IV.2005.00147

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Meili
Urteil vom 5. Januar 2006
in Sachen
H.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       H.___, geboren 1954, arbeitete nach diversen Tätigkeiten, unter anderem als angelernter Elektromonteur, ab 1. Februar 2000 als Operator bei der A.___ in U.___, bis die Arbeitgeberin am 12. September 2001 das Arbeitsverhältnis per 30. November 2001 kündigte (Urk. 8/49). Anschliessend bezog der Versicherte bis zirka April 2003 Krankentaggelder und wurde seither von den B.___ finanziell unterstützt (Urk. 8/51 Ziff. 4.6, Urk. 8/36, Urk. 8/12). Am 5. September 2002 meldete er sich wegen Schwindels, Gedächtnis-, Konzentrations- und Gleichgewichtsstörung zum Leistungsbezug (Rente, Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit und Arbeitsvermittlung) bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/51 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene Arztberichte (Urk. 8/17-20) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/49) ein, veranlasste zwei medizinische Gutachten (Urk. 8/14, Urk. 8/16), veranlasste eine berufliche Abklärung im N.___ (Urk. 3/12, Urk. 8/29) und zog einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 8/50) bei.
         Mit Verfügung vom 2. Dezember 2004 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 8/8). Die dagegen am 8. Dezember 2004 erhobene Einsprache (Urk. 8/6) wies sie am 16. Dezember 2004 ab (Urk. 8/4 = Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2004 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 31. Januar 2005 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm mit Wirkung ab 5. April 2002 eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 10. März 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 23. März 2005 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 9). Am 20. September 2005 (Urk. 10) reichte der Versicherte einen neuropsychologischen Untersuchungsbericht von Dr. phil. C.___, Neuropsychologie (Urk. 11), ein, wozu die IV-Stelle innert der ihr angesetzten Frist nicht mehr Stellung nahm (vgl. Urk. 12-13).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.4     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.5     In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegehrens im Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2004 damit, Dr. med. D.___, Allgemeine Medizin FMH, schreibe zwar in seinem Bericht, dass die Schwindelbeschwerden ungenügend untersucht worden seien. Die Schwindelproblematik sei jedoch im Rahmen der MEDAS-Begutachtung hinreichend gewürdigt worden, weshalb eine zusätzliche Abklärung nicht erforderlich erscheine. Sodann seien im Schreiben von Dr. D.___ keine neuen medizinischen Aspekte erkennbar (Urk. 2 S. 3).
2.2     Der Beschwerdeführer wandte im Wesentlichen ein, dass das Gutachten der Medizinischen Beratungsstelle, Medizinisches Zentrum E.___ (E.___), einen wesentlichen Mangel aufweise, weil die Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen nicht durch eine neuropsychologische Untersuchung abgeklärt worden seien (Urk. 1 S. 5). Sodann sei die Annahme unrealistisch, dass er bei einer der Behinderung angepassten Verweisungstätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 1 S. 6). Zudem wirke sich die gesundheitliche Beeinträchtigung auch bei einer Verweisungstätigkeit derart erschwerend aus, dass er höchstens die Hälfte des Lohnes von Fr. 57'806.-- pro Jahr erzielen könne. Darum sei ein Invaliditätsgrad von 50 % ausgewiesen (Urk. 1 S. 8).
2.3     Strittig ist somit, welcher Invaliditätsgrad vorliegt und ob der Beschwerdeführer allenfalls Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.

3.
3.1     Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH, Ohren-, Nasen-, Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, führte in seinem Bericht vom 19. Februar 2002 aus, dass bei ihnen nur eine Therapie durchgeführt worden sei (Urk. 8/20 S. 2).
