IV.2005.00146

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Meili
Urteil vom 30. November 2005
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Georg Sutter
Untertor 11, 8400 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       K.___, geboren 1956, Mutter eines 1985 geborenen Sohnes, arbeitete vom 15. Mai 2001 bis 30. September 2003 als Arztsekretärin bei der A.___ Klinik in H.___ (Urk. 7/42-44). Am 12. Mai 2003 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/47 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 7/15-19), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/42, Urk. 7/44) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 7/39) ein.
         Mit Verfügung vom 27. August 2004 sprach die IV-Stelle der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 68 % eine Dreiviertelsrente mit Wirkung ab 1. Januar 2004 zu (Urk. 7/11). Die dagegen am 27. September 2004 erhobene Einsprache (Urk. 7/7) wies sie am 21. Dezember 2004 ab (Urk. 7/1 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2004 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 31. Januar 2005 Beschwerde mit dem Antrag, dieser sei aufzuheben und es sei ihr entsprechend einem über 70 % liegenden Invaliditätsgrad die ihr zustehende ganze Rente bis 31. Dezember 2004 und ab 1. Januar 2005 die Dreiviertelsrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur medizinischen Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Mitte).
         Mit Beschwerdeantwort vom 11. März 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 16. März 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.4     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.5     In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die Annahme eines Invaliditätsgrades von 68 % und damit die Zusprache einer Dreiviertels-, nicht aber einer ganzen, Rente im Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2004 damit, dass kein neuer medizinischer Sachverhalt geltend gemacht werde und auf den umfassenden Bericht der Klinik B.___, abzustützen sei (Urk. 2 S. 2). Ob das in der Einsprache genannte Unfallereignis vom 21. September 2004 auf die Arbeitsfähigkeit einen Einfluss habe, sei nicht nachgewiesen, und es gebe keine Anhaltspunkte, die diesbezüglich eine weitere Abklärung rechtfertigten. Die zumutbare Arbeitsfähigkeit betrage somit für leichte Tätigkeiten 50 % (Urk. 2 S. 3).
2.2     Die Beschwerdeführerin wandte im Wesentlichen ein, dass das umfassende Krankheitsbild für die Zeit bis 31. Dezember 2004 unzureichend beurteilt worden sei (Urk. 1 S. 2 f.). Aufgrund der nachfolgenden Entwicklung und der Arztberichte dürfe nicht allein auf die Beurteilung durch die Klinik B.___ vom Frühjahr 2003 abgestellt und ohne weitere Abklärungen von einer nur 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Vielmehr sei eine interdisziplinäre Abklärung des psychischen und physischen Krankheitsbildes sowie des Grades der Arbeitsunfähigkeit vorzunehmen, in welche auch die möglichen Unfallfolgen miteinbezogen werden müssten (Urk. 1 S. 4 f.). Aufgrund ihrer physischen und psychischen Erkrankung habe der Invaliditätsgrad bis Ende 2004 70 % überstiegen, weshalb ihr bis 31. Dezember 2004 eine ganze Rente zuzüglich Kinderrente zustehe (Urk. 1 S. 6).
2.3     Strittig ist somit, ob bis 31. Dezember 2004 ein Invaliditätsgrad vorliegt, bei dem die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.

3.
3.1     Dr. med. C.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheuma-Erkrankungen, stellte in seinem Schreiben vom 7. Februar 2003 an Dr. med. D.___, FMH Gastroenterologie, folgende Diagnosen (Urk. 7/17 S. 1):
- Aetiologisch nicht geklärte Synovitis beider oberen Sprunggelenke (OSG) und Tenosynovitis der Extensorensehnen am rechten Fuss, Verdacht auf mit einer entzündlichen Darmerkrankung (IBD) assoziierte Arthritiden bei rezidivierenden, teilweise fieberhaften Durchfallepisoden
- Status nach reaktiver Arthritis des linken OSG, des linken Kniegelenkes und beider Handgelenke 1/1999
- Leichte Polyarthrose mit Gonarthrose beidseits, insbesondere retropatellär und Fingerpolyarthrose
- Chronisches zervikovertebrales, teilweise zervikobrachiales Schmerzsyndrom
Zur Frage der Arbeitsfähigkeit nahm er keine Stellung (Urk. 7/17).
