Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 30. September 2005
in Sachen
S.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch die Sozialberatung der Stadt X.___
A.___
diese vertreten durch die GeKom GmbH
B.___
Poststrasse 1, 4500 Solothurn
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1945 geborene S.___, lebt seit dem Jahr 1968 mit ihrem Lebenspartner zusammen, mit welchem sie drei in den Jahren 1968, 1975 und 1976 geborene Söhne aufzog. Die Versicherte absolvierte nach dem Besuch der obligatorischen Volksschule keine Berufslehre und war bei verschiedenen Arbeitgebern als Hilfskraft im Verkauf und im Service tätig, zuletzt bis 1975 bei der C.___. Im Jahr 1975 gab sie ihre Erwerbstätigkeit ganz auf und widmete sich fortan ausschliesslich der Haushaltführung (Urk. 8/16 S. 3; 8/19; 8/26; 8/27 und 8/38).
Seit 1998 bezieht die Versicherte Sozialhilfe (Urk. 8/4 S. 2; 8/31 S. 3 und 8/41 S. 3; gemäss Urk. 8/16 S. 3 und 5 seit dem Jahr 1996; gemäss Urk. 8/31 S. 6 seit dem Jahr 1997). Ihr Lebenspartner hat seit dem 1. März 1999 Anspruch auf eine monatliche IV-Rente von Fr. 1'928.-- sowie auf eine BVG-Invalidenrente von Fr. 329.-- pro Monat (Urk. 8/4; 8/5 und 8/29; gemäss Urk. 8/29 beträgt die BVG-Invalidenrente Fr. 367.-- pro Monat).
1.2 Am 30. August/15. September 2000 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf verschiedene seit ungefähr fünf Jahren bestehende und zunehmende gesundheitliche Beschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer IV-Rente an (Urk. 8/41 = 9/11). Auf Aufforderung der IV-Stelle hin erklärte die Versicherte, sie würde, wenn sie vollständig gesund wäre, keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen (Urk. 8/37). In der Folge holte die IV-Stelle einen Bericht des Hausarztes der Versicherten, Dr. med. D.___ (Urk. 8/19: Arztbericht vom 25. Oktober 2000) sowie einen Bericht des Spitals Z.___ ein (Urk. 8/18: Arztbericht von Dr. med. E.___, Oberärztin Frauenheilkunde am Spital Z.___, vom 22. Januar 2001) und veranlasste eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit im Haushalt, welche eine Einschränkung von 4 % ergab (Urk. 8/34 und 9/9). Gestützt darauf wurde das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 4. Mai 2001 abgewiesen (Urk. 8/12).
1.3 Am 26. Juli/8. August 2002 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf seit 1998 bestehende starke Schmerzen im Knie und am Rücken, ihr Übergewicht und ihre Atembeschwerden bei der IV-Stelle erneut zum Bezug einer Rente an (Urk. 8/31). Sie erklärte zudem, sie beziehe seit 1997 Sozialhilfe und sei wegen finanzieller Schwierigkeiten gezwungen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ihre diesbezüglichen Bemühungen seien indes aufgrund ihres Gesundheitszustandes erfolglos geblieben; seit 2001 sei sie gesundheitlich bedingt nicht mehr in der Lage, ein Erwerbseinkommen zu erzielen (Urk. 8/31 S. 6). Mit Verfügung vom 30. September 2002 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren der Versicherten nicht ein, da keine anspruchserhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der das Leistungsbegehren abweisenden Verfügung vom 4. Mai 2001 glaubhaft gemacht worden sei (Urk. 8/10).
2.
