Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00144
IV.2005.00144

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Dürst


Urteil vom 13. Juli 2005
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Grossmünsterplatz 9, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       M.___, geboren 1950, arbeitete von 1986 bis 2001 als Verwaltungsangestellter beim Strassenverkehrsamt des Kanton Y.___ und ist - ausge nommen im Rahmen eines Arbeitsloseneinsatzes (Urk. 7/30 und Urk. 7/6) - seit 1. März 2001 ohne Beschäftigung (Urk. 7/38). Am 16. Juli 2001 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen/Arbeitsvermittlung/Rente) an (Urk. 7/42). Die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Y.___ erkundigte sich bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Y.___ betreffend die Arbeitslosigkeit von M.___ (Urk. 7/35), beim Personalamt des Kantons Y.___ nach dessen Arbeitsverhältnis (Urk. 7/38) und holte von Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie FMH, "___", den Arztbericht vom 25. September 2001 (Urk. 7/19 mit Beiblatt vom 15. August 2001), den Verlaufsbericht vom 13. August 2002 (Urk. 7/18) sowie den Arztbericht vom 4. März 2003 ein (Urk. 7/17). Am 10. April 2003 beauftragte die IV-Stelle die Klinik B.___, Orthopädie/Kniegelenk, "___", (kurz: B.___) ein Gutachten zu erstellen (Urk. 7/16), worauf diese das entsprechende Gutachten am 10. Dezember 2003 verfasste (Urk. 7/14). Mit Verfügung vom 12. März 2004 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren ab (Urk. 7/8). Am 22. März 2004 reichte Dr. A.___ zuhanden der IV-Stelle eine weitere Diagnose und Beurteilung ein (Urk. 7/7). M.___ liess mit Eingabe vom 26. April 2004 Einsprache gegen die abweisende Verfügung der IV-Stelle erheben (Urk. 7/6). Einen weiteren Bericht  betreffend M.___ verfasste Dr. A.___ am 21. Oktober 2004 (Urk. 7/13 = Urk. 3/4). Die IV-Stelle bestätigte schliesslich ihre Verfügung vom 12. März 2004 mit Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2004 (Urk. 7/2 = Urk. 2).

2.       Gegen diesen Entscheid liess M.___ mit Eingabe vom 31. Januar 2005 durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli Beschwerde erheben und sinngemäss beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei mindestens eine 50%-IV-Rente zuzusprechen. Eventualiter sei der Beschwerdeführer nochmals medizinisch zu begutachten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. März 2005, insbesondere unter Hinweis auf den von ihr sehr grosszügig gewährten Leidensabzug von 20 %, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Darauf wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 10. März 2005 für geschlossen erklärt (Urk. 8).
         Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 42 des Bundesgesetztes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) ist der Versicherungsträger verpflichtet, sich mit den Vorbringen der Partei auseinander zu setzen, um dem Anspruch der Versicherten auf rechtliches Gehör Genüge zu tun. Dies schliesst etwa aus, dass der Versicherungsträger stillschweigend über Einwendungen hinweggeht (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 Rz 5). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt auch ein Mindestanspruch auf Begründung einer Verfügung. Die Begründung entspricht den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV, wenn die Betroffenen dadurch in die Lage versetzt werden, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen. Die Behörde ist aber nicht verpflichtet, sich zu allen Rechtsvorbringen der Parteien zu äussern. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Es genügt, wenn ersichtlich ist, von welchen Überlegungen sich die Behörde leiten liess (Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich 2002, N 1705 f.).
1.2     Der Beschwerdeführer liess in der Beschwerde vom 31. Januar 2005 (Urk. 1 S. 2) die Rüge vorbringen, die IV-Stelle sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen und sei auf seine Argumente in der Einsprache vom 26. April 2004 nicht eingegangen.
         Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Einsprache vom 26. April 2004 im Wesentlichen folgende Argumente angeführt hatte: Er sei nicht einverstanden mit einem Invaliditätsgrad von 37 %, da er in behindertenangepasster Tätigkeit infolge Schmerzen nicht zu 100 %, sondern nur zu 60 % arbeiten könne, weshalb auch der Abzug von 20 % nicht angemessen sei (Urk. 3/2).
