IV.2005.00149

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 31. Januar 2006
in Sachen
P.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch den Sozialdepartement der Stadt Zürich Zentrale Ressourcendienste
Rechtsdienst, Z.___
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     P.___, geboren 1965, arbeitet seit 1988 als Rayonleiterin bei A.___ Zürich zu einem Teilpensum von 50 %. Am 16. Mai 1990 erlitt sie einen Arbeitsunfall, bei welchem sie sich eine Contusio Capitis zuzog. Am 8. Juli 1991 meldete sie sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/53). Nach diversen Abklärungen sprach ihr die A.___ AHV-Ausgleichskasse mit Verfügungen vom 25. November 1994 mit Wirkung ab 1. Mai 1991 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 65 % eine ordentliche halbe Rente und mit Wirkung ab 1. Februar 1992 befristet bis 30. Juni 1992 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % ebenfalls eine halbe Rente (Härtefallrente) jeweils samt Kinderrente für die Tochter zu (Urk. 13/16). Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 29. November 1996 ab (Prozess-Nr. IV.94.00585). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 
1.2     Am 3. Dezember 2002 stellte P.___ bei der Invalidenversicherung erneut ein Rentengesuch (Urk. 13/40). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte darauf hin den Arztbericht von Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, Zürich, vom 9. Januar 2003 (Urk. 13/24) ein und erkundigte sich bei A.___ Region nach dem Arbeitsverhältnis der Versicherten (Arbeitgeberbericht vom 6. Februar 2003, Urk. 13/38). Mit Verfügung vom 27. Mai 2003 verneinte sie den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 13/12). Nachdem die Versicherte am 27. Juni 2003 Einsprache erhoben hatte (Urk. 13/11), liess die IV-Stelle P.___ im C.___, Basel, begutachten (Gutachten vom 4. November 2004, Urk. 13/22) und holte den Arztbericht von Dr. B.___ vom 8. Januar 2004 ein (Urk. 13/23). Mit Entscheid vom 23. Dezember 2004 wies sie die Einsprache ab (Urk. 2).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid liess P.___ durch das Sozialdepartement der Stadt Zürich am 1. Februar 2005 Beschwerde erheben und eine halbe Rente der Invalidenversicherung beantragen (Urk. 1). Mit Eingabe vom 15. Februar 2005 (Urk. 7) reichte sie dem Gericht den Arztbericht von Dr. B.___ vom 8. Februar 2005 (Urk. 8) nach. In der Beschwerdeantwort vom 10. März 2005 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Mit Replik vom 1. Juli 2005 hielt P.___ an ihrem Rechtsbegehren fest (Urk. 19). Schon davor reichte sie dem Gericht den Arztbericht der D.___, Kopfwehzentrum, Zürich, vom 4. April 2005 (Urk. 18/2) ein (Urk. 17), und am 15. Juli 2005 liess sie dem Gericht die Stellungnahme von Dr. med. E.___, FMH Neurologie, D.___, Kopfwehzentrum, vom 1. Juli 2005 (Urk. 23) zukommen (Urk. 22). Nachdem die IV-Stelle innert angesetzter Frist keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel am 21. September 2005 als geschlossen erklärt (Urk. 26).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Beschwerdeführerin hat sich ein zweites Mal im Dezember 2002 bei der Invalidenversicherung angemeldet; damit ist teilweise ein rechtserheblicher Sachverhalt zu beurteilen, der sich vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) am 1. Januar 2003 verwirklicht hat. Für den Verfahrensausgang ist dies indessen insofern von untergeordneter Bedeutung, als die im ATSG enthaltenen Umschreibungen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), der Invalidität (Art. 8 ATSG) sowie des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) den bisherigen von der Rechtsprechung im Invalidenversicherungsbereich entwickelten Begriffen und Grundsätzen entsprechen und daher mit dem In-Kraft-Treten des ATSG keine substanzielle Änderung der früheren Rechtslage verbunden war (BGE 130 V 343).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent, invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
1.5     Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 41 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; seit 1. Januar 2003 Art. 17 Abs. 1 ATSG) vorzugehen (vgl. BGE 130 V 71). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (vgl. BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).

2.
