Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00153
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IV.2005.00153
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler als Einzelrichter
Gerichtssekretär Gräub
Verfügung vom 28. Februar 2005
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
Am 1. Februar 2005 (Urk. 1 samt Briefumschlag) erhob M.___ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 20. Dezember 2004 (Urk. 2), mit welchem diese die Einsprache vom 23. September 2004 gegen die Verfügung vom 25. August 2004 (Urk. 3/3) betreffend Abweisung des Gesuches um Kostenübernahme für Kontrollen im Zusammenhang mit dem am 7. April 1999 zugesprochenen Cochlea-Implantat (Urk. 3/1) abgewiesen hatte. Nachdem ihm mit Gerichtsverfügung vom 3. Februar 2005 (Urk. 4) Frist zur Stellungnahme betreffend Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung angesetzt worden war, schloss M.___ am 11. Februar 2005 (Urk. 6) auf Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung und ersuchte um Eintreten auf die Beschwerde.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
2. Als Eintretensvoraussetzung ist vorab zu prüfen, ob die Beschwerdeerhebung rechtzeitig erfolgt ist.
Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde vom 1. Februar 2005 (Urk. 1 S. 2) geltend, die angefochtene Verfügung am 21. Dezember 2004 erhalten zu haben. In seiner Vernehmlassung zur Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung führte er aus, er sei davon ausgegangen, dass der erste Tag der Frist bei Zustellung während des gerichtlichen Fristenstillstandes nicht mitgezählt werde. Es sei ihm naheliegend erschienen, 30 Tage zum 2. Januar zu addieren, womit er den 1. Februar als letzten Tag der Frist angesehen habe. Er habe die Zeit dazu nutzen wollen, gute Argumente für die Kostenübernahme in der Rechtsprechung zu finden. Zudem habe er Ende Januar medizinische Abklärungen betreffend seinen Gesundheitszustand gehabt, welche ebenfalls einen Einfluss hätten haben können.
Der Beschwerdeführer meinte schliesslich unter Hinweis auf die Lehre (Kieser, Kommentar zum ATSG, N 12 zu Art. 38), es werde zumindest teilweise argumentiert, dass der erste Tag nach einem Fristenstillstand bei der Berechnung der dreissigtägigen Frist nicht mitgezählt werde. Das gebe ein berechtigtes Vertrauen darauf, dass er dies so habe verstehen können, zumal die Frage vom Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG) nicht explizit beantwortet worden sei.
Zusammenfassend ersuchte der Beschwerdeführer um „Wiederherstellung der Frist“ sowie um materielle Beurteilung seiner Beschwerde und fügte an, für ihn seien die Folgen dieser Versäumnis krasser, als es die Wahrung der Rechtssicherheit gebiete.
3.
3.1 Gemäss Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides einzureichen.
3.2
3.2.1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Wohnsitz oder Sitz der Partei oder ihrer Vertretung vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet die Frist am nächsten Werktag (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Gericht eingereicht oder zu dessen Händen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 60 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 ATSG).
3.2.2 Laut Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) beginnt eine Frist, die der Mitteilung an die Parteien bedarf, an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen am Wohnsitz oder Sitz der Partei oder ihres Vertreters vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endigt die Frist am nächsten Werktag (Art. 20 Abs. 3 VwVG).
3.2.3 Art. 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) bestimmt, dass bei Berechnung der Fristen der Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, nicht mitgezählt wird. Ist der letzte Tag einer Frist ein Sonntag oder ein vom zutreffenden kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endigt sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 32 Abs. 2 OG).
3.3 Nach Art. 38 Abs. 4 ATSG bzw. § 13 Abs. 3 GSVGer stehen die gesetzlichen und behördlichen bzw. richterlichen Fristen still vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern (lit. a), vom 15. Juli bis und mit 15. August (lit. b) sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 1. Januar (lit. c). Diese Fristenstillstandsregelungen sind identisch mit denjenigen des Art. 22a VwVG und Art. 34 Abs. 1 OG.
4.
4.1 Bei den zitierten gesetzlichen Bestimmungen über Fristenlauf und Fristenstillstand gemäss ATSG, VwVG und OG (Erw. 3.2 und 3.3) besteht einzig in Bezug auf den Beginn des Fristenlaufs ein Unterschied: Beginnt die Frist nach Art. 38 Abs. 1 ATSG und Art. 20 Abs. 1 VwVG an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tag zu laufen, wird laut Art. 32 Abs. 1 OG der Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, bei der Berechnung der Frist nicht mitgezählt, wobei das OG im Gegensatz zum ATSG und VwVG den Beginn des Fristenlaufs nicht näher umschreibt.
4.2 Wird ein Entscheid, welcher mit einer Fristansetzung verbunden ist, während des Fristenstillstandes zugestellt, beginnt die Frist erst danach zu laufen. Ohne dies näher zu begründen, geht
Kieser
(ATSG-Kommentar, Schulthess, Zürich, 2003, N 12 letzter Absatz zu Art. 38 Abs. 4 ATSG) davon aus, dass diesfalls bei der Fristberechnung der erste Tag nach Beendigung des Fristenstillstands nicht mitgezählt wird. Dabei verweist er auf den Bundesgerichtsentscheid (BGE) 122 V 60.