3.2     In seinem Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 25. September 2002 (Urk. 8/19/1) diagnostizierte Dr. D.___ eine Neuropathie des Nervus vestibularis rechts mit Unerregbarkeit, bestehend seit April 2001 (Urk. 8/19/1 lit. A). Der Gesundheitszustand sei stationär. Eventuell könne die Arbeitsfähigkeit durch regelmässige Physiotherapie an der Universitätsklinik J.___ (J.___) verbessert werden. Berufliche Massnahmen seien angezeigt, denn der Beschwerdeführer werde nie mehr als Elektromonteur oder Elektriker arbeiten können, da er nicht mehr auf Leitern steigen könne. Eine Umschulung auf PC-Spezialist habe der Beschwerdeführer selber durchgeführt, wobei eine Arbeit mit starrer Haltung auf dem Bildschirm nicht ideal für ihn sei. Angezeigt wäre daher eine Umschulung auf einen Beruf mit wechselnder stehender, gehender und sitzender Tätigkeit. Dr. D.___ schätzte, dass an einem solchen Ort eine 50%ige Arbeitsfähigkeit resultieren könnte, maximal wahrscheinlich eine Arbeitsfähigkeit von 2/3 (Urk. 8/19/1 lit. C). Seit 16. Juni 2001 bis auf weiteres sei der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Elektromonteur zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/19/1 lit. B).
         Psychisch bestehe wegen Vergesslichkeit ein eingeschränktes Konzentrations- und Auffassungsvermögen sowie stressbedingt eine eingeschränkte Belastbarkeit. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei halbtags zumutbar (Urk. 8/19/2 Beiblatt S. 2).
3.3     Dr. med. G.___, ORL-Klinik des J.___, nannte in ihrem Bericht vom 18., 20. und 21. November 2002 (Urk. 8/18/1-4) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine peripher-vestibuläre Unterfunktion links bei Status nach peripher-vestibulärem Funktionsausfall rechts 2001 (Urk. 8/18/3 lit. A). Gemäss Physiotherapie-Abschlussbericht vom 5. November 2002 scheine sich der Gesundheitszustand eher zu verschlechtern. Ausserdem sei die Physiotherapie zum Gleichgewichts-Training mit geringem Erfolg durchgeführt worden, weshalb eine Fortsetzung zur Zeit nicht indiziert sei (Urk. 8/18/3 lit. C, Urk. 8/18/5). Empfehlenswert wären Tätigkeiten, welche das Gleichgewicht und auch kurzzeitige Schwindelepisoden tolerieren könnten, ohne damit verursachte Gefahrenmomente für körperliche Verletzungen (Urk. 8/18/3 lit. C). Dr. G.___ verwies für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit auf den Hausarzt des Beschwerdeführers (Urk. 8/18/3 lit. B).
         Die psychischen Funktionen seien mit Ausnahme des Auffassungsvermögens eingeschränkt. Es sei schwierig zu beurteilen, ob eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 40 Stunden pro Woche in der bisherigen Berufstätigkeit zumutbar sei, da der Beschwerdeführer letztmals im Februar 2002 zu einer Konsultation erschienen sei (Urk. 8/18/2 Beiblatt S. 2).
3.4     In seinem Bericht vom 17. Dezember 2002 (Urk. 8/17) stellte Dr. F.___ folgende Diagnosen: rezidivierende peripher-vestibuläre Schwindelbeschwerden, Status nach Neuropathie des Nervus vestibularis rechts (2001), Vestibulopathie links (2002?) sowie anamnestisch chronische Gastritis und Cholezystolithiasis (Urk. 8/17/1 lit. A). Unklar sei, ob durch medizinische Massnahmen die Arbeitsfähigkeit verbessert werden könne und ob berufliche Massnahmen angezeigt seien (Urk. 8/17/1 lit. C). Dr. F.___ wies ebenfalls darauf hin, dass ihm die Arbeitsunfähigkeit unbekannt sei, da diese Beurteilung meistens durch den Hausarzt, Dr. D.___, vorgenommen worden sei (Urk. 8/17/1 lit. B). Für weitere Abklärungen betreffend die Arbeitsunfähigkeit empfehle er eine eingehende Kontrolluntersuchung in der ORL-Klinik des J.___ (Urk. 8/17/2).
3.5     Das zuhanden der Beschwerdegegnerin erstattete Gutachten der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie (ORL-Klinik) des J.___ vom 7. Mai 2003 wurde von Dr. med. K.___ und Prof. Dr. med. L.___, Leitender Arzt Poliklinik ORL, erstattet und basierte auf der Untersuchung vom 20. März 2003 (Urk. 8/16 S. 1).
         Im Gutachten wurden die beigezogenen Akten (Urk. 8/16 S. 3), die persönliche Anamnese sowie die jetzige Behandlung und die erhobenen Befunde (Urk. 8/16 S. 2 f.) wiedergegeben.