2.1 Mit Eingabe vom 10./14. Januar 2003 erneuerte die Sozialberatung der Stadt X.___ das Gesuch der Versicherten um Ausrichtung einer IV-Rente (Urk. 8/29). Da der Hausarzt der Versicherten, Dr. D.___, mitteilte, er sei infolge einer Überflutung mit Anfragen für Berichte, welche das Sozialamt der Stadt X.___ zwecks Überwälzung der Kosten veranlasse, nicht mehr in der Lage, solche zu erstellen (Urk. 8/24), ordnete die IV-Stelle am 9. April 2003 eine ambulante medizinische Abklärung an (Urk. 8/9) und erteilte den entsprechenden Auftrag der Medizinischen Klinik des Spitals Z.___ (Urk. 8/17). In der Folge reichte das Spital Z.___, Departement Medizinische Radiologie, Klinik für Radioonkologie, einen Bericht von Dr. med. F.___, Oberarzt Gynäkologie, vom 2. Juni 2003 ein, welchem ein Bericht über eine gemeinsame onkologische Sprechstunde der Klinik für Radio-Onkologie und der Klinik für Gynäkologie vom 17. März 2003 beigelegt war (Urk. 8/17). Da dieser Bericht zur Frage der Arbeitsfähigkeit lediglich aus onkologischer Sicht Stellung nahm, wurde die ambulante medizinische Abklärung erneut angeordnet (Urk. 8/8). Das danach erstattete Gutachten der Medizinischen Poliklinik des Spitals Z.___ datiert vom 10. November 2003 (Urk. 8/16). Die IV-Stelle wies in der Folge das Gesuch der Versicherten mit Verfügung vom 26. Mai 2004 mit der Begründung ab, dass die Versicherte weiterhin als Hausfrau zu qualifizieren sei und sich ihr Gesundheitszustand aufgrund der medizinischen Unterlagen nicht in einem Ausmass verschlechtert habe, welches eine Einschränkung im Haushalt von mindestens 40 % ergeben würde (Urk. 8/7). Gleichzeitig wurde die Versicherte auf ihre Schadenminderungspflicht hingewiesen, da sich ihr Gesundheitszustand durch Gewichtsreduktion und eine regelmässige Therapie der schweren arteriellen Hypertonie wesentlich verbessern würde (Urk. 8/7).
Mit Eingabe vom 25. Juni 2004 erhob die Sozialberatung der Stadt X.___ in Vertretung der Versicherten Einsprache (Urk. 8/4). Der Einsprache lag ein von der Versicherten persönlich unterzeichnetes Schriftstück bei, mit welchem sie erklärte, sie sei infolge eines finanziellen Engpasses gezwungen, einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 100 % nachzugehen, aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes sei sie dazu jedoch nicht in der Lage; um ihren Gesundheitszustand zu verbessern, werde sie sich künftig in ärztliche Behandlung begeben (Urk. 8/5). Mit Entscheid vom 27. Dezember 2004 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 2). Sie hielt fest, dass die Versicherte aufgrund ihrer früheren Aussagen als im Aufgabenbereich tätige Person zu qualifizieren sei. Die der Einsprache beigelegte Erklärung und das Argument der finanziellen Notwendigkeit seien nicht glaubhaft, nachdem die Versicherte mehrmals ausdrücklich erklärt habe, die IV-Anmeldung sei auf Drängen der Sozialberatung der Stadt X.___ erfolgt, sie würde, wenn sie gesund wäre, keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen (Urk. 2 S. 3 f.).
2.2 Gegen diesen Einspracheentscheid erhob B.___ von der GeKom GmbH in Vertretung der Sozialberatung der Stadt X.___, welche die Versicherte vertritt, mit Eingabe vom 1. Februar 2005 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2005 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 14. März 2005 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zugestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 27. Dezember 2004, welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen), Rentenleistungen zustehen. Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung sowie - ab diesem Zeitpunkt - die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine wesentliche Änderung erfahren haben. So ist bei der Festsetzung der Invalidität von Nichterwerbstätigen nach Inkrafttreten des ATSG und der 4. IV-Revision weiterhin die spezifische Methode des Betätigungsvergleichs anzuwenden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 6. September 2004, I 249/04, Erw. 4) und im Falle von teilerwerbstätigen Versicherten die gemischte Methode wie bis anhin beizuziehen (BGE 130 V 393, 396). Schliesslich gelten auch die für die Beurteilung der Statusfrage rechtsprechungsgemäss relevanten Kriterien weiter (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 6. September 2004, I 249/04, Erw. 4.2 in fine; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 7. Juni 2005, I 108/05, Erw. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
1.2 Vorliegend zu beurteilen ist eine neue Anmeldung zum Leistungsbezug, nachdem eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades bereits rechtskräftig verweigert worden war. In solchen Fällen wird die neue Anmeldung nur geprüft, wenn glaubhaft gemacht worden ist, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Die Verwaltung entscheidet somit zunächst nur, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so kann sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten erledigen. Dabei wird sie u.a. zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen). Da der Verwaltung insofern ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht, der grundsätzlich zu respektieren ist, überprüft das Gericht die Eintretensfrage nur dann, wenn das Eintreten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 4 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 114 Erw. 2b). Tritt die Verwaltung - wie im vorliegenden Fall - auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in gleicher Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Falls die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, muss sie hernach in diesem Sinne entscheiden. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
2.