         Aus dem Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 21. Dezember 2004 (Urk. 2) ist ersichtlich, dass die Argumente und eingereichten Unterlagen (Urk. 3/4) des Beschwerdeführers ausführlich erwogen wurden. Die IV-Stelle hat objektiv nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie auf das Gutachten des B.___ abgestellt hat, wieso sie den Beschwerdeführer in behinderungsangepasster Arbeit zu 100 % arbeitsfähig erachtet und wie sie den Invaliditätsgrad von 37 % berechnet hat (vgl. dazu auch die folgenden Ausführungen, Erwägung 3.2 ff.). Dadurch war es dem Beschwerdeführer möglich, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen. Die Beschwerdegegnerin ist ihrer Begründungspflicht somit nachgekommen, weshalb diese Rüge fehlschlägt.

2.
2.1     Am 1. Januar 2003 sind das ATSG und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. Der Beschwerdeführer hat sich im Juli 2001 bei der Invalidenversicherung angemeldet; damit ist teilweise ein rechtserheblicher Sachverhalt zu beurteilen, der sich vor dem In-Kraft-Treten des ATSG verwirklicht hat. Für den Verfahrensausgang ist dies indessen insofern von untergeordneter Bedeutung, als die im ATSG enthaltenen Umschreibungen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), der Invalidität (Art. 8 ATSG) sowie des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) den bisherigen von der Rechtsprechung im Invalidenversicherungsbereich entwickelten Begriffen und Grundsätzen entsprechen und daher mit dem In-Kraft-Treten des ATSG keine substanzielle Änderung der früheren Rechtslage verbunden war (BGE 130 V 343).
Am 1. Januar 2004 sind auch die revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten (4. IV-Revision).
Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 Erw. 1.2), ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002, beziehungsweise 31. Dezember 2003 auf Grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445).
2.2     Nach Art. 4 Abs. 1 IVG, beziehungsweise ab 1. Januar 2003 nach Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 7 ATSG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad (bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 2 IVG; vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003: Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; ab 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2 Satz 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
2.4     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Nach Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
2.5     Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht, das heisst frühestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war und wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 126 V 243 Erw. 5, 121 V 274 Erw. 6b /cc, 119 V 115 Erw. 5a mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2001 S. 154 Erw. 3b).
2.6     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).  Insbesondere ist festzuhalten, dass es nicht Aufgabe des Arztes ist, den Invaliditätsgrad festzusetzen.
2.7     Des Weiteren hat das Sozialversicherungsgericht  den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
         Zu ergänzen ist, dass das Gericht eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen darf, wenn es von ihrem Bestehen überzeugt ist (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen). Im Weiteren schreibt das Bundesrecht nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind (Art. 95 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 113 und 132 OG).
2.8     In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).

3.      
3.1     Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.
3.2     Die Beschwerdegegnerin macht in ihrem Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2004 geltend (Urk. 7/2), dass sie in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf das umfassende, auf allseitigen Untersuchungen basierende Gutachten der Uniklinik B.___ abgestellt habe, welches dem Beschwerdeführer für eine Arbeit mit leichter bis mittelschwerer Belastung der Knie eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert habe. Demgegenüber habe Dr. A.___ seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht begründet und habe diese Beurteilung gegenüber der Arbeitslosenkasse sowie der IV-Stelle widersprüchlich abgegeben. Auch im nachgereichten Bericht vom Oktober 2004 (Urk. 7/13) mache Dr. A.___ keine eigentliche Verschlechterung geltend, sondern bestätige lediglich die seiner Meinung nach geltende Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 7/2 S. 3 f.).
3.3     Der Beschwerdeführer lässt im Wesentlichen geltend machen, dass er im Rahmen eines Einsatzprogrammes der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) den Versuch unternommen habe, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 100%ige Erwerbstätigkeit auszuüben. Doch er habe diese Arbeit aufgrund unerträglicher Schmerzen immer wieder mit langen Pausen unterbrechen müssen, weshalb er dringend sein Arbeitspensum reduzieren müsste. Erst bei einem Pensum von 60 % könne er seine Schmerzen einigermassen in den Griff bekommen, insbesondere habe er auch beim Sitzen mit erheblichen Beschwerden zu kämpfen. Deshalb hätte die IV-Stelle seine gesundheitliche Situation genauer abklären müssen. Schliesslich sei der durch die IV-Stelle vorgenommene Abzug von 20 % seiner Situation nicht angemessen, und die Berechnung des Invaliditätsgrades würde auf falschen Zahlen beruhen. Anstelle der von der IV-Stelle berechneten Fr. 46'245.-- hätte von geschätzten Fr. 30'000.-- ausgegangen werden müssen (Urk. 1). Dazu ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer in seiner Einsprache vom 26. April 2004 noch von geschätzten Fr. 35'000.-- ausging (Urk. 7/6).