4.3 Gegenstand des BGE 122 V 60 f. war die Frage der Rechtzeitigkeit der Einreichung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen kantonalen Gerichtsentscheid, welcher der beschwerdeführenden Partei während des gesetzlichen Fristenstillstands vom 18. Dezember bis 1. Januar eröffnet worden war. In Auslegung des Wortlauts von Art. 32 Abs. 1 OG und unter Würdigung der ratio legis gelangte das EVG zum Schluss, dass der erste Tag nach Ablauf eines Fristenstillstands, im beurteilten Fall der 2. Januar 1995, bei der Berechnung der Frist nicht mitzuzählen sei.
4.4
4.4.1 Massgebend für die Rechtzeitigkeit einer Beschwerdeerhebung im kantonalen Gerichtsverfahren sind indes nicht die Bestimmungen des OG und die dazu ergangene Rechtsprechung, sondern seit 1. Januar 2003 diejenigen des ATSG. Da dessen Bestimmungen über Fristenlauf, insbesondere dessen Beginn, und Fristenstillstand - wie aufgezeigt - mit denjenigen des VwVG übereinstimmen, rechtfertigt es sich, die dazu vom EVG ergangene Rechtsprechung heranzuziehen.
4.4.2 In dem in der AHI-Praxis 1998 S. 211 f. auszugsweise übersetzten Entscheid vom 24. Februar 1998 i.S. F.H. befasste sich das EVG mit der Frage des Fristbeginns für die Beschwerdeerhebung an die kantonale Rekursinstanz, nachdem der angefochtene Entscheid vom 19. Dezember 1996 der beschwerdeführenden Partei am 20. Dezember 1996 und damit während des Fristenstillstands eröffnet worden war. Dazu führte das EVG aus:
"- dass gemäss Art. 20 Abs. 1 VwVG eine nach Tagen berechnete Frist, die der Mitteilung an die Parteien bedarf, an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tag zu laufen beginnt;
- dass nach der Rechtsprechung zu Art. 32 Abs. 1 OG - wenn der Entscheid in den Gerichtsferien zugestellt wird - der erste Tag danach bei der Berechnung nicht mitzuzählen ist (BGE 122 V 60);
- dass es somit darum geht festzulegen, ob diese Rechtsprechung auch auf die in Art. 20 Abs. 1 VwVG vorgesehenen Fälle Anwendung findet, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine Verfügung ihrem Adressaten während des in Art. 22a VwVG vorgesehenen Fristenstillstands zugestellt wurde;
- dass diese Frage negativ zu beantworten ist, weil die Art. 32 Abs. 1 OG und Art. 20 Abs. 1 VwVG unterschiedlich redigiert sind und trotz gleichlautender Marginalie nicht die gleiche Tragweite haben;
- dass nach dem klaren Wortlaut von Art. 20 Abs. 1 VwVG (es besteht kein Grund, auslegungsweise davon abzuweichen, BGE 123 III 91 Erw. 3a; BGE 122 V 364 Erw. 4a; BGE 121 III 224 Erw. 1d/aa, 465 Erw. 4a/bb, und die erwähnten Entscheide;
Imboden/Rhinow/Krähenmann,
Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Nr. 21 B IV) die Beschwerdefrist an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tag zu laufen beginnt, und zwar unabhängig davon, ob die Verfügung ihrem Adressaten während des durch Art. 22a VwVG stipulierten Fristenstillstands oder ausserhalb davon eröffnet wurde;
- dass die Beschwerdefrist, die grundsätzlich ab dem auf die Mitteilung folgenden Tag läuft, während des Fristenstillstands stillsteht und ab dessen Ende erneut läuft (Art. 22a VwVG);
- dass im vorliegenden Fall folglich die 30tägige Beschwerdefrist gegen die Verfügung vom 19. Dezember 1996, welche bis und mit dem 1. Januar 1997 stillstand (Art. 22a Bst. c VwVG), ab dem 2. Januar 1997 erneut lief (Art. 20 Abs. 1 VwVG;
Kölz/Häner,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Nr. 148 S. 96;
Grisel,
Traité de droit administratif, S 889; unveröffentlichter Entscheid in Sachen L. vom 26. April 1990, I 195/89) und am Freitag, dem 31. Januar, um Mitternacht endigte."
5. Die Erwägungen des EVG sind klar und eindeutig. Es besteht kein Anlass, sie nicht auf den Fristenlauf und Fristenstillstand gemäss ATSG anzuwenden. Demgemäss begann auch vorliegend die dreissigtägige Beschwerdefrist am Tage nach Ablauf des Fristenstillstandes, mithin am 2. Januar 2005, zu laufen und endigte am 31. Januar 2005 (Montag). Die am 1. Februar 2005 erhobene Beschwerde erweist sich demnach als verspätet.
6.
6.1 Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes binnen 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht (Art. 41 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG).
6.2 Ein Irrtum über die Berechnung einer Frist, hervorgerufen durch eine von Gesetz und Rechtsprechung abweichende Lehrmeinung, bildet keinen hinreichenden Grund für die Wiederherstellung einer versäumten Frist. Andere Gründe machte der Beschwerdeführer nicht geltend.
7. Da nach dem Gesagten die Beschwerde nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist und die Frist nicht wiederhergestellt werden kann, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Der Einzelrichter verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- M.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 6
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).