3.2     Dr. med. E.___, Allgemeine Medizin FMH, nannte in ihrem Bericht vom 21. Juni 2003 (Urk. 7/19) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/19 S. 1 lit. A):
- Diskopathie C5/C6 mit zervikoradikulären Beschwerden
- Spinalkanalstenose L5/S1
- Status nach Morbus Scheuermann
- Chronische Gelenkbeschwerden mit Status nach Arthritiden, Verdacht auf beginnende primär chronische Polyarthritis (PCP)
- Depressionen mit Panikstörungen seit Jahren
Der Gesundheitsschaden sei stationär und bestehe seit 1980 und 1970, teilweise bereits seit 1965, wobei die Depressionen seit 2002 zunähmen. Die Arbeitsfähigkeit könne durch eingeleitete medizinische Massnahmen verbessert werden, und berufliche Massnahmen, wie Berufsberatung, seien angezeigt (Urk. 7/19 S. 2 lit. C). Wegen Rückenbeschwerden habe die Beschwerdeführerin seit 1996 nur 50 % gearbeitet. Seit 1992 sei sie auch für Hausarbeiten zu 50 % arbeitsunfähig und benötige für schwere Hausarbeiten Hilfe. In ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit (als Arztsekretärin) sei sie ab 4. März 2003 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/19 S. 1 lit. B).
Die Beschwerdeführerin sollte keine Gewichte von mehr als 10 kg heben, keine Arbeiten mit grösserem Kraftaufwand und über Kopfhöhe ausführen, keine langen Strecken gehen, Treppen steigen oder Leitern besteigen sowie Rotationen, vorgeneigtes Sitzen, Stehen und Knien unterlassen. Sie sei kurzsichtig und bei Arbeiten in Nässe, Kälte und Hitze physisch eingeschränkt (Urk. 7/19 Beiblatt S. 1). Psychisch bestünden Einschränkungen, und zwar sei die Beschwerdeführerin wegen Depressionen nur eingeschränkt belastbar und leide an zeitlich begrenztem Konzentrationsvermögen sowie teilweise eingeschränktem Auffassungsvermögen. Ab Oktober 2003 sei der Beschwerdeführerin die bisherige Berufstätigkeit im Umfang von fünf bis zehn Stunden und eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von zirka zwölf Stunden pro Woche zuzumuten (Urk. 7/19 Beiblatt S. 2).
3.3     Vom 12. März bis 17. April 2003 war die Beschwerdeführerin in der Klinik B.___ in I.___ hospitalisiert. Der zuhanden der Beschwerdegegnerin erstattete Bericht vom 7. Juli 2003 (Urk. 7/15, Urk. 7/18) wurde von F.___, Psychologin IAP, und Dr. med. G.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapie, erstellt. Sie nannten unter anderem folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/15 S. 1 lit. A, Urk. 7/18 S. 1 lit. A):
- Mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1)
- Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.01)
- Chronische Gelenkschmerzen
- Diskusprolaps C5/C6
- Morbus Scheuermann
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt: Hausstaubmilbenallergie und Laktoseintoleranz (Urk. 7/15 S. 1 lit. A, Urk. 7/18 S. 1 lit. A).
Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei besserungsfähig, die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden, und berufliche Massnahmen seien angezeigt. Eine ergänzende medizinische Abklärung sei zur Zeit nicht angezeigt (Urk. 7/15 S. 1 lit. C, Urk. 7/18 S. 1 lit. C). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Direktionssekretärin sei die Beschwerdeführerin vom 12. März bis 27. April 2003 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 7/15 S. 1 lit. B, Urk. 7/18 S. 1 lit. B). Psychisch bestehe eine deutlich reduzierte Belastbarkeit wegen der mittelgradigen depressiven Episode, der Agoraphobie und Panikstörung (Urk. 7/18 S. 4).
Die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit seien hauptsächlich somatisch bedingt, wobei sich in der Folge zum Teil auch die psychische Belastbarkeit vermindere. Eine der Behinderung angepasste Tätigkeit sollte bei einem Arbeitspensum von weiterhin 50 % möglich sein (Urk. 7/15 S. 3, Urk. 7/18 S. 3).
3.4     In seinem Bericht vom 15. April 2004 (Urk. 7/16) stellte Dr. C.___ ergänzend zu seinem Schreiben vom 7. Februar 2003 folgende Diagnosen: Chronisch persistierendes, zervikospondylogenes, teilweise zervikoradikuläres (C6) Reizsyndrom links, chronisch rezidivierendes thorakolumbovertebrales Syndrom bei segmentalen Blockierungen, depressive Entwicklung, Agoraphobie sowie Panikattacken (Urk. 7/16/2 S. 1 lit. A).
