dass die Gutachter festhielten, bei Fehlen von relevanten Diagnosen sei weder aus rheumatologischer noch neurologischer Sicht eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit für eine leichte Tätigkeit gegeben (Urk. 9/11 S. 6/7),
dass sie hingegen aus psychiatrischer Sicht auf das derzeit leichte bis mittelgradige depressive Syndrom mit deutlichem somatischem Syndrom verwiesen und einen Zusammenhang zur desolaten sozialen Situation und Perspektivlosigkeit vermuteten (Urk. 9/11 S. 10),
dass die Gutachter eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht von 40 % schätzten und ausführten, im Rahmen der bisher nicht bekannten und unbehandelt gebliebenen Hypothyreose seien ein Teil der depressiven Störung sowie die beklagte Müdigkeit zu sehen (Urk. 9/11 S. 10),
dass die MEDAS-Ärzte zusammenfassend festhielten, nach erfolgter Behandlung der Hypothyreose sei die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit geringer als 40 % anzusetzen, aus gesamtmedizinischer Sicht sei dannzumal von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 9/11 S. 11),
dass vorweg festzustellen ist, dass das MEDAS-Gutachten in jeder Beziehung den Kriterien der gefestigten Rechtsprechung zu den Anforderungen an eine Expertise entspricht, es namentlich für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, wobei die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten derart begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann (vgl. dazu BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.),
dass angesichts der Fachkompetenz der MEDAS-Ärzte nicht auf die Einschätzung der Hausärztin, Dr. med. E.___, Allgemeine Medizin, abgestellt werden kann, welche am 31. Januar 2004 einen Drehschwindel, psychische Problemen, Rückenprobleme sowie eine Depression diagnostiziert hatte und daraus auf eine bloss noch halbtägliche Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit schloss (Urk. 9/12/1), zumal sie damals die Abklärung durch die MEDAS empfohlen hatte, "um den genauen Grad der Arbeitsunfähigkeit festzulegen" (Urk. 9/12/12 S. 2),
dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach das Gutachten unsorgfältig verfasst wurde, gebe es doch die Diagnose ICD-10 F32.11 gar nicht (Urk. 1 S. 5), nicht nachvollziehbar ist, wird doch in der medizinischen Fachliteratur diese Diagnose verwendet (mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom),
dass auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, bei der Befragung durch die MEDAS sei "keine Übersetzung zur Seite" gestanden (Urk. 1 S. 6), nicht zutrifft, wird doch im psychiatrischen Fachgutachten festgehalten, dass eine spanisch sprechende Dolmetscherin übersetzte (Urk. 9/11/5 S. 5),
dass die Beschwerdeführerin im Übrigen die Schlussfolgerungen der Spezialärzte der MEDAS nicht in Frage stellte, sondern hierzu einzig vorbrachte, die Beschwerdegegnerin wäre verpflichtet gewesen, dem behandelnden Psychiater, Dr. A.___, das MEDAS-Gutachten zur Stellungnahme zuzustellen (Urk. 1 S. 5/6),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug vom 8. Dezember 2003 als Art der Behinderung "Depression, Gleichgewichtsstörungen" angab (Urk. 9/19 Ziff. 7.2) und lediglich Dr. med. E.___ als behandelnde (Haus-)Ärztin aufführte (Urk. 9/19 Ziff. 7.5),
dass Dr. E.___ in ihren Berichten keinen Hinweis auf eine psychiatrische Behandlung durch Dr. A.___ machte, wozu sie doch Anlass gehabt hätte, wenn diese Behandlung tatsächlich bereits Mitte 2003 aufgenommen worden wäre, wie die Beschwerdeführerin gegenüber den psychiatrischen Experten der MEDAS C.___ angegeben hatte (Urk. 9/11/5 S. 4 unten),
dass die MEDAS C.___ einzig gegenüber der IV-Stelle als Auftraggeberin verpflichtet war, das Gutachten zu erstatten,
dass die Beschwerdegegnerin angesichts des voll beweiskräftigen Gutachtens von weiteren Sachverhaltsabklärungen absehen durfte,
dass es der Beschwerdeführerin - wenn sie mit den Ausführungen der MEDAS-Ärzte nicht einverstanden gewesen sein sollte - denn auch frei gestanden wäre, selber beim behandelnden Psychiater eine Stellungnahme einzuverlangen und diese einzureichen,