         Die Gutachter nannten als Diagnose eine peripher-vestibuläre Funktionsstörung mit ungenügender zentraler Kompensation (Urk. 8/16 S. 4). In ihrer Beurteilung hielten die Gutachter fest, dass der Beschwerdeführer in seinem angestammten Beruf als Elektromonteur nicht arbeitsfähig sei, da ihnen körperlich anstrengende Arbeiten allenfalls in Kombination mit Überkopfarbeiten und in grosser Höhe auf Leitern für zu gefährlich erschienen. Hingegen könne der Beschwerdeführer aus ORL-ärztlicher Sicht gut als PC-Koordinator tätig sein, wobei die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit an einem Bildschirm über mehrere Stunden von der neurologischen und ophthalmologischen Beurteilung abhängig zu machen sei. Durch die permanente zentrale Kompensation werde die Konzentrationsfähigkeit schneller abnehmen und allenfalls nur eine Teilzeitarbeit möglich sein. Mit Sicherheit sei dem Beschwerdeführer jedoch eine sitzende Tätigkeit in einem Büro zuzumuten (Urk. 8/16 S. 4 f.).
3.6     Am 10. Juli 2003 wurde der Beschwerdeführer ophthalmologisch untersucht. Im Schreiben vom 15. August 2003 stellte Dr. med. M.___, Facharzt FMH für Ophthalmologie, speziell Ophthalmochirurgie, die Diagnose einer Presbyopie (Urk. 8/15 S. 2). Die Arbeitsfähigkeit für Büroarbeit sei von den Augen aus nicht eingeschränkt, und mit der geeigneten Brille wäre auch eine PC-Arbeit gut möglich. Unter Hinweis auf das ORL-Gutachten wies Dr. M.___ darauf hin, dass die Konzentrationsfähigkeit bei jeglicher Tätigkeit durch die erforderliche permanente zentrale Kompensation sehr schnell abnehmen könne, wie dies bei der Octopusperimetrie der Fall gewesen sei. Dadurch werde die Arbeitsleistung erheblich limitiert, und nur ein Arbeitsversuch an geeigneter Stelle werde zeigen, welche Leistungen der Beschwerdeführer erbringen könne. Eine dauernde Konzentration auf irgend etwas, auch auf den Bildschirm, sei unvorstellbar (Urk. 8/15 S. 2).
3.7     Vom 27. Oktober bis 12. November 2003 wurde der Beschwerdeführer in der Abklärungs- und Ausbildungsstätte, N.___, berufsorientiert abgeklärt. Im Schlussbericht BEFAS, vom 27. November 2003 führten O.___, Leiter BEFAS, Dr. med. P.___, FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumatologie, und Q.___, Berufsberaterin und Dipl. Psychologin IAP, aus, dass der Beschwerdeführer bei körperlich leichten, ebenerdig und bei manuellen Verrichtungen auf Tischhöhe ausübbaren Tätigkeiten eingesetzt worden sei. In der ersten Woche sei er wegen einer Angina krankheitshalber während drei Tagen zu Hause geblieben, in der zweiten Woche habe er sich am Mittwoch wegen Schwindels abgemeldet, und in der dritten Abklärungswoche habe er Schwindel und Kopfschmerzen beklagt, weshalb er erneut zwei Tage zu Hause gewesen sei (Urk. 8/29 S. 7 f.). Als er sich am Montag der vierten Woche wieder aufgrund derselben Beschwerden telefonisch abgemeldet gehabt habe, habe der BEFAS-Aufenthalt abgebrochen werden müssen.
         Die beteiligten Fachpersonen hielten fest, dass der Beschwerdeführer bei Anwesenheit im N.___ ein normales Zeitpensum habe einhalten können, wobei er jeweils in der zweiten Tageshälfte vermehrte Konzentrationsschwierigkeiten und eine erhöhte Ermüdbarkeit angegeben habe. Der Beschwerdeführer könne sich keinerlei Anstellungsverhältnis mehr vorstellen, da er sich aufgrund seiner Schwindelattacken immer wieder krank melden müsste und die Stelle dann schnell wieder verlieren würde. Als einzigen Ausweg sehe er die Selbständigkeit und stelle sich das selbständige Führen eines eigenen Geschäfts für marokkanische Spezialitäten vor (Urk. 8/29 S. 8).