2.1 Die IV-Stelle hielt fest, dass die Beschwerdeführerin weiterhin als Hausfrau zu qualifizieren sei. Sie habe mehrfach angegeben, sie würde im Gesundheitsfall keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Aufgrund der medizinischen Unterlagen sei sodann auch nicht von einer wesentlichen Verschlechterung der gesundheitlichen Situation auszugehen, die eine Einschränkung von mindestens 40 % im Haushalt ergeben würde. Schliesslich könne der Gesundheitszustand durch eine regelmässige Therapie der schweren arteriellen Hypertonie und eine Gewichtsreduktion wesentlich verbessert werden (Urk. 8/7 S. 1). Im Einspracheentscheid wurde zusätzlich ausgeführt, die Erklärung der Beschwerdeführerin vom 23. Juni 2004, wonach sie heute, wenn sie gesund wäre, einer Erwerbstätigkeit im Umfange eines 100 %-Pensums nachgehen würde, stehe ihrer vorherigen klaren Haltung diametral entgegen und sehe "sehr danach" aus, auf Druck der Sozialberatung hin verfasst worden zu sein. Mit Verfügung vom 4. Mai 2001 sei rechtskräftig entschieden worden, dass die Beschwerdeführerin als Hausfrau zu qualifizieren sei, nachdem sie dies gegenüber der Abklärungsperson am 1. März 2001 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe und bereits in jenem Zeitpunkt vom Sozialamt unterstützt worden sei. Entsprechend wirke das heutige Argument der finanziellen Notwendigkeit sehr unglaubhaft. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin noch anlässlich der medizinischen Begutachtung im Herbst 2003 erklärt habe, die IV-Anmeldung auf Drängen des Sozialdienstes der Stadt X.___ gemacht zu haben, selbst wolle sie gar keine Rente. Ihre letzte ausserhäusliche Tätigkeit habe die Beschwerdeführerin im Jahr 1975 ausgeübt. Ihre Kinder seien seit Jahren ausgezogen und dennoch habe sie keine Erwerbstätigkeit aufgenommen. Es mute daher sehr merkwürdig an, wenn sie nun behaupte, aus finanziellen Gründen arbeiten zu wollen, obwohl sie dies bereits im Rahmen der ersten Anmeldung hätte vorbringen können. Aufgrund ihrer eigenen Aussagen sei ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor als im Aufgabenbereich tätige Person zu qualifizieren sei (Urk. 2 S. 3 f.).
Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei ausgewiesen, dass sie heute wegen einer veränderten wirtschaftlichen Situation auf eine Erwerbstätigkeit angewiesen sei. Ihre früheren Aussagen könnten demzufolge zur Beurteilung der Statusfrage nicht mehr herangezogen werden (Urk. 1).
Streitig ist somit im Wesentlichen die Frage, ob die IV-Stelle die Beschwerdeführerin zu Recht als ausschliesslich im Aufgabenbereich tätige Person qualifiziert hat.
2.2 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 3 IVG, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen; in BGE 130 V 393 ff. nicht publizierte Erw. 4.1 des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen Z. vom 15. Juni 2004, I 634/03).
Diese Grundsätze gelten auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren. Hier führen sie gegebenenfalls dazu, dass ein Rentenanspruch neu entstehen kann, nicht nur bei wesentlicher Veränderung des Gesundheitszustandes, der erwerblichen Auswirkungen (oder der Auswirkungen in Bezug auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) und bei Wandlung des Aufgabenbereichs (BGE 113 V 275 Erw. 1a, 105 V 30 mit Hinweisen), sondern auch dadurch, dass in dem für die Methodenwahl massgeblichen hypothetischen Sachverhalt wesentliche Änderungen eingetreten sind. Die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsschätzung präjudiziert die künftige Rechtsstellung der versicherten Person somit nicht. Vielmehr können die alternativen Kriterien der Erwerbsunfähigkeit (Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 7 ATSG) einerseits und der Unmöglichkeit der Betätigung im nicht erwerblichen Aufgabenbereich (Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) anderseits einander ablösen (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a, 110 V 285 Erw. 1a, 104 V 149 Erw. 2 mit Hinweisen).