dass sich bei den Akten eine elektronische Nachricht von Dr. A.___ vom 7. Januar 2005 zu Händen der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin findet (Urk. 3/3), worin unter anderem ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin sei nicht auf spanisch exploriert und deren prämorbide Persönlichkeit sei nicht gewürdigt worden, handle es sich doch um eine Retraumatisierung einer durch staatsterroristische Gewalt (in F.___) geschädigten Person, sei die Beschwerdeführerin zudem erneut Opfer einer Gewalttat geworden und dadurch zusätzlich retraumatisiert worden, in der Folge sei die Depression als schwer und nicht als mittelschwer einzuschätzen,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung Hinweise auf traumatische Erlebnisse vermissen liess und belastende Ereignisse in der Kinder- und Jugendzeit verneinte (Urk. 9/11/1 S. 8),
dass Dr. A.___ demgemäss mit anderen Angaben versorgt wurde, was indes vorliegend nicht von Bedeutung ist, da die Diagnosestellung durch die MEDAS-Ärzte überzeugend ist und diese von Dr. A.___ auch keineswegs in Frage gestellt wurde, ging er doch im vorliegend massgeblichen Zeitpunkt von einer mittelschweren Depression aus und bestätigte im Übrigen, dass mittlerweile die Hypothyreose behoben ist,
dass zusammenfassend davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin in einer körperlich leichten bis maximal mittelschweren Tätigkeit im Umfang von 70 % arbeitsfähig ist,
dass der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Validenlohn von Fr. 48'792.-- (Urk. 2 S. 3) nicht beanstandet wurde,
dass die Beschwerdegegnerin angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin seit 1994 nicht mehr in relevantem Umfang tätig war (Urk. 9/18), zu Recht auf die statistischen Tabellenlöhne abgestellt hat und der ungelernten Beschwerdeführerin ein Einkommen für einfache und repetitive Tätigkeiten zumass,
dass sich laut der Tabelle TA1 der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2002 der Zentralwert für einfache und repetitive Tätigkeiten im privaten Sektor bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden für Frauen auf Fr. 3820.-- belief, was bei Annahme einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10-2005 S. 82 Tabelle B 9.2) pro Woche ein Gehalt von monatlich Fr. 3972.80 oder (x 12) von Fr. 47673.60 pro Jahr und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1,4 % und 0,9 % bis ins Jahr 2004 ein bei intakter Gesundheit erzielbares Einkommen von Fr. 48776.10 ergibt,
dass die Beschwerdeführerin - da sie nunmehr bloss noch im Ausmass von 70 % arbeitsfähig ist - grundsätzlich ein Einkommen von Fr. 34143.25 erzielen könnte (70 % von Fr. 48'776.10), und hierzu keine konkreten Eingliederungsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin zu prüfen sind (Urk. 1 S. 2), steht ihr doch aufgrund ihrer Einschränkungen ein breites Spektrum von zumutbaren Tätigkeiten offen,
dass zum Ausgleich lohnmindernder Faktoren vom Tabellenlohn ein Abzug vorgenommen werden kann, welcher unter Berücksichtigung sämtlicher persönlicher und beruflicher Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen ist, wobei der Abzug höchstens 25 % beträgt (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa-cc),
dass sich vorliegend kein Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt, ist doch die Beschwerdeführerin in ihrer Stellensuche nur in geringem Ausmass eingeschränkt, indem sie auf eine teilzeitliche, körperlich leichte bis maximal mittelschwere Tätigkeit angewiesen ist, und überdies zu berücksichtigen ist, dass teilzeitlich erwerbstätige Frauen statistisch gar mit einem höheren Lohn rechnen können (LSE 2002 S. 28 Tabelle T8),
dass der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 48792.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 34143.25 eine Einbusse von Fr. 14648.75 und damit einen Invaliditätsgrad von 30 % ergibt,
dass die Beschwerdeführerin demnach kein Anrecht auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung hat, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialdepartement der Stadt Zürich, Zentrale Ressourcendienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).