3.8     Das im Auftrag der Beschwerdegegnerin von PD Dr. med. R.___, Chefarzt, erstellte E.___-Gutachten vom 2. November 2004 basierte auf Untersuchungen vom 22. und 27. September 2004 (Urk. 8/14/1 S. 1).
         Im Gutachten wurden zuerst die beigezogenen Akten (Urk. 8/14/1 S. 1-4), sodann die Familien- und Sozial-, die persönliche und systematische Anamnese sowie das jetzige Leiden (Urk. 8/14/1 S. 4-8) wiedergegeben. Schliesslich wurden die erhobenen Befunde inklusive Labor angegeben (Urk. 8/14/1 S. 8-10) und auf zwei eingeholte Konsilien verwiesen.
         Im psychiatrischen Konsilium vom 27. September 2004 stellte Dr. med. S.___, Psychiatrie, fest, dass keine eigentliche psychiatrische Erkrankung vorliege. Hingegen bestünden deutliche Hinweise, dass es dem Beschwerdeführer bis zum heutigen Tag nicht genügend gelungen sei, sich trotz guter Assimilation und guter Intelligenz beruflich zu etablieren. Er scheine sowohl durch seine Krankheitssymptome wie auch durch die berufliche Entwicklung deutlich frustriert zu sein (Urk. 8/14/2 S. 2 f.). Die Entwicklung depressiver oder somatoformer Symptome sei tendenziell bereits heute zu beobachten, weshalb es dringend nötig sei, dem Beschwerdeführer schnellstmöglich Reintegrationsmöglichkeiten anzubieten. Die Arbeit sollte darauf ausgerichtet sein, dass der Beschwerdeführer sie aufgrund der Schwindelattacken möglichst frei gestalten und jederzeit kurzfristig Pausen einlegen könne. So sei dies im Reinigungs- oder Bewachungsdienst möglich, auch Arbeiten im Rahmen von Computertätigkeiten wären gut denkbar, und aufgrund der breiten Berufserfahrung könne er auch als Lagerist, im Verkaufsbereich oder für Kontrollfunktionen eingesetzt werden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe daher die dringende Indikation zur Reintegration im Sinne eines Casemanagements. Eigentliche die Arbeitsfähigkeit verringernde psychische Symptome bestünden nicht (Urk. 8/14/2 S. 3).
         Im rheumatologischen Konsilium vom 27. September 2004 stellte Dr. med. T.___, Rheumatologie, folgende Diagnosen: chronisches, panvertebrales Schmerzsyndrom mit Akzentuierung zervikal und thoracal und intermittierende Periarthropathia genu beidseits ohne strukturelles Korrelat (Urk. 8/14/3 S. 3). Aufgrund der objektivierbaren, bildgebenden und klinisch-rheumatologischen Befunde könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt durchgeführten Tätigkeit als PC-Operator begründet werden (Urk. 8/14/3 S. 3).
         Der Gutachter nannte als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/14/1 S. 15 Ziff. 4.):
Persistierender Schwindel bei
- peripher-vestibulärer Unterfunktion links, peripher-vestibulärer Funktionsausfall rechts mit ungenügender zentraler Kompensation
Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom bei
- myofaszialer Schmerzkomponente im Nacken-, Schulter- und Beckengürtel rechtsbetont
- Osteochondrose C5/6, weniger ausgeprägt C6/7, beginnende Chondrose L4/5
- leichte Wirbelsäulenfehlform
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Gutachter: Intermittierende Periarthropathia genu beidseits ohne strukturelles Korrelat und Colon irritabile (Urk. 8/14/1 S. 15 Ziff. 4.).
         In seiner Beurteilung hielt der Gutachter fest, dass der Beschwerdeführer in allen Arbeiten, bei welchen er auf Leitern oder Gerüste steigen müsste, nicht arbeitsfähig sei. Er sei auch nicht in der Lage, ein Auto zu fahren. Tätigkeiten am Computer seien nur beschränkt möglich, weil der Beschwerdeführer glaubhaft berichte, dass durch die längere Konzentration am Bildschirm vermehrt Schwindelattacken ausgelöst werden können. Leichtere bis maximal mittelschwere Tätigkeiten, welche diese Einschränkungen umgingen, seien jedoch zu 100 % möglich. Solche Arbeiten wären Tätigkeit und Überwachung in einem Reinigungsdienst, Bewachungsdienst oder Arbeiten im Computerbereich, wie beispielsweise im Verkauf, Installation usw. und Tätigkeiten als Lagerist oder Ähnliches (Urk. 8/14/1 S. 18 Ziff. 5.).