2.3 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin seit 1998 Sozialhilfe bezieht (Urk. 8/4 S. 2; 8/16 S. 3 und 5; 8/31 S. 3 und 6 sowie 8/41 S. 3). Am 1. März 2001 erklärte sie gegenüber der Abklärungsperson der Invalidenversicherung, sie und ihr Lebenspartner führten eine gemeinsame Kasse; während ihr Lebenspartner vom Sozialamt monatlich Fr. 1'668.-- erhalte, werde ihr ein Betrag von Fr. 1'660.-- ausbezahlt (Urk. 8/34 S. 2). Mittlerweile erhält der Lebenspartner der Beschwerdeführerin eine monatliche IV-Rente in Höhe von Fr. 1'928.-- und eine monatliche BVG-Invalidenrente von Fr. 329.-- (Urk. 8/5). Weiter ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ihre Erwerbstätigkeit im Jahr 1975 vor der Geburt ihres zweiten Sohnes aufgegeben und sich seither ausschliesslich dem Haushalt gewidmet hat, während ihr Lebenspartner für den Unterhalt der Familie sorgte (Urk. 8/5). Nachdem sich die finanzielle Situation des Paares im Jahr 1998 verschlechtert hatte, bemühte sich die Beschwerdeführerin um wirtschaftliche Hilfe im Sinne des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 14. Juni 1981 (LS 851.1). Im Zusammenhang mit der ersten Anmeldung zum Bezug einer IV-Rente erklärte die Beschwerdeführerin im Dezember 2000, sie würde auch im Gesundheitsfall keine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit ausüben (Urk. 8/37). Gegenüber der Abklärungsperson der Invalidenversicherung äusserte sich die Beschwerdeführerin sodann dahingehend, sie sei Hausfrau und wolle dies auch weiterhin bleiben; sie betrachte es als nicht verwerflich, von Sozialhilfe zu leben (Urk. 8/34 S. 2 und 5). Schliesslich erklärte die Beschwerdeführerin noch im Herbst 2003 gegenüber den begutachtenden Ärztinnen, sie wolle eigentlich keine IV-Rente; die Anmeldung zum Leistungsbezug sei auf Drängen des Sozialdienstes der Stadt X.___ erfolgt (Urk. 8/16 S. 3). Nachdem sich die Beschwerdeführerin während langer Jahre ausschliesslich dem Haushalt und der Kinderbetreuung widmete, ist es verständlich, dass sie weiterhin im Haushalt tätig sein wollte und sich infolge der Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse zunächst um Sozialhilfe bemühte. Indes kann die Fürsorgebehörde gestützt auf § 23 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (LS 851.11) in Verbindung mit §§ 21 und 24 des Sozialhilfegesetzes (LS 851.1) die wirtschaftliche Hilfe von der Auflage der Aufnahme einer zumutbaren Arbeit innert angemessener Frist abhängig machen. Die Beschwerdeführerin hätte somit spätestens im Jahre 2003 auch gegen ihren Willen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gezwungen werden können. Ihre Aussage, sie hätte im Gesundheitsfall keine Erwerbstätigkeit aufgenommen, ist demnach insofern zu relativieren (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 7. Juni 2005, I 108/05, Erw. 3.3.2). Da aber bereits das mit einem Pensum von 50 % erzielbare Einkommen zur Deckung des Fehlbetrages im Haushaltsbudget ausgereicht hätte, kann vor dem Hintergrund ihrer klaren Aussage, sie wolle eigentlich weiterhin ausschliesslich als Hausfrau tätig sein, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin, wäre sie bei voller Gesundheit, neben der Besorgung des Haushaltes lediglich eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 % aufgenommen hätte. Entsprechend ist die gemischte Methode zur Invaliditätsbemessung anwendbar.