2.1     Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. November 1996 wurde die Befristung der Invalidenrente der Beschwerdeführerin per Ende Juni 1992 bestätigt, da es ihr seit April 1992 aus medizinischen Gründen zumutbar gewesen wäre, ab August 1992 ihre bisherige Tätigkeit von 50 % auf 100 % zu erhöhen und ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Prozess-Nr. IV.94.00585). Dieses Urteil basierte auf dem massgeblichen Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der damals zu überprüfenden Verfügung vom 25. November 1994 entwickelt hatte. Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 3. Dezember 2002 eingetreten und hat sie materiell geprüft. Es ist im Folgenden daher zu prüfen, ob sich der massgebliche medizinische Sachverhalt zwischen der Verfügung vom 25. November 1994 respektive dem Zeitpunkt der Rentenaufhebung und dem Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2004 in einer derart erheblichen Weise geändert hat, dass die Beschwerdeführerin nunmehr wiederum Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
2.2 Massgeblich für die Beurteilung des Gesundheitszustandes bis zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung vom 25. November 1994 (Urk. 13/16) waren das Gutachten von Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH Chirurgie, Effretikon, vom 19. Juli 1994 (Urk. 13/25). Dieser diagnostizierte einen Zustand nach Contusio capitis links frontal mit subgalealer Hämatombildung (Beule) am 16. Mai 1990 (Bagatelltrauma), persistierende (posttraumatische?) Kopf- und Nackenschmerzen ohne klinisch fassbares bzw. neuro-radiologisches Korrelat und ein familiärer Protein-C-Mangel, bisher ohne klinische Relevanz. Es gebe ausser den subjektiven Angaben von Kopf- und Nackenschmerzen einen einzigen Hinweis auf einen objektiv begründbaren Befund: Dieser bestehe in einer neuroradiologisch geäusserten minimen Instabilität C3/4 bei den Funktionsaufnahmen. Dieser Befund sei nicht geeignet, das klinische subjektive Beschwerdebild in dieser Form zu erklären. Beim Schädeltrauma habe es sich um ein typisches Bagatelltrauma gehandelt. Die Diagnose einer Commotio cerebri sei infolge fehlender Bewusstlosigkeit nicht zu stellen. Er attestiere der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsfähigkeit in ihrem Beruf als Verkäuferin.
2.3     Der aktuelle Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergibt sich aus folgenden Berichten:
2.3.1   Im Bericht vom 9. Januar 2003 (Urk. 13/24) gab Dr. B.___ an, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär. Sie leide an einem chronischen Cervico-Cephalsyndrom bei Status nach indirektem Trauma der Halswirbelsäule und direktem Schädeltrauma am 16. Mai 1990. Dies entspreche chronischen, invalidisierenden Kopfschmerzen. Die Beschwerdeführerin komme bei Überschreiten der Belastungsgrenze von ca. vier Arbeitsstunden in eine Kopfwehlage, in der sie "fast durchdreht vor Kopfweh" und könne sich dann auch nicht mit Medikamenten helfen und sei nicht mehr handlungsfähig.
         Am 8. Januar 2004 (Urk. 13/23) berichtete er, der Gesundheitszustand sei stationär, es sei aber eine Verschlechterung der Gesamtsituation mit und seit dem Unfall eingetreten. Die Beschwerdeführerin sei ständig auf die Anwendung von Physiotherapie und Massage angewiesen, ausgehend vom Hinterkopf spüre sie einen Druck auf Augen und Stirne, welcher bei angestrengtem Schauen/Sehen/Blicken vermehrt auftrete und mit Denkbehinderung einhergehe. Es komme zu Nackenschmerzen, Übelkeit und Gangunsicherheit sowie Schwindel. Die Beweglichkeit sei allseitig stark eingeschränkt. Wie neuerdings allgemein anerkannt, liege auch bei der Beschwerdeführerin eine klassische vegetative Begleitsymptomatik im Sinne von Herzrasen und Magendruck vor.
         Am 8. Februar 2005 erläuterte Dr. B.___ (Urk. 8), dass sich 1991 eine HWS-Rotation nach links von 45 Grad, nach rechts von 70 Grad gefunden habe, eine Seitenneigung um 45 Grad, eine Flexion bis drei Querfinger über dem Sternum und eine Extension von 10 Grad ab Mittelstellung des Kopfes. Das heisse, die Beschwerdeführerin habe eine Blickrichtungseinengung bei der Kopfdrehung nach links gehabt und habe den Kopf nicht nach hinten beugen können. 1993 habe sich eine gleiche Situation gefunden. 2003 habe die Beschwerdeführerin noch immer lediglich vier Arbeitsstunden bewältigen können. Im Jahre 2004 habe eine Seitenneigung nach rechts von nur noch 30 Grad bestanden, nach links nur noch 20 Grad. Die Rotation nach rechts sei nur noch um 35 Grad, nach links um ca. 50 Grad möglich gewesen. Der Kopf habe etwas mehr nach hinten gebeugt werden können. Die Inklination sei bis 40 Grad möglich gewesen, das heisse reduziert gegenüber früher. Immer wieder sei es in diesen Jahren zu Schmerzschüben gekommen, und eigentlich habe sich die Sonnenlichtempfindlichkeit nicht gebessert.