3.9     Mit Schreiben vom 3. Dezember 2004 änderte Dr. D.___ seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers dahin gehend, dass dieser mit den Schwindelbeschwerden auch für eine der Behinderung angepassten Tätigkeit nur zu 50 % arbeitsfähig sei. Da der Beschwerdeführer beim Finden einer entsprechenden Tätigkeit wegen seiner Behinderung immer wieder habe aussetzen müssen, könne er sicher nicht 100 % arbeitstätig sein (Urk. 8/13).
3.10   In ihrem im Auftrag des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers erstellten neuropsychologischen Untersuchungsbericht vom 16. September 2005 diagnostizierte Dr. C.___ eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung unklarer Genese (medizinisch-theoretisch; Urk. 11 S. 3). Es handle sich um ein Mischbild von neuropsychologischen Dysfunktionen (visuelle Explorationsstörungen, erschwerte figurale Diskriminationsfähigkeit) sowie von psychischer Verlangsamung und Einengung. Die vorliegenden neuropsychologischen Störungen glichen am ehesten Befunden, wie sie bei HWS-Traumen zu sehen seien, wenn visuelle Störungen dominierten. Bei den vorliegenden Befunden fehlten aber die dort sehr auffälligen Vigilanzschwankungen (Urk. 11 S. 4). Zur Frage der Arbeitsfähigkeit nahm Dr. C.___ keine Stellung.

4.
4.1     Das im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholte E.___-Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein; die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Das E.___-Gutachten erfüllt in diesem Umfang somit die praxisgemässen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. vorstehend Erw. 1.4), weshalb den darin enthaltenen Ausführungen voller Beweiswert zukommt. Daran vermag auch der vom Beschwerdeführer eingereichte neuropsychologische Untersuchungsbericht von Dr. C.___ (Urk. 11) nichts zu ändern, zumal er - wie sogleich zu zeigen sein wird - nicht geeignet ist, die Schlüssigkeit des E.___-Gutachtens in Frage zu stellen.
Dr. C.___ diagnostizierte eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung unklarer Genese (medizinisch-theoretisch), ohne sich jedoch zu den Auswirkungen dieser Diagnose auf die Arbeitsfähigkeit und die Möglichkeiten zur Verbesserung derselben zu äussern. Dr. C.___ interpretierte ihre Befunde als Mischbild von neuropsychologischen Dysfunktionen sowie psychischer Verlangsamung und Einengung. Indem das E.___-Gutachten bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit dem Umstand, dass längere Konzentration am Bildschirm als nicht angezeigt zu erachten ist, Rechnung trug, berücksichtige es bereits sinngemäss und im Ergebnis die durch Dr. C.___ festgestellten Beeinträchtigungen. Der neuropsychologische Untersuchungsbericht enthält somit keine neuen medizinischen Erkenntnisse, welche die Schlussfolgerungen im E.___-Gutachten wirksam in Frage stellen, sodass auf das E.___-Gutachten betreffend Arbeitsfähigkeit abgestellt werden kann.
4.2     Gegen das E.___-Gutachten wandte der Beschwerdeführer ein, dass aufgrund der Aussagen der ORL-Klinik und des Ophthalmologen Dr. M.___ eine neuropsychologische Begutachtung hätte durchgeführt werden müssen. Denn in diesem Gutachten sei festgehalten worden, dass er wegen der Schwindelattacken und der kognitiven Leistungsdefizite nicht in der Lage sei, ein Auto zu lenken (Urk. S. 5).