2.4 Die medizinische Abklärung ergab, dass der Beschwerdeführerin eine leichte, sitzende Tätigkeit (beispielsweise Sortier- oder Fliessbandarbeit) zu 50 oder allenfalls sogar zu 100 % zumutbar wäre, wobei sich aufgrund der gesundheitlichen Limitierungen wahrscheinlich eine zeitliche Beschränkung des Pensums auf 50 % ergäbe. Stehen und Gehen sowie das Heben und Tragen von Lasten seien ihr nicht mehr möglich (Urk. 8/16 S. 6).
2.5 Die Beschwerdeführerin wendet diesbezüglich ein, es sei ihr infolge fehlender beruflicher Qualifikation und ihres Alters unmöglich, eine entsprechende zumutbare Arbeitsstelle zu finden (Urk. 1 S. 2). Ob unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen eine zumutbare Arbeit gefunden werden kann, ist indes nicht entscheidend. Massgebend ist einzig, ob die Beschwerdeführerin ihr (verbliebenes) Leistungsvermögen wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (vgl. AHI 1998 S. 290 f. Erw. 3b). Leichte, sitzende Tätigkeiten ohne Stehen und Gehen sowie das Heben und Tragen von Lasten (beispielsweise Sortier-, Fliessband- oder Überwachungsarbeiten), welche wenig oder keine berufliche Kenntnisse voraussetzen, existieren in verschiedenen Branchen und Sektoren. Dass die Beschwerdeführerin angesichts ihres fortgeschrittenen Alters auf dem konkreten Arbeitsmarkt wenig Chancen auf eine Anstellung hat, vermag daran nichts zu ändern.
3.
3.1 Gemäss dem am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Art. 28 Abs. 2ter IVG (welcher im wesentlichen die bis 31. Dezember 2003 in Kraft gewesene Verordnungsnorm von Art. 27bis Abs. 1 IVV beinhaltet) bestimmt sich die Invalidität von Teilerwerbstätigen, nachdem der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich festgelegt worden ist, dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 396, vgl. auch zur Anwendung der gemischten Methode BGE 125 V 146 ff.).
3.2 Wie bereits ausgeführt, würde die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bloss einer Erwerbstätigkeit im Umfange eines zeitlichen Pensums von 50 % nachgehen und im übrigen weiterhin den Haushalt besorgen.
3.3
3.3.1 Im Erwerbsbereich ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
3.3.2 Bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens wird in der Regel vom Einkommen ausgegangen, das vor dem Eintritt der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit erzielt worden war. Wenn ein Versicherter keiner Erwerbstätigkeit nachging und deswegen auch kein Erwerbseinkommen erzielte, ist von demjenigen Einkommen auszugehen, welches er aufgrund seiner beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt erzielen könnte. Zur Bestimmung dieses Einkommens ist auf statistische Angaben zurückzugreifen und ein Tabellenlohn heranzuziehen.
Auch für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung auch bei der Ermittlung des Invalideneinkommens Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1).
Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 Stunden, seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 9-2005 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
3.3.3 Da die Beschwerdeführerin vor dem Eintritt der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachging und auch nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine ihr an sich zumutbare angepasste Tätigkeit aufgenommen hat, sind bei der Bestimmung sowohl des Validen- als auch des Invalideneinkommen Tabellenlöhne heranzuziehen. Aufgrund des Umstandes, dass die Tätigkeiten, die der Beschwerdeführerin nach Eintritt des Gesundheitsschadens in verschiedenen Industrie- und Dienstleistungsbranchen noch zumutbar sind, nicht anders entlöhnt werden als jene, welche sie davor mangels beruflicher Ausbildung hätte ausüben können, ist sowohl beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen vom standardisierten monatlichen Bruttolohn (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für weibliche Arbeitskräfte auf dem niedrigsten Anforderungsniveau (Kategorie 4) von Fr. 3'820.-- auszugehen, was für das Jahr 2002 ein auf die seit dem Jahr 2004 durchschnittliche betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41,6 Stunden aufgerechnetes Bruttoeinkommen von insgesamt Fr. 47'674.-- ergibt (Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung [LSE] 2002, S. 43). Unter Berücksichtigung der Entwicklung des Nominallohnindexes der Saläre für weibliche Arbeitskräfte von 2296 Punkten im Jahre 2002 auf 2360 Punkte im Jahre 2004 (Die Volkswirtschaft, 9-2005 S. 91 Tabelle B10.3) ergibt dies ein Bruttoeinkommen für ein Pensum von 100 % von Fr. 49'003.-- und für ein Pensum von 50 % von Fr. 24'502.--. Damit beträgt das Valideneinkommen im Jahre 2004 Fr. 24'502.-. Da bei leichten, sitzenden Tätigkeiten keine Leistungseinbusse ausgewiesen ist, und die Gutachter die gesundheitlichen Limitierungen bei der Festlegung des zumutbaren Arbeitseinsatzes bereits vollständig berücksichtigt haben (vgl. Urk. 8/16 S. 6) ist beim Invalideneinkommen kein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen, womit es im Jahre 2004 ebenfalls Fr. 24'502.-- beträgt.