2.3.2   Laut Gutachten des C.___ vom 4. November 2004 (Urk. 13/22) liegen bei der Beschwerdeführerin keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vor. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten die Ärzte ein chronisches leichtgradiges zervikozephales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10 53.0) bei einem Status nach Contusio capitis am 16. Mai 1990 (ICD-10 T90.8) und Schmerzverarbeitungsstörung, einen Status nach Handgelenksdistorsion rechts im März 2004 (ICD-10 T92.3) bei diskreter Läsion des Discus triangularis (ICD-10 M24.8) sowie ein familiärer Protein C-Mangel. In ihrer angestammten Tätigkeit als Rayonleiterin sei die Beschwerdeführerin aus orthopädischer Sicht zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt arbeitsfähig. Es liessen sich anlässlich der Untersuchungen keine objektivierbaren Befunde erheben, die eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit höchstens intermittierend schweren Anteilen als nicht mehr zumutbar erscheinen liessen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die Schmerzverarbeitungsstörung sei geringgradig ausgeprägt, habe keinen Krankheitswert und schränke die Arbeitfähigkeit nicht ein. Eine weitere psychiatrische Diagnose könne nicht gestellt werden. Insbesondere fänden sich keinerlei Hinweise auf eine depressive Erkrankung. Auch aus internistischer Sicht werde die Arbeitsfähigkeit durch den bekannten familiären Protein C-Mangel nicht eingeschränkt.
2.3.3   Die Diagnosen der Ärzte der D.___ im Bericht vom 4. April 2005 (Urk. 18/2) lauten auf posttraumatische Kopfschmerzen mit migräniformer Komponente (IHS-Code 5.2), Protein C-Mangel funktionell und antigenetisch um 55 % (Norm >70 %), vermindert stimulierbare Fibrinolyse bei verminderter "tissue plasmingen activator"-Freisetzung, Antiphospholipidantkörper vom IgM-Typ, und latente Gerinnungsaktivierung mit erhöhten Thrombin-Antithrombin III-Komplexen. Bei den Kopfschmerzen handle es sich um posttraumatische Kopfschmerzen mit migräniformer Komponente. Bei unauffälligem Neurostatus und typischer Anamnese sei eine sekundäre Genese der Beschwerden unwahrscheinlich.
         Am 1. Juli 2005 nahm Dr. E.___ der D.___ Stellung zum Gutachten des C.___ und führte aus (Urk. 23), es gehöre zum typischen Krankheitsbild, dass keine organischen Korrelate gefunden würden. Auch typisch sei das "Migräniforme", d.h. die Kopfschmerzen seien störender und beeinträchtigender als Spannungstypkopfschmerzen und mit migränetypischen Begleitsymptomen assoziiert, die ihrerseits wieder behindernd sein können (z.B. Lichtempfindlichkeit, die das Arbeiten bei Neonlicht oder am Bildschirm vorübergehend unmöglich machen würden). Typischerweise gehöre zum Krankheitsbild auch, dass sich dieses im subjektiven Bereich abspiele und dass aus logisch-medizinischen Gründen keine organischen Veränderungen zu finden seien. Immerhin werde der Beschwerdeführerin eine Schmerzverarbeitungsstörung attestiert, die aber nicht behindernd sei. Zum Gutachten (des C.___) sei anzufügen, dass keine neurologische, sondern eine psychiatrische und eine aufs Aufdecken von organischen Veränderungen (die aber ohnehin nicht zu erwarten seien) ausgerichtete orthopädische Beurteilung stattgefunden habe. Die Arbeitsunfähigkeit betrage weiterhin 50 %.

3.
3.1     Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerein wird in den aktuellen Arztberichten verschieden eingeschätzt. So gehen Dr. B.___ und Dr. E.___ davon aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Rayonleiterin zu 50 % eingeschränkt ist. Die Gutachter des C.___ gehen dagegen davon aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig ist.