Der Gesundheitszustand sei stationär, jedoch besserungsfähig. Berufliche Massnahmen seien angezeigt (Urk. 7/16/1 S. 1 lit. C). Vom 21. Januar bis 7. März 1999, vom 5. bis 15. September 2001 und ab 22. Januar 2003 bis aktuell andauernd sei die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Arztsekretärin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/16/2 S. 1 lit. B). Prognostisch sei von einer weitgehend somatisch stationären bis sich langsam verschlechternden Situation auszugehen. Rheumatologisch-theoretisch scheine eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer abwechslungsreichen Tätigkeit vertretbar. In einer leichteren Bürotätigkeit, bei welcher nicht lediglich Schreibarbeiten am PC anfielen und vorwiegend Aktenmappen zu bewirtschaften seien, sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit auch in Zukunft vertretbar. Günstig wäre eine Tätigkeit im Empfangs-Receptionsbereich, wie sie von der Beschwerdeführerin früher schon ausgeübt worden sei (Urk. 7/16/2 S. 4). Psychisch bestehe eine wegen Depression, Agoraphobie und Panikattacken reduzierte Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit. Teilweise sei das Auffassungsvermögen und zeitlich sowie schmerzbedingt das Konzentrationsvermögen eingeschränkt. Dr. C.___ wies jedoch darauf hin, dass betreffend die Einschränkungen der psychischen Funktionen auf die Psychiaterin abzustellen sei. Aus medizinischer Sicht sei eine berufliche Umstellung gut zu prüfen. Seit Juli 2003 sei die bisherige Berufstätigkeit im Umfang von fünf bis zehn Stunden pro Woche und eine behinderungsangepasste Tätigkeit ab Januar 2004 halbtags zumutbar (Urk. 7/16/1 Beiblatt S. 2).
3.5     In seinem Bericht vom 3. September 2004 (Urk. 3/7) stellte Dr. C.___ dieselben Diagnosen wie in seinem Bericht vom 15. April 2004 (vgl. Urk. 3/7 S. 1 lit. A) und bestätigte den Umfang und Zeitpunkt der zumutbaren Erwerbstätigkeit sowohl in der bisherigen wie auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (Urk. 3/7 Beiblatt S. 2).
3.6     Dr. E.___ hielt in ihrem Schreiben vom 5. September 2004 (Urk. 3/6) zuhanden der Beschwerdegegnerin fest, dass die Beschwerdeführerin mit einer plötzlichen Arbeitsbelastung von 50 % psychisch völlig überfordert und mit einem schweren Rückfall zu rechnen wäre. Deshalb sei vorerst ein 20%iger Arbeitseinsatz vorgesehen, wobei je nach Verlauf eine Steigerung bis 50 % geplant sei (Urk. 7/9).
3.7     Am 12. Januar 2005 attestierte Dr. E.___ in ihrem ärztlichen Zeugnis (Urk. 3/8) zuhanden des Arbeitsamtes für die Zeit vom 4. März 2003 bis 31. Dezember 2004 eine 100%ige und seit 1. Januar 2005 bis auf weiteres eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 3/8).

4.
4.1     Der Arztbericht der Klinik B.___ vom 7. Juli 2003 (Urk. 7/15, Urk. 7/18) ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein.
4.2     Die Beschwerdeführerin wandte ein, dass nicht allein auf diesen Arztbericht abzustellen, sondern vielmehr eine interdisziplinäre Abklärung des psychischen und physischen Krankheitsbildes vorzunehmen sei, in welche die möglichen Unfallfolgen mit einzubeziehen seien (Urk. 1 S. 4).
         F.___ und Dr. G.___ erstellten den erwähnten Bericht gestützt auf einen vom 12. März bis 17. April 2003 dauernden, mehrwöchigen, stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Klinik B.___. Ihre aus rheumatologischer Sicht gestellten Diagnosen stimmen im Wesentlichen mit den anderen von der Beschwerdegegnerin eingeholten Berichten überein (Urk. 7/15-19). So bezog sich insbesondere Dr. E.___ in ihrem Bericht unter anderem auf die spezialärztlichen Untersuchungen des Facharztes Dr. C.___ (Urk. 7/19 S. 2 lit. D), welche ebenfalls in der Gesamtbewertung des Berichts der Klinik B.___ berücksichtigt wurden (Urk. 7/15). Es handelt sich deshalb um eine sorgfältige und umfassende Würdigung des somatischen und psychischen Beschwerdebildes der Beschwerdeführerin, auch wenn F.___ und Dr. G.___ selbst keine spezialärztlichen Untersuchungen veranlassten (Urk. 7/15 S. 2 lit. D, Urk. 7/18 S. 2 lit. D). Somit sind auch die Schlussfolgerungen des Berichts der Klinik B.___ nachvollziehbar begründet.