3.3.4 Mangels Einkommenseinbusse ergibt sich somit im Erwerbsbereich gemäss ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (vgl. BGE 125 V 146 ff., insb. Erw. 5; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen Z. vom 1. April 2005, I 691/04, Erw. 4.2.2) ein Invaliditätsgrad von 0 %. Würde der Kritik eines Teils der Lehre (vgl. dazu Leuzinger-Naef, Sozialversicherungsrechtliche Probleme flexibilisierter Arbeitsverhältnisse, und Rumo-Jungo, Ausgewählte Gerichtsentscheide aus dem Sozialversicherungsrecht im Zusammenhang mit Teilzeitarbeitsverhältnissen, je in: Murer [Hrsg.], Freiburger Sozialrechtstag 1996, Neue Erwerbsformen - veraltetes Arbeits- und Sozialversicherungsrecht?, S. 91 ff. und S. 187 ff.; Schlauri, Wirtschaftliche Bewertung der Hausfrauen- und Hausmännerarbeit bei der Invaliditätsbemessung?, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 151 ff.; Baumann/Lauterburg, Knappes Geld - ungleich verteilt, Gleichstellungsdefizite in der Invalidenversicherung, Basel/Genf/ München 2001, S. 85 f.) Rechnung getragen, und vor der Gewichtung der jeweils in den Teilbereichen Erwerb und Aufgabenbereich bestehenden Invalidität nach Massgabe der Teilpensen gemäss mathematischen Grundsätzen die Bemessung auf der Basis je eines vollen Pensums vorgenommen, würde sich am Ergebnis nichts ändern: Der Einkommensvergleich auf der Basis eines vollen Pensums führte zu einem Invaliditätsgrad von 50 % im Erwerbsbereich. Würde dieser nach Massgabe des im Gesundheitsfall ausgeübten Pensums von 50 % gewichtet, ergäbe dies einen gewichteten Invaliditätsgrad von 25 % für den Erwerbsbereich. Zusammen mit dem ebenfalls gewichteten Invaliditätsgrad von 2 % im Aufgabenbereich führte dies zu einem ebenso rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von insgesamt 27 % (vgl. unten Ziff. 3.4 und 3.5).
3.4 Gemäss Abklärungsbericht vom 20. März 2001 ist die Beschwerdeführerin im Haushalt unter Berücksichtigung sämtlicher Teilbereiche gesundheitsbedingt um 4 % eingeschränkt (Urk. 8/34 S. 5). Eine Verschlechterung wird diesbezüglich weder geltend gemacht noch ist eine solche ersichtlich. Da die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 50 % im Haushalt tätig wäre, ergibt sich ein gewichteter Invaliditätsgrad von 2 % in diesem Tätigkeitsbereich.
3.5 Werden die beiden Betätigungsfelder gesamthaft betrachtet, resultiert ein leistungsausschliessender Invaliditätsgrad von 2 % (0,5 x 0 % + 0,5 x 4 %).
4. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der angefochtene Einspracheentscheid, mit welchem Leistungen der Invalidenversicherungen verweigert wurden, im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Es trifft zwar zu, dass die IV-Stelle zu Unrecht davon ausging, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfalle keiner Teilerwerbstätigkeit nachgegangen und ausschliesslich im Haushalt tätig geblieben. Da der Beschwerdeführerin jedoch leichte Tätigkeiten in sitzender Position im Umfange eines Halbtagespensum zumutbar sind, resultiert lediglich ein Invaliditätsgrad, welcher keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung begründet. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführerin keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- GeKom GmbH
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).