         Dieses Argument bezieht sich auf die gleichlautende Äusserung im ORL-Gutachten vom 7. Mai 2003 (Urk. 8/16 S. 4). Dr. M.___ hingegen machte seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in seinem Schreiben vom 15. August 2003 nicht ausdrücklich von einer neuropsychologischen Untersuchung abhängig, obwohl er in Übereinstimmung mit den Gutachtern der ORL-Klinik die durch die erforderliche permanente zentrale Kompensation schnell abnehmende Konzentrationsfähigkeit und die daraus folgende erheblich limitierte Arbeitsleistung erwähnte (Urk. 8/15 S. 2). In diesem Zusammenhang ist jedoch auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers hinzuweisen, wonach die geklagten Schwindelattacken drei bis zehn Mal pro Monat aufträten und Sekunden, selten Minuten dauerten (Urk. 8/14/1 S. 7 und 16). Selbst wenn die Schwindelattacken alle während der Arbeitszeit aufträten, so ist mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 7 S. 1) davon auszugehen, dass diese geringe Anzahl bei der Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit keine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hätte. Ausserdem konnten die Schwindelanfälle durch Dr. G.___ nicht objektiviert werden, war sie doch in ihrem Schreiben vom 20. März 2002 an Dr. F.___ der Ansicht, dass die genannten Befunde nur teilweise mit den angegebenen Beschwerden vereinbar seien (Urk. 8/18/4 S. 2), und im ORL-Gutachten vom 7. Mai 2003 erschien ein erneutes Schwindeltraining nicht indiziert, da der Beschwerdeführer im Alltag gut kompensiert sei (Urk. 8/16 S. 4). Es ist daher davon auszugehen, dass die geringe monatliche Anzahl von Schwindelattacken den E.___-Gutachter nicht zu einer weiteren neuropsychologischen Begutachtung veranlassten, so dass auch vor diesem Hintergrund auf das E.___-Gutachten vom 2. November 2004 abzustellen und dem Antrag des Beschwerdeführers, es sei eine neuropsychologische Begutachtung durchzuführen (vgl. Urk. 1 S. 5 f.), nicht zu entsprechen ist.
4.3     Der Beschwerdeführer machte gestützt auf die Stellungnahme von Dr. D.___ vom 3. Dezember 2004 und den Schlussbericht BEFAS vom 27. November 2003 geltend, dass andere beurteilende Ärzte, insbesondere Dr. D.___, seine Arbeitsfähigkeit bedeutend tiefer veranschlagten als der E.___-Gutachter (Urk. 1 S. 6).
         In somatischer Hinsicht stimmen die Diagnosen im Wesentlichen überein (Urk. 8/19/1, Urk. 8/14/1). Aufgrund der medizinischen Akten, insbesondere des E.___-Gutachtens, steht fest, dass der Beschwerdeführer an Schwindel und rheumatologischen Beeinträchtigungen leidet, welche ihn in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen und eine weitere Ausübung zumindest der bisherigen Tätigkeit als Elektromonteur unzumutbar machen. Die Befunde sind allerdings nicht schwerer Natur und hindern ihn nach gutachterlicher Auffassung nicht daran, eine leichtere bis maximal mittelschwere Tätigkeit zu verrichten.
         Dr. D.___ teilte diese Meinung in seinem Bericht vom 25. September 2002 (Urk. 8/19/1) nur teilweise. So stimmen der E.___-Gutachter und Dr. D.___ insbesondere darin überein, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Elektromonteur zu 100 % arbeitsunfähig ist, da er nicht mehr auf Leitern oder Gerüste steigen könne, was im Übrigen auch mit den Ausführungen im Gutachten der ORL-Klinik übereinstimmt. Im Gegensatz zu Dr. R.___, der für leichtere bis maximal mittelschwere Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestierte, erachtete Dr. D.___ in seinem Bericht vom 25. September 2002 lediglich eine halbtägige Erwerbstätigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit als zumutbar, was er in seinem Schreiben vom 3. Dezember 2004 bestätigte. Gestützt auf welche Angaben Dr. D.___ unmittelbar nach der rentenabweisenden Verfügung vom 2. Dezember 2004 das Schreiben verfasste, ist jedoch nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist nachvollziehbar, weshalb er in diesem Schreiben nicht auf seine im Bericht abgegebene Einschätzung Bezug nahm, wonach der Beschwerdeführer an einem behinderungsangepassten Arbeitsplatz zu 50 %, maximal zu 2/3 arbeitsfähig sei, und insbesondere die aktuelle Situation nicht näher darlegte. Zur objektivierten Einschätzung der Arbeitsfähigkeit eignen sich diese Angaben daher nicht, und der Arztbericht sowie das Schreiben von Dr. D.___ sind betreffend die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei einer der Behinderung angepassten Tätigkeit auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ihm die vertrauensärztliche Stellung eines Hausarztes zukommt, entsprechend zurückhaltend zu würdigen (vgl. vorstehend Erw. 1.5). Vielmehr ist auf das differenzierte E.___-Gutachten abzustellen.