Die Beschwerdeführerin machte nicht geltend, inwiefern sich das von ihr gestützt auf den Unfall vom 21. September 2004 vorgebrachte, möglicherweise nicht vollständig reversible Schleudertrauma negativ auf ihren Gesundheitszustand und ihre Arbeitsfähigkeit bis 31. Dezember 2004 auswirkte, sondern wies lediglich darauf hin, dass sich die Aufnahme des Arbeitsversuchs bis Ende 2004 verzögert habe (Urk. 1 S. 3). Ausserdem ist es ausgesprochen unwahrscheinlich beziehungsweise nahezu ausgeschlossen, dass allfällige Folgen des im September 2004 erlittenen Unfalls bis Ende 2004 zuverlässig feststellbar gewesen wären, während für die Zeit ab 1. Januar 2005 gemäss eigenem Bekunden der Beschwerdeführerin die Beurteilung der Beschwerdegegnerin - mithin eine leidensangepasste Arbeitsfähigkeit von 50 % - als zutreffend zu erachten ist (Urk. 1 S. 6 Mitte). Angesichts dessen ist festzustellen, dass keine weiteren gutachterlichen Abklärungen betreffend den Grad der Arbeitsunfähigkeit notwendig sind und somit dem Antrag der Beschwerdeführerin, es sei eine interdisziplinäre Abklärung vorzunehmen, nicht zu entsprechen ist. Vielmehr ist auf den Bericht der Klinik B.___ abzustellen.
4.3     Die Beschwerdeführerin machte geltend, andere beurteilende Ärzte, nämlich Dr. C.___ und Dr. E.___, hätten ihre Arbeitsfähigkeit bis Herbst oder 31. Dezember 2004 bedeutend tiefer veranschlagt als der Arztbericht der Klinik B.___ (Urk. 1 S. 4).
         Aufgrund der medizinischen Akten, insbesondere des Arztberichtes der Klinik B.___, steht fest, dass die Beschwerdeführerin an rheumatologischen Beeinträchtigungen im Bereich der Halswirbelsäule und an Gelenkbeschwerden leidet, welche sie in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen und eine weitere Ausübung zumindest der bisherigen Tätigkeit als Arztsekretärin unzumutbar machen. Die Befunde sind allerdings nicht derart schwerwiegend dass sie nach Auffassung der Klinik B.___ daran hindern würden, eine der Behinderung angepasste Tätigkeit im Umfang von 50 % zu verrichten.
         Die Beurteilung durch Dr. E.___ weicht wesentlich von derjenigen im Arztbericht der Klinik B.___ ab. Im Gegensatz zu F.___ und Dr. G.___ erachtete Dr. E.___ in der bisherigen Tätigkeit eine Erwerbstätigkeit im Umfang von fünf bis zehn Stunden und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit lediglich im Umfang von zirka 12 Stunden als zumutbar, und zwar erst ab Oktober 2003. In ihrem Schreiben vom 5. September 2004 attestierte Dr. E.___ aufgrund der psychischen Überforderung bei einer plötzlichen Arbeitsbelastung von 50 % eine 20%ige Arbeitsfähigkeit mit einer Steigerung bis 50 % je nach Verlauf und im ärztlichen Zeugnis vom 12. Januar 2005 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 4. März 2003 bis 31. Dezember 2004, ohne dies jedoch näher auszuführen. Es fällt auf, dass sich die Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit durch Dr. E.___ widersprechen, sie aber weder eine neue Diagnose stellte noch ihre abweichenden Angaben schlüssig begründete. Insbesondere ist nicht ersichtlich, ob diese Beurteilungen jeweils die bisherige oder eine der Behinderung angepasste Tätigkeit betreffen. Ebenso wenig ist mangels Begründung nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin im Gegensatz zum Arztbericht gemäss ärztlichem Zeugnis bereits ab 4. März 2003 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sein soll. Zur objektivierten Einschätzung der Arbeitsfähigkeit eignen sich diese Angaben daher nicht, und auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Dr. E.___ die vertrauensärztliche Stellung einer Hausärztin zukommt, sind ihr Arztbericht, ihr Schreiben wie auch ihr ärztliches Zeugnis entsprechend zurückhaltend zu würdigen (vgl. vorstehend Erw. 1.5).