3.2     Das polydisziplinäre Gutachten des C.___ vom 4. November 2004 (Urk. 13/22) stützt sich auf die gesamten Vorakten, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Beschwerden umfassend und setzt sich mit diesen nach eigenen klinischen, orthopädischen und psychiatrischen Untersuchungen eingehend auseinander. Die Beurteilung ist nachvollziehbar und widerspruchsfrei, weshalb sowohl der Diagnosestellung als auch den Schlussfolgerungen ohne weiteres gefolgt werden kann. Zum Vorwurf, im orthopädischen Status fehle die detaillierte Prüfung der Halswirbelsäule, ist zu bemerken, dass eine solche stattgefunden hat. Im Gutachten wird darauf hingewiesen, dass im Bereich der Halswirbelsäule initial nur eine ganz zögerliche Beweglichkeit des Kopfes in alle Richtungen möglich gewesen sei, wobei nach vorsichtigster passiver Vordehnung durch den Untersucher zuletzt alle Bewegungen aktiv ohne Einschränkung hätten durchgeführt werden können und wenig Schmerzen angegeben worden seien (Urk. 13/22 S.  7).
         Aber auch der Einwand der Beschwerdeführerin, es habe anlässlich der Begutachtung keine neurologische Untersuchung stattgefunden, ist nicht zu hören. Die Ärzte des C.___ weisen ausdrücklich darauf hin, dass sich auf neurologischer Ebene keine Hinweise für eine Pathologie des peripheren Nervensystems ergeben hätten (Urk. 13/22 S. 4). Überdies lässt sich auch dem von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Bericht vom 4. April 2005 (Urk. 18/2) über die Untersuchungen im Kopfwehzentrum der D.___ einen unauffälligen Neurostatus entnehmen. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Aufschlüsse weitere neurologische Abklärungen ergeben können, weshalb davon abzusehen ist. Aufgrund der vorhandenen Arztberichte ist erstellt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht seit der Aufhebung der Rente per 30. Juni 1992 nicht verschlechtert hat.
         Schliesslich sind die Vorbehalte gegen die psychiatrische Beurteilung im C.___-Gutachten unbegründet. Die Gutachter weisen darauf hin, dass die Beschwerdeführerin an einer Schmerzverarbeitungsstörung leide, die jedoch nicht der ICD-10 Klassifikationen entspreche. Gemäss den somatischen Untersuchungsbefunden bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, was im Gegensatz stehe zur subjektiven Krankheitsüberzeugung, nach der nur ein 50%iges Arbeitspensum möglich sei. Obwohl sich die Beschwerdeführerin nur ein 50%iges Pensum zutraue, leiste sie aber seit Jahren ein wesentlich grösseres Pensum, wenn man ihre Arbeit als Hausfrau und Mutter berücksichtige. Die Schmerzverarbeitungsstörung sei geringgradig ausgeprägt und habe keinen Krankheitswert. Eine weitere psychiatrische Diagnose könne nicht gestellt werden.
3.3     An der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte des C.___ vermögen auch die Darlegungen von Dr. B.___ im Verlaufsbericht vom 8. Februar 2005 nichts zu ändern (Urk. 8). Darin geht dieser nämlich wie in allen anderen Berichten davor (vgl. Urk. 13/23-24 und Urk. 13/26) davon aus, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stationär sei, und attestiert der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit seit 1. Oktober 1991 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Zwar ergaben seine Befunde laut Bericht vom 8. Januar 2004 (Urk. 13/23) eine grössere Einschränkung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der Leistungsfähigkeit wurde jedoch nicht festgestellt. Auch legt Dr. B.___ nicht dar, inwieweit eine gegenüber früher verminderte Halswirbelsäulenbeweglichkeit eine Verschlechterung darstellen soll. Zudem erachteten die Ärzte des Kopfwehzentrums der D.___ im Bericht vom 4. April 2005 (Urk. 18/2) die Halswirbelsäulenbeweglichkeit als normal. Auch die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin haben sich nicht geändert und die Beschwerdeführerin selber macht nicht geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert.

4. Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand nicht verschlechtert hat, die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit weiterhin zu 100 % arbeitsfähig ist und ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen kann. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialdepartement der Stadt Zürich Zentrale Ressourcendienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).