         Ausserdem wurde die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im E.___-Gutachten unter Berücksichtigung des Schlussberichts BEFAS vom 27. November 2003 beurteilt (Urk. 8/14/1 S. 4). Obwohl der BEFAS-Aufenthalt aufgrund der häufigen Abwesenheit des Beschwerdeführers abgebrochen werden musste und sich die beteiligten Fachpersonen ausserstande sahen, die Fragen der Beschwerdegegnerin zur beruflichen Eingliederung abschliessend zu beantworten (Urk. 8/29 S. 8 f.), geht aus ihrem Bericht klar hervor, dass der Beschwerdeführer zumindest während seiner Anwesenheit in der Lage war, ein normales Zeitpensum einzuhalten. Dem Schlussbericht BEFAS ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der zweiten Tageshälfte jeweils vermehrte Konzentrationsschwierigkeiten und eine erhöhte Ermüdbarkeit angegeben habe. Auch Dr. M.___ wies unter Hinweis auf das in diesem Punkt gleichlautende ORL-Gutachten darauf hin, dass die Konzentrationsfähigkeit durch die erforderliche permanente zentrale Kompensation sehr schnell abnehmen könne, weshalb eine dauernde Konzentration auch auf den Bildschirm unvorstellbar sei. Indem das E.___-Gutachten bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit davon ausging, dass Tätigkeiten am Computer nur beschränkt möglich seien, weil durch die längere Konzentration am Bildschirm vermehrt Schwindelattacken ausgelöst werden könnten, wurde diesen Umständen Rechnung getragen.
4.4     Auch die übrigen vorhandenen Stellungnahmen bezogen sich ausschliesslich auf die Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht, so ergab denn auch die psychiatrische Begutachtung durch Dr. S.___ im Rahmen des E.___-Gutachtens keine eigentliche psychiatrische Erkrankung des Beschwerdeführers.
         Dr. G.___ verwies in ihrem Bericht vom 18. und 21. November 2002 für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit zum einen auf den Hausarzt, Dr. D.___, und bemerkte zum anderen lediglich, dass es schwierig zu beurteilen sei, ob in der bisherigen Berufstätigkeit eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 40 Wochenstunden zumutbar sei. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer gemäss E.___-Gutachten, auf welches abzustellen ist, in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Elektromonteur zu 100 % arbeitsunfähig ist und sich Dr. G.___ zur Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit nicht äusserte, kann auf ihre Feststellungen nicht entscheidend abgestellt werden.
         In seinen Berichten vom 19. Februar und 17. Dezember 2002 liess sich Dr. F.___ nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vernehmen, vielmehr verwies er diesbezüglich ebenfalls auf den Hausarzt, Dr. D.___, und empfahl eine eingehende Kontrolluntersuchung in der ORL-Klinik. Da wie bereits oben ausgeführt, auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. D.___ nur teilweise abgestellt werden kann, ergeben sich aus diesen Berichten keine von jenen im E.___-Gutachten abweichenden Schlussfolgerungen.
4.5     Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Schlussfolgerungen im E.___-Gutachten durch keine anderslautenden Einschätzungen wirksam in Frage gestellt werden, so dass sie als einleuchtend und überzeugend zu werten sind.
         Massgebend ist somit die Feststellung im E.___-Gutachten, wonach der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Elektromonteur zu 100 % arbeitsunfähig ist. Hingegen wird die Arbeitsfähigkeit für leichtere bis maximal mittelschwere Tätigkeiten, wie Überwachung in einem Reinigungsdienst, Bewachungsdienst, Arbeiten im Computerbereich beispielsweise im Verkauf, Installation etc. oder Tätigkeiten als Lagerist, mit 100 % veranschlagt.
Abschliessend sei noch bemerkt, dass dem Einwand des Beschwerdeführers, seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen wirkten sich selbst bei einer Verweisungstätigkeit derart erschwerend aus, dass er höchstens die Hälfte des Lohnes erzielen könne (Urk. 1 S. 8), nicht gefolgt werden kann, zumal er mehrmals verlauten liess, eine selbständige Tätigkeit aufnehmen und einen Laden mit marokkanischen Spezialitäten eröffnen zu wollen, wozu er bereits Informationen beim Handelsregisteramt eingeholt habe und ausserdem bereit sei, sich für seine selbständige Tätigkeit sein Guthaben aus der Pensionskasse auszahlen zu lassen (Urk. 8/40, Urk. 8/29 S. 3).

