Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00151
IV.2005.00151

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Häny


Urteil vom 30. Juni 2005
in Sachen
H.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Pollux L. Kaldis
Rechtsvertretungen im Sozialversicherungsrecht und
Ausländerrecht, Solistrasse 2a,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 2. November 2004 H.___, geboren 1965, verpflichtet hat, sich einer medizinischen Abklärung durch das Medizinische Zentrum A.___, ___, zu unterziehen, und gleichzeitig den Antrag des Versicherten (Urk. 7/22), bei der psychiatrischen Begutachtung durch seinen Rechtsvertreter begleitet zu werden, abgewiesen hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 31. Januar 2005, mit welcher Pollux L. Kaldis, Rechtsvertretungen im Sozialversicherungsrecht und Ausländerrecht, unter anderem die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Verbeiständung des Versicherten bei der bevorstehenden psychiatrischen Begutachtung beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der SVA, IV-Stelle, vom 11. März 2005 (Urk. 6),
unter Hinweis auf den am 16. März 2005 verfügten Schriftenwechselabschluss (Urk. 8),
unter dem weiteren Hinweis, dass das Gericht die Akten des Prozesses IV.2004.00591 in Sachen D., vertreten durch denselben Rechtsvertreter, beigezogen hat,

in Erwägung,
dass mit dem heutigen Urteil der Endentscheid gefällt wird, womit der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass von vorsorglichen Massnahmen (Urk. 1 S. 2) gegenstandslos wird, wie das hiesige Gericht im rechtskräftigen Urteil vom 3. November 2003 in Sachen D. (Prozess IV.2004.00591) erwogen hat,
dass sich eine Partei gemäss Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen kann,
dass vorliegend wie im Prozess IV.2004.00591 die Frage strittig ist (Urk. 1 S. 2, 7/22, 7/19 und 7/20), ob sich das in Art. 37 Abs. 1 ATSG gewährte Recht auf Verbeiständung auch auf die medizinische Begutachtung bezieht,
dass die Beschwerdegegnerin hierzu zutreffend ausgeführt hat, Art. 37 Absätze 1-3 ATSG seien im Wesentlichen aus Art. 11 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) übernommen worden (BBl 1999 4595), wobei es sich bei der Verbeiständung um Prozesshilfe in mündlichen Verhandlungen handle (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage 1983, S. 185),
dass das Bundesgericht in einem Verfahren betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung die Frage zu entscheiden hatte, ob das Recht auf Vertretung und Verbeiständung verletzt wird, wenn einem Rechtsbeistand die Teilnahme an einer fachrichterlichen Begutachtung einer psychisch kranken Person verweigert wird,
dass das Bundesgericht hierzu ausführte, der aus Art. 4 aBundesverfassung (alt; heute: Art. 29 Abs. 2 BV) abgeleitete Anspruch auf rechtliches Gehör diene einerseits der Sachaufklärung, andererseits stelle er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung der einzelnen Person eingreife,
dass dazu insbesondere das Recht der Betroffenen gehöre, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet sei, den Entscheid zu beeinflussen,
dass der Gehörsanspruch das Recht einschliesse, sich vertreten und verbeiständen zu lassen,
dass das Bundesgericht festhielt, dieses Recht sei bezüglich der fürsorgerischen Freiheitsentziehung in Art. 397 f. Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) in gewisser Hinsicht konkretisiert worden,
dass sich daraus aber nicht ableiten lasse, dass der Rechtsbeistand zwingend in jedem Stadium des Verfahrens anwesend zu sein habe, sondern es vielmehr - gerade in ausgesprochen persönlichkeitsbezogenen Angelegenheiten - durchaus verantwortbar oder gar erforderlich sein könne, dass eine Person ohne Gegenwart ihres Rechtsvertreters oder Beistands angehört werde, um ein möglichst unverfälschtes Bild ihrer Persönlichkeit zu erhalten,
dass sich die Frage, inwieweit zur wirksamen Interessenwahrung der Partei bzw. ihrem Rechtsvertreter eine Teilnahme an Beweiserhebungen zugestanden werden müsse, ausgehend vom zugrunde liegenden Verfahren, je nach Beweismittel unterschiedlich beantworte,
dass unter anderem die Teilnahme an einem Augenschein nur ganz ausnahmsweise verweigert werden dürfe, während das Ausschliessen von einer durch die sachverständige Person durchgeführten Begutachtung zulässig sei, wenn die Partei nachträglich in das Gutachten Einblick erhalte und zu den dortigen Schlussfolgerungen Stellung nehmen könne,
dass ein medizinischer Gutachter seinem Auftrag nur gerecht werden könne, wenn er sich einen zuverlässigen persönlichen Eindruck vom psychischen Zustand der betroffenen Person verschaffe, wozu ihm mithin das Recht zugestanden werden müsse, die Art und Weise der Begutachtung im Rahmen des Untersuchungszwecks nach eigenem Ermessen festzulegen, so auch, ob er weitere Personen daran teilnehmen lassen wolle oder eben gerade nicht (BGE 119 Ia 260 ff. mit Hinweisen),
dass vorliegend die Anordnung der fraglichen Untersuchung im Rahmen des amtlichen Revisionsverfahrens erfolgte, das die IV-Stelle am 12. Juli 2004 (Urk. 7/25, Urk. 7/10 und Urk. 7/11 in Verbindung mit Urk. 7/8) eingeleitet hatte, um den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu überprüfen,