4.
4.1     Dr. A.___ diagnostizierte eine beidseitige Gonarthrose, wobei diese im linken Knie ausgeprägter vorlag als im rechten Knie (Urk. 7/17-19 und Urk. 7/7 sowie Urk. 7/13). Im Beiblatt zum Fragebogen "Arztbericht" betreffend berufliche Massnahmen vom 15. August 2001 (Beilage zu Urk. 7/19) erklärte Dr. A.___, der Beschwerdeführer falle infolge Schmerzen bei einer stehenden Tätigkeit oft aus, hingegen könnte er ab 24. Januar 2001 sitzende Arbeiten, bzw. behinderungsangepasste Tätigkeiten, zu 50 % ausführen. Seit März 2001 sei der Beschwerdeführer arbeitslos (Urk. 7/19). In seinem Verlaufsbericht vom 13. August 2002 (Urk. 7/18) nahm Dr. A.___ nicht direkt Stellung zum Einfluss des Befundes auf die Arbeitsfähigkeit, erklärte aber, berufliche Massnahmen seien schwierig, da der Beschwerdeführer von der Ausbildung her kaum eine Stelle ohne körperliche Arbeit werde finden können (Urk. 7/18). Im Arztbericht vom 4. März 2003 (Urk. 7/17) erklärte Dr. A.___, der Beschwerdeführer habe Schmerzen im linken Kniegelenk mit rezidivierenden Schwellungen und müsse bei der täglichen Arbeit längere Pausen einlegen (Urk. 7/17). Den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bezeichnete er, genau wie in seinen Berichten vom 25. September 2001 (Urk. 7/19) und vom 13. August 2002 (Urk. 7/18), als stationär (Urk. 7/17 lit. C/1). Des Weiteren liegt ein Bericht an die IV-Stelle vom 22. März 2004 (Urk. 7/7) vor, in dem Dr. A.___ obige Diagnose wiederholt und erklärt, infolge Schmerzen sei eine 50%-IV-Rente angezeigt (Urk. 7/7). In seinem Schreiben vom 21. Oktober 2004 an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers stellte er erneut die bereits erwähnte Diagnose und führte zur Anamnese aus, dass der Beschwerdeführer wegen der beidseitigen Kniebeschwerden nur leichte Arbeit zu 50 % zu verrichten vermöge. Auf Grund einer Distorsion im linken Kniegelenk am 4. April 2004 sei am 11. Mai 2004 eine Kniearthroskopie mit Teilentfernung des inneren Meniscus durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer klage über bleibende Schmerzen, die auf die Knorpelschädigung auf der Innenseite der Kniegelenke zurückzuführen seien. Ausserdem klage er weiterhin über rezidivierende Schwellungen, welche in letzter Zeit zugenommen hätten. Schliesslich äusserte sich Dr. A.___ dahingehend, dass er, wie er bereits im März 2004 erwähnt habe, eine 50%-IV-Rente angezeigt erachte (Urk. 7/13).
4.2     Die Gutachter des B.___ äussern sich zur Diagnose wie folgt: Leichte degenerative Pangonarthrose der Knie beidseits mit mässigen Beschwerden, links aktuell ausgeprägter als rechts bei Status nach Knie-Arthroskopie links am 3. Juli 1990, am 9. September 1998 und am 28. April 2001 sowie Status nach Knie-Arthroskopie rechts am 3. April 1998, zudem bestehe eine starke Verkürzung der Quadricepsmuskulatur beidseits mit Reizung des Tractus iliotibialis links (Urk. 7/14 S. 10 f.). Zu erwähnen ist, dass die Gutachter auch Bezug nehmen auf den von Dr. A.___ angeführten Knorpelschaden, welchen er als ursächlich für die bleibenden Schmerzen beurteilt (Urk. 7/13). Die Gutachter qualifizieren gestützt auf eine am 2. Oktober 2003 durchgeführte Kernspinresonanztomographie (MRI) beider Knie den Knorpelschaden am linken Knie leichter als am rechten Knie, doch das rechte Knie mit einem ausgeprägteren Knorpelschaden sei aktuell beschwerdefrei (Urk. 7/14 S. 9 f.).