5.
5.1     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.2     Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b).
         Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Berechnung des Valideneinkommens auf die Angaben der letzten Arbeitgeberin, wonach der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden im Jahr 2001 hochgerechnet einen Jahreslohn von Fr. 58'987.50 inklusive 13. Monatslohn hätte erzielen können (Urk. 8/25 S. 1).
Gemäss Arbeitgeberbericht der A.___ erhielt der Beschwerdeführer im Jahr 2001 bei einem Pensum von 40 Wochenstunden einen Monatslohn von Fr. 5'093.15 (Urk. 8/49 Ziff. 20; Fr. 74'317.50 - Fr. 13'200.-- : 12), was ein Jahreseinkommen von Fr. 61'118.-- (Fr. 5'093.15 x 12) ergibt. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer gemäss Arbeitgeberbericht keinen 13. Monatslohn ausbezahlt erhielt und die Abgangsentschädigung in der Höhe von Fr. 13'200.-- nicht hinzuzurechnen ist. Unter Berücksichtigung der nominalen Lohnentwicklung für das Jahr 2002 von 1,8 %, für das Jahr 2003 von 1,2 % und für das Jahr 2004 von 0,7 % (Die Volkswirtschaft 11/2005 S. 87 Tabelle B 10.2 lit. D) ergibt dies ein massgebliches Jahreseinkommen für das Jahr 2004 von Fr. 63'406.-- (Fr. 61'118.-- x 1,018 x 1,012 x 1,007), wovon als Valideneinkommen auszugehen ist.
5.3     Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen ermittelt, indem sie davon ausging, dass der Beschwerdeführer eine der Behinderung angepasste Tätigkeit in vollem Umfang ausüben und dabei ein Jahreseinkommen von Fr. 46'245.-- erzielen kann (Urk. 8/25 S. 1).
         Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10/2005 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.4     Das im Jahr 2004 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4'588.-- (LSE 2004, www.bfs.admin.ch, Tab. TA1, Total, Niveau 4), mithin Fr. 55'056.-- im Jahr (Fr. 4'588.-- x 12). Der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden angepasst (Die Volkswirtschaft 11/2005 S. 86 Tabelle B9.2), ergibt dies den Betrag von Fr. 57'258.-- (Fr. 55'056.-- : 40,0 x 41,6).
5.5     Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
         Vorliegend rechtfertigt es sich, einen leidensbedingten Abzug vorzunehmen. Der Beschwerdeführer kann zwar in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ein Vollzeitpensum erfüllen, jedoch wirkt sich seine gesundheitliche Beeinträchtigung als Lohneinbusse aus. Mit der Begründung, es seien nur die Schwindelattacken mit 20 % berücksichtigt worden, nicht aber der Umstand, dass er die Arbeit möglichst frei gestalten und jederzeit kurzfristig Pausen einlegen können sollte sowie die darüber hinausgehenden neuropsychologischen Leistungsdefizite und Fehlzeiten (Urk. 1 S. 7), beantragt der Beschwerdeführer einen leidensbedingten Abzug von 25 %. Insbesondere die Schwindelattacken bedingen eine möglichst frei zu gestaltende Arbeit und die Möglichkeit, jederzeit kurzfristige Pausen einlegen zu können, weshalb dieser Umstand im leidensbedingten Abzug von 20 % bereits berücksichtigt ist. Vor dem Hintergrund, dass der E.___-Gutachter keine zusätzliche neurologische Begutachtung veranlasste, begründen allfällige neuropsychologischen Leistungsdefizite und Fehlzeiten keinen höheren Abzug. In Würdigung der gesamten Umstände erscheint daher ein leidensbedingter Abzug von 20 % als grosszügig bemessen. Es resultiert somit bei Vollzeitbeschäftigung nach Abzug von 20 % des Tabellenlohnes ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 45'806.-- (Fr. 57'258.-- x 0,8).
5.6     Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 63'406.-- mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 45'806.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 17'600.--, was einem Invaliditätsgrad von 28 % entspricht.
         Nach Gesagtem erweist sich die Verneinung eines Rentenanspruchs im Ergebnis als richtig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).