dass es vorliegend bei der Begutachtung durch das Medizinische Zentrum A.___ gemäss der Mitteilung vom 22. September 2004 (Urk. 7/2) darum geht, dass die begutachtenden Fachpersonen ein möglichst unverfälschtes Bild des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers erhalten, wozu sie ihre Untersuchungen ohne Einwirkungen des Rechtsvertreters vornehmen können müssen,
dass es bei der angeordneten Begutachtung nicht um die Erhebung rechtlicher, sondern ausschliesslich medizinischer Sachverhalte geht, was keiner rechtlichen Beratung durch den Rechtsvertreter vor Ort bedarf,
dass es weder Sache der Verwaltung noch des Gerichts ist, einer begutachtenden Fachperson vorzuschreiben, wie sie zu ihren Erkenntnissen gelangt und wie sie die angeordnete Begutachtung vorzunehmen hat,
         dass der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter nach durchgeführter Begutachtung Gelegenheit haben wird, sich zu deren Ergebnissen zu äussern und diese bei allfälligen Mängeln anzufechten, womit der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 42 ATSG hinreichend gewahrt bleibt (vgl. dazu Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 Rz 14),
dass dagegen eine rechtliche Beratung des Beschwerdeführers während der Begutachtung weder geboten noch notwendig ist,
dass die Beschwerdegegnerin somit zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Verbeiständung für die Abklärung im Medizinischen Zentrum A.___ verneint hat, und es Sache der betreffenden Ärzte sein wird, ob und inwieweit sie den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bei der Erstellung ihres Gutachtens einbeziehen wollen,
dass diese Erwägungen bereits im erwähnten Urteil vom 3. November 2004 gemacht wurden und auch vorliegend zur Abweisung der Beschwerde führen,
         dass das Verfahren vor dem zürcherischen Sozialversicherungsgericht in der Regel kostenlos ist, einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 61 lit. a ATSG und § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] und § 1 Abs. 1 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen [GebV SVGer]),
dass nach der Rechtsprechung leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vorliegen kann, wenn die Partei ihre Eingabe auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist,
dass mutwillige Prozessführung unter anderem auch angenommen werden kann, wenn eine Partei vor der Beschwerdeinstanz an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält,
dass leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung aber solange nicht vorliegt, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch das Gericht beurteilen zu lassen,
dass die Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde einer leichtsinnigen oder mutwilligen Beschwerdeführung nicht gleichgestellt werden darf, da das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen lässt,
dass es vielmehr zusätzlich des subjektiven - tadelnswerten - Elements bedarf, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne weiteres erkannt haben konnte, den Prozess aber trotzdem führt (Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 497, § 74, N 58 mit Hinweis auf BGE 128 V 324 Erw. 1b; SZS 1995 S. 386 Erw. 3a mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen C. vom 23. Oktober 1997, I 268/97),
dass Zeugen oder anderen Dritten, mithin auch Parteivertretern (vgl. Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 9. September 1997 in Sachen B. und E. gegen H. [Kass.-Nr. 97/124] Erw. III/2a, mit weiteren Hinweisen [publ. in RB 1997 Nr. 72]; vgl. ferner Entscheide des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Juni 1999 in Sachen M. gegen A. [Kass.-Nr. 99/083] Erw. III/3b und vom 10. Oktober 1999 in Sachen H. gegen Z. [Kass.-Nr. 99/238]), Kosten auferlegt werden können, welche sie schuldhaft verursacht haben (§ 28 lit. a GSVGer in Verbindung mit § 66 Abs. 3 des Gesetzes über den Zivilprozess [Zivilprozessordnung/ZPO]),
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in Kenntnis des ihm am 18. November 2004 zugestellten, beschwerdeabweisenden Urteils in Sachen D. vom 3. November 2004, welches er unangefochten in Rechtskraft erwachsen liess, bei gleichem Sachverhalt Beschwerde erhoben und diese, abgesehen von einem ergänzenden kurzen Hinweis auf zwei Bestimmungen des ATSG, mit identischem Wortlaut begründet hat,
dass von ihm zumindest hätte erwartet werden dürfen, dass er sich in der Beschwerde vom 31. Januar 2005 mit den Ausführungen im Entscheid des Sozialversicherungsgerichts vom 3. November 2004 auseinandersetzt und neue Argumente für den Standpunkt des Versicherten einbringt,
dass dieses Verhalten daher als mutwillig zu bezeichnen ist, weshalb eine Kostenauflage vorliegend gerechtfertigt ist,
dass die Kosten indes angesichts der gesamten Umstände dem Rechtsvertreter persönlich aufzuerlegen sind,
dass es sich gemäss § 2 Abs. 1 GebV SVGer rechtfertigt, die Spruchgebühr auf Fr. 200.-- festzulegen,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
Spruchgebühr:                Fr.     200.--
Schreibgebühren:            Fr.     249.--
Zustellungsgebühren:     Fr.     120.--
Total:                              Fr.     569.--
           werden dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers persönlich auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pollux L. Kaldis
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
            sowie nach Eintritt der Rechtskraft an:
- die Gerichtskasse
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).