         Des Weiteren ist dem Gutachten zur Arbeitsfähigkeit zu entnehmen, dass nach den verschiedenen Eingriffen und den nachgewiesenen arthrotischen Veränderungen an beiden Knien der Beschwerdeführer keine Arbeit mit schwerer Belastung für die Knie ausführen sollte und für eine Arbeit mit leichter bis mittelschwerer Belastung der Knie zu 100 % arbeitsfähig ist (Urk. 7/14 S. 11).
4.3 Aufgrund der medizinischen Akten steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Gonarthrose in seiner angestammten Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig ist. Ob der Beschwerdeführer in behinderungsangepasster Tätigkeit zu 50 % oder zu 100 % arbeitsfähig ist, beurteilen Dr. A.___ und die Spezialärzte des B.___ unterschiedlich.
4.4     Der Beschwerdeführer lässt in der Eingabe vom 31. Januar 2005 ausführen, es handle sich nur um einen scheinbaren Widerspruch, wenn Dr. A.___ dem Beschwerdeführer einerseits gegenüber der Arbeitslosenkasse eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (siehe Beilage zu Urk. 7/35) und gegenüber der IV-Stelle eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt habe, weil der Beschwerdeführer sehr gerne 100 % arbeiten würde. Dazu muss festgehalten werden, dass diese Begründung den Widerspruch nicht aufzuklären vermag, da Aufgabe des Arztes nur sein kann, aufgrund der Diagnose die Arbeitsfähigkeit festzulegen und nicht aufgrund des Wunsches eines Patienten. Ebensowenig ist es Aufgabe des Arztes, sich betreffend dem IV-Grad oder der Möglichkeiten oder Unmöglichkeit beruflicher Massnahmen in Berücksichtigung invaliditätsfremder Aspekte (Ausbildung, siehe Urk. 7/18 Ziff. 5) zu äussern. Zutreffend ist schliesslich die Feststellung der Beschwerdegegnerin, dass Dr. A.___ seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht näher begründet hat (Urk. 2 S. 3). Insgesamt lassen die Arztberichte von Dr. A.___ - auch unter Berücksichtigung des auftragsrechtlichen Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient - die erforderliche Objektivität vermissen, weshalb diese mit Vorsicht zu werten sind.
4.5 Bezüglich der Beweiskraft des Gutachtens B.___ wird einerseits auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin verwiesen und andererseits auf folgende Befunde hingewiesen. An der Fusssohle links wurden trotz Entlastungshinken wegen Knieschmerzen keine Rötung, Schwellung oder irgendwelche Zeichen von Infekt festgestellt, die Beschwielung der Fusssohlen war gleichmässig verteilt, und auch die Kraft der Wadenmuskulatur war unauffällig (Urk. 7/14 S. 7 f.).
         Zudem gab der Beschwerdeführer selbst an, normalerweise seinen Arbeitsweg von ungefähr 20 Minuten zu Fuss zurückzulegen, und dass er bis zu einer Stunde beschwerdefrei gehen könne (Urk. 7/14 S. 5).
4.6     Der Beschwerdeführer lässt in seiner Beschwerdefrist vom 31. Januar 2005 weiter ausführen, er habe schon bereits in seiner Einsprache (Urk. 3/2) geltend gemacht, dass er auch eine leichte bis mittelschwere Arbeit nicht dauerhaft ausführen könne, wie sich dies bereits bei seiner 100 % Tätigkeit im C.___ im Rahmen seines Einsatzprogrammes gezeigt habe. Diese Tätigkeit habe er nur ausüben können, weil ihm dort sehr viel Verständnis und Geduld entgegengebracht worden sei, und seine Leistung habe trotz 100%iger Anwesenheit nur 60 % betragen. Anhaltspunkte, die diese Darstellung stützen würden, sind den Akten nicht zu entnehmen. Hingegen wurde dem Beschwerdeführer von seinem letzten Arbeitgeber nach vorgängiger Bewährungsfrist infolge mangelnder Sorgfalt und mangelndem Einhalten von Weisungen gekündigt (Urk. 7/38). Dass diese mangelnden Leistungen auf seine Knieschmerzen zurückzuführen gewesen wären, hatte der Beschwerdeführer anlässlich der letzten Mitarbeiterbeurteilung denn auch nicht erwähnt, sondern er akzeptierte die Kündigungsgründe der Arbeitgeberin (Beilage zu Urk. 7/38).