Das Argument der Beschwerdeführerin bezieht sich ausserdem auf die durch Dr. C.___ in seinen Berichten vom 15. April 2004 und 3. September 2004 festgehaltene, medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit seit 22. Januar 2003. Massgebend ist jedoch seine Beurteilung der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit, wonach er seit Juli 2003 eine Erwerbstätigkeit von fünf bis zehn Stunden pro Woche in der bisherigen Berufstätigkeit als zumutbar erachtete. Hingegen attestierte Dr. C.___ aus somatischer Sicht für eine behinderungsangepasste Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ab Januar 2004, unter Hinweis darauf, dass betreffend die Einschränkungen der psychischen Funktionen auf die Psychiaterin abzustellen sei. Dies stimmt mit der Beurteilung im Arztbericht der Klinik B.___ überein, wonach aufgrund der hauptsächlich somatisch bedingten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bei einem Arbeitspensum von weiterhin 50 % eine der Behinderung angepasste Tätigkeit möglich sein sollte. Insofern ergeben sich aus der Beurteilung durch Dr. C.___ keine von jenen im Arztbericht der Klinik B.___ abweichenden Schlussfolgerungen.
4.4     Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Schlussfolgerungen im Arztbericht der Klinik B.___ durch keine anderslautenden Einschätzungen wirksam in Frage gestellt werden, so dass sie als einleuchtend und überzeugend zu werten sind.
         Massgebend ist somit die Feststellung im Arztbericht der Klinik B.___, wonach die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auch für die Zeit bis 31. Dezember 2004 50 % beträgt.

5.
5.1     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.2     Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b).
         Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Berechnung des Valideneinkommens auf die Angaben der letzten Arbeitgeberin, wonach die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden im Jahr 2003 auf ein volles Pensum hochgerechnet einen Jahreslohn von Fr. 74'568.-- inklusive 13. Monatslohn hätte erzielen können (Urk. 7/11 S. 5).
         Gemäss Arbeitgeberbericht der A.___ Klinik erhielt die Beschwerdeführerin im Jahr 2003 bei einem Pensum von 21 (von 42) Wochenstunden einen Monatslohn von Fr. 2'868.-- (Urk. 7/44 Ziff. 12), was ein Jahreseinkommen von Fr. 74'568.-- (Fr. 2'868.-- x 13 x 2) bei einem vollen Pensum ergibt. Unter Berücksichtigung der nominalen Lohnentwicklung für das Jahr 2004 von 1,3 % (Die Volkswirtschaft, 10/2005 S. 83 Tabelle B 10.2 lit. M, N, O) ergibt dies ein massgebliches Jahreseinkommen für das Jahr 2004 von Fr. 75'537.-- (Fr. 74'568.-- x 1,013), wovon als Valideneinkommen auszugehen ist.
5.3     Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen ermittelt, indem sie auf die verbliebene Restarbeitsfähigkeit von 50 % und die Tatsache abgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin gemäss den vom Bundesamt für Statistik erhobenen Tabellenlöhnen als Hilfsarbeiterin ein Jahreseinkommen von Fr. 24'226.-- verdienen kann (Urk. 7/11 S. 5).
         Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10/2005 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.4     Das im Jahr 2004 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 3'893.-- (www.bfs.admin.ch, LSE 2004, Tab. TA1, Total, Niveau 4), mithin Fr. 46'716.-- im Jahr (Fr. 3'893.-- x 12). Damit ist von einem Einkommen für das Jahr 2004 von Fr. 46'716.-- auszugehen.
5.5     Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität und Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 129 V 472, 126 V 75 mit Hinweisen).
         Vorliegend rechtfertigt es sich nicht, einen leidensbedingten Abzug vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin kann zwar behinderungsbedingt nur noch ein Teilzeitpensum erfüllen, jedoch wirkt sich bei den erwerbstätigen Frauen Teilzeitarbeit nicht als Lohneinbusse aus (vgl. www.bfs.admin.ch, LSE 2004, Grafik G3). Es resultiert bei Vollzeitbeschäftigung ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 46'716.--. Dies entspricht bei einem Beschäftigungsgrad von 50 % einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 23'358.-- (Fr. 46'716.-- x 0,5).
5.6     Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 75'537.-- mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 23'358.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 52'179.--, was einem Invaliditätsgrad von 69 % entspricht.
         Nach Gesagtem erweist sich die Verneinung des Anspruchs auf eine ganze Rente im Ergebnis als richtig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Georg Sutter
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).