4.7     Es bleibt in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass die Feststellungen im erwähnten Gutachten in Kenntnis der Vorakten (Anamnese), in Berücksichtigung der geklagten Beschwerden und auf Grund eigener klinischer und bildgebender Untersuchungen gemacht worden sind und das Gutachten den Anforderungen gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) entspricht (siehe Erwägung 2.7). Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, ein weiteres Gutachten einzuholen, wie dies der Beschwerdeführer in seinem Eventualantrag verlangt hatte, da der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt ist und von weiteren Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b; nicht publizierte Erw. 6.2 des Urteils 130 V 343, veröffentlicht in SVR 2005 IV Nr. 8 S. 37 Erw. 6.2).
         Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Gutachten des B.___ vom 10. Dezember 2003 (Urk. 7/14) nach dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b) zu Recht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für behindertenangepasste Tätigkeiten ausgegangen ist (Urk. 2).

5.      
5.1     Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns massgebend und Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu ermitteln sind (BGE 128 V 174).
Bezüglich des hypothetischen Rentenbeginns ist festzustellen, dass der Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. D.___, festgehalten hat, dem Beschwerdeführer sei ab Februar 2001 keine schwerere bzw. mittelschwere Tätigkeit zumutbar, sofern diese mit öfterem Stehen oder Gehen verbunden sei (Urk. 7/9). In Anbetracht der medizinischen Aktenlage ist diese Betrachtungsweise grundsätzlich nicht zu beanstanden. Damit ist das Datum eines allfälligen Rentenbeginns der 1. Februar 2002, weshalb für das Valideneinkommen der mögliche Jahreslohn 2002 massgebend ist.
5.2     Bei der Ermittlung des ohne Invalidität von der versicherten Person erzielten Einkommens (sogenanntes Valideneinkommen) ist entscheidend, was sie im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als gesunde Person tatsächlich verdienen würde (BGE 125 V 157 Erw. 5c/bb; RKUV 1993 Nr. U 168 f. Erw. 3 b mit Hinweis). Die Einkommensentwicklung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Es ist in der Regel vom letzten Lohn, welchen die versicherte Person vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt hat, auszugehen. Vorliegend kann auf die Angaben der letzten Arbeitgeberin vom 25. Juli 2001 verwiesen werden, welche für 2001 einen Jahresverdienst von Fr. 71'623.-- angibt (Urk. 7/38). Es ist zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er ohne Gesundheitsschädigung auch an einer neuen Arbeitsstelle weiterhin ein Salär in der selben Höhe erzielt hätte. Übereinstimmend mit der Beschwerdegegnerin ist dieser Lohn an die Nominallohnsteigerung anzupassen. Der Nominallohnindex für Männer erhöhte sich im Jahre 2002 gegenüber 2001 um 31 Punkte (Nominallohnindex 2001: 1902; Nominallohnindex 2002: 1933; Die Volkswirtschaft 6-2005, S. 83, Tab. B 10.3). Damit ist von einem jährlichen Valideneinkommen von gerundet Fr. 72'790.-- auszugehen.
5.3     Das Invalideneinkommen ist aufgrund der statistischen Angaben der Tabellen der Zentralwerte des standardisierten monatlichen Bruttolohnes gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (AHI 1998 S. 291) festzusetzen. Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Männer betrug im Jahr 2002 monatlich Fr. 4'557.-- bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (vgl. LSSE 2002, Tabelle TA1 S. 43), was bei einer im Jahre 2002 betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft 6-2005, S. 82, Tab. B9.2) ein monatliches Gehalt von rund Fr. 4'751.-- beziehungsweise ein solches von gerundet Fr. 57'012.-- (x12) pro Jahr ergibt.
         Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in BGE 126 V 75 seine bisherige Rechtsprechung zu den Abzügen von Tabellenlöhnen zusammengefasst und festgehalten, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass solche Abzüge zu gewähren seien, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls abhänge. Dabei seien nicht für jedes zur Anwendung gelangende Kriterium separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen und zu addieren, da auf diese Weise Wechselwirkungen ausgeblendet würden. Vielmehr seien die jeweiligen Merkmale (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei es sich rechtfertige, den Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 79 f. Erw. 5b). Die Beschwerdegegnerin gestand dem Beschwerdeführer unter diesem Titel einen Abzug von 20 % zu (Urk. 7/24 und Urk. 6). Diese Einschätzung ist den Verhältnissen mehr als angemessen und ist daher nicht zu beanstanden. Durch den Leidensabzug von 20 % resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 45'610.--, was bei einem Valideneinkommen von Fr. 72'790.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 27'180.-- beziehungsweise einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 37,3 % ergibt. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).